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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 26.
Juni 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. A. Lesmann-Schaub , Dr. med. C. Karli
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
Beschwerdeführer
Amt für Sozialbeiträge
Basel-Stadt
Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,
Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
EL.2017.9
Einspracheentscheid vom 7. November
2017
Revisionsvoraussetzungen gemäss
Art. 53 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt; kein gerichtlicher durchsetzbarer Anspruch
auf Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG; Berechnung des Anspruchs auf
Ergänzungsleistungen korrekt erfolgt; Vorbringen bzgl. Rückforderung erweisen
sich als unbegründet; Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wird.
Tatsachen
I.
Der 1956 geborene Beschwerdeführer bezieht eine Invalidenrente
der Eidgenössischen Invalidenversicherung und zusätzlich Ergänzungsleistungen
sowie kantonale Beihilfe (Gerichtsakte 7).
Mit Schreiben vom 13. Oktober 2015 kündigte die
Beschwerdegegnerin eine Revision der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV an mit der
Bitte um Kontaktaufnahme und Einreichung von Belegen (Beschwerdeantwortbeilage
[BA] 1). Nachdem sich der Beschwerdeführer nicht gemeldet hatte, stellte die
Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen per 31. Oktober 2015 ein (vgl.
Schreiben vom 27. Oktober 2015, BA 4). Gestützt auf Unterlagen der
Steuerverwaltung berechnete die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen des
Beschwerdeführers neu und forderte mit Verfügung vom 25. Februar 2016 zu
Unrecht bezogene Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfe von Januar 2013
bis Februar 2016 in Höhe von Fr. 10‘509.-- vom Beschwerdeführer zurück. Insgesamt
bezifferte sie den Rückforderungsbetrag mit Fr. 10‘775.50, da noch eine
Restforderung in Höhe von Fr. 266.50 aus einer Rückforderungsverfügung vom 23.
Juli 2013 offen sei (BA 6 und 10).
Mit Schreiben vom 2. März 2016 leitete die Beschwerdegegnerin
eine erneute Revision der Ergänzungsleistungen ein und bat den Beschwerdeführer
um Einreichung diverser Unterlagen (BA 7). Gestützt auf die eingereichten
Belege erliess die Beschwerdegegnerin am 26. Juli 2016 eine weitere Verfügung.
Darin sprach sie dem Beschwerdeführer nachträglich für die Monate Januar 2013
bis März 2014 Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfen in Höhe von Fr.
2‘388.-- zu. Diese Nachzahlung verrechnete sie mit der offenen Rückforderung in
Höhe von Fr. 10‘775.50 aus der Verfügung vom 25. Februar 2016 (BA 6). Deshalb
forderte sie nunmehr zu viel bezogene Ergänzungsleistungen und kantonale
Beihilfe für die Zeit von Januar 2013 bis Juli 2017 in Höhe von Fr. 8‘387.50 zurück
(BA 9). Am 22. August 2016 erhob der Beschwerdeführer dagegen Einsprache und
verlangte zudem, die Verfügungen vom 1. September 2003 bis 31. Dezember 2012
seien in Wiedererwägung zu ziehen (BA 12). Am 15. März 2017 liess er der
Beschwerdegegnerin eine ergänzende Stellungnahme mit dazugehörigen Belegen
zukommen (BA 15). Mit Einspracheentscheid vom 7. November 2017 wies die
Beschwerdegegnerin die Einsprache ab und trat auf das Wiedererwägungsgesuch des
Beschwerdeführers nicht ein (BA 16). Gleichzeitig erliess sie eine neue
Verfügung, in welcher sie den Ergänzungsleistungsanspruch des Beschwerdeführers
für die Monate Januar 2013 bis Dezember 2013 neu berechnete. Daraus resultierte
ein Anspruch auf Nachzahlung von Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 756.--.
Wiederum verrechnete die Beschwerdegegnerin diese Nachzahlung mit der offenen
Rückforderung von nunmehr Fr. 8‘387.50 (BA 9) aus der Verfügung vom 26. Juli 2016
(BA 9). Dies führte zu einer Rückforderung von insgesamt Fr. 7‘631.50 für
zu Unrecht bezogene Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfen von Januar
2013 bis November 2017 (BA 17).
II.
Mit Beschwerde vom 1. Dezember 2017 und Beschwerdeverbesserung
vom 27. Dezember 2017 (Posteingang) beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss, der
Einspracheentscheid vom 7. November 2017 sei aufzuheben und es sei eine Neuberechnung
der Ergänzungsleistungen ab 1. April 2004 vorzunehmen.
Mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2018 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
III.
Nachdem innert Frist keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung verlangt hatte, findet die Urteilsberatung durch
die Kammer des Sozialversicherungsgerichts am 26. Juni 2018 statt.
Entscheidungsgründe
1.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) findet das Bundesgesetz vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)
auf die Ergänzungsleistungen grundsätzlich Anwendung. Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist somit gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art.
57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen
Sozialversicherungsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige
kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1
ATSG. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG), so dass auf sie
einzutreten ist.
2.
2.1.
Mit Einspracheentscheid vom 7. November 2017 gibt die Beschwerdegegnerin
bekannt, auf das Wiedererwägungsgesuch zum Zeitraum ab Anspruchsbeginn am 1.
September 2003 bis 31. Dezember 2012 sei nicht einzutreten. Weiter seien in der
Verfügung vom 26. Juli 2016 die Nebenkosten der Mietwohnung ab Januar 2013 mit
Fr. 380.-- pro Monat korrekt erfasst worden, was aber keine Änderung bewirke,
da der Nettomietzins von Fr. 1‘300.-- bereits über dem maximal anerkennbaren
Bruttomietzins von Fr. 1‘250.-- liege. In der Neuverfügung vom 7. November 2017
und den beiliegenden Berechnungsblättern sei für den Zeitraum Januar bis April
2013 das anzurechnende ALV-Taggeld der Tochter mit Fr. 6‘400.-- statt mit Fr.
5‘334 sowie der Praktikumslohn der Tochter für August mit Fr. 7‘807.-- statt mit
Fr. 13‘012.-- jährlich einzusetzen. Die anzurechnende Kinderzulage für die
Berechnung Dezember 2013 ohne die Tochter betrage Fr. 4‘440.-- anstelle von Fr.
7‘440.-- jährlich. Damit resultiere neu für den Monat Dezember 2013 ein
Ergänzungsleistungsanspruch. Der aus diesen Anpassungen resultierende
Nachzahlungsbetrag in Höhe von Fr. 756.-- würde mit der offenen
Rückforderung in Höhe von Fr. 8‘387.50 (BA 9) aus der Verfügung vom 26. Juli
2016 verrechnet. Demnach betrage der Rückforderungsanspruch gegenüber dem
Beschwerdeführer nunmehr Fr 7‘631.50. Nach dem Dargelegten erweise sich die
Einsprache somit als unbegründet und sei abzuweisen, soweit sie sich nicht
durch die Neuverfügung vom 7. November 2017 als gegenstandslos erweise (vgl.
Verfügung vom 7. November 2017 und Einspracheentscheid vom 7. November 2017, BA
17 und 16).
2.2.
Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Beschwerdegegnerin
habe ihre Aufklärungs- und Beratungspflicht verletzt. Zudem sei es wichtig,
dass die ganze Berechnungszeit ab April 2004 mittels Wiedererwägung bzw.
Revision gemäss Art. 53 ATSG überprüft werde. Denn die Berechnungen der
Ergänzungsleistungen seien nicht verständlich und auch mehrmals mit
Kugelschreiber korrigiert worden. In diesem Zusammenhang sei zu
berücksichtigen, dass die Kranken- und Unfalltaggelder in Höhe von Fr.
19‘577.-- schon bei der Auszahlung der Invalidenrente abgezogen worden seien
und bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen nicht nochmals berücksichtigt
werden könnten. Bezüglich der Verfügung vom 26. Juli 2016 führt der
Beschwerdeführer an, die Nebenkosten seien nicht vollständig berücksichtigt
worden. Darüber hinaus bestreite er die Restrückforderung in Höhe von Fr. 8‘387.50
(vgl. Beschwerdeverbesserung vom 28. Dezember 2017).
2.3.
Strittig und zu prüfen ist, ob der Einspracheentscheid bzw. die
Verfügung vom 7. November 2017 einer rechtlichen Überprüfung standhalten.
3.
3.1.
Zunächst ist zu untersuchen, ob die Beschwerdegegnerin ihre
Aufklärungs- und Beratungspflicht verletzt hat.
3.2.
Gemäss Art. 27 Abs. 1 ATSG sind Versicherungsträger und Durchführungsorgane
der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches
die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.
Wie die Beschwerdegegnerin ausführlich in der Beschwerdeantwort
vom 7. März 2018 darlegt, hat sie ihre Aufklärungs- und Beratungspflicht
umfassend wahrgenommen. Aus den Akten ist beispielsweise ersichtlich, dass der
Beschwerdeführer am 9. Juni 2010 sowie am 26. Juni 2010 unter anderem über die
Meldepflicht aufgeklärt wurde. Am 8. August 2016 wurde dem Beschwerdeführer
zudem die Revisionsverfügung vom 26. Juli 2016 erklärt (vgl. BA 5). Unter
diesen Umständen kann eine Verletzung der Abklärungs- und Beratungspflicht der
Beschwerdegegnerin verneint werden.
4.
4.1.
In einem weiteren Schritt ist der Frage nachzugehen, ob die in
Rechtskraft erwachsenen Verfügungen der Beschwerdegegnerin ab dem 1. April 2004
mittels Wiedererwägung bzw. Revision im Sinne von Art. 53 ATSG überprüfbar
sind.
4.2.
Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen
und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte
Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen
entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich
war. Der Versicherungsträger kann – von Amtes wegen oder auf Gesuch hin – auf
formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos
unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53
Abs. 2 ATSG).
4.3.
Im Zusammenhang mit einer allfälligen Revision gemäss Art. 53 Abs. 1
ATSG bleibt darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer weder neue Tatsachen
noch Beweismittel nennt, welche einen Anspruch auf eine Revision begründen könnten.
Dementsprechend kann auf das Gesuch um Revision der Verfügungen ab 1. April
2004 nicht eingetreten werden.
Hinsichtlich der Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG ist auf die
zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin zu verweisen. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtes kann die Verwaltung weder vom Betroffenen
noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung verhalten werden. Es
besteht darum kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf
Wiedererwägung. Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein
Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind somit grundsätzlich nicht anfechtbar
(BGE 117 V 8, 13 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin
mit Einspracheentscheid vom 7. November 2017 die Richtigkeit der Verfügungen ab
September 2003 bis 31. Dezember 2012 nicht überprüft, sondern ist auf das diesbezügliche
Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten (vgl.
Einspracheentscheid vom 7. November 2017, S. 3, BA 16). Folglich ist in diesem
Punkt auf die Beschwerde vom 1. Dezember 2017 des Beschwerdeführers ebenfalls nicht
einzutreten (BGE 133 V 50; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015,
Art. 53 N 61ff.).
4.4.
Anzufügen bleibt, dass die Beschwerdegegnerin im Sinne einer
Erläuterung festgehalten hat, der Beschwerdeführer habe mit Abrechnung vom 12.
August 2005 für die Zeit vom 1. August 2003 bis 31. August 2004 Krankentaggeld
im Gesamtbetrag von rund Fr. 42‘139.-- zugesprochen erhalten. Davon sei Fr.
20‘930.-- mit der IV-Rente verrechnet worden. Der Restbetrag von Fr. 21‘209.-- habe
die Beschwerdegegnerin auf ein Jahr umgerechnet, was einen Betrag von Fr.
19‘577.-- ergeben habe. Dieser Betrag sei in der Erstverfügung vom 14. August
2006 für die Zeitperiode 1. September 2003 bis August 2004 zur Ermittlung der
Ergänzungsleistungen als Einkommen angerechnet worden (Beschwerdeantwort vom 7.
März 2018, S. 5). Mit Blick auf die Aktenlage (BA 20-22) erscheinen diese
Ausführungen als nachvollziehbar und sind nicht zu beanstanden.
Um Wiederholungen zu vermeiden, kann bezüglich der
handschriftlichen Korrekturen ebenfalls auf die Ausführungen der
Beschwerdegegnerin verwiesen werden (vgl. Beschwerdeantwort vom 7. März 2018,
S. 5). Jedenfalls vermag alleine der Umstand, dass handschriftlich korrigiert
wird, keine Zweifel an den Berechnungen der Beschwerdegegnerin zu wecken und zu
einer Aufhebung der Verfügungen zu führen.
5.
5.1.
Schliesslich bleiben die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen die Verfügung
vom 26. Juli 2016 bzw. den Einspracheentscheid vom 7. November 2017 und der
dazugehörigen Verfügung zu prüfen.
5.2.
Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, die Nebenkosten bei der
Miete seien bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen nicht vollständig
berücksichtigt worden, ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass der
Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bei Ehepaaren und Personen
mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine
Kinderrente der AHV oder IV begründen, maximal Fr. 1‘250.-- pro Monat bzw. Fr.
15‘000.-- jährlich betragen darf (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit b. Ziff. 2 ELG). Der
vom Beschwerdeführer eingereichte Mietvertrag vom 1. Juli 2009 weist einen
Mietzins inklusive Nebenkosten von Fr. 1‘422.-- monatlich aus
(Beschwerdebeilage [BB] 5). Nach dem Vorerwähnten können jedoch lediglich Fr.
1‘250.-- pro Monat für den Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten
berücksichtigt werden. Unter diesen Umständen hat die Beschwerdegegnerin in der
Verfügung vom 26. Juli 2016 bzw. 7. November 2017 zur Recht nicht die
vollständigen Nebenkosten in Höhe von Fr. 455.60 angerechnet. Gleiches gilt für
den Mietvertrag vom 5. Februar 2011. Danach kann der Nettomietzins mit Fr.
1‘200.-- und die Nebenkosten können mit Fr. 380.-- monatlich beziffert werden,
was insgesamt einen Bruttomietzins von Fr. 1‘580.-- ergibt (BB 5). Damit
übersteigt der Bruttomietzins jedoch den maximal zulässigen Abzug von Fr. 1‘250.--
pro Monat für Mietzins und Nebenkosten um Fr. 330.--. Folglich hat die
Beschwerdegegnerin zu Recht Fr. 330.-- an Nebenkosten bei der Berechnung der
Ergänzungsleistungen nicht als Ausgaben anerkannt.
5.3.
Hinsichtlich der Rückforderung in Höhe von Fr. 8‘387.50 (vgl. Verfügung
vom 26. Juli 2016, BA 9) bzw. Fr. 7‘631.50 (vgl. Neuverfügung vom 7. November
2017, BA 17) ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht begründet
schildert, inwiefern sich diese als nicht korrekt erweisen sollen. Er reicht
mit seiner Beschwerde lediglich Abzahlungsvereinbarungen mit seiner Krankenkasse
ein. Diese Abzahlungsvereinbarungen beziehen sich jedoch auf den Zeitraum 1.
Januar 2015 bis 31. März 2016 sowie auf den Zeitraum 1. Oktober 2014 bis 31.
Juli 2017 (BB 6 und 7). Gemäss den angefochtenen Verfügungen hatte der
Beschwerdeführer aber letztmals Anspruch auf Ergänzungsleistungen im März 2014.
Ab April 2014 wurde das Leistungsgesuch infolge Einnahmeüberschuss abgelehnt
(vgl. Verfügung vom 26. Juli 2016 und Verfügung vom 7. November 2017, BA 9 und
17). Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die eingereichten Belege auf
den Ergänzungsleistungsanspruch des Beschwerdeführers auswirken und somit zu
einer anderen Beurteilung der Sachlage führen könnten. Die Vorbringen des
Beschwerdeführers erweisen sich somit in Bezug auf die Rückforderung in Höhe
von Fr. 8‘387.50 (BA 9) bzw. Fr. 7‘631.50 (BA 17) als unbegründet. Die
Verfügung vom 26. Juli 2016 bzw. der Einspracheentscheid vom 7. November 2017
und die dazugehörige Verfügung sind daher zu schützen.
6.
6.1.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde - soweit
darauf eingetreten werden kann - abzuweisen ist. Der Einspracheentscheid vom 7.
November 2017 sowie die dazugehörige Verfügung sind zu bestätigen.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. A.
Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: