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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 26.
Februar 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli , lic. iur. R. Ley
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
Davidsbodenstrasse 36, 4056 Basel
Beschwerdeführerin
Amt für Sozialbeiträge
Basel-Stadt
Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,
Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
EL.2017.8
Einspracheentscheid vom 12.
September 2017
Rückforderung von zu viel
bezogenen Prämienbeiträgen korrekt; Anrechnung eines hypothetischen Einkommens
und einer angefallenen Erbschaft sind rechtmässig; Meldepflicht verletzt.
Tatsachen
I.
Die 1974 geborene Beschwerdeführerin erhält vom Amt für
Sozialbeiträge (ASB) Prämienbeiträge an die obligatorische
Krankenpflegeversicherung (vgl. Antrag vom 20. November 2006,
Beschwerdeantwortbeilage [AB] 8). Mit Verfügung vom 18. August 2017 teilte das
ASB der Beschwerdeführerin mit, sie habe ab Januar 2016 keinen Anspruch auf
Prämienverbilligung mehr, da das massgebliche Einkommen in Höhe von Fr.
44‘703.-- die Leistungsgrenze in Höhe von Fr 44‘375.-- übersteige. Zudem würden
die ab Januar 2016 zu viel bezogenen Prämienbeiträge in Höhe von insgesamt Fr.
4‘237.-- zurückgefordert. Schliesslich werde – da die Beschwerdeführerin die
Einkommensänderung nicht fristgerecht gemeldet habe – eine Gebühr von Fr. 80.--
infolge Meldepflichtverletzung erhoben (AB 2). Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin
mit Einsprache vom 1. September 2017 (AB 3). Mit Einspracheentscheid vom 13.
September 2017 hiess das ASB die Einsprache teilweise gut. Es bezifferte das
massgebende Einkommen nunmehr mit Fr. 39‘530.-- und sprach der Beschwerdeführerin
neu ab Januar 2016 Prämienverbilligung in Höhe von Fr. 25.-- bzw. Fr. 26.-- monatlich
zu. Dementsprechend reduzierte sich die Rückforderung von Fr. 4‘237.-- auf
Fr. 3‘729.--. Im Übrigen hielt das ASB an der angefochtenen Verfügung fest (AB
4). Am 12. September 2017 erliess das ASB eine dem Einspracheentscheid entsprechende
Verfügung (AB 7).
II.
Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin am 4. Oktober 2017 beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde. Darin beantragt sie
sinngemäss, es sei der Einspracheentscheid vom 12. September 2017 aufzuheben
und es sei eine Neuberechnung der Prämienbeiträge ohne Berücksichtigung eines
hypothetischen Erwerbseinkommens vorzunehmen. Ferner sei die Gebühr infolge der
Meldepflichtverletzung zu erlassen.
Mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2017 schliesst das ASB
auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 22. November 2017, Duplik vom 12. Dezember 2017 und
Triplik vom 8. Januar 2017 [recte: 2018, Posteingang: 15. Januar 2018] halten
die Parteien im Wesentlichen an ihren Rechtsbegehren fest.
III.
Nachdem innert Frist keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung verlangt hatte, fand die Urteilsberatung durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts am 26. Februar 2018 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1
und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgesetzes vom 9. Mai
2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht
zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG in
Verbindung mit § 54 des Gesetzes über die Krankenversicherung im Kanton
Basel-Stadt vom 15. November 1989 (GKV; SG 834.400).
1.2.
Da die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Umstritten ist zunächst die Anrechnung eines hypothetischen
Einkommens bei der Berechnung der Prämienverbilligung.
2.2.
Die Kantone gewähren den Versicherten in bescheidenen
wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen (Art. 65 Abs. 1 Satz 1 des
Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 [KVG; SR
832.10]). Sie sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der
Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die
aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden (Art. 65
Abs. 3 Satz 1 KVG). Die Kantone erlassen die entsprechenden Ausführungsbestimmungen
(Art. 97 Abs. 1 KVG).
Gemäss § 17 Abs. 1 Satz 1 GKV haben obligatorisch Krankenpflegeversicherte
mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt Anspruch auf Prämienbeiträge, wenn sie in bescheidenen
wirtschaftlichen Verhältnissen leben. Grundlage für die Ermittlung und
Berechnung eines Anspruchs auf Beiträge an die Krankenversicherungsprämien bilden
das Gesetz vom 25. Juni 2008 über die Harmonisierung und Koordination von
bedarfsabhängigen Sozialleistungen (Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen, SoHaG;
SG 890.700) sowie die Verordnung vom 25. November 2008 über die Harmonisierung
und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (SoHaV; SG 890.710)
(vgl. § 18 der Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt, KVO;
SG 834.410). Beiträge an die Krankenversicherungsprämien werden nur gewährt,
wenn das massgebliche Einkommen der Haushaltseinheit gemäss § 6 Abs. 2 lit. d
SoHaG die gemäss § 11 Abs. 2 SoHaV berechnete Leistungsgrenze nicht übersteigt
(vgl. § 22 Satz 1 KVO). Die Leistungsgrenze bei einem Einpersonenhaushalt liegt
bei einem Jahreseinkommen von Fr. 44'375.-- (vgl. die zu § 22 KVO gehörende
Tabelle).
Gemäss § 6 Abs. 2 SoHaG beinhaltet das massgebliche Einkommen für Prämienverbilligungen
(lit. d) unter anderem das anrechenbare Einkommen gemäss § 7 SoHaG. Dieses
umfasst die Einnahmen und anrechenbaren Vermögensanteile der Haushaltseinheit
gemäss § 5 des SoHaG, bereinigt um die anerkannten Abzüge (§ 7 Abs. 2 SoHaG).
Die einzelnen bei der Berechnung der Einnahmen sowie der anrechenbaren
Vermögensanteile der Haushaltseinheit zu berücksichtigenden Bestandteile sowie
die anerkannten Abzüge werden vom Regierungsrat auf dem Verordnungsweg festgelegt
(§ 7 Abs. 3 SoHaG). Wird auf Erwerbseinkommen verzichtet, kann dieses bei der
Berechnung des anrechenbaren Einkommens berücksichtigt werden (hypothetisches Einkommen). Der Regierungsrat regelt die
Einzelheiten (§ 7 Abs. 4 SoHaG).
Bei teilweisem oder vollem Verzicht auf Erwerbseinkommen gehört sowohl bei
den unselbstständig Erwerbenden als auch bei den selbstständig Erwerbenden ein
hypothetisches Erwerbseinkommen gemäss den §§ 19-27 SoHaV zum anrechenbaren
Einkommen (vgl. § 16 Abs. 1 lit. c Ziff. 5 SoHaV). Ist eine (alleinstehende)
Person selbstständig erwerbend, ist ein Verzicht auf Erwerbseinkommen anzunehmen,
wenn sie das jährliche Mindesterwerbseinkommen gemäss § 25 SoHaV (Fr.
28'800.--) nicht erreicht (vgl. § 20 SoHaV). Bei Fehlen eines Erwerbstätigkeitssurrogates
gemäss § 22 SoHaV und/oder eines Rechtfertigungsgrundes gemäss § 23 SoHaV ist
ihr mindestens ein Erwerbseinkommen von jährlich Fr. 28'800.-- netto (80 % von
Fr. 36'000.--) anzurechnen (vgl. § 25 Abs. 1 lit. a SoHaV).
2.3.
Die Beschwerdeführerin ist nicht einverstanden mit der Anrechnung
eines hypothetischen Einkommens in Höhe von Fr. 8‘457.--. Sie arbeite mehr als
100% und sehe darum keine Veranlassung für diese Einschätzung. Die Anrechnung
eines hypothetischen Einkommens entspreche nicht den realen Umständen. Sie
bemühe sich stets um Aufträge, welche leider erfolglos blieben. Das geringe
Einkommen sei kein freiwilliger Verzicht (vgl. Beschwerde vom 4. Oktober 2017,
Replik vom 22. November 2017 sowie Triplik vom 8. Januar 2018 [Posteingang: 15.
Januar 2018]).
2.4.
§ 20 SoHaV sieht bei selbstständig Erwerbstätigen – im Unterschied
zu den Angestellten – explizit ein bestimmtes Mindesterwerbseinkommen und nicht
ein Mindestarbeitspensum vor. Das Arbeitspensum spielt somit nach dem Willen
des Gesetzgebers bei den selbstständig Erwerbenden keine Rolle. Der Grund für
diese in der SoHaV vorgesehene Differenzierung ist darin zu sehen, dass das
Einkommen bei den selbstständig Erwerbenden im Gegensatz zum Arbeitspensum in
der Regel erfasst ist (vgl. Olivier Steiner, Im Dickicht von Fehlanreizen und
Zirkelberechnungen - zur Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen am
Beispiel des Kantons Basel-Stadt, in: FamPra 2011, S. 78). Im Übrigen gilt es
zu beachten, dass der Gesetzgeber explizit nur die ersten drei Jahre ab
Aufnahme der Geschäftstätigkeit (resp. der Anmeldung bei der Ausgleichskasse)
als Rechtfertigungsgrund für ein tiefes Einkommen will gelten lassen (vgl. § 23
Abs. 1 lit. d SoHaV). Dies macht deutlich, dass gemäss der Intention des
Gesetzgebers ein tiefes Einkommen nach der Aufbauphase eines Geschäftes
generell nicht mehr berücksichtigt werden soll. Denn das basel-städtische
Sozialleistungsrecht geht vom Grundsatz der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit
aus. Zwar kann auch im Bereich des SoHaG von der Anrechnung eines
Verzichtseinkommens ausnahmsweise abgesehen werden, doch ist der Katalog der
Ausnahmegründe standardisiert (vgl. § 22 und 23 SoHaV), jedoch nicht abschliessend
(vgl. Urteil des Bundesgericht vom 30. Dezember 2013 [8C_614/2013], E. 6.5.2).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung fällt ein hohes Arbeitspensum
Selbstständigerwerbender nicht unter den vorerwähnten Katalog der Ausnahmegründe
(vgl. Urteil des Bundesgericht vom 30. Dezember 2013 [8C_614/2013], E. 6.5). Da
vorliegend unbestrittenermassen weder Erwerbstätigkeitssurrogate gemäss § 22
SoHaV noch Rechtfertigungsgründe nach § 23 SoHaV gegeben sind, hat das ASB zu
Recht ein hypothetisches Einkommen in Höhe von Fr. 8‘457.-- berücksichtigt und
das Einkommen mit Fr. 28‘800.-- veranschlagt.
3.
3.1.
Strittig ist im Weiteren die Anrechnung der Vermögenswerte,
insbesondere der Erbschaft, zur Ermittlung der Prämienverbilligung.
3.2.
Gemäss § 13 Abs. 1 SoHaV dient in der Regel die jeweils zuletzt vorliegende Steuerverfügung
als Berechnungsgrundlage für das anrechenbare Einkommen gemäss § 7 SoHaG.
Fehlt eine Steuerverfügung (z.B. bei neu zugezogenen Personen) oder ist diese
nicht aktuell, sind die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der
Haushaltseinheit gemäss § 5 SoHaG für die Berechnung des anrechenbaren
Einkommens gemäss § 7 SoHaG hochgerechnet auf ein Jahr massgebend (manuelle
Berechnung, vgl.§ 13 Abs. 2 SoHaV).
Die Einnahmen der Haushaltseinheit
gemäss § 5 SoHaG werden zusammengezählt und umfassen unter anderem einen
Vermögensanteil (§ 16 Abs. 1 lit. c Ziff. 8 SoHaV). Das massgebende Vermögen der Haushaltseinheit
umfasst das bewegliche und unbewegliche Privatvermögen der ihr zugehörenden
Personen. Unter das bewegliche Privatvermögen fallen insbesondere Guthaben und
Wertschriften, zinslose Forderungen, steuerbare Lebensversicherungen, Bargeld,
Edelmetalle, Anteile an unverteilten Erbschaften, Kapitalleistungen
(Entschädigungs- / Genugtuungszahlungen, Lotteriegewinne, Rückkaufswerte von
Versicherungsleistungen usw.) sowie das übrige Vermögen. Unter das unbewegliche
Privatvermögen fallen insbesondere Liegenschaften. Diese werden mit 25 Prozent
des Steuerwerts dem Privatvermögen zugerechnet (§ 29 SoHaV).
Dem anrechenbaren Einkommen (§ 7 SoHaG) der
Haushaltseinheit gemäss § 5 SoHaG wird ein vom massgebenden Vermögen der
Haushaltseinheit gemäss § 29 dieser Verordnung ermittelter Vermögensanteil
zugerechnet, sofern die auf dem Vermögen zulässigen Freibeträge überschritten
werden (§ 28 Abs. 1 SoHaV). Als Freibeträge im Sinn von Abs. 1 können vom
massgebenden Vermögen der Haushaltseinheit für Alleinstehende Fr. 37'500.--
abgezogen werden (§ 28 Abs. 2 SoHaV). Übersteigt das massgebende Vermögen der
Haushaltseinheit gemäss § 29 dieser Verordnung die in Abs. 2 festgelegten
Freibeträge, erhöht sich das anrechenbare Einkommen gemäss § 7 SoHaG um
einen Zehntel des überschiessenden Teils (anrechenbarer Vermögensanteil gemäss
Abs. 1, vgl. § 28 Abs. 3 SoHaV).
3.3.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass der
erwähnte Betrag von beweglichem Vermögen in Höhe von Fr. 170‘000.-- sowie der
Wert der Liegenschaft in Biel in Höhe von Fr. 42‘929.-- nicht korrekt ermittelt
worden sei. In dem geerbten Betrag sei der Erlös der verkauften Liegenschaft
bereits enthalten (Replik vom 22. November 2017).
3.4.
Das ASB hat das Vermögen in Höhe von insgesamt
Fr. 183‘156.-- gestützt auf die Steuerveranlagung 2015 vom 1. Juni 2017 (AB 5)
sowie die Auskunft der Steuerverwaltung Basel-Stadt vom 6. September 2017 (AB
6) korrekt ermittelt. Es ging dabei von einem beweglichen Privatvermögen in Höhe
von Fr. 155‘183.--, von einem unbeweglichen Privatvermögen bzw. einer
Liegenschaft im Wert von Fr. 42‘929.-- sowie einem Anteil an einer unverteilten
Erbschaft in Höhe von Fr. 17‘241.-- aus. Entsprechend § 29 SoHaV wurde vom
unbeweglichen Vermögen in Höhe von Fr. 42‘292.-- lediglich 25%, mithin Fr.
10‘573.-- berücksichtigt. Dies ergab das auf dem Berechnungsblatt erhobene
massgebende Vermögen von Fr. 183‘156.-- (Fr. 155‘183.-- + Fr. 17‘241.-- + Fr.
10‘732.--). Abzüglich des Freibetrags in Höhe von Fr. 37‘500.-- (vgl. § 28 Abs. 2 SoHaV) lässt sich das Vermögen mit Fr.
145‘656.-- beziffern. Nach § 28 Abs. 3 SoHaV wird ein
Zehntel des Vermögens als Einkommen bei der Prämienberechnung berücksichtigt.
Somit belief sich der anrechenbare Vermögensteil auf Fr. 14‘566.-- (vgl.
Berechnungsblatt der Verfügung vom 12. September 2017, AB 7). Was die
Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, führt nicht zu einer anderen Beurteilung
der Sachlage. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Belege vermögen
nichts anderes darzutun, ist doch zur Berechnung der Prämienverbilligung
grundsätzlich die jeweils zuletzt
vorliegende Steuerverfügung massgeblich (vgl. § 13 Abs. 1 SoHaV).
4.
4.1.
Abschliessend ist umstritten, ob die
Beschwerdeführerin die Meldepflicht verletzt hat.
4.2.
Gestützt auf § 16 Abs. 1 SoHaG ist jede wesentliche Änderung in den für die Beanspruchung einer
Leistung gemäss § 1 Abs. 1 lit. a bis e SoHaG massgebenden Verhältnissen von
der berechtigten Person oder ihrer Vertretung dem jeweils zuständigen
Durchführungsorgan unverzüglich zu melden. Für den Fall, dass eine berechtigte
Person oder ihre Vertretung dieser Meldepflicht nicht unverzüglich nachkommt,
kann eine Gebühr wegen Meldepflichtverletzung erhoben und mit offenen Ansprüchen
der betroffenen Person gegenüber Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a bis e
dieses Gesetzes verrechnet werden (§ 16 Abs. 3 SoHaG).
Kommt eine berechtigte Person oder
ihre Vertretung ihrer Meldepflicht gemäss § 16 Abs. 1 SoHaG nicht
unverzüglich nach, erhebt das zuständige Durchführungsorgan von Leistungen
gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–e SoHaG eine Gebühr, sofern die veränderten
Verhältnisse zu einer Verringerung des Anspruchs auf Leistungen gemäss § 1
Abs. 1 lit. a–e SoHaG führen (§ 39 Abs. 1 SoHaV). Die Gebühr beträgt je nach Verwaltungsaufwand zwischen Fr. 50.--
und Fr. 150.-- (§ 39 Abs. 3 SoHaV).
4.3.
Die Beschwerdeführerin wendet diesbezüglich ein,
sie habe die Meldepflicht nicht verletzt, da sie als Selbstständigerwerbende
nur mit der Jahresrechnung nachvollziehen könne, wie sich die
Vermögensverhältnisse geändert hätten. Sie habe alle Änderungen mit den
definitiven Zahlen in den Steuererklärungen 2015 und 2016 deklariert. Vorher
hätte es ihr an einer Grundlage für die Meldung der geänderten Vermögensverhältnisse
gefehlt (vgl. Beschwerde vom 4. Oktober 2017, Replik vom 22. November 2017 und
Triplik vom 8. Januar 2018).
4.4.
In Erwägung der Aktenlage steht fest, dass die
Beschwerdeführerin, indem sie die im Jahr 2015 angefallene Erbschaft dem ASB
nicht angezeigt hat, eine Meldepflichtverletzung beging. Mit dem Erhalt der
Erbschaft haben sich die Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin
wesentlich verändert. Die Beschwerdeführerin wäre daher verpflichtet
gewesen, diese wesentliche Veränderung dem ASB zu melden. Daran ändert die
Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführerin erst mit der Jahresrechnung bzw.
der Steuererklärungen 2015 und 2016 nachvollziehen konnte, wie bzw. inwieweit
sich die Vermögensverhältnisse geändert haben. Denn für die Beschwerdeführerin
war es ohne weiteres bereits im Jahr 2015 – unabhängig von der Jahresrechnung
und der Steuererklärungen – erkennbar, dass mit der Erbschaft eine Änderung der
Vermögensverhältnisse eingetreten war. Unter diesen Umständen wäre sie
verpflichtet gewesen, auch im Zweifel über die endgültigen Zahlen die Änderung
dem ASB zu melden. Mit dem ASB ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin
von ihrer Meldepflicht auch Kenntnis hatte. Im Antragsformular
für die Prämienverbilligung vom 20. November 2006 hat die Beschwerdeführerin
unterschriftlich bestätigt, dass sie alle Änderungen der finanziellen und/oder
der persönlichen Verhältnisse sofort und unaufgefordert meldet (AB 8).
Schliesslich wird auch in der Verfügung vom 9. Juni 2016 nochmals auf die Meldepflicht bei Veränderung der wirtschaftlichen Haushaltseinheit
und/oder des anrechenbaren Einkommens um mindestens 20 Prozent hingewiesen. Das
ASB hält darum am Tatbestand der Verletzung der Meldepflicht zu
Recht fest.
4.5.
Liegt eine Meldepflichtverletzung vor, so hat wie
erwähnt eine Neuberechnung des Anspruchs ab Januar 2016 zu erfolgen. Das ASB hat
im Einspracheentscheid vom 13. September 2017 (Ziff. 2.2.6; vgl. AB 4) sowie in
der Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2017, S. 5 einlässlich und zutreffend
begründet, aufgrund welcher Berechnungsfaktoren der Prämienanspruch ermittelt
worden ist (vgl. auch Berechnungsblatt vom 12. September 2017, AB 7) und aus
welchen Beträgen sich die Rückforderung zusammensetzt. Darauf kann verwiesen
werden. Somit besteht kein Anlass, die Berechnung der Rückforderung anzuzweifeln.
Diese erweist sich in allen Punkten als korrekt. Zusammenfassend ergibt sich,
dass die Beschwerdeführerin Fr. 3‘729.-- zuviel an Prämienbeiträgen
erhalten hat, welche von ihr zurückzuerstatten sind. Da der Beschwerdeführerin
eine Meldepflichtverletzung vorzuwerfen ist, erweist sich schliesslich auch die
erhobene Verwaltungsgebühr von Fr. 80.-- als korrekt (vgl. diesbezüglich Erwägung
4.2. und 4.4. hiervor).
5.
5.1.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen
und der Einspracheentscheid vom 12. September 2017 zu bestätigen ist.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: