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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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DGZ.2022.4
ENTSCHEID
vom 13. Januar 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
Gegenstand
Ausstandsgesuch
gegen den Appellationsgerichtspräsidenten B____
(im Verfahren [...])
Sachverhalt
Mit Eingabe vom 14. März 2022 (Poststempel vom 21. März 2022) reichte die A____ (nachfolgend GmbH) bei der Schlichtungsbehörde Basel-Stadt ein Schlichtungsgesuch ein gegen die Ausgleichskasse Basel-Stadt (nachfolgend Ausgleichskasse). Darin verlangte die GmbH, die Ausgleichskasse sei zu verpflichten, drei bestimmte Betreibungen zurückzuziehen. An der Schlichtungsverhandlung vom 2. Mai 2022 stellte die Schlichtungsbehörde fest, dass keine Einigung zwischen den Parteien zustande gekommen sei. Mit Eingabe vom 3. Mai 2022 (Poststempel vom 5. Mai 2022) beantragte die GmbH, dass die Betreibungen gegen sie bereits jetzt zu sperren seien. Mit Verfügung vom 9. Mai 2022 erteilte die Schlichtungsbehörde der GmbH die Klagebewilligung und retournierte die Eingabe vom 3. Mai 2022, da eine Klage erst nach Eröffnung der Klagebewilligung eingereicht werden könne.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2022 erhob die GmbH beim Appellationsgericht Rechtsverzögerungsbeschwerde (Verfahrensnummer [...]). Mit Verfügung vom 15. Juli 2022 forderte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts die GmbH auf, bis zum 14. September 2022 einen Kostenvorschuss von CHF 800.– zu zahlen. Nachdem der Kostenvorschuss innert Frist nicht eingegangen war, setzte er der GmbH eine Nachfrist zur Zahlung. Mit Eingabe vom 21. September 2022 verlangte die GmbH die Zusendung einer Rechnung für den Kostenvorschuss und stellte einen «Befangenheitsantrag» gegen den Verfahrensleiter B____ (nachfolgend Verfahrensleiter). Der Kostenvorschuss wurde nicht bezahlt. In der Folge eröffnete das Appellationsgericht ein Ausstandsverfahren gegen den Verfahrensleiter im Verfahren [...]. Mit Vernehmlassung vom 4. November 2022 nahm dieser Stellung. Mit Verfügung vom 8. November 2022 wurde die Zustellung dieser Vernehmlassung an die GmbH angeordnet und ihr eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung für eine allfällige Stellungnahme angesetzt. Die GmbH liess diese Frist unbenutzt verstreichen. Die Akten des Verfahrens [...] wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid wurde im Zirkulationsverfahren gefällt.
Erwägungen
1. Formelles
Im vorliegenden Verfahren ist das Gesuch der GmbH vom 21. September 2022 um Ausstand des Verfahrensleiters im Beschwerdeverfahren [...] zu beurteilen. Zuständig zur Beurteilung der Rechtsverzögerungsbeschwerde im Beschwerdeverfahren [...] ist grundsätzlich das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Über streitige Ausstandsgesuche gegen Gerichtspersonen entscheidet das Dreiergericht des betreffenden Gerichts ohne die abgelehnte Gerichtsperson (Art. 50 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] in Verbindung mit § 56 Abs. 4 Ziff. 2 GOG). Die abgelehnte Gerichtsperson wird für die Beurteilung des Ausstandsgesuchs durch ein ihr entsprechendes Gerichtsmitglied ersetzt (§ 56 Abs. 5 GOG).
2. Befangenheit des Verfahrensleiters
Die GmbH begründet ihr Ausstandsgesuch gegen den Verfahrensleiter im Beschwerdeverfahren [...] so (Eingabe der GmbH vom 21. September 2022):
«Das Gericht vertritt die Ansicht nur dann verhandeln zu müssen, wenn ein Vorschuss eingegangen ist. Steht dies im Einklang mit dem Recht auf ein faires Verfahren und der Bundesverfassung!?
Da der Appelationsrichter erneut den Anschein erweckt, die andere Partei zu bevorteilen, reich ich hiermit Befangenheitsantrag ein.»
Eine Gerichtsperson tritt unter anderem dann in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin oder Mediator, in der gleichen Sache tätig war (lit. b) oder wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte (lit. f) (Art. 47 Abs. 1 ZPO). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind von der Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Befangenheit und damit ein Ausstandsgrund ist generell anzunehmen, wenn Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung solcher Umstände nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen. Dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist, wird nicht verlangt (zum Ganzen vgl. AGE DGZ.2020.3 vom 5. Mai 2020 E. 2.1 mit zahlreichen Nachweisen). Verfahrensfehler oder inhaltlich falsche Entscheide einer Gerichtsperson vermögen im Allgemeinen keinen objektiven Verdacht der Befangenheit zu begründen. Sie können somit grundsätzlich nicht als Begründung für die Befangenheit herangezogen werden, sondern sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen. Befangenheitsbegründend sind nur besonders qualifizierte oder wiederholte Fehler, die als schwere Amtspflichtverletzungen zu betrachten sind. Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in den Verfahrensfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht (zum Ganzen vgl. AGE DGZ.2020.3 vom 5. Mai 2020 E. 2.2 mit zahlreichen Nachweisen).
Im vorliegenden Fall kann keine Rede sein von besonderes qualifizierten oder wiederholten Fehlern des Verfahrensleiters, die als schwere Amtspflichtverletzungen zu betrachten wären. Der Verfahrensleiter führt in seiner Vernehmlassung zu Recht aus, dass bei einer Rechtsverzögerungsbeschwerde jedenfalls dann Gerichtskosten (und damit auch ein Kostenvorschuss) erhoben werden dürfen, wenn sie sich als offensichtlich unbegründet erweist (Vernehmlassung vom 4. November 2022, S. 4 Mitte). Die vorliegend von der GmbH erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde sei – so der Verfahrensleiter – bei einer provisorischen und summarischen Beurteilung offensichtlich unbegründet: Die in der Rechtsverzögerungsbeschwerde vorgebrachten Behauptungen seien unsubstantiiert und offensichtlich nicht geeignet, eine Rechtsverzögerung darzulegen, zumal die GmbH ihre Rechtsverzögerungsbeschwerde nach ihrer eigenen Darstellung weniger als ein halbes Jahr nach der Einreichung ihrer Klage erhoben habe. Da die Rechtsverzögerungsbeschwerde offensichtlich unbegründet sei, habe er von der GmbH jedenfalls einen Kostenvorschuss verlangen dürfen (S. 3 unten und S. 4 oben). Von einem qualifizierten Fehler könne erst recht keine Rede sein (S. 5 oben). Diese Ausführungen sind ohne Weiteres zutreffend. Der Verfahrensleiter beging keinen Verfahrensfehler, als er von der GmbH in einem ersten Verfahrensschritt einen Kostenvorschuss verlangte und der GmbH in einem zweiten Schritt – nachdem der Kostenvorschuss nicht eingegangen war –, im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses ansetzte. Erst recht ist kein qualifizierter Verfahrensfehler ersichtlich, der eine Befangenheit und den Ausstand des Verfahrensleiters begründen könnte.
3. Entscheid und Gerichtskosten
Aus diesen Erwägungen folgt, dass das Ausstandsgesuch der GmbH gegen den Verfahrensleiter abzuweisen ist. Entsprechend dem Ausgang des Ausstandsverfahrens trägt die GmbH die Gerichtskosten von CHF 300.–.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Das Ausstandsgesuch (im Verfahren [...]) wird abgewiesen.
Die Gesuchstellerin trägt die Gerichtskosten des Ausstandsverfahrens von CHF 300.–.
Mitteilung an:
- Gesuchstellerin
- B____
- Ausgleichskasse Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.