Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

DGZ.2024.1

 

ENTSCHEID

 

vom 19. März 2024

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiberin MLaw Melissa Buser

 

 

 

Beteiligte

 

A____

[...]

 

gegen

 

B____

[...]

 

C____, Zivilgerichtspräsidentin, Zivilgericht Basel-Stadt,

Bäumleingasse 5, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

betreffend Eingabe vom 25. Januar 2024

 


Sachverhalt

 

B____ (nachfolgend Kindsmutter) und A____ (nachfolgend Kindsvater) sind die Eltern des am [...] 2022 geborenen D____ (nachfolgend Sohn). Die Kindseltern sind nicht miteinander verheiratet und wohnen nicht zusammen. Die elterliche Sorge kommt beiden Elternteilen gemeinsam zu.

 

Am 26. September 2022 (Postaufgabe) wandte sich die Kindsmutter mit einer Eingabe vom 25. September 2022 an das Zivilgericht. Am 30. September 2022 verfügte die Zivilgerichtspräsidentin C____ (nachfolgend Zivilgerichtspräsidentin) unter der Verfahrensnummer [...], dass die Eingabe als Schlichtungsgesuch betreffend Unterhalt, elterliche Sorge und Name des Sohns entgegengenommen wird und die Parteien in eine Schlichtungsverhandlung geladen werden. In der Schlichtungsverhandlung vom 28. November 2022 konnte keine Einigung erzielt werden. Ein Vergleich wurde nur von der Kindsmutter unterzeichnet.

 

Am 19. Dezember 2022 verfügte die Zivilgerichtspräsidentin, dass ein familienrechtliches Verfahren eröffnet wird und die Parteien eine Frist erhalten, um dem Gericht ihre Anträge zum weiteren Gang des Verfahrens einzureichen. Das Verfahren wird unter der Verfahrensnummer [...] geführt. Insbesondere mit Eingaben vom 24. Februar 2023 (Kindsvater) und 6. März 2023 (Kindsmutter) stellten die Parteien Anträge. Der Kindsvater beantragte unter anderem, der Sohn sei unter die alternierende Obhut der Eltern zu stellen. Die Kindsmutter beantragte unter anderem, der Sohn sei unter ihre alleinige Obhut zu stellen und der Kindsvater sei zu verpflichten, ihr Unterhaltsbeiträge für den Sohn zu bezahlen.

 

Mit Entscheid vom [...] 2023 ordnete die Zivilgerichtspräsidentin für den Sohn eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB an und mit Entscheid vom 6. April 2023 ernannte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) [...], Sozialarbeiterin des Kinder- und Jugenddiensts (KJD), zur Beiständin des Sohns.

 

Am [...] 2023 entschied die Zivilgerichtspräsidentin über vorsorgliche Massnahmen betreffend den Namen des Sohns und den Kontakt zwischen dem Kindsvater und dem Sohn. Das Dispositiv dieses Entscheids lautet folgendermassen:

 

«1.     Der Name des gemeinsamen Sohnes der Parteien D____, geboren am [...] 2022, wird vorsorglich wie folgt festgelegt:

Vorname:            D____

Familienname:    B____

 

2.       Das Zivilstandsamt Basel-Stadt wird angewiesen, den Namen des Sohnes der Parteien gemäss Ziffer 1 im Register einzutragen.

 

3.       Der Kontakt zwischen Vater und Sohn wird vorsorglich wie folgt festgelegt:

 

Der Sohn verbringt jeden Montagabend von 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr beim Vater und jeden Mittwochabend von 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr besucht der Vater den Sohn bei der Mutter. Zusätzlich verbringt der Vater jedes zweite Wochenende am Sonntag die Zeit von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr mit dem Sohn, wobei dieser Kontakt alternierend einmal bei der Mutter und einmal beim Vater stattfindet.

 

Über einen weitergehenden bzw. abweichenden Kontakt einigen sich die Eltern mit Unterstützung der Beiständin (siehe Entscheid vom [...] 2023).

 

4.       Der Kostenentscheid ergeht zu einem späteren Zeitpunkt.»

 

Dieser Entscheid wurde zunächst ohne schriftliche Begründung eröffnet. Mit Eingabe vom 5. Mai 2023 verlangte der Kindsvater fristgerecht eine schriftliche Begründung des Entscheids. Mit Eingabe vom 21. Juni 2023 beschränkte der damals noch anwaltlich vertretene Kindsvater seinen Antrag auf schriftliche Begründung des Entscheids vom [...] 2023 auf die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs. Am 3. August 2023 erhob der Kindsvater Berufung gegen den Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin vom [...] 2023. Mit Entscheid vom 25. September 2023 (ZB.2023.44) trat das Appellationsgericht auf die Berufung nicht ein, weil der Kindsvater den verlangten Kostenvorschuss auch innert der angesetzten Nachfrist nicht geleistet hatte.

 

Mit Eingabe vom 15. Juni 2023 beantragte der Kindsvater, die Kindsmutter sei unter Strafandrohung anzuweisen, das Besuchsrecht gemäss Ziff. 3 des Dispositivs des Entscheids vom [...] 2023 einzuhalten. Mit Verfügung vom 16. Juni 2023 stellte die Zivilgerichtspräsidentin die Eingabe der Kindsmutter zur fakultativen Stellungnahme zu. Diese beantragte mit Eingabe vom 30. Juni 2023 die Abweisung des Antrags des Kindsvaters und die vorsorgliche Festlegung von Unterhaltsbeiträgen des Kindsvaters. Mit Verfügung vom 13. Juli 2023 stellte die Zivilgerichtspräsidentin diese Eingabe dem Kindsvater und der Beiständin des Sohns zu und setzte dem Kindsvater eine Frist zur Stellungnahme zum Begehren um vorsorglichen Unterhalt und zur Einreichung von Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen. Innert auf sein Gesuch hin erstreckter Frist beantragte der Kindsvater mit Eingabe vom 28. August 2023 insbesondere die Abweisung der Anträge der Kindsmutter vom 30. Juni 2023. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2023 ersuchte der Kindsvater die Zivilgerichtspräsidentin, die Einhaltung von Ziff. 3 des Entscheids vom [...] 2023 zu überprüfen und durchzusetzen.

 

Mit Entscheid vom [...] 2023 verpflichtete die Zivilgerichtspräsidentin den Kindsvater vorsorglich, der Kindsmutter ab dem 1. September 2023 Unterhaltsbeiträge für den Sohn von CHF 450.– zu bezahlen. Zudem ersuchte sie die Beiständin des Sohns, dem Zivilgericht innert Frist bis 20. November 2023 einen Bericht über den Verlauf der Kontakte zwischen dem Kindsvater und dem Sohn einzureichen. Dieser Entscheid wurde zunächst ohne schriftliche Begründung eröffnet. Nachdem der Kindsvater rechtzeitig eine schriftliche Begründung verlangt hatte, versandte das Zivilgericht am 13. Februar 2023 den schriftlich begründeten Entscheid.

 

Am 22. November 2023 verfügte die Zivilgerichtspräsidentin, dass die Parteien und die Beiständin in die Hauptverhandlung des Dreiergerichts geladen werden, und wies die Parteien darauf hin, dass sie in der Hauptverhandlung ihre definitiven Anträge mündlich stellen und begründen können.

 

Am 14. Dezember 2023 erstattete der KJD einen von der Beiständin des Sohns und einem Teamleiter des KJD unterzeichneten Bericht betreffend den Verlauf der Besuche zwischen dem Sohn und dem Kindsvater. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2023 stellte die Zivilgerichtspräsidentin den Bericht den Parteien zu, mit einer Frist bis 16. Januar 2024, einmal erstreckbar, zur fakultativen Stellungnahme. Mit Eingabe vom 15. Januar 2024 nahm die Kindsmutter zum Bericht vom 14. Dezember 2023 Stellung.

 

Mit Eingabe vom 25. Januar 2024 hat der Kindsvater beim Appellationsgericht «Klage gegen das Zivilgericht Basel-Stadt und namentlich die Gerichtspräsidentin und Richterin, C____ erhoben. Er wirft ihr mehrfache Verstösse gegen diverse Gesetze, Erschwerung bis hin zur Verunmöglichung des Vater-Sohn-Kontakts, persönliche Diskriminierung als Vater und Mann, Parteilichkeit, unterlassene Prüfung der alternierenden Obhut und Gewährleistung des ihm zugesprochenen Vater-Sohn-Kontakts, gravierende Verfahrensfehler und weitere Rechtswidrigkeiten und Unregelmässigkeiten während des Verfahrens vor. Vor diesem Hintergrund beantragt er die «Prüfung und umgehende Errichtung der längst fälligen alternierenden Obhut (50%-50%)», eine umfassende und akribische Prüfung der geschilderten Tatsachen und Übertretungen seitens der Gerichtspräsidentin mit entsprechenden «Konsequenzen, Sanktionierung und insbesondere Gewährleistung, dass sich ein solches Verhalten seitens der Richterin nie wieder wiederholt» und eine «angemessene Genugtuung seitens der Gegenpartei (Kindsmutter) und des Zivilgerichts Basel-Stadt, namentlich der Gerichtspräsidentin und Richterin, C____, für die verpasste Zeit mit [seinem] Sohn, den erheblichen Zeitverlust aufgrund des unfairen und fehlerhaften Verfahrens während über eines Jahres, die erfahrene Diskriminierung aufgrund [seines] Geschlechts und den erleideten, nicht in Worte fassbaren Stress, enormen Druck, Angst und unwiedergutmachbaren Schaden aufgrund der Tatsache, [seinen] Sohn nicht sehen zu dürfen und das zugefügte Leid, [ihm sein] Kind weggenommen zu haben.» Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.1      Der Kindsvater erklärt in seiner Eingabe vom 25. Januar 2024, er reiche hiermit «Klage gegen das Zivilgericht Basel-Stadt und namentlich die Gerichtspräsidentin und Richterin, C____, wegen mehrfachen Verstosses gegen diverse Gesetze, Erschwerung bis hin zur Verunmöglichung des Vater-Sohn-Kontakts, persönliche Diskriminierung als Vater und Mann, Parteilichkeit, unterlassener Prüfung der alternierenden Obhut und Gewährleistung des mir zugesprochenen Vater-Sohn-Kontakts, wegen gravierender Verfahrensfehler, und weiterer Rechtswidrigkeiten und Unregelmässigkeiten während des Verfahrens, ein.» Er beantragt «[a]ngemessene Genugtuung seitens der Gegenpartei (Kindsmutter) und des Zivilgerichts Basel-Stadt, namentlich der Gerichtspräsidentin und Richterin, C____, für die verpasste Zeit mit meinem Sohn D____, den erheblichen Zeitverlust aufgrund des unfairen und fehlerhaften Verfahrens während über eines Jahres, die erfahrene Diskriminierung aufgrund meines Geschlechts und den erleideten, nicht in Worte fassbaren Stress, enormen Druck, Angst und unwiedergutmachbaren Schaden aufgrund der Tatsache, meinen Sohn nicht sehen zu dürfen und das zugefügte Leid, mir mein Kind weggenommen zu haben.» Aufgrund der vorstehend erwähnten Erklärung und den vorstehend erwähnten Anträgen wird die Eingabe des Kindsvaters vom 25. Januar 2024 in erster Linie als Begehren um Verurteilung des Zivilgerichts, der Zivilgerichtspräsidentin und der Kindsmutter zur Bezahlung von Genugtuung entgegengenommen.

 

1.2

1.2.1   Das Begehren des Kindsvaters um Verurteilung des Zivilgerichts und der Zivilgerichtspräsidentin zur Bezahlung von Genugtuung beurteilt sich nach dem Haftungsgesetz (HG, SG 161.100). Forderungen aus Staatshaftung, die sich auf schädigendes Verhalten von Mitgliedern des Zivilgerichts beziehen, beurteilt das Appellationsgericht (§ 6 Abs. 2 HG).

 

Gemäss § 3 HG haftet der Staat nach den Bestimmungen dieses Gesetzes für den Schaden, den sein Personal in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt (Abs. 1). Gegenüber dem fehlbaren Personal steht der geschädigten Person kein Anspruch zu (Abs. 2). Eine Genugtuungsforderung des Kindsvaters gegenüber der Zivilgerichtspräsidentin persönlich ist damit von vornherein ausgeschlossen.

 

Forderungen aus Staatshaftung werden auf dem Weg des Zivilprozesses von den ordentlichen Gerichten entschieden (§ 6 Abs. 1 HG). Gemäss Art. 202 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) wird das Verfahren durch ein Schlichtungsgesuch eingeleitet. Im Schlichtungsgesuch sind die Gegenpartei, das Rechtsbegehren und der Streitgegenstand zu bezeichnen (Art. 202 Abs. 2 ZPO). Das Rechtsbegehren muss so bestimmt gefasst werden, dass die beklagte Partei in die Lage versetzt wird, sich eine Vorstellung davon zu machen, was die klagende Partei von ihr will. Schlichtungsgesuche, mit denen die Bezahlung eines Geldbetrags verlangt wird, erfüllen dieses Erfordernis grundsätzlich nur, wenn der Geldbetrag beziffert ist (Art. 84 Abs. 2 ZPO; AGE DG.2016.16 vom 14. November 2016 E. 3, DG.2016.12 vom 14. November 2016 E. 3). Unbezifferte Rechtsbegehren sind in solchen Fällen nur zulässig, wenn es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar ist, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern (Art. 85 Abs. 1 ZPO). Indem der Kindsvater Genugtuung beantragt, verlangt er die Bezahlung eines Geldbetrags. Diesen beziffert er nicht. Ein Grund, weshalb ihm dies noch nicht möglich oder zumutbar sein sollte, wird von ihm nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich. Dass das Gericht bei der Bemessung einer Genugtuung über Rechtsfolgeermessen verfügt, stellt keinen hinreichenden Grund für den Verzicht auf eine Bezifferung dar (Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur ZPO, Zürich 2021, Art. 85 N 6; vgl. BGE 131 III 243 E. 5.1 f.). Damit genügt das unbezifferte Rechtsbegehren des Kindsvaters den gesetzlichen Anforderungen nicht. Auf das Begehren um Genugtuung aus Staatshaftung ist folglich mangels eines hinreichend bezifferten Rechtsbegehrens nicht einzutreten (vgl. AGE DG.2016.16 vom 14. November 2016 E. 3, DG.2016.12 vom 14. November 2016 E. 3, ZB.2012.52 vom 29. Mai 2013 E. 1.1.1). Im Übrigen wäre das Begehren aus den nachstehenden Gründen (vgl. unten E. 1.3) abzuweisen, wenn darauf einzutreten wäre.

 

1.2.2   Forderungen des Kindsvaters gegenüber der Kindsmutter hätte das Appellationsgericht nur im Rahmen eines Rechtsmittels gegen einen Entscheid des Zivilgerichts zu beurteilen. Dass ein solcher vorliege, behauptet der Kindsvater nicht und ist auch nicht ersichtlich. Betreffend die Forderungen gegenüber der Kindsmutter ist auf die Eingabe des Kindsvaters vom 25. Januar 2024 daher nicht einzutreten.

 

1.3

1.3.1   Wie bereits erwähnt, haftet der Staat gemäss § 3 Abs. 1 HG nach den Be-stimmungen dieses Gesetzes für den Schaden, den sein Personal in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt. Wo der Staat gemäss § 3 HG haftet, hat die geschädigte Person gemäss § 4a HG Anspruch auf Genugtuung, wenn sie in ihrer Persönlichkeit schwer verletzt worden ist. Gemäss § 5 HG haftet der Staat nicht, wenn die geschädigte Person Rechtsmittel, die ihr zur Verfügung gestanden sind, um sich dem schädigenden Verhalten zu widersetzen, nicht ergriffen hat, und gemäss § 7 HG kann die Gesetzmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide im Staatshaftungsverfahren nicht überprüft werden. Für die haftungsbegründende Widerrechtlichkeit von Rechtsakten (Verfügungen und Entscheide) gelten erhöhte Anforderungen in der Form des Erfordernisses der wesentlichen Amtspflichtverletzung (vgl. BGE 148 II 73 E. 3.2, 123 II 577 E. 4d.dd; BVGer A-7322/2009 vom 7. Mai 2010 E. 7; Jaag, SBVR I/3, 3. Auflage, Basel 2017, N 117 und 118; Ryter, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, Zürich 2015, N 29.41; ablehnend Hunold, Staatshaftung für judikatives Unrecht, Diss. Zürich 2013, N 516–518 und 651–659). Dass sich eine Verfügung oder ein Entscheid als unrichtig, gesetzeswidrig oder sogar willkürlich erweist, genügt zur Begründung der Staatshaftung nicht (VGE 61/2007 vom 11. Februar 2009 E. 3.3; vgl. BGE 120 Ib 248 E. 2b; BVGer A-7322/2009 vom 7. Mai 2010 E. 7; Jaag, a.a.O., N 117 [kritisch betreffend Willkür]; Meyer, Staatshaftung, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 709, 721; Ryter, a.a.O., N 29.108). Dafür ist vielmehr erforderlich, dass das Organ eine wesentliche Amtspflicht verletzt hat (VGE 61/2007 vom 11. Februar 2009 E. 3.3; vgl. BGE 148 II 73 E. 3.2, 132 II 305 E. 4.1, 120 Ib 248 E. 2b; Meyer, a.a.O., S. 721; Ryter, a.a.O., N 29.108).

 

1.3.2   Der Kindsvater beanstandet, dass das Zivilgericht bis jetzt keine alternierende Obhut angeordnet hat. Wenn er hätte beanstanden wollen, dass die Zivilgerichtspräsidentin nicht vorsorglich alternierende Obhut angeordnet hat, hätte er Berufung gegen ihren Entscheid vom [...] 2023 ergreifen können und müssen. Indem er seinen Antrag auf schriftliche Begründung dieses Entscheids mit Eingabe vom 21. Juni 2023 auf die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs beschränkt hat, hat er jedoch auf eine Anfechtung der Regelung des Kontakts zwischen ihm und seinem Sohn in Ziffer 3 des Entscheids vom [...] 2023 verzichtet (vgl. Art. 239 Abs. 2 ZPO). Damit ergibt sich aus einem formell rechtskräftigen Entscheid, dass vorsorglich keine alternierende Obhut angeordnet wird. Folglich kann die Frage, ob eine vorsorgliche Anordnung alternierender Obhut zu Recht nicht erfolgt ist, im Staatshaftungsverfahren nicht überprüft werden, und kann der Kindsvater seine Genugtuungsforderung nicht damit begründen, dass zu Unrecht keine vorsorgliche Anordnung alternierender Obhut erfolgt sei. Ob im definitiven Entscheid allenfalls alternierende Obhut anzuordnen ist, wird das Dreiergericht des Zivilgerichts nach der Hauptverhandlung entscheiden. Dass diese noch nicht stattgefunden hat, ist nicht zu beanstanden.

 

Der Kindsvater behauptet, dass sich die Kindsmutter nicht an Ziffer 3 des Dispositivs des Entscheids der Zivilgerichtspräsidentin vom [...] 2023 gehalten habe, und beanstandet, dass das Zivilgericht die Kindsmutter bis jetzt nicht ermahnt hat, den Entscheid einzuhalten. Diese Rüge ist unbegründet. Wird der geregelte Kontakt eines Elternteils zu seinem Kind vom anderen Elternteil unterbunden, so erfordert dies soweit möglich eine zügige Beurteilung durch das angerufene Gericht. Eine rasche Intervention ist vorliegend nicht erfolgt. Die Zivilgerichtspräsidentin blieb aber betreffend die Frage der Einhaltung der Regelung des persönlichen Verkehrs gemäss ihrem Entscheid vom [...] 2023 durch die Kindsmutter nicht untätig. Nachdem die Kindsmutter die Abweisung des Antrags des Kindsvaters um eine diesbezügliche Anweisung beantragt hatte (vgl. dazu oben S. 3), holte die Zivilgerichtspräsidentin mit Entscheid vom [...] 2023 zunächst einen Bericht der Beiständin zum Verlauf der Kontakte zwischen dem Kindsvater und dem Sohn ein. Den Bericht vom 14. Dezember 2023 stellte sie den Parteien zur fakultativen Stellungnahme mit Frist bis 16. Januar 2024, einmal erstreckbar, zu. Dieses Vorgehen ist unter Würdigung des Spielraums der Vorrichterin bei der Verfahrensinstruktion nicht zu beanstanden. Auch der Umstand, dass die Zivilgerichtspräsidentin bis zur vorliegend zu beurteilenden Eingabe des Kindsvaters vom 25. Januar 2024 (noch) nicht über eine allfällige Weisung oder Ermahnung betreffend die Einhaltung von Ziffer 3 des Dispositivs des Entscheids vom [...] 2023 entschieden hat, begründet keine Rechtsverzögerung. Im Übrigen hat der Kindsvater nicht einmal behauptet, dass die Kindsmutter ihr Verhalten aufgrund einer Ermahnung oder Weisung der Zivilgerichtspräsidentin geändert hätte und sein behaupteter immaterieller Schaden damit verhindert worden wäre.

 

Der Kindsvater macht geltend, die Kindsmutter habe den Sohn ohne seinen Willen in einer Kindertagesstätte betreuen lassen und verlangt dafür Wiedergutmachung von der Kindsmutter oder vom Zivilgericht, wenn dieses der Kindsmutter ein diesbezügliches Entscheidungsrecht eingeräumt hat. Wie bereits erwähnt, hätte das Appellationsgericht die Forderung des Kindsvaters gegenüber der Kindsmutter nur im Rahmen eines Rechtsmittels gegen einen Entscheid des Zivilgerichts zu beurteilen. Dass ein solcher vorliege, behauptet der Kindsvater nicht und ist auch nicht ersichtlich. Dass das Zivilgericht bis jetzt einen Entscheid über die Drittbetreuung des Sohns getroffen hätte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Damit sind diesbezüglich eine Haftung des Zivilgerichts und eine aufsichtsrechtliche Verantwortlichkeit der Zivilgerichtspräsidentin von vornherein ausgeschlossen. Im Übrigen ist die Frage, ob der Elternteil, der das Kind betreut, allein darüber entscheiden kann, ob es während seiner Betreuungszeit teilweise in einer Kindertagesstätte betreut wird, zwar umstritten. Namhafte Stimmen in der Lehre bejahen diese Möglichkeit aber und verneinen eine diesbezügliche Mitbestimmungsbefugnis des anderen Elternteils und insbesondere auch ein Wahlrecht des anderen Elternteils, die Betreuung statt der Fremdbetreuung persönlich zu übernehmen (vgl. Büchler/Clausen, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Art. 301 ZGB N 11 f.).

 

Mit einem Grossteil der Ausführungen in seiner Eingabe vom 25. Januar 2024 macht der Kindsvater bloss gewöhnliche unrichtige Rechtsanwendung durch das Zivilgericht geltend. Der Vorwurf, die Zivilgerichtspräsidentin habe vorsätzlich gegen das Gesetz verstossen, entbehrt jeglicher Grundlage.

 

Der Kindsvater beanstandet mit drastischen Worten das Verhalten der Zivilgerichtspräsidentin in der Schlichtungsverhandlung vom 28. November 2022 und behauptet, sie hätte ihn genötigt, einen Vergleich zu unterschreiben. Das einzige konkrete Verhalten der Zivilgerichtspräsidentin, das er zur Begründung seines Vorwurfs der Nötigung behauptet, besteht aber darin, dass sie ihn «böse und mit lauter Stimme an[gefahren habe]: ‘Was ist jetzt schon wieder nicht ok?!’» Dieses Verhalten stellt selbst bei Wahrunterstellung der Darstellung des Kindsvaters keine Amtspflichtverletzung dar. Dass er es subjektiv als «böse» empfunden haben mag, ändert daran nichts. Im Übrigen ist unbestritten, dass der Vater den Vergleich nicht unterzeichnet hat. Das übrige vom Kindsvater behauptete Verhalten der Zivilgerichtspräsidentin in der Verhandlung vom 28. November 2022 stellt offensichtlich keine Amtspflichtverletzung dar, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

 

Der Kindsvater macht geltend, dass die Zivilgerichtspräsidentin befangen sei. Da zurzeit kein zulässiges Rechtsmittel des Kindsvaters gegen eine Verfügung oder einen Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin vorliegt, ist das Appellationsgericht zurzeit für die Beurteilung der Frage der Befangenheit der Zivilgerichtspräsidentin nicht zuständig.

 

2.

2.1      Der Kindsvater beantragt mit seiner Eingabe vom 25. Januar 2024 auch eine «[u]mfassende und akribische Prüfung der geschilderten Tatsachen und Übertretungen seitens der Gerichtspräsidentin und Richterin, C____» sowie «[e]ntsprechende Konsequenzen, Sanktionierung und insbesondere Gewährleistung, dass sich ein solches Verhalten seitens der Richterin nie wieder wiederholt». Aufgrund dieser Anträge wird seine Eingabe auch als aufsichtsrechtliche Anzeige entgegengenommen.

 

2.2      Wegen Verletzung von Amtspflichten bei den Gerichten kann schriftlich mit Antrag und Begründung bei der betreffenden Aufsichtsbehörde bzw. der vorgesetzten Behörde eine aufsichtsrechtliche Anzeige eingereicht werden (§ 68 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die aufsichtsrechtliche Anzeige ist ausgeschlossen, wenn oder soweit Rechtsmittel oder andere Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen oder nicht rechtzeitig ergriffen worden sind. Das Appellationsgericht als Gesamtgericht beaufsichtigt die unteren Gerichte unter Wahrung ihrer gerichtlichen Unabhängigkeit (§ 90 Ziff. 3 GOG). Für aufsichtsrechtliche Anzeigen gegen die der Aufsicht des Appellationsgerichts unterstehenden Gerichte ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 12 GOG).

 

Bei der Aufsicht des Appellationsgerichts über das Zivilgericht geht es um die Aufsicht über die Geschäftsführung und nicht über die Rechtsprechung. Der Zweck der Aufsichtsbefugnis besteht darin, im Hinblick auf eine ordnungsgemässe Erledigung der Prozesse ein geordnetes Funktionieren der erstinstanzlichen Gerichte sicherzustellen und für eine pflichtbewusste Amtsführung der einzelnen Organe zu sorgen. Das Einschreiten des Appellationsgerichts kraft Aufsichtsgewalt setzt ein pflichtwidriges Verhalten eines seiner Aufsicht unterliegenden Richters oder Justizangestellten voraus. Nach der Praxis des Appellationsgerichts liegt ein Grund für das Einschreiten der Aufsichtsbehörde dann vor, wenn der erstinstanzliche Richter oder ein Justizangestellter die Amtsgeschäfte leichtfertig führt, bei der Vornahme von Amtshandlungen Parteien oder Dritte ungebührlich behandelt, von seiner Amtsbefugnis einen missbräuchlichen Gebrauch macht oder sonst ein Verhalten an den Tag legt, das der Würde und dem Ansehen des Richteramts oder des Gerichts abträglich ist. Die Überprüfung eines ergangenen Entscheids auf formelle oder materielle Mängel kann demgegenüber nicht stattfinden, da die Aufhebung oder Abänderung eines Entscheids nur im Rahmen einer Berufung oder einer Beschwerde, nicht aber mittels einer Aufsichtsbeschwerde erfolgen kann (AGE DGZ.2020.6 vom 27. November 2020 E. 2.1 mit Nachweisen).

 

Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) garantiert den Anspruch auf «gleiche und gerechte Behandlung». Darin enthalten ist das grundlegende Gebot eines fairen Verfahrens. Zusammen mit dem Gebot der richterlichen Unabhängigkeit (Art. 30 Abs. 1 BV) verlangt der prozessuale Fairnessgrundsatz von der Richterin, dass sie zu jedem Zeitpunkt in gleichbleibender Distanz zu den Verfahrensparteien und ihren Anliegen steht. Das Gebot der gerichtlichen Distanzierung und Neutralität kann etwa durch unbotmässige Äusserungen der Richterin zur Person oder zum Verhalten einer Partei verletzt werden. Richterinnen haben grundsätzlich eine zurückhaltende Ausdrucksweise zu wählen und sich um die nötige Gelassenheit zu bemühen. Eine vollkommene Abgeklärtheit kann jedoch nicht in jeder Situation gleichermassen erwartet werden. Das Gebot der Sachlichkeit verlangt, dass sich Richterinnen insbesondere in der Hauptverhandlung grob unsachlicher Bemerkungen, Demonstrationen von Bestrafungswillen, sachfremden Machtbewusstseins oder Humor auf Kosten der Verfahrensbeteiligten enthalten. Kritik, namentlich an der Verfahrensführung der Beteiligten, ist allerdings nicht ausgeschlossen. Ungeschickte oder scherzhafte Äusserungen, verbale Entgleisungen, Unhöflichkeiten oder eine gewisse Ungehaltenheit vermögen grundsätzlich noch keine Befangenheit zu begründen. Eine Richterin darf die Parteien auch nicht manipulieren, ihnen etwa Vergleiche aufnötigen oder sie zum Verzicht auf ein Rechtsmittel oder zu bestimmten prozessualen Vorkehrungen drängen. Eine Richterin darf auf eine Partei weder übermässig noch mit unzulässigen Mitteln Druck ausüben, um sie zum Abschluss eines Vergleichs zu bewegen. Wann bestimmte Äusserungen oder ein bestimmtes Verhalten der Richterin die Grenze des Zulässigen bzw. noch Hinnehmbaren überschreitet, lässt sich nur in Würdigung der «Verfahrensgesamtheit» beurteilen (AGE DGZ.2020.6 vom 27. November 2020 E. 2.3 mit Nachweisen).

 

2.3      Soweit die Beanstandungen des Kindsvaters den Inhalt von Verfügungen und Entscheiden des Zivilgerichts betreffen, ist die aufsichtsrechtliche Anzeige offensichtlich unzulässig. Im Übrigen ist die aufsichtsrechtliche Anzeige unbegründet, weil es aus den vorstehend dargelegten Gründen an einer Amtspflichtverletzung der Zivilgerichtspräsidentin fehlt.

 

3.

Schliesslich verlangt der Kindsvater mit seiner Eingabe vom 25. Januar 2024 eine hälftige Aufteilung der Erwerbs- und Betreuungsarbeit zwischen ihm und der Kindsmutter bzw. die Errichtung einer alternierenden Obhut mit hälftigen Betreuungsanteilen. Diesbezügliche Anträge kann der Kindsvater in der Hauptverhandlung des Dreiergerichts des Zivilgerichts im erstinstanzlichen Verfahren stellen. Das Appellationsgericht ist dafür zurzeit nicht zuständig, weil es die betreffenden Fragen nur im Rahmen eines Rechtsmittels gegen einen Entscheid des Zivilgerichts zu beurteilen hätte und zurzeit kein zulässiges Rechtsmittel gegen einen solchen Entscheid vorliegt.

 

4.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Verfahren vor dem Appellationsgericht wird in Anwendung von § 40 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) ausnahmsweise verzichtet.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Anträge von A____ vom 25. Januar 2024 werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

 

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Verfahren vor dem Appellationsgericht wird verzichtet.

 

Mitteilung an:

-       Kindsvater

-       Kindsmutter

-       Zivilgerichtspräsidentin C____

 

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Melissa Buser

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.