Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

DGZ.2020.10

 

ENTSCHEID

 

vom 16. März 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Olivier Steiner, Dr. Patrizia Schmid  

und Gerichtsschreiberin MLaw Sabrina Gubler

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                                   Gesuchsteller

[...]

 

gegen

 

B____                                                                             Gesuchsgegnerin

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Gesuch um Berichtigung

 

betreffend den Entscheid des Appellationsgerichts ZB.2015.58

vom 1. März 2016

 


Sachverhalt

 

Im Eheschutzverfahren der (heute vormaligen) Ehegatten A____ und B____ verpflichtete das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 1. Mai 2013 den Ehemann unter anderem, seiner Ehefrau für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts mit Wirkung ab dem 1. September 2013 einen monatlichen Ehegattenunterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 3'000.– zu bezahlen.

 

Mit Eingabe vom 22. März 2013 begehrte der Ehemann beim Zivilgericht Basel-Stadt die Scheidung der Ehe. Unter anderem mit Eingabe vom 2. August 2015 ersuchte der Ehemann um Reduktion des Unterhaltsbeitrags für die Ehefrau während des Scheidungsverfahrens auf monatlich CHF 1'500.– bzw. CHF 500.–. Mit Entscheid [...] vom 10. November 2015 hat das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt im Rahmen vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsverfahrens den Antrag des Ehemanns auf Umteilung der Obhut über seine Kinder abgewiesen (Ziff. 1), den Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau für die Dauer des Scheidungsverfahrens mit Wirkung ab 1. Juli 2015 aufgehoben (Ziff. 2) und festgestellt, dass der Ehemann weiterhin an die Ehefrau für die Kinder C____ und D____ für die Dauer des Scheidungsverfahrens einen Unterhaltsbeitrag, zahlbar monatlich im Voraus, in der Höhe von CHF 3'000.– für D____ zuzüglich allfälliger Kinderzulagen und CHF 500.– zuzüglich allfälliger Kinderzulagen für C____ bezahlt (Ziff. 3). Gegen diese Massnahmeverfügung erhob B____ Berufung an das Appellationsgericht und beantragte in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 die Abweisung des Antrags des Berufungsbeklagten auf Aufhebung der ehelichen Unterhaltzahlungspflicht. Mit seiner Berufungsantwort beantragte der Ehemann die Abweisung der Berufung. Mit Entscheid ZB.2015.58 vom 1. März 2016 änderte das Appellationsgericht Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids des Zivilgerichts vom 10. November 2015 in teilweiser Gutheissung der Berufung wie folgt ab: «Der vom Berufungsbeklagten an die Berufungsklägerin zu bezahlende monatliche Unterhaltsbeitrag von CHF 3'000.– wird per 1. August 2015 auf CHF 500.– reduziert und mit Wirkung per 1. September 2015 aufgehoben». Die dagegen von der Ehefrau erhobene Beschwerde in Zivilsachen hiess das Bundesgericht mit Urteil 5A_297/2016 vom 2. Mai 2017 gut, soweit darauf einzutreten war (auszugsweise publiziert in BGE 143 III 233). Es hob den Entscheid des Appellationsgerichts ZB.2015.58 vom 1. März 2016 sowie die Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Zivilgerichts [...] vom 10. November 2015 auf, wies das Gesuch des Ehemanns um Abänderung des Ehegattenunterhalts für die Dauer des Scheidungsverfahrens ab und wies die Sache zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigung des vorinstanzlichen Verfahrens an das Appellationsgericht zurück. Mit neuem Entscheid ZB.2015.58 vom 2. November 2017 regelte das Appellationsgericht die Kosten neu.

 

Mit Eingabe vom 30. November 2020 ersuchte A____ (Gesuchsteller) um Berichtigung des Entscheids ZB.2015.58 vom 1. März 2016. Er beantragt in der Sache, «Ziff. 1 Abs. 2 des Entscheids ZB.2015.58 vom 1. März 2016 sei wie folgt zu berichtigen: „Der vom Berufungsbeklagten an die Berufungsklägerin zu bezahlende monatliche Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'000.- wird per 1. August 2015 auf Fr. 500.- reduziert und mit Wirkung per 1. September 2105 aufgehoben.“» Weiter beantragt er einen Entscheid «unter Kostenfolge für die Staatskasse».

 

Der Instruktionsrichter verzichtete auf die Einholung einer Vernehmlassung der Gesuchsgegnerin. Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Zuständig für die Berichtigung oder Erläuterung eines Entscheids im Sinne von Art. 334 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ist das Gericht, welches den betreffenden Entscheid gefällt hat (AGE DG.2015.9 vom 10. September 2015 E. 1 und DGZ.2019.4 vom 16. August 2019 E. 1, beide mit weiteren Hinweisen). Der Entscheid ZB.2015.58 vom 1. März 2016 wurde von einem Ausschuss des Appellationsgerichts gefällt (§ 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Ziff. 1 lit. c des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO, SG 221.100; ausser Kraft seit 1. Juli 2016]). Seit Geltung des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100; in Kraft seit 1. Juli 2016) entspricht der Ausschuss unter dem EG ZPO einem Dreiergericht des Appellationsgerichts, weshalb dieses für die Beurteilung des vorliegenden Gesuchs zuständig ist (vgl. § 92 Abs. 1 Ziff. 6 GOG). Der Gesuchsteller ist als vormalige Partei im zu berichtigenden Entscheid zur Antragstellung berechtigt (Herzog, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 334 ZPO N 12 und 14a).

 

1.2      Gemäss Art. 330 in Verbindung mit Art. 334 Abs. 2 ZPO stellt das Gericht der Gegenpartei das Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch zur Stellungnahme zu, es sei denn das Gesuch erweist sich als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, fehlt es dem Gesuchsteller bereits an einem schutzwürdigen Interesse an der Berichtigung, weshalb auf die Einholung einer Stellungnahme der Gesuchsgegnerin verzichtet wurde. Sieht das Gericht von einer Zustellung des Gesuchs an die Gegenpartei zur Stellungnahme wegen Aussichtslosigkeit ab, muss dieser aber spätestens mit Zustellung des das Gesuch abweisenden oder darauf nicht eintretenden Entscheids Kenntnis vom Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuchs gegeben werden. Die Gegenpartei hat ein legitimes Interesse daran zu wissen, inwiefern der Gesuchsteller eine Präzisierung des Entscheids angestrebt hatte (Schwander, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 334 N 14), weshalb der Gesuchsgegnerin vorliegender Entscheid zugestellt wird.

 

1.3

1.3.1   Als blosser Rechtsbehelf setzt das Verfahren nach Art. 334 ZPO keine Beschwer voraus. Voraussetzung für das Eintreten auf ein Berichtigungsgesuch ist aber in jedem Fall ein schutzwürdiges Interesse des Gesuchstellers an der Berichtigung (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO; Tanner, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden im Zivilprozessrecht [Art. 334 ZPO], in: ZZZ 41/2017, S. 3, 12). Um schutzwürdig zu sein, muss das Rechtsschutzinteresse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel bzw. den Rechtsbehelf aktuell sein. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn die Gutheissung des Rechtsmittels dem Rechtsmittelkläger einen praktischen Nutzen eintragen würde. Mit dem Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses wird sichergestellt, dass einer Behörde nur konkrete und nicht bloss theoretische oder abstrakte Rechtsfragen unterbreitet werden (vgl. für das Verwaltungsprozessrecht: VGE VD.2019.245 vom 10. Juni 2020 E. 1.2.1). Ein schutzwürdiges Interesse an einer Erläuterung oder Berichtigung wird beispielsweise bejaht, wenn es bei der Vollstreckung des Entscheides zu Problemen kam (BGE 143 III 564 E. 4.3.2 S. 569; Tanner, a.a.O., S. 3, 12, mit Hinweis auf BGer 5A_841/2014 vom 29. Mai 2015 E. 1.2).

 

1.3.2   Eine Erläuterung oder Berichtigung gemäss Art. 334 Abs. 1 ZPO hat ein Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen vorzunehmen, wenn das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist oder mit der Begründung im Widerspruch steht. Soweit der Inhalt des Dispositivs durch die Erwägungen eindeutig geklärt wird, besteht keine Unklarheit (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016 Art. 334 ZPO N 6) und bedarf es keiner Erläuterung (vgl. Herzog, a.a.O., Art. 334 ZPO N 4). Das Gericht nimmt dann eine Berichtigung vor, wenn ein Entscheid offensichtlich unvollständig ist, Rechnungs- oder Kanzleifehler enthält oder das schriftlich eröffnete Urteil irrtümlicherweise offensichtlich vom Ergebnis der Beratungen abweicht (Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2017, N 1428). Erläuterung und Berichtigung sind Rechtsbehelfe, die lediglich die gerichtliche Klarstellung eines Entscheids bzw. die Übereinstimmung des eröffneten Entscheids mit dem wirklichen Inhalt bezwecken und nicht auf dessen inhaltliche Änderung hinzielen (Sutter-Somm, a.a.O., N 1424; Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 334 ZPO N 2).

 

1.3.3   Grundsätzlich unterliegen alle Entscheide der Erläuterung oder der Berichtigung unabhängig davon, ob es sich um Sach- oder Prozessentscheide handelt. Auch Entscheide über vorsorgliche Massahmen und prozessleitende Verfügungen können der Erläuterung oder Berichtigung unterliegen (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 334 N 4; Sutter-Somm, a.a.O., N 1426).

 

Vorliegend wurde der Entscheid des Appellationsgerichts ZB.2015.58 vom 1. März 2016, dessen Berichtigung verlangt wird, vom Bundesgericht mit Urteil 5A_297/2016 vom 2. Mai 2017 aufgehoben (auszugsweise publiziert in BGE 143 III 233). Sodann hob das Bundesgericht die Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 10. November 2015 auf und wies das Gesuch des Beschwerdegegners (in vorliegendem Verfahren Gesuchsteller) um Abänderung des Ehegattenunterhalts für die Dauer des Scheidungsverfahrens ab. Ein reformatorischer Entscheid des Bundesgerichts ersetzt im Umfang des Streitgegenstands den Entscheid der Vorinstanz (von Werdt, in: Seiler et al. [Hrsg.], Handkommentar BGG, 2. Auflage, Bern 2015, Art. 107 N 9). Weil somit das Urteil des Bundesgerichts 5A_297/2016 vom 2. Mai 2017 den Entscheid des Appellationsgerichts vollständig ersetzt, kann der Entscheid ZB.2015.58 vom 1. März 2016 kein zulässiges Objekt für ein Berichtigungsbegehren mehr bilden (vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 334 ZPO N 4). Da der betreffende Entscheid des Appellationsgerichts ZB.2015.58 vom 1. März 2016 durch das Bundesgericht aufgehoben worden ist, würde dessen Berichtigung dem Gesuchsteller keinen praktischen Nutzen eintragen und fehlt es ihm folglich auch an einem schutzwürdigen Interesse an der Berichtigung dieses Entscheids (vgl. dazu E. 1.3.1).

 

1.3.4   Dem hält der Gesuchsteller entgegen, er werde von der Gesuchsgegnerin zu Unrecht zur Zahlung von Unterhalt von CHF 3'000.– pro Monat angehalten, obwohl der Unterhalt für die Kinder und die Ehefrau am 5. Februar 2015 in einer Einigungsverhandlung im Verfahren [...] vor dem Zivilgericht Basel-Stadt einvernehmlich von CHF 3'000.– auf CHF 2'000.– unter Anrechnung von Hilflosenentschädigungen reduziert worden sei. Dazu könne die Gesuchbeklagte «durch alle Instanzen und vor allen Gerichtsbarkeiten weiterhin erfolgreich auf den i[n] BGer 5A_297/2016 unter B.b falsch dargestellten Sacherhalt verweisen» lassen. Als «Beleg der Richtigkeit des Sachverhalts i[n] BGer 5A_297/2016 [vom 2. Mai 2017]» könne sie auf den Entscheid des Appellationsgerichts ZB.2015.58 vom 1. März 2016 verweisen. «Dass dieser Entscheid aufgehoben» worden sei, tue «der Beweiskraft keinen Abbruch, solange der Bundesgerichtsentscheid den Sachverhalt falsch und vom Appellationsgericht unwidersprochen» wiedergebe. Der Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin müsse «sich mittlerweile nicht mehr auf das Appellationsgericht berufen, sondern [könne] auf zwei Bundesgerichtsurteile verweisen, die sich auf das Appellationsgericht stützen». Weiter bezieht sich der Gesuchsteller zur Begründung eines Rechtsschutzinteresses auf die Aufsichtsbeschwerden, die er gegen den Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin erhoben habe, sowie eine Rückforderungsklage für zu Unrecht betriebenen Unterhalt in Höhe von CHF 3'000.–. Alle diese Verfahren würden in kostenpflichtigen Niederlagen münden, «wenn das Appellationsgericht nicht endlich seinen Fehler» berichtige. Weiter leitet er ein Rechtsschutzinteresse aus der Tatsache einer möglichen Revision von diversen Gerichtsentscheiden ab, bei denen der Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin mit Erfolg auf BGer 5A_297/2016 vom 2. Mai 2017 bzw. BGer 5A_579/2018 vom 30. April 2019 verwiesen habe.

 

1.3.5   Daraus vermag der Gesuchsteller aber kein massgebendes Interesse an einer Berichtigung des aufgehobenen Entscheids des Appellationsgerichts abzuleiten. Grundlage für den vom Gesuchsteller bestrittenen Unterhalt ist der Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2013, welcher den Ehemann unter anderem verpflichtet, seiner Ehefrau für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts mit Wirkung ab dem 1. September 2013 einen monatlichen Ehegattenunterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 3'000.– zu bezahlen. Die vom Gesuchsteller geltend gemachte, einverständliche Abänderung dieses Unterhaltsbeitrages war im Entscheid ZB.2015.58 vom 1. März 2016 gar nicht zu beurteilen. Entsprechend finden sich dazu im genannten Entscheid auch gar keine Ausführungen. Das vom Gesuchsteller Verlangte käme folglich insofern einer materiellen Änderung des betreffenden Entscheids gleich, welche nicht Gegenstand einer Berichtigung sein kann (vgl. E. 1.3.2; BGer 5A_841/2014 vom 29. Mai 2015 E. 1.2; für die Erläuterung: BGE 143 III 520 E. 6.1 S. 522 f., mit weiteren Hinweisen). Mit dem vorliegenden Gesuch um Berichtigung ist eine solche inhaltliche Ergänzung bzw. Änderung nicht zu erreichen.

 

1.3.6   Daraus folgt, dass dem Gesuchsteller kein aktuelles Interesse an der Berichtigung des vom Bundesgericht aufgehobenen Entscheid ZB.2015.58 vom 1. März 2016 zukommt.

 

2.         Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf das Gesuch um Berichtigung des Entscheids ZB.2015.58 vom 10. März 2016 nicht eingetreten werden kann.

 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller dessen Kosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei deren Bemessung ist dem Umfang der Eingabe des Gesuchstellers mit zahlreichen Beilagen und dem dadurch bewirkten Aufwand Rechnung zu tragen. Angemessen erscheint daher eine Gebühr von CHF 800.– (§ 5 in Verbindung mit § 16 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]). Diese Gebühr wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Da die Gesuchsgegnerin in das Verfahren nicht einbezogen worden ist, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Auf das Gesuch um Berichtigung des Entscheids des Appellationsgerichts ZB.2015.58 vom 1. März 2016 wird nicht eingetreten.

 

Der Gesuchsteller trägt die Gerichtskosten des Berichtigungsverfahrens von CHF 800.–.

 

Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Gesuchgegnerin

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Sabrina Gubler

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.