Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 26. Juni 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. A. Lesmann-Schaub , Dr. med. C. Karli     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

                                                                                Beschwerdeführer

 

 

 

Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt

Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel   

                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

EL.2017.9

Einspracheentscheid vom 7. November 2017

Revisionsvoraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt; kein gerichtlicher durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG; Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen korrekt erfolgt; Vorbringen bzgl. Rückforderung erweisen sich als unbegründet; Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

 


Tatsachen

I.          

Der 1956 geborene Beschwerdeführer bezieht eine Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung und zusätzlich Ergänzungsleistungen sowie kantonale Beihilfe (Gerichtsakte 7).

Mit Schreiben vom 13. Oktober 2015 kündigte die Beschwerdegegnerin eine Revision der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV an mit der Bitte um Kontaktaufnahme und Einreichung von Belegen (Beschwerdeantwortbeilage [BA] 1). Nachdem sich der Beschwerdeführer nicht gemeldet hatte, stellte die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen per 31. Oktober 2015 ein (vgl. Schreiben vom 27. Oktober 2015, BA 4). Gestützt auf Unterlagen der Steuerverwaltung berechnete die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers neu und forderte mit Verfügung vom 25. Februar 2016 zu Unrecht bezogene Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfe von Januar 2013 bis Februar 2016 in Höhe von Fr. 10‘509.-- vom Beschwerdeführer zurück. Insgesamt bezifferte sie den Rückforderungsbetrag mit Fr. 10‘775.50, da noch eine Restforderung in Höhe von Fr. 266.50 aus einer Rückforderungsverfügung vom 23. Juli 2013 offen sei (BA 6 und 10).

Mit Schreiben vom 2. März 2016 leitete die Beschwerdegegnerin eine erneute Revision der Ergänzungsleistungen ein und bat den Beschwerdeführer um Einreichung diverser Unterlagen (BA 7). Gestützt auf die eingereichten Belege erliess die Beschwerdegegnerin am 26. Juli 2016 eine weitere Verfügung. Darin sprach sie dem Beschwerdeführer nachträglich für die Monate Januar 2013 bis März 2014 Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfen in Höhe von Fr. 2‘388.-- zu. Diese Nachzahlung verrechnete sie mit der offenen Rückforderung in Höhe von Fr. 10‘775.50 aus der Verfügung vom 25. Februar 2016 (BA 6). Deshalb forderte sie nunmehr zu viel bezogene Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfe für die Zeit von Januar 2013 bis Juli 2017 in Höhe von Fr. 8‘387.50 zurück (BA 9). Am 22. August 2016 erhob der Beschwerdeführer dagegen Einsprache und verlangte zudem, die Verfügungen vom 1. September 2003 bis 31. Dezember 2012 seien in Wiedererwägung zu ziehen (BA 12). Am 15. März 2017 liess er der Beschwerdegegnerin eine ergänzende Stellungnahme mit dazugehörigen Belegen zukommen (BA 15). Mit Einspracheentscheid vom 7. November 2017 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab und trat auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht ein (BA 16). Gleichzeitig erliess sie eine neue Verfügung, in welcher sie den Ergänzungsleistungsanspruch des Beschwerdeführers für die Monate Januar 2013 bis Dezember 2013 neu berechnete. Daraus resultierte ein Anspruch auf Nachzahlung von Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 756.--. Wiederum verrechnete die Beschwerdegegnerin diese Nachzahlung mit der offenen Rückforderung von nunmehr Fr. 8‘387.50 (BA 9) aus der Verfügung vom 26. Juli 2016 (BA 9). Dies führte zu einer Rückforderung von insgesamt Fr. 7‘631.50 für zu Unrecht bezogene Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfen von Januar 2013 bis November 2017 (BA 17). 

II.         

Mit Beschwerde vom 1. Dezember 2017 und Beschwerdeverbesserung vom 27. Dezember 2017 (Posteingang) beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 7. November 2017 sei aufzuheben und es sei eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen ab 1. April 2004 vorzunehmen.

Mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2018 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

III.       

Nachdem innert Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt hatte, findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts am 26. Juni 2018 statt.

Entscheidungsgründe

1.                   

Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) findet das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) auf die Ergänzungsleistungen grundsätzlich Anwendung. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist somit gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG), so dass auf sie einzutreten ist.  

 

2.                   

2.1.             Mit Einspracheentscheid vom 7. November 2017 gibt die Beschwerdegegnerin bekannt, auf das Wiedererwägungsgesuch zum Zeitraum ab Anspruchsbeginn am 1. September 2003 bis 31. Dezember 2012 sei nicht einzutreten. Weiter seien in der Verfügung vom 26. Juli 2016 die Nebenkosten der Mietwohnung ab Januar 2013 mit Fr. 380.-- pro Monat korrekt erfasst worden, was aber keine Änderung bewirke, da der Nettomietzins von Fr. 1‘300.-- bereits über dem maximal anerkennbaren Bruttomietzins von Fr. 1‘250.-- liege. In der Neuverfügung vom 7. November 2017 und den beiliegenden Berechnungsblättern sei für den Zeitraum Januar bis April 2013 das anzurechnende ALV-Taggeld der Tochter mit Fr. 6‘400.-- statt mit Fr. 5‘334 sowie der Praktikumslohn der Tochter für August mit Fr. 7‘807.-- statt mit Fr. 13‘012.-- jährlich einzusetzen. Die anzurechnende Kinderzulage für die Berechnung Dezember 2013 ohne die Tochter betrage Fr. 4‘440.-- anstelle von Fr. 7‘440.-- jährlich. Damit resultiere neu für den Monat Dezember 2013 ein Ergänzungsleistungsanspruch. Der aus diesen Anpassungen resultierende Nachzahlungsbetrag in Höhe von Fr. 756.-- würde mit der offenen Rückforderung in Höhe von Fr. 8‘387.50 (BA 9) aus der Verfügung vom 26. Juli 2016 verrechnet. Demnach betrage der Rückforderungsanspruch gegenüber dem Beschwerdeführer nunmehr Fr 7‘631.50. Nach dem Dargelegten erweise sich die Einsprache somit als unbegründet und sei abzuweisen, soweit sie sich nicht durch die Neuverfügung vom 7. November 2017 als gegenstandslos erweise (vgl. Verfügung vom 7. November 2017 und Einspracheentscheid vom 7. November 2017, BA 17 und 16).

2.2.             Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihre Aufklärungs- und Beratungspflicht verletzt. Zudem sei es wichtig, dass die ganze Berechnungszeit ab April 2004 mittels Wiedererwägung bzw. Revision gemäss Art. 53 ATSG überprüft werde. Denn die Berechnungen der Ergänzungsleistungen seien nicht verständlich und auch mehrmals mit Kugelschreiber korrigiert worden. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass die Kranken- und Unfalltaggelder in Höhe von Fr. 19‘577.-- schon bei der Auszahlung der Invalidenrente abgezogen worden seien und bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen nicht nochmals berücksichtigt werden könnten. Bezüglich der Verfügung vom 26. Juli 2016 führt der Beschwerdeführer an, die Nebenkosten seien nicht vollständig berücksichtigt worden. Darüber hinaus bestreite er die Restrückforderung in Höhe von Fr. 8‘387.50 (vgl. Beschwerdeverbesserung vom 28. Dezember 2017).

2.3.             Strittig und zu prüfen ist, ob der Einspracheentscheid bzw. die Verfügung vom 7. November 2017 einer rechtlichen Überprüfung standhalten.

 

 

3.                   

3.1.             Zunächst ist zu untersuchen, ob die Beschwerdegegnerin ihre Aufklärungs- und Beratungspflicht verletzt hat.

3.2.             Gemäss Art. 27 Abs. 1 ATSG sind Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.

Wie die Beschwerdegegnerin ausführlich in der Beschwerdeantwort vom 7. März 2018 darlegt, hat sie ihre Aufklärungs- und Beratungspflicht umfassend wahrgenommen. Aus den Akten ist beispielsweise ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 9. Juni 2010 sowie am 26. Juni 2010 unter anderem über die Meldepflicht aufgeklärt wurde. Am 8. August 2016 wurde dem Beschwerdeführer zudem die Revisionsverfügung vom 26. Juli 2016 erklärt (vgl. BA 5). Unter diesen Umständen kann eine Verletzung der Abklärungs- und Beratungspflicht der Beschwerdegegnerin verneint werden.

4.                   

4.1.             In einem weiteren Schritt ist der Frage nachzugehen, ob die in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen der Beschwerdegegnerin ab dem 1. April 2004 mittels Wiedererwägung bzw. Revision im Sinne von Art. 53 ATSG überprüfbar sind.

4.2.             Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Der Versicherungsträger kann – von Amtes wegen oder auf Gesuch hin – auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG).  

4.3.             Im Zusammenhang mit einer allfälligen Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG bleibt darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer weder neue Tatsachen noch Beweismittel nennt, welche einen Anspruch auf eine Revision begründen könnten. Dementsprechend kann auf das Gesuch um Revision der Verfügungen ab 1. April 2004 nicht eingetreten werden.

Hinsichtlich der Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG ist auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin zu verweisen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes kann die Verwaltung weder vom Betroffenen noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung verhalten werden. Es besteht darum kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind somit grundsätzlich nicht anfechtbar (BGE 117 V 8, 13 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 7. November 2017 die Richtigkeit der Verfügungen ab September 2003 bis 31. Dezember 2012 nicht überprüft, sondern ist auf das diesbezügliche Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten (vgl. Einspracheentscheid vom 7. November 2017, S. 3, BA 16). Folglich ist in diesem Punkt auf die Beschwerde vom 1. Dezember 2017 des Beschwerdeführers ebenfalls nicht einzutreten (BGE 133 V 50; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, Art. 53 N 61ff.).

4.4.             Anzufügen bleibt, dass die Beschwerdegegnerin im Sinne einer Erläuterung festgehalten hat, der Beschwerdeführer habe mit Abrechnung vom 12. August 2005 für die Zeit vom 1. August 2003 bis 31. August 2004 Krankentaggeld im Gesamtbetrag von rund Fr. 42‘139.-- zugesprochen erhalten. Davon sei Fr. 20‘930.-- mit der IV-Rente verrechnet worden. Der Restbetrag von Fr. 21‘209.-- habe die Beschwerdegegnerin auf ein Jahr umgerechnet, was einen Betrag von Fr. 19‘577.-- ergeben habe. Dieser Betrag sei in der Erstverfügung vom 14. August 2006 für die Zeitperiode 1. September 2003 bis August 2004 zur Ermittlung der Ergänzungsleistungen als Einkommen angerechnet worden (Beschwerdeantwort vom 7. März 2018, S. 5). Mit Blick auf die Aktenlage (BA 20-22) erscheinen diese Ausführungen als nachvollziehbar und sind nicht zu beanstanden.

Um Wiederholungen zu vermeiden, kann bezüglich der handschriftlichen Korrekturen ebenfalls auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden (vgl. Beschwerdeantwort vom 7. März 2018, S. 5). Jedenfalls vermag alleine der Umstand, dass handschriftlich korrigiert wird, keine Zweifel an den Berechnungen der Beschwerdegegnerin zu wecken und zu einer Aufhebung der Verfügungen zu führen.

5.                   

5.1.             Schliesslich bleiben die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen die Verfügung vom 26. Juli 2016 bzw. den Einspracheentscheid vom 7. November 2017 und der dazugehörigen Verfügung zu prüfen.

5.2.             Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, die Nebenkosten bei der Miete seien bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen nicht vollständig berücksichtigt worden, ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass der Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, maximal Fr. 1‘250.-- pro Monat bzw. Fr. 15‘000.-- jährlich betragen darf (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit b. Ziff. 2 ELG). Der vom Beschwerdeführer eingereichte Mietvertrag vom 1. Juli 2009 weist einen Mietzins inklusive Nebenkosten von Fr. 1‘422.-- monatlich aus (Beschwerdebeilage [BB] 5). Nach dem Vorerwähnten können jedoch lediglich Fr. 1‘250.-- pro Monat für den Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten berücksichtigt werden. Unter diesen Umständen hat die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 26. Juli 2016 bzw. 7. November 2017 zur Recht nicht die vollständigen Nebenkosten in Höhe von Fr. 455.60 angerechnet. Gleiches gilt für den Mietvertrag vom 5. Februar 2011. Danach kann der Nettomietzins mit Fr. 1‘200.-- und die Nebenkosten können mit Fr. 380.-- monatlich beziffert werden, was insgesamt einen Bruttomietzins von Fr. 1‘580.-- ergibt (BB 5). Damit übersteigt der Bruttomietzins jedoch den maximal zulässigen Abzug von Fr. 1‘250.-- pro Monat für Mietzins und Nebenkosten um Fr. 330.--. Folglich hat die Beschwerdegegnerin zu Recht Fr. 330.-- an Nebenkosten bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen nicht als Ausgaben anerkannt.

5.3.             Hinsichtlich der Rückforderung in Höhe von Fr. 8‘387.50 (vgl. Verfügung vom 26. Juli 2016, BA 9) bzw. Fr. 7‘631.50 (vgl. Neuverfügung vom 7. November 2017, BA 17) ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht begründet schildert, inwiefern sich diese als nicht korrekt erweisen sollen. Er reicht mit seiner Beschwerde lediglich Abzahlungsvereinbarungen mit seiner Krankenkasse ein. Diese Abzahlungsvereinbarungen beziehen sich jedoch auf den Zeitraum 1. Januar 2015 bis 31. März 2016 sowie auf den Zeitraum 1. Oktober 2014 bis 31. Juli 2017 (BB 6 und 7). Gemäss den angefochtenen Verfügungen hatte der Beschwerdeführer aber letztmals Anspruch auf Ergänzungsleistungen im März 2014. Ab April 2014 wurde das Leistungsgesuch infolge Einnahmeüberschuss abgelehnt (vgl. Verfügung vom 26. Juli 2016 und Verfügung vom 7. November 2017, BA 9 und 17). Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die eingereichten Belege auf den Ergänzungsleistungsanspruch des Beschwerdeführers auswirken und somit zu einer anderen Beurteilung der Sachlage führen könnten. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich somit in Bezug auf die Rückforderung in Höhe von Fr. 8‘387.50 (BA 9) bzw. Fr. 7‘631.50 (BA 17) als unbegründet. Die Verfügung vom 26. Juli 2016 bzw. der Einspracheentscheid vom 7. November 2017 und die dazugehörige Verfügung sind daher zu schützen.

6.                   

6.1.             Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde - soweit darauf eingetreten werden kann - abzuweisen ist. Der Einspracheentscheid vom 7. November 2017 sowie die dazugehörige Verfügung sind zu bestätigen.

6.2.             Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

          Das Verfahren ist kostenlos.

         

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                 Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                               lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: