|
|
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
|
URTEIL
vom 23. Juli 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli, Dr. med. W. Rühl
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt, Rechtsdienst,
Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel
Gegenstand
EL.2018.2
Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2017
Auslagen für Kleider und Coiffeur nicht als abzugsfähige Gewinnungskosten anerkannt.
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1933, wohnt seit dem 4. Juli 2016 im APH [...]. Seine Ehefrau B____, geboren am [...] 1952, ist seit dem 7. Oktober 2016 in ihrem Eigenheim in [...] wohnhaft (vgl. die nicht durchnummerierten Antwortbeilagen [AB]).
b) Im Oktober 2016 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an. Die Gemeinde [...] traf in der Folge entsprechende Abklärungen (vgl. die Verfahrensakten; Antwortbeilage). Mit Verfügung vom 16. Mai 2017 wurden dem Beschwerdeführer rückwirkend ab Oktober 2016 EL zugesprochen. Der Berechnung war unter anderem ein Erwerbseinkommen von B____ in der Höhe von Fr. 104'000.-- zugrunde gelegt worden (vgl. AB 2). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Juni 2017 Einsprache beim Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt mit dem sinngemässen Begehren, es sei ab Oktober 2016 (bis Mai 2017) eine Neuberechnung vorzunehmen, bei der vom Erwerbseinkommen seiner Ehefrau Gewinnungskosten in Form von Fahrspesen, Mehrkosten für auswärtige Verpflegung und Berufskleider in Abzug zu bringen seien (vgl. AB 3).
c) In der Folge wurde der von der Gemeinde [...] ermittelte EL-Anspruch durch das Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt (ASB; Beschwerdegegnerin) überprüft und neu berechnet. Mit Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 5. Dezember 2017 wurde die Einsprache des Beschwerdeführers schliesslich abgewiesen, soweit sie sich nicht durch die (gleichzeitig erlassenen neuen) Verfügungen der Gemeinde [...] vom 5. Dezember 2017 als gegenstandslos erweise (vgl. AB 4).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 22. Januar 2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei der Einspracheentscheid des ASB vom 5. Dezember 2017 aufzuheben und dieses sei zu verpflichten, seinen EL-Anspruch neu zu berechnen. Die erwiesenen Gewinnungskosten seiner Ehefrau seien vom Bruttoerwerbseinkommen abzuziehen und für die Monate Januar 2017 bis November 2017 auf ein Bruttoerwerbseinkommen von Fr. 104'450.-- abzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Bewilligung des Kostenerlasses.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 28. März 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer reicht innert Frist keine Replik ein.
III.
Am 23. Juli 2018 wird die Sache von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG 154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz [SVGG]; SG 154.200) in Verbindung mit § 12a des Gesetzes vom 11. November 1987 über die Einführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen (EG/ELG; SG 832.700) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2. Da neben der Rechtzeitigkeit auch die übrigen formellen Voraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.7.2. In Bezug auf die Kleiderkosten gilt im Steuerrecht Folgendes: Personen im Angestelltenverhältnis können als Berufskosten unter anderem die "übrigen für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kosten" vom Erwerbseinkommen in Abzug bringen (§ 27 Abs. 1 lit. c des Gesetzes vom 12. April 2000 über die direkten Steuern [StG]; SG 640.100). Diese Regelung entspricht Art. 26 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11).
3.7.3. In § 28 Abs. 1 der Verordnung vom 14. November 2000 über die direkten Steuern (Steuerverordnung; SG 640.110) werden als "übrige Berufskosten" u.a. die Berufskleider (Mehrauslagen für besonderen Kleiderverschleiss) erwähnt. Diese Regelung entspricht Art. 7 Abs. 1 der Verordnung des Bundesrates vom 10. Februar 1993 über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer (Berufskostenverordnung; SR 642.118.1). Praxisgemäss werden Kleiderkosten daher nur dann zum Abzug zugelassen, wenn eine besonders starke Kleiderabnutzung (in § 28 Abs. 1 der Steuerverordnung erwähnte "Mehrauslagen für besonderen Kleiderverschleiss") nachgewiesen werden kann. Kleider- und Wäschekosten gehören damit im Regelfall zu den sog. Standes- bzw. Lebenshaltungskosten, welche gestützt auf § 34 Abs. 1 lit. a StG resp. Art. 34 lit. a DBG steuerrechtlich nicht abziehbar sind (vgl. dazu auch den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 48/1994 vom 9. Juni 1994, publiziert in: BStPra Nr. 4/1998, S. 254 f.). Denn die Kleider können auch im privaten Umfeld getragen werden (vgl. Baselbieter Steuerbuch, Band 1 [Einkommen], 29 Nr. 3).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen