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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 2.
Oktober 2017
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.
Kaderli, lic. iur. R. Ley
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt,
Rechtsdienst,
Grenzacherstrasse 62, Postfach,
4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
EL.2017.3
Rückforderung von
Ergänzungsleistungen; Verwirkung
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren am [...], bezieht
seit mehreren Jahren Ergänzungsleistungen (EL) und Beihilfen (BH) zu ihrer
Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung. Im April 2005 nahm sie ihr
Enkelkind, C____, geboren am [...], als Pflegekind bei sich auf. Ebenfalls mit ihr
zusammen wohnt seit einigen Jahren ihr Lebenspartner, D____, geboren am [...]. Das
Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt (ASB) hatte gemäss interner Aktennotiz im
Rahmen der Berechnung der EL/BH anfänglich eine Aufteilung des Mietzinses auf
drei Personen vorgenommen. Nicht berücksichtigt worden war das der Beschwerdeführerin
entrichtete Pflegegeld, da dieses für Essen, Wohnen, Kleider etc. sei (vgl. insb.
die Aktennotizen vom 17. Juli 2006, vom 4. Juni 2008 und vom 18. Juni 2008).
b) Im Juli 2011 leitete das ASB eine umfassende Überprüfung
des EL-Anspruches der Beschwerdeführerin per August 2011 in die Wege. Der Beschwerdeführerin
wurde ein Formular zur Vervollständigung und Rücksendung zugestellt. Am 14.
September 2011 retournierte die Beschwerdeführerin – unter Beilegung diverser
Unterlagen – das Formular. Auf entsprechende Aufforderung hin (vgl. das Schreiben
des ASB vom 15. September 2011) reichte die Beschwerdeführerin am 27. Oktober 2011
(vgl. den Eingangsstempel) schliesslich weitere Belege ein (u.a. einen
Mietvertrag vom April 2008). In der Folge nahm das ASB mit Verfügung vom 17. November
2011 ab September 2011 (Meldemonat) eine Neuberechnung/Anpassung der EL/BH der
Beschwerdeführerin vor. Ein Pflegegeld wurde weiterhin nicht angerechnet. Bei
den Ausgaben wurde ein Mietzinsanteil für D____ in Abzug gebracht. In Bezug auf
C____ wurde hingegen keine Aufteilung des Mietzinses vorgenommen.
c) Im Juli 2016 leitete das ASB erneut eine umfassende Anspruchsprüfung
ein (vgl. die interne Aktennotiz). Schliesslich wurde mit Verfügung vom 29.
November 2016 rückwirkend eine Neuberechnung der EL vorgenommen
(Anspruchsberechnung ab August 2011 bis November 2016 resp. ab Dezember 2016). Unter
anderem wurde ab August 2011 die Miete auch auf die Enkeltochter aufgeteilt und
ab Januar 2014 (Erhalt eines Lohnausweises) das Pflegegeld angerechnet. Daraus
ergab sich (nach erfolgter Verrechnung mit dem Anspruch auf BH) eine Rückforderung
von zu Unrecht bezogenen EL in der Höhe von Fr. 28'217.-- (vgl. Antwortbeilage
[AB] 1). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2016 Einsprache
(vgl. AB 2). Mit Einspracheentscheid des ASB vom 28. März 2017 wurde die
Einsprache dahingehend gutgeheissen, dass die Anrechnung nur des hälftigen Pflegebeitrages
ab Januar 2014 für richtig befunden wurde. In Bezug auf die Aufteilung der
Miete ab August 2011 wurde jedoch an der Verfügung vom 29. November 2016 festgehalten
(vgl. AB 3).
II.
a) Gegen den Einspracheentscheid des ASB vom 28. März
2017 hat die Beschwerdeführerin am 27. April 2017 Beschwerde beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei der
Einspracheentscheid aufzuheben und eine Neuberechnung der EL durchzuführen,
wobei auf eine Aufteilung eines Mietzinses für die Pflegetochter, C____, zu
verzichten sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die
Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung durch Dr. B____,
Advokat.
b) Das ASB (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2017 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 22. Juni
2017 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Verbeiständung durch Dr. B____,
Advokat, bewilligt.
d) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 10. August
2017 an ihrer Beschwerde fest.
e) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 24.
August 2017 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 2. Oktober 2017 fand die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss § 82 Abs. 1 des Gesetzes
vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
(Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG 154.100) in Verbindung mit § 1
Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz
[SVGG]; SG 154.200) in Verbindung mit § 12a des Gesetzes vom 11. November 1987 über
die Einführung des ELG und die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen (EG/ELG; SG
832.700) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR
830.1) als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum
Entscheid über die vorliegende Streitigkeit. Die örtliche Zuständigkeit
des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2. Da
neben der Rechtzeitigkeit auch die übrigen formellen Voraussetzungen gegeben
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Unter den Parteien umstritten und im Folgenden zu prüfen ist die
Rechtmässigkeit der von der Beschwerdegegnerin angeordneten Rückforderung von zu
Unrecht bezogenen EL.
2.2.
Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG (in Verbindung
mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG)
sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten. Die Pflicht
zur Rückerstattung besteht unabhängig von einer allfälligen Meldepflichtverletzung.
Es geht einzig darum, die gesetzliche Ordnung wiederherzustellen (BGE 122
V 134, 138 f. E. 2d und e; BGE 115 V 308, 313 E. 4a/aa).
2.3.
Die Rückforderung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die Verwaltung
ist nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision massgebenden
Voraussetzungen zulässig (BGE 126 V 23, 42 E. 2b). Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann
der Versicherungsträger wiedererwägungsweise auf formell rechtskräftige Verfügungen
oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind
und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
2.4.
2.4.1. Zweifellose Unrichtigkeit im Sinne von Art. 52 Abs. 2 ATSG bedeutet,
dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also
nur dieser einzige Schluss denkbar ist (SVR 2010 IV Nr. 5 S. 10, 8C_1012/2008
E. 4.1; Urteile 9C_587/2010 vom 29. Oktober 2010 E. 3.3.1 und 9C_575/2007 vom
18. Oktober 2007 E. 2.2). Dieses Erfordernis ist in der Regel erfüllt,
wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder
wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 125 V
383, 389 E. 3).
2.4.2. Im vorliegenden Fall
ist davon auszugehen, dass die während Jahren nicht vorgenommene Aufteilung des
Mietzinses auf C____ auf einer falschen Rechtsanwendung beruht (vgl. die
nachstehenden Überlegungen).
2.5.
2.5.1. Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser
auch von Personen bewohnt, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind,
ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile
der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei
der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art.
16c Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die über die
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV];
SR 831.301). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen
(Art. 16c Abs. 2 ELV).
2.5.2. Im vorliegenden Fall ist das Pflegekind C____ – wie im
Übrigen auch der Lebenspartner der Beschwerdeführerin (D____) – nicht in die
EL-Berechnung der Beschwerdeführerin eingeschlossen. Der Umstand, dass das
gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder sittlich bzw. moralisch begründeten
(Unterstützungs-)Pflicht beruht, kann jedoch auch im Rahmen von Art. 16c Abs. 2
ELV, welcher "grundsätzlich" eine Aufteilung des Mietzinses zu
gleichen Teilen vorsieht, zu einer anderen Aufteilung des Mietzinsabzuges und –
ausnahmsweise – auch zu einem Absehen von einer Mietzinsaufteilung Anlass geben
(BGE 142 V 299, 304 E. 3.2.1.). Ausnahmen sind jedenfalls dann zuzulassen, wenn
das (unentgeltliche) Wohnen im gemeinsamen Haushalt auf einer zivilrechtlichen
Unterhaltspflicht beruht (BGE 142 V 299, 304 E. 3.2.2.).
2.5.3. Davon kann jedoch in casu nicht ausgegangen werden. Der
Beschwerdeführerin wird für die Unterbringung der Enkeltochter ein Pflegegeld
ausgerichtet (vgl. u.a. AB 5). Es handelt sich daher nicht um ein
unentgeltliches Wohnen, das auf einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht
beruht. Ergänzend kann auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen der
Beschwerdegegnerin verwiesen werden (vgl. insb. S. 2 f. der Beschwerdeantwort;
siehe auch S. 1 f. der Duplik).
2.6.
Daraus folgt, dass die nicht vorgenommene Aufteilung des Mietzinses
rechtswidrig ist (vgl. die obigen Ausführungen). Aus diesem Grunde kann die für
eine Wiedererwägung geforderte "zweifellose Unrichtigkeit" als
gegeben erachtet werden. Da die Berichtigung im Übrigen auch als erheblich zu betrachten
ist, sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung somit erfüllt.
3.
3.1.
Bei der Neuberechnung der EL zur Ermittlung des
Rückerstattungsbetrages sind alle im Rückerstattungszeitraum
anspruchsrelevanten, das anrechenbare Einkommen erhöhenden und vermindernden
Tatsachenänderungen zu berücksichtigen (vgl. BGE 126 V 19, 26 E. 5c). Im Falle
einer Meldepflichtverletzung ist die Anpassung auf denjenigen Zeitpunkt
vorzunehmen, auf welchen sie bei rechtzeitiger Meldung mutmasslich erfolgt wäre
(vgl. Urs Müller, Rechtsprechung
des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage 2015, S. 357 Rz. 20).
3.2.
3.2.1. Die Beschwerdegegnerin begründet die rückwirkende Neuberechnung
(Mietzinsaufteilung ab August 2011) im Ergebnis mit einer
Meldepflichtverletzung seitens der Beschwerdeführerin. In einer Aktennotiz vom
11. November 2016 wurde Folgendes vermerkt: "Da bei der letzten Revision
bez. Anzahl Mitbewohner ausdrücklich auf die Meldepflicht hingewiesen und bei
der Revision die Enkeltochter nicht erwähnt wurde, muss rückwirkend ab
September 2011 ein Drittel Anteil für das Pflegekind C____ angerechnet werden."
In der Verfügung vom 29. November 2016 (AB 1) wurde schliesslich festgehalten:
"Neuberechnung infolge Revision ab August 2011."
3.2.2. Gemäss Art. 24 ELG (vgl. auch Art. 31 Abs. 1 ATSG) ist
der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung von jeder Änderung der
persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen
Verhältnisse zu machen. Diese Meldepflicht erstreckt sich auch auf Veränderungen,
welche bei an der Ergänzungsleistung beteiligten Familiengliedern des
Bezugsberechtigten eintreten.
3.2.3. Die jährliche Ergänzungsleistung ist neu zu verfügen bei einer
Änderung der vom ELG anerkannten
Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens (Art. 25 Abs. 1 lit. d
ELV), und zwar auf Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde,
frühestens aber auf Beginn des Monats, in dem diese eingetreten ist, und
spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt.
Vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. d ELV).
3.3.
Die Beschwerdeführerin vermerkte am 14. September 2011 auf dem amtlichen
Formular als im gleichen Haushalt lebende Personen nur sich und ihren Lebensgefährten.
Die Enkeltochter C____ wurde von ihr nicht angeführt. Allerdings reichte die
Beschwerdeführerin am 27. Oktober 2011 (vgl. den Eingangsstempel) weitere
Unterlagen ein. Der Beschwerdegegnerin wurde namentlich ein Mietvertrag vom 11.
April 2008 zugestellt. In diesem wurde handschriftlich als Mieterin auch "Enkelin
C____" angeführt. Im Übrigen erstreckt sich die Meldepflicht gemäss dem
Wortlaut von Art. 24 ELG und Art. 31 Abs. 1 ATSG auf "Änderungen". Im
vorliegenden Fall wohnt C____ seit April 2005 bei der Beschwerdeführerin. Von
diesem Umstand hatte die Beschwerdegegnerin bereits im Jahr 2008 Kenntnis (vgl.
die interne Aktennotiz [insb. die Einträge vom 4. Juni 2008 und vom 18. Juni 2008]).
Eine Änderung der Wohnsituation hat daher in Bezug auf C____ nicht stattgefunden.
Es erscheint daher als fraglich, ob der Beschwerdeführerin eine
Meldepflichtverletzung vorgeworfen werden kann. Dies braucht jedoch aus den
nachstehenden Überlegungen nicht abschliessend geklärt zu werden.
4.
4.1.
4.1.1. Gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG
erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem das
EL-Durchführungsorgan davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem
Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25
Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG). Bei diesen
Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen, die von Amtes wegen zu
berücksichtigen sind (BGE 140 V 521, 525 E.
2.1 mit Hinweisen; Urteil 8C_632/2015 vom 7. Januar 2016 E. 3).
4.1.2. Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist ist nicht
das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrechtmässige
Leistungsausrichtung massgebend. Abzustellen ist auf jenen Tag, an dem das
Durchführungsorgan später bei der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit hätte
erkennen können, dass ein Fehler vorliegt und die Voraussetzungen für eine Rückforderung
gegeben sind (BGE 139 V 570, 572 E. 3.1; Urteile 9C_877/2010 vom 28. März 2011
E. 4.2.1 mit Hinweisen und 9C_482/2009 vom 19. Februar 2010 E. 3.3.2). Dies
ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich
sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und
in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person
ergibt (BGE 111 V 14, 17 E. 3; Urteile 9C_877/2010 vom 28. März 2011 E. 4.2.1
und 9C_999/2009 vom 7. Juni 2010 E. 3.2.1, in: SVR 2011 EL Nr. 7 S. 21). Dieser
Rechtsprechung liegt u.a. die Überlegung zugrunde, dass bei einer Neuberechnung
der EL grundsätzlich bloss die dazu Anlass gebenden Änderungen tatsächlicher
oder rechtlicher Natur zu beachten und zu berücksichtigen sind. Dagegen ist
nicht jedes Mal bzw. lediglich bei entsprechenden Anhaltspunkten zu prüfen, ob
die Angaben im Anmeldeformular seinerzeit auch richtig umgesetzt worden waren.
Anders verhält es sich bei der periodischen, mindestens alle vier Jahre
vorzunehmenden Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. Art. 30
ELV). Spätestens in diesem Zeitpunkt gilt eine allenfalls unrechtmässige
Leistungsausrichtung rechtsprechungsgemäss als erkennbar (Urteil 9C_482/2009
vom 19. Februar 2010 E. 3.3.2), sodass die relative einjährige Verwirkungsfrist
zu laufen beginnt, sobald der Rückforderungsanspruch als solcher und
betragsmässig feststeht (BGE 139 V 570, 572 E. 3.1; Urteil 9C_999/2009 vom 7. Juni 2010
E. 3.2.1 mit Hinweis, in: SVR 2011 EL Nr. 7 S. 21).
4.2.
Wie bereits an obiger Stelle ausgeführt wurde, reichte die
Beschwerdeführerin am 27. Oktober 2011 (vgl. den Eingangsstempel) u.a. den Mietvertrag
vom April 2008 ein, auf dem als Mieter D____, die Beschwerdeführerin und –
handschriftlich ergänzt – "Enkelin C____" aufgeführt werden. Die Beschwerdegegnerin
hätte daher spätestens Ende Oktober 2011 klar sein müssen, dass C____
(weiterhin) bei der Beschwerdeführerin wohnhaft ist. Der mit Verfügung vom 29.
November 2016 (AB 1) geltend gemachte und mit Einspracheentscheid vom 28. März
2017 (AB 3) teilweise bestätigte Rückforderungsanspruch ist daher als verwirkt
zu erachten, soweit ihm – rückwirkend ab August 2011 – eine Aufteilung der
Miete auf C____ zugrunde liegt. Der Vollständigkeit halber ist klarzustellen,
dass eine allfällige Rückforderung, die sich aufgrund der Anrechnung des
hälftigen Pflegegeldes für C____ ab Januar 2014 ergibt (vgl. dazu den
Einspracheentscheid), von der Verwirkung ausgenommen ist. Die anderen der Verfügung
vom 29. November 2016 (Anspruchsberechnung ab August 2011 bis November 2016)
zugrunde gelegten Berechnungsparameter sind ebenfalls nicht tangiert.
4.3.
Diese Vorgaben umsetzend hat die Beschwerdegegnerin somit eine (rückwirkende)
Neuberechnung vorzunehmen. In Bezug auf die Verfügung vom 28. März 2017 ist
der Vollständigkeit halber noch anzufügen, dass diese dem Einspracheentscheid
vom 28. März 2017 widerspricht; denn der darin angegebene Rückforderungsbetrag von
Fr. 28'217.-- basiert auf der Anrechnung des vollen und nicht des hälftigen Pflegegeldes
(vgl. die Verfügung vom 29. November 2016). Dies wird die Beschwerdegegnerin im
Rahmen der Neuberechnung ebenfalls zu beachten haben.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit
gutzuheissen und es sind der Einspracheentscheid vom 28. März 2017 und die
Verfügung vom 28. März 2017 aufzuheben. Die Sache ist zum Erlass einer
neuen Verfügung im Sinne der obigen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.2. Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen (IV-)Fällen – bei Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr.
3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall
ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt
von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr.
3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8 %) zuzusprechen.
5.3.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde werden der
Einspracheentscheid vom 28. März 2017 und die den Einspracheentscheid
umsetzende Verfügung vom 28. März 2017 aufgehoben. Die Sache wird zum Erlass
einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die
Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von
Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 264.-- Mehrwertsteuer.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: