Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

DGZ.2019.9

 

ENTSCHEID

 

vom 6. April 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

 

 

 

Beteiligte

 

Zivilgerichtspräsident A____

 

 

Gegenstand

 

Aufsichtsrechtliche Anzeige

von B____ vom 7. November 2019

 


Sachverhalt

 

Mit Klage vom 18. Juni 2018 verlangte der Arbeitnehmer B____ (Anzeigesteller) von seiner ehemaligen Arbeitgeberin [...] (Arbeitgeberin) im Wesentlichen die Zahlung von CHF 23'400.– nebst Zins für Überstunden und Ferientage. Mit Klageantwort vom 6. September 2018 beantragte die Arbeitgeberin die Abweisung der Klage. Nach einem zweiten Schriftenwechsel fand am 10. Oktober 2019 eine mündliche Verhandlung vor dem Zivilgericht Basel-Stadt statt. Anwesend waren der Anzeigesteller persönlich und dessen Anwalt [...] sowie für die Arbeitgeberin der Leiter der Personalabteilung und der Anwalt [...]. Die Verhandlung leitete Zivilgerichtspräsident A____ (Zivilgerichtspräsident). Dieser befragte unter anderem zwei Zeuginnen und einen Zeugen. Mit Entscheid vom selben Tag verpflichtete das Zivilgericht die Arbeitgeberin zur Zahlung einer Ferienentschädigung von CHF 5'193.05 nebst Zins an den Anzeigesteller.

 

Mit «Beschwerdebrief» vom 7. November 2019 wandte sich der Anzeigesteller an das Appellationsgericht. Darin beschwert er sich über das Verhalten des Zivilgerichtspräsidenten während der Verhandlung vom 10. Oktober 2019. Mit Verfügung vom 13. November 2019 nahm der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts die Eingabe als aufsichtsrechtliche Anzeige entgegen und stellte sie dem Zivilgerichtspräsidenten zur Vernehmlassung zu. Mit Vernehmlassung vom 9. Dezember 2019 nahm dieser Stellung und reichte die Verfahrensakten ein. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2019 stellte der Verfahrensleiter die Vernehmlassung dem Anzeigesteller zu und bat den Zivilgerichtspräsidenten, die Tonaufnahme der Verhandlung einzureichen. Mit Eingabe vom 8. Januar 2019 nahm der Anzeigesteller zur Vernehmlassung des Zivilgerichtspräsidenten kurz Stellung. Am 17. Januar 2020 reichte der Zivilgerichtspräsident die Tonaufnahme mit den Zeugenbefragungen ein. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.         Formelles

 

1.1      Wegen Verletzung von Amtspflichten bei den Gerichten kann schriftlich mit Antrag und Begründung bei der betreffenden Aufsichtsbehörde eine aufsichtsrechtliche Anzeige eingereicht werden (§ 68 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Schreiben des Anzeigestellers vom 7. November 2019 («Beschwerdebrief») wird als aufsichtsrechtliche Anzeige entgegengenommen.

 

Das Appellationsgericht beaufsichtigt das Zivilgericht unter Wahrung der gerichtlichen Unabhängigkeit des Zivilgerichts (vgl. § 90 Ziffer 3 GOG). Die Beurteilung aufsichtsrechtlicher Anzeigen gegen die der Aufsicht des Appellationsgerichts unterstehenden Gerichte fällt in die Zuständigkeit des Dreiergerichts des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 12 GOG). Dieses ist somit zuständig zur Beurteilung der vorliegenden aufsichtsrechtlichen Anzeige gegen den Zivilgerichtspräsidenten.

 

1.2      Zur Beurteilung einer aufsichtsrechtlichen Anzeige stellt das Appellationsgericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest und trifft gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen (vgl. § 68 Abs. 5 Satz 1 GOG). Es gibt dem Anzeigesteller Auskunft über die Erledigung seiner Anzeige (§ 68 Abs. 5 Satz 2 GOG). Die in § 68 Abs. 5 Satz 2 GOG geregelte Art, wie dem Anzeigesteller über die Erledigung seiner Anzeige zu berichten ist («Auskunft über die Erledigung der Anzeige») ist offen formuliert und umfasst eine grosse Bandbreite an Reaktionsmöglichkeiten – von der blossen Erledigungsanzeige bis zur Bekanntgabe des begründeten Entscheids. Im Ratschlag zum GOG wird dazu ausgeführt, dass der Anzeigesteller nach wie vor keinen Anspruch auf eine detaillierte Antwort auf die eingereichte Anzeige habe, es aber dennoch üblich sei und auch angebracht erscheine, eine der Rechtsnatur der aufsichtsrechtlichen Anzeige angepasste schriftliche Rückmeldung zu geben (Ratschlag zu einer Totalrevision des GOG vom 28. Mai 2014, S. 52). Der Wortlaut und die Erwägungen des Gesetztgebers lassen den Umfang der Auskunftserteilung mit anderen Worten offen, schliessen aber eine detaillierte Auskunft nicht aus. Gemäss der ständigen Praxis des Appellationsgerichts erfolgt die Auskunft über die Erledigung der Anzeige denn auch in Form eines begründeten Entscheids (vgl. AGE DGS.2019.27 vom 3. Dezember 2019, DG.2018.36 vom 17. Januar 2019, DG.2018.32 vom 23. November 2018, DG.2018.34 vom 19. September 2018, DG.2017.49 vom 21. März 2018, DG.2017.31 vom 31. Januar 2018, DG.2017.27 vom 30. August 2017 und DG.2017.15 vom 8. August 2017; vgl. zur Praxis unter der basel-städtischen Zivilprozessordnung Fischer, Die Aufsichtsbeschwerde im basel-städtischen Prozess, in: BJM 1976, S. 129 ff., 129 und 155; in diesem Sinn auch Pellaton, Le droit disciplinaire des magistrats du siège, Dissertation Neuchâtel 2016, N 1385 für die Mitteilung von Entscheiden in Disziplinarsachen). Damit soll dem Interesse des Anzeigestellers und der angezeigten Person Rechnung getragen werden, Umfang und Grenzen der Amtspflichten im konkreten Fall nachvollziehen zu können. Diese detaillierte Art der Auskunftserteilung erscheint auch geeignet, das Vertrauen der betroffenen Anzeigesteller in das Funktionieren der Justiz zu stärken, indem ihnen jeweils die Gründe für die Begründetheit oder Unbegründetheit ihrer Anzeige dargelegt werden. Eine blosse Auskunft über die Erledigung der Anzeige – ohne erläuternde Erwägungen – erfüllt diesen Zweck nicht oder nicht in gleichem Mass. Es besteht kein Grund, im vorliegenden Fall von dieser ständigen Praxis abzuweichen.

 

2.         Gegenstand der Aufsicht

 

Bei der Aufsicht des Appellationsgerichts über das Zivilgericht geht es um die Aufsicht über die Geschäftsführung und nicht über die Rechtsprechung (Ratschlag zu einer Totalrevision des GOG vom 28. Mai 2014, S. 51). Der Zweck der Aufsicht besteht darin, im Hinblick auf eine ordnungsgemässe Erledigung der Prozesse ein geordnetes Funktionieren der erstinstanzlichen Gerichte sicherzustellen und für eine pflichtbewusste Amtsführung der einzelnen Organe zu sorgen. Das Einschreiten des Appellationsgerichts kraft Aufsichtsgewalt setzt ein pflichtwidriges Verhalten eines seiner Aufsicht unterliegenden Richters oder Justizangestellten voraus. Nach der Praxis des Appellationsgerichts liegt ein Grund für ein Einschreiten dann vor, wenn der erstinstanzliche Richter oder ein Justizangestellter die Amtsgeschäfte leichtfertig führt, bei der Vornahme von Amtshandlungen Parteien oder Dritte ungebührlich behandelt, von seiner Amtsbefugnis einen missbräuchlichen Gebrauch macht oder sonst ein Verhalten an den Tag legt, das der Würde und dem Ansehen des Richteramts oder des Gerichts abträglich ist. Die Überprüfung eines ergangenen Entscheids auf formelle oder materielle Mängel kann demgegenüber nicht stattfinden, da die Aufhebung oder Abänderung eines Entscheids nur im Rahmen einer Berufung oder einer Beschwerde, nicht aber mittels einer aufsichtsrechtlichen Anzeige erfolgen kann (vgl. zum Ganzen AGE DG.2017.31 vom 31. Januar 2018 E. 2 mit Hinweisen). Nicht jede Verletzung von Verfahrensgrundsätzen durch den Richter bildet einen hinreichenden Grund für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten des Appellationsgerichts. Die Schwelle ist aber dort erreicht, wo die Verletzungen derart schwer wiegen, dass sie einer leichtfertigen Amtsführung, einer ungebührlichen Behandlung der Beteiligten, einem missbräuchlichen Gebrauch der Amtsbefugnisse oder sonstwie einem Verhalten gleichkommen, das der Würde und dem Ansehen des Gerichts abträglich ist (AGE DG.2017.31 vom 31. Januar 2018 E. 2.).

 

3.         Ungebührliches Verhalten und Vergleichsdruck

 

3.1      In seiner aufsichtsrechtlichen Anzeige vom 7. November 2019 führt der Anzeigesteller aus, er schreibe aufgrund des Verhaltens des Zivilgerichtspräsidenten in der Verhandlung vom 10. Oktober 2019. Dieser habe zu Beginn der Verhandlung «einen aggressiven und einschüchternden Ausbruch» gegen den Anzeigesteller gehabt. Er habe seinen Zorn auf ihn gerichtet, weil die erste Zeugin kein Deutsch verstanden habe und es seiner Meinung nach in der Verantwortung des Anzeigestellers gewesen wäre, das Gericht über diesen Umstand zu informieren. Der Zivilgerichtspräsident habe geäussert, dass der Anzeigesteller sich «zu dieser Anhörung 'berechtigt'» gefühlt hätte, und gesagt, dass er von der Stadt Basel bezahlt werde und dass der Anzeigesteller seine Zeit verschwende (Anzeige, S. 1 oben). All dies sei vor einer Zeugin passiert, welche zuvor seine Untergebene gewesen sei (Anzeige, S. 2).

 

Der Zivilgerichtspräsident führt hierzu aus, dass das Zivilgericht drei Zeugen geladen habe. Bei der ersten Zeugin habe sich herausgestellt, dass diese nur Englisch gesprochen habe. Da der Anzeigesteller diese Zeugin angerufen habe, wäre es Sache des Anzeigestellers bzw. seines Anwalts gewesen, einen Dolmetscher zu beantragen. Das Gericht müsse nicht annehmen, dass eine in Basel tätige Person kein Deutsch spreche. Da kein Dolmetscher anwesend gewesen sei, habe er die Befragung – im Sinn einer nicht selbstverständlichen Dienstleistung – auf Englisch durchgeführt. Es sei ein «unprofessionelles und unzumutbares Verhalten eines Anwalts», wenn er in Kenntnis der Fremdsprachigkeit der selber beantragten Zeugin keinen Dolmetscher beantrage. Aus diesem Grund sei er während der Befragung «in Bezug auf das anwaltschaftliche Versäumnis etwas deutlicher geworden». Seine Enttäuschung habe sich in erster Linie an den Anwalt des Anzeigestellers gerichtet; vor diesem Hintergrund seien wohl «auch etwas deutlichere Aussagen» seinerseits gefallen. Dazu gehöre auch der Verweis auf das kostenlose Verfahren, das insbesondere auch von der Anwaltschaft einer besonders effizienten Prozessführung bedürfe (Vernehmlassung, S .1 f.).

 

3.2      Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) garantiert den Anspruch auf «gleiche und gerechte Behandlung». Darin enthalten ist das grundlegende Gebot eines fairen Verfahrens (Waldmann, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar. Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 29 N 16). Zusammen mit dem Gebot der richterlichen Unabhängigkeit (Art. 30 Abs. 1 BV) verlangt der prozessuale Fairnessgrundsatz vom Richter, dass er zu jedem Zeitpunkt in gleichbleibender Distanz zu den Verfahrensparteien und ihren Anliegen steht. Nähebeziehungen zur einen oder anderen Partei bedeuten Distanzverlust und begünstigen Befürchtungen unsachgemässer Bevorzugung oder Benachteiligung der einen oder anderen Partei, namentlich wenn sie ein bestimmtes Mass überschreiten (Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 89 f.). So kann das Gebot zur richterlichen Distanzierung und Neutralität etwa durch unbotmässige Äusserungen des Richters zur Person oder zum Verhalten der Parteien verletzt werden (näher dazu Kiener, a.a.O., S. 100 ff.). Wie das Bundesgericht in BGer 1B_214/2016 vom 28. Juli 2016 ausgeführt hat, haben sich Richter und Richterinnen in ihrer Ausdrucksweise grundsätzlich zurückzuhalten und sich um die nötige Gelassenheit zu bemühen. Eine vollkommene Abgeklärtheit kann jedoch nicht in jeder Situation gleichermassen erwartet werden. Das Gebot der Sachlichkeit verlangt, dass sich Richter insbesondere in der Hauptverhandlung grob unsachlicher Bemerkungen, Demonstrationen von Bestrafungswillen, sachfremden Machtbewusstseins oder Humor auf Kosten der Verfahrensbeteiligten enthalten. Kritik, namentlich an der Verfahrensführung der Beteiligten, ist allerdings nicht ausgeschlossen. Ungeschickte oder scherzhafte Äusserungen, verbale Entgleisungen, Unhöflichkeiten oder eine gewisse Ungehaltenheit vermögen grundsätzlich noch keine Befangenheit zu begründen. Demgegenüber sind kränkende oder beleidigende Werturteile, die Persönlichkeitsmerkmale der Parteien wie Aussehen, Geschlecht, Rasse, Herkunft, religiöse Zugehörigkeit oder sexuelle Orientierung betreffen, klar verpönt (BGer 1B_214/2016 vom 28. Juli 2016 E. 3.4 mit Hinweisen). Ebensowenig darf ein Richter die Parteien manipulieren, ihnen etwa Vergleiche aufnötigen oder sie zum Verzicht auf ein Rechtsmittel oder zu bestimmten prozessualen Vorkehrungen drängen (Kiener, a.a.O., S. 103). Wann bestimmte Äusserungen oder ein bestimmtes Verhalten des Richters die Grenze des Zulässigen bzw. noch Hinnehmbaren überschreitet, lässt sich nur in Würdigung der «Verfahrensgesamtheit» beurteilen (Kiener, a.a.O., S. 102).

 

3.3

3.3.1   In Bezug auf den vom Anzeigesteller behaupteten «aggressiven und einschüchternden Ausbruch» ihm gegenüber ist zunächst kurz die Verfahrensvorgeschichte darzustellen: Der Anzeigesteller hatte in seiner schriftlichen Replik die Befragung mehrerer Zeuginnen und Zeugen beantragt zur Frage, ob er Überstunden geleistet habe. Die Arbeitgeberin ihrerseits hatte in ihren Rechtsschriften ebenfalls zwei Zeugen zu dieser Frage beantragt. Der Zivilgerichtspräsident lud in der Folge zwei vom Anzeigesteller bezeichnete Zeuginnen und einen von der Arbeitgeberin bezeichneten Zeugen zur Verhandlung vom 10. Oktober 2019 vor. Zu Beginn der Befragung der ersten Zeugin – einer ehemaligen Mitarbeiterin des Anzeigestellers mit italienischem Vor- und Familiennamen – stellte sich heraus, dass diese kein Deutsch sprach und der Anwalt des Anzeigestellers es versäumt hatte, vorgängig einen Dolmetscher zu beantragen. Der Zivilgerichtspräsident führte in der Folge die Befragung dieser ersten Zeugin – im Einverständnis mit den Parteien – auf Englisch durch (Verhandlungsprotokoll vom 10. Oktober 2019, S. 2 oben).

 

Der Tonaufnahme der Zeugenbefragung lässt sich entnehmen, dass der Zivilgerichtspräsident die knapp 20-minütige Befragung zunächst sehr kompetent und ruhig auf Englisch durchführt. Nach dieser knapp 20-minütigen Befragung der ersten Zeugin durch den Zivilgerichtspräsidenten gibt dieser – in einem verärgerten Tonfall – seiner Hoffnung Ausdruck, dass man nun abkürzen könne, und verrät seine Unlust, «noch mehr auf Englisch zu machen» und der ersten Zeugin weitere Fragen (der Parteien) vorzulegen. Anschliessend taxiert er das Versäumnis des Anwalts des Anzeigestellers, einen Dolmetscher zu beantragen, mit einer nicht druckreifen Wendung und als «vollkommen unprofessionell». Daraufhin spricht er den Anzeigesteller – in eindringlichem und verärgertem Tonfall – direkt und auf Englisch an: Er – der Anzeigesteller – habe genau gewusst, dass seine ehemalige Arbeitskollegin englischsprachig sei. Aber er lasse alle Beteiligten hier erscheinen und erachte dies als selbstverständlich, er erachte alles als selbstverständlich, was sie hier machten. Er habe ziemlich Glück, dass er – der Zivilgerichtspräsident – in […] studiert habe und aus diesem Grund – gemeint ist wohl die Zeugenbefragung in englischer Sprache – erwarte er später etwas vom Anzeigesteller. Er wolle den Fall nicht entscheiden und es gehe ihm auf die Nerven. Anschliessend wendet sich der Zivilgerichtspräsident den Anwälten zu und gestattet ihnen – der Tonfall ist weiterhin verärgert – noch je eine Frage an die erste Zeugin. Die weitere Befragung ist recht kurz und erfolgt wieder in gemässigtem Tonfall. Anschliessend verschafft der Zivilgerichtspräsident seinem Unmut nochmals Luft. Anschliessend bedankt und entschuldigt er sich freundlich bei der ersten Zeugin und verabschiedet sie.

 

Nachdem die erste Zeugin den Gerichtssaal verlassen hat, verschafft der Zivilgerichtspräsident seinem Ärger erneut Luft. Nachdem er das vorliegende Zeugenprotokoll in harschen Worten als unbrauchbar qualifiziert und den Aussagen der auf seinen Vorschlag hin und im Einverständnis mit den Parteien auf Englisch einvernommenen Zeugin nunmehr jeden Beweiswert abgesprochen hat, fragt er den Anzeigesteller und dessen Anwalt, ob sie noch mehr Zeugen wollten oder man gleich zu den Vergleichsgesprächen kommen könne. Erneut äussert er seine Unlust und wendet sich auf Englisch an den Anzeigesteller: Das Gericht werde vom Staat bezahlt und er – der Anzeigesteller – zahle nicht einmal Gerichtsgebühren; dann könne er sich an das halten, was das Gericht von ihm erwarte.

 

3.3.2   Am Ursprung der Verärgerung des Zivilgerichtspräsidenten steht offenbar das Versäumnis des Anzeigestellers bzw. dasjenige seines Anwalts, für die Befragung der ersten Zeugin, die der deutschen Sprache nicht mächtig ist, einen Dolmetscher zu beantragen. Das – in Verhandlungssituation zweifellos ärgerliche – Versäumnis war möglicherweise dem Umstand geschuldet, dass der Anzeigesteller seinen Anwalt nicht über die Fremdsprachigkeit der ersten Zeugin informiert hatte und der Anwalt stillschweigend angenommen hatte, dass die erste Zeugin trotz ihres italienischen Namens Deutsch spreche; diese Annahme erscheint aufgrund des Umstands, dass die Zeugin bei einem in Basel ansässigen Unternehmen arbeitete und in Lörrach wohnt, nicht als abwegig. Insofern erscheint das Versäumnis des Anwalts entgegen der Auffassung des Zivilgerichtspräsidenten nicht als «vollkommen unprofessionell» (vgl. Tonaufnahme) oder «unzumutbar» (vgl. Vernehmlassung vom 9. Dezember 2019, S. 1 unten), sondern als nachvollziehbar.

 

Ein kurzer Hinweis auf die praktischen Probleme des unterbliebenen Antrags auf Beizug eines Dolmetschers und der eigene Unmut darüber sind einem verhandlungsführenden Richter zweifellos zuzugestehen. Die in E. 3.3.1 geschilderte wiederholte Reaktion des Zivilgerichtspräsidenten auf dieses Versäumnis lässt aber zum einen die nötige Angemessenheit und richterliche Zurückhaltung vermissen und baut zum anderen einen unzulässigen Vergleichsdruck auf: Nachdem er gegenüber den Verfahrensbeteiligten seine Unlust mitgeteilt und das Versäumnis des Anwalts als «vollkommen unprofessionell» disqualifiziert hat, wendet er sich – weiterhin in verärgertem und eindringlichem Ton – an den Anzeigesteller persönlich und stellt auch diesen verbal «in den Senkel». Zudem gibt er seiner Erwartung Ausdruck, dass der Anzeigesteller aufgrund seines Versäumnisses, einen Dolmetscher beantragen zu lassen, in einen Vergleich einwillige («und aus diesem Grund erwarte ich später etwas von Ihnen»), und setzt ihn mit der treuwidrigen Ankündigung, den Aussagen der auf Englisch einvernommenen Zeugin keinen Beweiswert zuzuerkennen, weiter unter Druck. Der Eindruck des Anzeigestellers, dass der Zivilgerichtspräsident einen «aggressiven und einschüchternden Ausbruch» ihm gegenüber gehabt habe, ist somit zutreffend. Dass sich die Enttäuschung des Zivilgerichtspräsidenten in erster Linie an den Anwalt des Anzeigestellers gerichtet habe, wie der Zivilgerichtspräsident ausführt (Vernehmlassung, S. 2 oben), trifft demgemäss nicht zu. Im Übrigen liesse die vom Zivilgerichtspräsidenten geäusserte Enttäuschung auch dann die nötige Angemessenheit und Zurückhaltung vermissen, wenn sie nicht an den Anzeigesteller persönlich gerichtet gewesen wäre, sondern an dessen Anwalt. Die Äusserungen des Zivilgerichtspräsidenten sind umso problematischer, als sie darauf gerichtet sind, den Vergleichsdruck auf den Anzeigesteller zu erhöhen, dies namentlich durch den verärgerten und eindringlichen Tonfall, das Dramatisieren eines zwar etwas ärgerlichen, aber nicht sehr gravierenden Versäumnisses des Anzeigestellers, die geäusserte Erwartung einer Gegenleistung (Abschluss eines Vergleichs) aufgrund dieses Versäumnisses, den klar geäusserten Unwillen, den Fall zu entscheiden, und den Hinweis darauf, dass der Anzeigesteller (aufgrund der Kostenlosigkeit des Verfahrens) keine Gerichtsgebühren entrichte. Mit diesen Äusserungen in ihrer Gesamtheit und dem einschüchternden Tonfall hat der Zivilgerichtspräsident übermässigen und damit unzulässigen Vergleichsdruck auf den Anzeigesteller ausgeübt. Dass der Anzeigesteller und dessen Anwalt diesem Vergleichsdruck schliesslich nicht nachgegeben haben, ändert nichts an dessen Übermass.

 

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Zivilgerichtspräsident sich in der Verhandlung vom 10. Oktober 2019 im Ton und im Inhalt seiner Äusserungen vergriffen und unzulässigen Vergleichsdruck auf den Anzeigesteller ausgeübt hat. Dieses Verhalten ist dem Ansehen und der Würde des Gerichts abträglich.

 

4.         Befangenheit

 

Der Anzeigesteller macht sodann geltend, dass der Zivilgerichtspräsident die Entscheidung bereits getroffen habe, bevor er überhaupt die Zeugen gehört habe. Er habe während seines Ausbruchs gesagt, dass der Anzeigesteller die Überstunden vergessen könne, weil er nicht zu dessen Gunsten entscheiden werde. Die Entscheidung sei durch Wut und Emotionen getroffen worden, nicht durch Gerechtigkeit (Anzeige, S. 2 oben). Mit diesen Ausführungen erhebt der Anzeigesteller sinngemäss den Vorwurf der Befangenheit. Dieser Vorwurf wird vom Zivilgerichtspräsidenten zurückgewiesen (Vernehmlassung, S. 2 oben).

 

Wie oben unter E. 2 ausgeführt worden ist, geht es bei der Aufsicht des Appellationsgerichts über das Zivilgericht um die Aufsicht über die Geschäftsführung und nicht über die Rechtsprechung. Als Institut der Justizverwaltung ist die aufsichtsrechtliche Anzeige somit eher verwaltungs- denn zivilrechtlicher Natur (Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, § 6 N 31; Kunz, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art. 308-327a ZPO, Basel 2013, Vor Art. 308 ff. N 121). Die Überprüfung eines ergangenen Entscheids auf formelle oder materielle Mängel kann daher nicht im Rahmen einer aufsichtsrechtlichen Anzeige stattfinden, sondern ausschliesslich auf dem von der Zivilprozessordnung vorgesehenen Rechtsmittelweg (Berufung, Beschwerde, Revision). Insofern ist die aufsichtsrechtliche Anzeige subsidiär (§ 68 Abs. 2 GOG; Kunz, a.a.O, Vor Art. 308 ff. N 122 f.; AGE DG.2016.23 vom 3. Januar 2017 E. 1.2). Soweit vorliegend die Frage der Befangenheit des Zivilgerichtspräsidenten zur Diskussion steht, handelt es sich um einen Ausstandsgrund gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. f der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Der Anzeigesteller wäre deshalb gehalten gewesen, die Befangenheit des Zivilgerichtspräsidenten nach Massgabe der Bestimmungen von Art. 47 ff. ZPO geltend zu machen. Nachdem das Verfahren um die arbeitsrechtliche Streitigkeit mangels Anfechtung des Entscheids vom 10. Oktober 2019 rechtskräftig abgeschlossen worden ist, kann die Befangenheit des Zivilgerichtspräsidenten nicht mehr zum Gegenstand eines Aufsichtsverfahrens gemacht werden. Auf die angebliche Befangenheit ist daher vorliegend nicht weiter einzugehen.

 

5.         Mangelnde Aktenkenntnis

 

Der Anzeigesteller bringt schliesslich vor, er habe das Gefühl gehabt, der Zivilgerichtspräsident sei mit seiner Akte nicht vertraut gewesen (Anzeige, S. 2 oben). Dieser Vorwurf wird vom Zivilgerichtspräsidenten zurückgewiesen (Vernehmlassung, S. 2). Ob dieser Vorwurf im Rahmen einer aufsichtsrechtlichen überhaupt geprüft werden kann (vgl. E. 4.2 oben), kann hier offenbleiben, da er sich als unbegründet erweist: Der Vorwurf der mangelnden Aktenkenntnis lässt sich mit der Tonaufnahme nicht belegen. Belegen lässt sich nur, dass der Zivilgerichtspräsident den Beweiswert der vom Anzeigesteller eingereichten Tabellen harsch abgewertet hat. Allerdings lässt sich aus diesem Umstand oder aus weiteren Passagen der Tonaufnahme nicht ableiten, dass er die Akten nicht hinreichend gekannt hätte. Der Anzeigesteller führt denn auch nicht aus, welche Anhaltspunkte er für seine Vermutung habe. Der Vorwurf der mangelnden Aktenkenntnis erscheint somit als unbegründet.

 

6.         Zusammenfassung und Kosten

 

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der Zivilgerichtspräsident sich in der Verhandlung vom 10. Oktober 2019 im Ton und im Inhalt seiner Äusserungen vergriffen und so unzulässigen Vergleichsdruck auf den Anzeigesteller ausgeübt hat (E. 3). Die Frage nach seiner Befangenheit hätte zum Gegenstand eines Ablehnungsgesuchs bzw. eines ordentlichen Rechtsmittels gemacht werden müssen und kann nicht mehr im Rahmen einer aufsichtsrechtlichen Anzeige geprüft werden (E. 4). Der Vorwurf der mangelnden Aktenkenntnis ist unbelegt (E. 5). Es wird demgemäss festgestellt, dass sich der Zivilgerichtspräsident in der Verhandlung vom 10. Oktober 2019 teilweise ungebührlich und pflichtwidrig verhalten hat.

 

Aufgrund der vorliegenden Anzeige hat das Appellationsgericht mit der Vorsitzenden des Zivilgerichts vereinbart, dass sie mit dem Zivilgerichtspräsidenten zeitnah das Gespräch sucht, um weitere Unterstützungsmassnahmen zur Verbesserung der Verhandlungsführung des Zivilgerichtspräsidenten zu besprechen.

 

Für das aufsichtsrechtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben (vgl. § 68 Abs. 6 GOG).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        In teilweiser Gutheissung der aufsichtsrechtlichen Anzeige wird festgestellt, dass der Zivilgerichtspräsident sich in der Verhandlung vom 10. Oktober 2019 im Ton und im Inhalt seiner Äusserungen vergriffen und unzulässigen Vergleichsdruck auf den Anzeigesteller ausgeübt hat.

 

Es werden keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Anzeigesteller

-       Zivilgerichtspräsident A____

-       Vorsitzende Präsidentin des Zivilgerichts Dr. Elisabeth Braun

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

Dr. Alexander Zürcher