Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

DGZ.2020.2

 

ENTSCHEID

 

vom 4. Mai 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. André Equey   

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Jacqueline Bubendorf

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                              Beschwerdeführer

[...]                                                                                                 Ehemann

vertreten durch B____, Advokat,

[...]   

 

gegen

 

C____                                                                         Beschwerdegegnerin

[...]                                                                                                    Ehefrau

vertreten durch D____, Advokatin,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 17. März 2020

 

betreffend Unterhaltsbeiträge

 


Sachverhalt

 

Am 19. März 2020 wurde A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) das Dispositiv eines Entscheids des Zivilgerichts vom 17. März 2020 zugestellt. Am 30. März 2020 erhob der Beschwerdeführer vor Erhalt der definitiven schriftlichen Begründung Beschwerde gegen den Kostenentscheid des Entscheids des Zivilgerichts vom 17. März 2020. Mit Verfügung vom 1. April 2020 wies der Verfahrensleiter den Beschwerdeführer darauf hin, dass er damit rechnen müsse, dass die Beschwerdeinstanz nach Leistung des Kostenvorschusses einen kostenpflichtigen Nichteintretensentscheid fälle, wenn er seine Beschwerde nicht vorher zurückziehe. Falls er seine Beschwerde innert der Frist für die Leistung des Kostenvorschusses zurückziehe, werde das Beschwerdeverfahren kostenlos abgeschrieben. Mit Eingabe vom 16. April 2020 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 30. März 2020 innert der Frist für die Leistung des Kostenvorschusses vor dessen Bezahlung zurück.

 

 

Erwägungen

 

1.

Im Falle des Rückzugs der Beschwerde hat das Gericht das Verfahren abzuschreiben (vgl. Art. 241 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] und zur Berufung Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 414). Für die Abschreibung des Verfahrens infolge Urteilssurrogats ist der Verfahrensleiter einschliesslich des Kostenentscheids zuständig (§ 45 Abs. 1 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).

 

2.

2.1      Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird in Anwendung von § 40 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) verzichtet, weil der Beschwerdeführer die Beschwerde auf Hinweis des Verfahrensleiters auf die Rechtslage noch vor der Leistung des Kostenvorschusses zurückgezogen hat.

 

2.2      Da die Beschwerde der Beschwerdegegnerin noch nicht zugestellt worden ist, ist ihrer Rechtsbeiständin durch das Beschwerdeverfahren kein relevanter Aufwand entstanden. Der Beschwerdeführer hat deshalb der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zu bezahlen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

 

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegnerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Jacqueline Bubendorf

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.