Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

DGZ.2021.3

 

ENTSCHEID

 

vom 6. Oktober 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André Equey, Dr. Cordula Lötscher

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                                 Gesuchstellerin

[...]

 

gegen

 

B____                                                                           Gesuchsgegnerin 1

[...]

 

C____                                                                           Gesuchsgegnerin 2

[...]

 

D____                                                                              Gesuchsgegner 3

[...]

 

Gesuchsgegner 1–3 vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Gesuch um Erläuterung und Berichtigung

 

betreffend den Entscheid des Appellationsgerichts [...]

vom 15. April 2021

 


Sachverhalt

 

Mit Entscheid vom 1. Dezember 2020 wies das Zivilgericht Basel-Stadt ein Gesuch von A____ (nachfolgend Gesuchstellerin) gegen B____, C____ und D____ (nachfolgend die Gesuchsgegner) um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab. Auf eine von der Gesuchstellerin gegen diesen Entscheid erhobene Berufung und Beschwerde trat das Appellationsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 3. April 2021 ([...]) nicht ein.

 

Mit Eingabe vom 14. Mai 2021 ersuchte die Gesuchstellerin beim Appellationsgericht um Erläuterung und Berichtigung des Entscheids vom 3. April 2021. Auf die Einholung von Stellungnahmen bei den Gesuchsgegnern wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Zuständig für die Berichtigung oder Erläuterung eines Entscheids im Sinn von Art. 334 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ist das Gericht, welches den betreffenden Entscheid gefällt hat (AGE DG.2015.9 vom 10. September 2015 E. 1 und DGZ.2019.4 vom 16. August 2019 E. 1, beide mit weiteren Hinweisen). Der Entscheid vom 15. April 2021 ([...]) wurde durch das Dreiergericht des Appellationsgerichts gefällt (vgl. § 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Dieses ist folglich für die Beurteilung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Die Gesuchstellerin ist als vormalige Partei der Verfahren, in dem der zu erläuternde oder berichtigende Entscheid gefällt worden ist, zur Antragstellung berechtigt (Herzog, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 334 ZPO N 12 und 14a).

 

1.2      Gemäss Art. 330 in Verbindung mit Art. 334 Abs. 2 ZPO stellt das Gericht den Gegenparteien das Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch zur Stellungnahme zu, es sei denn das Gesuch erweist sich als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt (vgl. unten E. 2), erweist sich das vorliegende Gesuch als offensichtlich unbegründet, weshalb auf die Einholung von Stellungnahmen bei den Gesuchsgegnern verzichtet wurde.

 

2.

Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor (Art. 334 Abs. 1 ZPO). Eine Berichtigung nimmt das Gericht vor, wenn Rechnungs- oder Schreibfehler oder eine offensichtliche Unvollständigkeit gegenüber dem Ergebnis der Beratungen korrigiert oder ergänzt werden müssen. Unvollständig ist ein Entscheid, wenn das Gericht es unterlassen hat, eine im Urteil entschiedene Frage im Dispositiv entsprechend wiederzugeben (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 334 N 6; Herzog, a.a.O., Art. 334 ZPO N 6). Eine Erläuterung dient dagegen der Klärung des Urteilsinhalts, wenn das Dispositiv unklar oder zweideutig ist oder wenn Widersprüche zwischen dem Dispositiv und den Motiven bestehen. Soweit der Inhalt des Dispositivs durch die Erwägungen eindeutig geklärt wird, besteht keine Unklarheit (vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 334 ZPO N 6) und bedarf es keiner Erläuterung (vgl. Herzog, a.a.O., Art. 334 ZPO N 4).

 

Die Gesuchstellerin stellt in ihrem Gesuch hauptsächlich Teile des Ablaufs des Verfahrens [...] – insbesondere in Bezug auf die in diesem Verfahren erfolgten Eingaben und gerichtlichen Zustellungen samt Sendungsnummern – aus ihrer Sicht dar. Sie legt darin jedoch nicht dar, dass ein Grund für eine Erläuterung oder Berichtigung im vorstehend umschriebenen Sinn vorliege. Das Dispositiv des Entscheids [...] vom 3. April 2021 ist denn auch offensichtlich weder unklar noch widersprüchlich. Es steht zudem in keiner Art und Weise im Widerspruch mit der Begründung des Entscheids. Die Gesuchstellerin nennt in ihrem Gesuch keine einzige Frage, die im Dispositiv des Entscheids vom 3. April 2021 nicht behandelt worden wäre, obwohl sie im Urteil entschieden worden wäre. Damit ist das Dispositiv auch nicht unvollständig. Insgesamt ist das Gesuch geradezu trölerisch.

 

Die Gesuchstellerin ersucht das Appellationsgericht um Zustellung von Kopien von Verfügungen des Zivilgerichts vom 16. und 17. Dezember 2020 sowie um Angabe, mit welcher Sendungsnummer diese Verfügungen versendet worden sind und ob die Sendung mit der Verfügung vom 16. Dezember 2020 abgeholt worden ist (Gesuch Ziff. II.1, III.7, III.9 und III.11). Im Entscheid [...] vom 3. April 2021 werden zwar Verfügungen des Zivilgerichtspräsidenten vom 16. und 17. Dezember 2020 erwähnt. Das Appellationsgericht machte aber keine Feststellungen betreffend den Versand dieser Verfügungen und die Sendungsnummer. Damit ist diesbezüglich eine Erläuterung oder Berichtigung von vornherein ausgeschlossen. Die Zustellung von Kopien kann offensichtlich nicht Gegenstand einer Erläuterung oder Berichtigung sein. Da die erwähnten Anträge als sinngemässes Gesuch um Akteneinsicht verstanden werden können, gewährte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 21. Mai 2021 Einsicht in die Akten des Verfahrens [...] (Vorakten des Verfahrens [...]). Den Antrag auf Zustellung von Kopien wies er ab. Einen Anspruch darauf, dass das Gericht für sie nach Informationen darüber sucht, mit welcher Sendungsnummer die Verfügungen versendet worden sind und ob die Sendung mit der Verfügung vom 16. Dezember 2020 abgeholt worden ist, kann die Gesuchstellerin auch aus dem Recht auf Akteneinsicht (Art. 53 Abs. 2 ZPO und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]) nicht ableiten.

 

3.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das Gesuch um Erläuterung und Berichtigung des Entscheids [...] vom 3. April 2021 abzuweisen ist.

 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Gesuchstellerin die Prozesskosten des vorliegenden Verfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten des Erläuterungs- und Berichtigungsverfahren werden in Anwendung von § 32 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.81) auf CHF 1'000.– festgesetzt. Aufgrund des Verzichts auf die Einholung einer Stellungnahme bei den Gesuchsgegnern ist diesen kein Aufwand entstanden und ist ihnen folglich keine Parteientschädigung zuzusprechen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Das Erläuterungs- und Berichtigungsgesuch vom 14. Mai 2021 betreffend den Entscheid des Appellationsgerichts vom 3. April 2021 ([...]) wird abgewiesen.

 

Die Gesuchstellerin trägt die Gerichtskosten des Erläuterungs- und Berichtigungsverfahrens von CHF 1'000.–.

 

Das Erläuterungs- und Berichtigungsgesuch vom 14. Mai 2021 einschliesslich Beilagen wird der Gesuchsgegnerin 1, der Gesuchsgegnerin 2 sowie dem Gesuchsgegner 3 zugestellt.

 

Mitteilung an:

-       Gesuchstellerin

-       Gesuchsgegnerin 1

-       Gesuchsgegnerin 2

-       Gesuchsgegner 3

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.