Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

DGV.2020.4

 

URTEIL

 

vom 28. August 2020

 

 

Mitwirkende

 

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Dr. Christoph A. Spenlé,

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard

und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                   Gesuchsteller

c/o [...]

 

gegen

 

Gerichtsrat des Kantons Basel-Stadt                            Gesuchsgegner

c/o Appellationsgericht Basel-Stadt,

Bäumleingasse 1, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

Gesuch um Aufhebung bzw. Erläuterung

 

betreffend das Urteil des Appellationsgerichts vom 11. Juni 2020 (VD.2020.93)

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil vom 11. Juni 2020 trat das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht im Verfahren VD.2020.93 auf das Ausstandsbegehren sowie die Wahl- bzw. Stimmrechtsbeschwerde von A____ nicht ein. Mit Eingabe vom 29. Juli 2020 beantragte A____ beim Appellationsgericht die Aufhebung dieses Urteils. Überdies sei der Fall «an das Appellationsgericht zurück zu weisen» und der Entscheid «gesetzeskonform mit der Unterschrift des Gerichts zu versehen». Eventualiter bittet er «um Erläuterung, weshalb Urteile durch keinen Richter zu unterzeichnen sind».

 

Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Der Gesuchsteller beantragt die Aufhebung des Urteils des Appellationsgerichts (als Verwaltungsgericht, Dreiergericht) im Fall VD.2020.93 vom 11. Juni 2020 durch das Appellationsgericht selbst. Den Ausführungen auf S. 2 der Eingabe vom 29. Juli 2020 ist zu entnehmen, dass er sein Rechtsmittel als «Beschwerde» versteht. Das basel-städtische Recht kennt kein Rechtsmittel der Beschwerde, mit der Urteile des Appellationsgerichts bei ebendiesem selber angefochten werden können. Vielmehr sind mangelhafte Eröffnungen ebenso wie andere Rechtsverletzungen grundsätzlich mittels Anfechtung innert Frist bei der nächsthöheren Instanz zu rügen. Entsprechend mangelt es auch an einer einschlägigen Zuständigkeitsbestimmung für die Behandlung einer solchen «Beschwerde» durch das Appellationsgericht im Gerichtsorganisationsgesetz (GOG, SG 154.100). Auf das Gesuch um Aufhebung des Entscheids vom 11. Juni 2020 ist daher nicht einzutreten.

 

Das unter Ziff. 1 in der Eingabe vom 29. Juli 2020 formulierte Rechtsbegehren lässt sich im Übrigen auch nicht als – gegen formell rechtskräftige Entscheide gerichtete – Revision entgegennehmen. Zwar ist das Appellationsgericht zuständig zur Behandlung von Gesuchen um Revision seiner eigenen Urteile (VGE VD.2019.70 vom 11. Juni 2020 E. 1.1.1). Allerdings ist das Urteil, gegen das sich der Gesuchsteller wendet, zum Zeitpunkt seiner Eingabe noch nicht rechtskräftig. Abgesehen davon, dass eine Revision in der erwähnten Eingabe in keinerlei Weise substantiiert wird, mangelt es vorliegend ohnehin auch an Revisionsgründen im Sinne von Art. 66 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; zur Anwendbarkeit des VwVG siehe § 21 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]).

 

1.2      Bezüglich der Erläuterung liegt die örtliche und sachliche Zuständigkeit bei dem Gericht, das das betreffende Urteil gefällt hat (AGE DG.2017.28 vom 30. Januar 2018 E. 1.2). Das nach Ansicht des Gesuchstellers zu erläuternde Urteil ist vom Verwaltungsgericht (Dreiergericht) gefällt worden. Folglich ist auch das Erläuterungsgesuch von diesem zu beurteilen.

 

1.3      Zusammenfassend ist das Verwaltungsgericht (Dreiergericht) zur Beurteilung des mit Eingabe vom 29. Juli 2020 gestellten Erläuterungsgesuchs zuständig. Eine Vereinigung mit dem Verfahren DGV.2020.5, in welchem der Gesuchsteller betreffend das Verfahren VG.2020.2 in derselben Eingabe identische Begehren gestellt hatte, fällt damit ausser Betracht, da dort das Verfassungsgericht zuständig ist.

 

2.

Mit seinem Eventualbegehren bittet der Gesuchsteller «um Erläuterung, weshalb Urteile durch keinen Richter zu unterzeichnen sind» (Eingabe vom 29. Juli 2020, S. 2). Bei der Erläuterung handelt es sich um ein ausserordentliches, nicht devolutives Rechtsmittel. Das Bundesgericht anerkennt einen verfassungsrechtlichen Minimalanspruch auf Erläuterung unabhängig von deren Verankerung im einschlägigen Prozessrecht (BGE 130 V 320 E. 2.3 S. 325 f.). Die Erläuterung dient dazu, Unklarheiten oder Widersprüche im Dispositiv oder zwischen diesem und der Begründung zu beseitigen (vgl. Art. 69 Abs. 1 VwVG; BGE 130 V 320 E. 3.1 S. 326). Solche Widersprüche werden vom Gesuchsteller nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Das Begehren um Erläuterung ist daher abzuweisen.

 

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die Verfahrenskosten.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Auf das Begehren um Aufhebung des Entscheids des Appellationsgerichts vom 11. Juni 2020 wird nicht eingetreten.

 

Das Eventualbegehren um Erläuterung wird abgewiesen.

 

Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

 

Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Gerichtsrat des Kantons Basel-Stadt

-       Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

Dr. Michèle Guth

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.