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Sozialversicherungsgericht
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Urteil
der Präsidentin
vom 22.
August 2018
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
Amt für Sozialbeiträge
Basel-Stadt
Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,
Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
EL.2018.1
Einspracheentscheid vom 29.
November 2017
Rückforderung aufgrund Leistung
aus Zusatzversicherung; Verwirkung verneint
Erwägungen
2.
Die Beschwerdeführerin befindet sich seit dem Jahr 2006 im
Pflegeheim [...] in [...]. Mit Schreiben vom 4. April 2013 (Beschwerdeantwortbeilage
[AB] 1) bat die EL-Stelle [...] die Tochter der Beschwerdeführerin, C____, um
Abklärung, ob die D____ Krankenversicherung aus der [...] Langzeitpflege-Zusatzversicherung
einen Beitrag an die Heimkosten übernehme. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2013 (AB
8) und Leistungsabrechnung vom 2. November 2013 (AB 10), kündigte die Versicherung
(inzwischen E____) eine Nachzahlung von insgesamt CHF 34‘118.30 an für die Zeit
vom 13. August 2010 bis 30. September 2013. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2013
kündigte die EL-Stelle [...] eine Neuberechnung bzw. Rückforderung auch für die
im Zeitraum vom 18. Januar 2009 bis 31. Juli 2010 bereits bezogenen Leistungen
von CHF 30.– pro Tag aus der Langzeitpflegeversicherung an (AB 10a).
Mit Verfügung vom 7. März 2014 (AB 13) forderte die Beschwerdegegnerin schliesslich
insgesamt CHF 50‘087.– aus der Anrechnung der Leistungen aus der Langzeitpflegeversicherung
zurück. Dagegen erhob Herr F____, der Schwiegersohn der Beschwerdeführerin, am
1. April 2014 vorsorglich Einsprache (AB 14). Die Einsprachebegründung folgte
am 6. März 2015, nachdem in Zwischenzeit Advokat B____ als Rechtsvertretung mandatiert
wurde (AB 30). Mit Einspracheentscheid vom 29. November 2017 (Beschwerdebeilage
[BB] 1) hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache teilweise gut und
reduzierte die Rückforderung um bereits verwirkte Rückforderungen vor April
2009 in der Höhe von CHF 2‘180.– sowie um eine Nachzahlung an Herrn G____ von
CHF 126.–, einer bereits mit Verrechnung getilgter Zahlung der
Beschwerdeführerin von CHF 130.– und eine gewährte KK-Vergütung von CHF 186.– auf
CHF 47‘465.–.
3.
Gegen diesen Entscheid lässt die Beschwerdeführerin, vertreten durch
Advokat B____ am 15. Januar 2018 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde
erheben. Sie macht geltend, es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und die
Rückforderung abzuweisen. Eventualiter sei die Rückforderung auf einen Betrag
von CHF 25‘256.– zu reduzieren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie
um eine Vermittlungsverhandlung. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort
vom 3. April 2018 die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 2. Mai 2018
verzichtet die instruierende Präsidentin auf einen zweiten Schriftenwechsel und
lädt die Parteien zu einer Verhandlung mit Vermittlungsversuch vor. Am 22.
August 2018 findet in Anwesenheit von Herrn F____ in Vertretung der Beschwerdeführerin,
Rechtsvertreter Herr B____ und Frau H____ in Vertretung der Beschwerdegegnerin
die Verhandlung vor der Gerichtspräsidentin des Sozialversicherungsgerichts
statt. Die Parteien sind zu Wort gekommen. Eine Einigung konnte nicht erzielt
werden. Für alle Ausführungen wird auf die nachstehenden Erwägungen sowie das
Verhandlungsprotokoll verwiesen.
4.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1
und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1
des Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 3. Juni 2015
(GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Sozialversicherungsgesetzes des Kantons
Basel-Stadt vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in der vorliegenden Streitsache
als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG. Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die
Sozialversicherungsgerichtspräsidentin einfache Fälle als Einzelrichterin. Ein
solcher einfacher Fall liegt hier vor.
5.
Zwischen den Parteien streitig und im Folgenden zu prüfen ist
zunächst, ob die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Rückforderung in
der Höhe von noch CHF 47‘465.– im Zeitpunkt der Verfügung am 7. März 2014 bereits
verwirkt war.
5.1.
Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 (in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art.
1 Abs. 1 ELG) ATSG sind unrechtmässig bezogene EL zurückzuerstatten. Die
Pflicht zur Rückerstattung besteht unabhängig von einer allfälligen
Meldepflichtverletzung. Es geht einzig darum, die gesetzliche Ordnung
wiederherzustellen (BGE 122 V 134, E. 2d und e). Zu beachten gilt es jedoch,
dass der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres erlischt, nachdem
die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit
dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Für den
Fall, dass der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung
hergeleitet wird, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist
vorsieht, so allerdings diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Hierbei
handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 133 V 582). Die (relative und
absolute) Frist zur Rückerstattung kann also nicht unterbrochen werden, und sie
steht auch nicht still.
5.2.
Es ist zunächst zwischen den Parteien im Grunde unbestritten, dass
die Leistung aus der Langzeitpflege-Zusatzversicherung in der Höhe von CHF 30.–
pro Tag als anrechenbare Einnahme in die Bedarfsermittlung einfliesst (Art. 11 Abs.
1 lit. d ELG, Carigiet/Koch,
Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage 2009, S. 181). Die von der
Beschwerdegegnerin aufgrund dieses Anspruchs durchgeführte Neuberechnung der
Ergänzungsleistungen resp. die Rückforderung der zu viel bezogenen Leistungen war
demnach rechtmässig. Die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich lediglich geltend
gemacht, dass die Langzeitpflege-Zusatzversicherung eine freiwillige
Versicherung sei, für welche sie jahrzehntelang Prämien bezahlt habe. Hätte die
Beschwerdeführerin diese Zusatzversicherung nicht abgeschlossen, wäre die Beschwerdegegnerin
verpflichtet gewesen, jährlich über CHF 10‘000.– zusätzlich für die
Beschwerdeführerin aufzuwenden. Das mag zutreffen und im Einzelfall ärgerlich
sein, entspricht aber dem Wesen der Ergänzungsleistungen als bedarfsabhängige
Existenzsicherung. Jemand der sich während der Zeit der Erwerbsfähigkeit Ersparnisse
angehäuft hat, muss sich diese später auch anrechnen lassen.
5.3.
Die Beschwerdeführerin hat aber geltend gemacht, dass der Rückforderungsanspruch
der Beschwerdegegnerin verwirkt sei, da die EL-Stelle [...] bereits seit dem
23. März 2010 mit Einreichen der Versicherungspolicen der D____ (heute: E____) vom
Bestand der Zusatzversicherung Kenntnis gehabt habe. Die Beschwerdegegnerin
wendet demgegenüber ein, sie habe erst mit der gemäss Eingangsstempel am 2.
November 2013 eingereichten Bestätigung der E____ vom 30. Oktober 2013 Kenntnis
erhalten über das effektive Bestehen eines Leistungsanspruchs aus der Langzeitpflege-Zusatzversicherung
ab 18. Januar 2009, über bis Juli 2010 erfolgte Zahlungen sowie über eine für
die Zeit ab 13. August 2010 vorgesehene Nachzahlung. Über den frankenmässigen
Umfang des Leistungsanspruchs hat die EL-Stelle [...] durch die im November
2013 eingereichte Leistungsabrechnung der E____ für die Zeit vom 13. August
2010 bis 30. September 2014 sowie durch das Telefonat mit der E____ vom 11.
Dezember 2013 über die für die Zeit vom 18. Januar 2009 bis 31. Juli 2010
ausbezahlten Leistungen Kenntnis erhalten. Der Gesamtbetrag der Rückforderung
sei somit frühestens am 11. Dezember 2013 bestimmbar und demnach im Zeitpunkt
der Rückforderungsverfügung vom 7. März 2014 noch nicht verwirkt gewesen.
5.4.
Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. Für den Beginn der relativen
einjährigen Verwirkungsfrist ist nämlich nicht das erstmalige unrichtige
Handeln und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsausrichtung
massgebend. Abzustellen ist auf jenen Tag, an dem das Durchführungsorgan später
bei der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen können, dass ein
Fehler vorliegt und die Voraussetzungen für eine Rückforderung gegeben sind
(BGE 139 V 570, 572 E. 3.1; Urteile 9C_877/2010 vom 28. März 2011 E. 4.2.1 mit
Hinweisen und 9C_482/2009 vom 19. Februar 2010 E. 3.3.2). Dies ist der Fall,
wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus
deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem
Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt
(BGE 111 V 14, 17 E. 3; Urteile 9C_877/2010 vom 28. März 2011 E. 4.2.1 und
9C_999/2009 vom 7. Juni 2010 E. 3.2.1, in: SVR 2011 EL Nr. 7 S. 21). Diese
Voraussetzungen waren mit Einreichen der Krankenkasse-Police durch C____ am 22.
März 2010 nicht erfüllt (BB 5). Auf der Versicherungspolice VVG ist die [...] Langzeitpflege-Zusatzversicherung
zwar aufgeführt mit der Anmerkung «Beteiligung an den ungedeckten Kosten für
Spitex und Pflegeheime. CHF 30 pro Tag. Wartefrist 720 Tage». Ob, ab wann und
wieviel die Krankenversicherung aber effektiv aus der Zusatzversicherung an den
Heimaufenthalt der Beschwerdeführerin leistet, war der Beschwerdegegnerin erst
mit Schreiben der Krankenversicherung vom 30. Oktober 2013 bekannt. Dies
nachdem die EL-Stelle [...] die, die Beschwerdeführerin vertretende Tochter C____
im April 2013 schriftlich aufforderte, abzuklären, inwieweit die Krankenkasse D____
aufgrund der Zusatzversicherung [...] Langzeitpflegeversicherung einen Beitrag
an die Heimkosten übernehme (AB 1).
5.5.
Mit Vorliegen der Police darauf zu schliessen, dass die
Beschwerdegegnerin bei der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit hätte
erkennen können, dass der Beschwerdeführerin aus dieser Zusatzversicherung
Leistungen zustehen, die als einrechenbare Einnahmen bei der Berechnung des
EL-Anspruchs berücksichtigt werden müssten, würde – wie die Beschwerdegegnerin
zu Recht ausführt – zu weit gehen. Zudem kann der erste Fehler des
Versicherungsträgers den Lauf der Verwirkungsfrist nicht auslösen, da diese
erst ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem der Fehler bei ausreichender
Sorgfalt hätte erkannt werden können. Praxisgemäss werden die wirtschaftlichen
Verhältnisse der versicherten Person nur im Rahmen der periodischen Überprüfung
der Ergänzungsleistungen gesamthaft kontrolliert (vgl. Art. 30 ELV). In der
Zwischenzeit müssen die EL-Durchführungsstellen sich darauf verlassen, dass die
EL-Bezüger Änderungen melden oder Unstimmigkeiten in den Verfügungen in
Erfüllung ihrer Kontroll- und Hinweispflicht mitteilen. Aufgrund der dargelegten
Rechtsprechung ist vorliegend somit erst die spätere Rechnungskontrolle für die
Verwirkung fristauslösend. Die Rückerstattungsverfügung vom 7. März 2014 erfolgte
daher rechtzeitig innert der einjährigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2
ATSG.
6.
Ebenfalls der Beschwerdegegnerin zuzustimmen ist in Bezug auf die
Tatsache, dass die verrechnungsweise Geltendmachung der Krankheits- und Behinderungskosten
erst mit der Einsprachebegründung am 6. März 2015 erfolgte. Da die
Rückforderungen demnach nicht innert der 15-monatigen Frist gemäss Art. 15 lit
a. ELG erfolgten sind sie verwirkt und können nicht zu einer verrechnungsweisen
Reduktion der Rückforderung der Beschwerdegegnerin führen (Einspracheentscheid
vom 29. November 2017, BB 1).
7.
Bezüglich des geltend gemachten Erlasses der Rückforderung im Sinne
von Art. 25 Abs. 1 ATSG ist anzumerken, dass es fraglich ist, ob die
Voraussetzungen dafür gegeben sind. Ob eine grosse Härte vorliegt, kann offen
bleiben, denn der gute Glaube wird im Hinblick auf die Nachzahlung der Versicherung
von CHF 34‘118.30 für die Zeit vom 13. August 2010 bis 30. September 2013 kaum
angenommen werden können. Da ein allfälliger Erlass der Rückforderung nicht
Gegenstand dieses Verfahrens ist, kann dieser Punkt vorliegend aber offen
gelassen werden.
8.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin korrekt und die Beschwerde abzuweisen ist. Das Verfahren ist
kostenlos. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt die
Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic.
iur. A. Oron
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: