Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

DGZ.2021.6

 

ENTSCHEID

 

vom 8. März 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Suheyla Büklü

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                                 Gesuchstellerin

[...]

 

gegen

 

Betreibungsamt Basel-Stadt                                        Gesuchsgegnerin

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Gesuch um Revision

 

betreffend den Entscheid des Appellationsgerichts

vom 21. Juli 2021

 


Sachverhalt

 

Am 14. Dezember 2020 erhob A____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt Beschwerde gegen eine «Pfändungsanzeige per 9. November 2020» des Betreibungsamts Basel‑Stadt. Mit Entscheid vom 14. Januar 2021 trat die untere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 26. Januar 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt (BEZ.2021.5). Mit Entscheid vom 3. März 2021 trat das Appellationsgericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht mit Entscheid 5A_220/2021 vom 26. März 2021 nicht ein.

 

Am 29. April 2021 reichte die Gesuchstellerin bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt ein Revisionsgesuch ein. Diese trat mit Entscheid vom 11. Mai 2021 darauf nicht. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 4. Juni 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt (BEZ.2021.39). Darin beantragte sie, es sei auf das Revisionsbegehren einzutreten und es seien die unangemessenen Betreibungen der [...] gegen sie und ihren Ehemann zu löschen. Mit Entscheid vom 21. Juli 2021 wies das Appellationsgericht die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Entscheid 5A_789/2021 vom 29. September 2021 nicht ein.

 

Mit Eingabe vom 21. Oktober 2021 stellte die Gesuchstellerin beim Appellationsgericht einen Antrag auf Revision des Entscheids vom 21. Juli 2021, wonach die Betreibungen der [...] gegen sie einzustellen seien. Die Gesuchstellerin leistete den ihr auferlegten Kostenvorschuss innert erstreckter Frist. Sie reichte am 16. und am 17. Dezember 2021 sowie am 28. Dezember 2021 weitere Eingaben an das Gericht ein. Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Eine Partei kann die Revision eines rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn sie geltend macht, dass ein gesetzlich vorgesehener Revisionsgrund erfüllt ist (Art. 328 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Gesuchstellerin beruft sich sinngemäss auf den Revisionsgrund der Unkenntnis erheblicher Tatsachen oder entscheidender Beweismittel nach Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO. Sie verlangt die Revision des Entscheids des Appellationsgerichts im Beschwerdeverfahren BEZ.2021.39 vom 21. Juli 2021. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen und somit revisionsfähig (BGer 5A_789/2021 vom 29. September 2021). Örtlich und sachlich zuständig zur Beurteilung eines Revisionsgesuchs ist das Gericht, das zuletzt in der Sache entschieden hat (Art. 328 Abs. 1 ZPO). Aus Art. 328 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ergibt sich, dass das Dreiergericht zuständig ist. Das Gesuch ist innert den Fristen nach Art. 329 ZPO eingereicht worden. Auf das formgerecht erhobene und begründete Revisionsgesuch ist demnach einzutreten.

 

1.2      Das Revisionsverfahren ist grundsätzlich zweigeteilt. In einem ersten Schritt ist über die Begründetheit des Revisionsgesuchs zu entscheiden. Bei Gutheissung des Revisionsgesuchs ist in einem zweiten Schritt das frühere Verfahren wiederaufzunehmen und ein neuer Entscheid in der Sache zu fällen. Die beiden Schritte können in einem Entscheid zusammengefasst werden (Herzog, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2013, Art. 332 ZPO N 1b, Art. 333 ZPO N 4b).

 

2.

Der Revisionsgrund der Unkenntnis erheblicher Tatsachen oder entscheidender Beweismittel setzt voraus, dass die Gesuchstellerin nachträglich erhebliche Tatsachen erfahren oder entscheidende Beweismittel gefunden hat, die sie im früheren Verfahren nicht hatte beibringen können; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Gesuchstellerin macht geltend, dass die zusätzliche erhebliche neue Tatsache aus dem Schreiben der Aufsichtsbehörde über das Zivilstandsamt Basel-Stadt vom 29. September 2021 hervorgehe (vgl. Revisionsgesuch, S. 1). Damit weist die Gesuchstellerin allerdings auf ein Beweismittel hin, welches erst nach den vom Revisionsgesuch betroffenen Entscheid entstanden ist und damit nicht Grundlage für die Gutheissung des Revisionsgesuchs bilden kann. Soweit die Gesuchstellerin geltend machen will, dass die neue erhebliche Tatsache nicht das Schreiben vom 29. September 2021 sei, sondern die mangelnde Korrektur eines Fehlers im Familienbüchlein ihrer Eltern vom 29. September 1998 nach der Entdeckung des Fehlers am 4. Dezember 2008 (vgl. Revisionsgesuch, S. 1 f.), so ist einerseits nicht erkennbar, weshalb die Gesuchstellerin diese Tatsache im früheren Verfahren nicht hätte beibringen können, andererseits vermag die Gesuchstellerin auch in keiner Weise aufzuzeigen, weshalb diese Tatsache für das vom Revisionsgesuch betroffenen Beschwerdeverfahren relevant sein soll.

 

3.

Aus den vorgenannten Gründen ist das Revisionsgesuch abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Dementsprechend hat die Gesuchstellerin die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens von CHF 400.– (§ 14 Abs. 1 des Gebührenreglements [SG 154.810]) zu tragen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Das Gesuch um Revision des Entscheids des Appellationsgerichts vom 21. Juli 2021 (BEZ.2021.39) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

 

Die Gesuchstellerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.

 

Mitteilung an:

-       Gesuchstellerin

-       Betreibungsamt Basel-Stadt

-       Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel‑Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Suheyla Büklü

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.