Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 23. Juli 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli, Dr. med. W. Rühl     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]

   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt, Rechtsdienst,

Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

EL.2018.2

Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2017

Auslagen für Kleider und Coiffeur nicht als abzugsfähige Gewinnungskosten anerkannt.

 


Tatsachen

I.         

a)        A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1933, wohnt seit dem 4. Juli 2016 im APH [...]. Seine Ehefrau B____, geboren am [...] 1952, ist seit dem 7. Oktober 2016 in ihrem Eigenheim in [...] wohnhaft (vgl. die nicht durchnummerierten Antwortbeilagen [AB]).

b)        Im Oktober 2016 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an. Die Gemeinde [...] traf in der Folge entsprechende Abklärungen (vgl. die Verfahrensakten; Antwortbeilage). Mit Verfügung vom 16. Mai 2017 wurden dem Beschwerdeführer rückwirkend ab Oktober 2016 EL zugesprochen. Der Berechnung war unter anderem ein Erwerbseinkommen von B____ in der Höhe von Fr. 104'000.-- zugrunde gelegt worden (vgl. AB 2). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Juni 2017 Einsprache beim Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt mit dem sinngemässen Begehren, es sei ab Oktober 2016 (bis Mai 2017) eine Neuberechnung vorzunehmen, bei der vom Erwerbseinkommen seiner Ehefrau Gewinnungskosten in Form von Fahrspesen, Mehrkosten für auswärtige Verpflegung und Berufskleider in Abzug zu bringen seien (vgl. AB 3).

c)         In der Folge wurde der von der Gemeinde [...] ermittelte EL-Anspruch durch das Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt (ASB; Beschwerdegegnerin) überprüft und neu berechnet. Mit Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 5. Dezember 2017 wurde die Einsprache des Beschwerdeführers schliesslich abgewiesen, soweit sie sich nicht durch die (gleichzeitig erlassenen neuen) Verfügungen der Gemeinde [...] vom 5. Dezember 2017 als gegenstandslos erweise (vgl. AB 4).

II.       

a)        Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 22. Januar 2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei der Einspracheentscheid des ASB vom 5. Dezember 2017 aufzuheben und dieses sei zu verpflichten, seinen EL-Anspruch neu zu berechnen. Die erwiesenen Gewinnungskosten seiner Ehefrau seien vom Bruttoerwerbseinkommen abzuziehen und für die Monate Januar 2017 bis November 2017 auf ein Bruttoerwerbseinkommen von Fr. 104'450.-- abzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Bewilligung des Kostenerlasses.

b)        Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 28. März 2018 auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Der Beschwerdeführer reicht innert Frist keine Replik ein.

III.      

Am 23. Juli 2018 wird die Sache von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG 154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz [SVGG]; SG 154.200) in Verbindung mit § 12a des Gesetzes vom 11. November 1987 über die Einführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen (EG/ELG; SG 832.700) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2.       Da neben der Rechtzeitigkeit auch die übrigen formellen Voraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die EL-Berechnung ab Oktober 2016 basiere auf einem falschen resp. zu hohen Einkommen seiner Ehefrau. Insbesondere seien auch die Auslagen seiner Ehefrau für Berufsbekleidung und Coiffeurbesuche zu berücksichtigen (vgl. insb. S. 4 f. der Beschwerde). Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, man habe diese Auslagen korrekterweise nicht als abzugsfähige Gestehungskosten qualifiziert; denn die Kleidung und Frisur könnten auch im privaten Umfeld getragen werden (vgl. insb. S. 3 der Beschwerdeantwort).

2.2.       Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin den EL-Anspruch des Beschwerdeführers korrekt ermittelt hat. In diesem Zusammenhang ist namentlich zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die geltend gemachten Kosten für Kleider und Coiffeur von B____ nicht in die EL-Berechnung miteinbezogen hat.

3.             

3.1.       Bei Ehepaaren, von denen ein Ehegatte oder beide in einem Heim oder Spital leben, wird die jährliche Ergänzungsleistung für jeden Ehegatten gesondert berechnet (Art. 9 Abs. 3 ELG; siehe auch Art. 1a der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). Die anrechenbaren Einnahmen der beiden Ehegatten werden zusammengerechnet. Der Totalbetrag wird anschliessend hälftig auf die Ehegatten aufgeteilt (Art. 1b Abs. 1 ELV).

3.2.       Zu den anrechenbaren Einnahmen gehört namentlich das Erwerbseinkommen (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Dieses wird ermittelt, indem vom Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten sowie die einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden (Art. 11a ELV).

3.3.       Die Beschwerdegegnerin hat der umstrittenen Berechnung ein Bruttoerwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers von Fr. 104'850.-- zugrunde gelegt (vgl. den Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2017 [AB 4] resp. die Verfügungen der Gemeinde [...] vom 5. Dezember 2017 [AB 6]). Dieses entspricht dem im Lohnausweis vom 10. Januar 2017 (AB 7) für das Jahr 2016 festgehaltenen Bruttojahreseinkommen inklusive Gratifikation von Fr. 850.-- und ist daher als korrekt zu erachten (zum Einbezug der Gratifikation siehe Rz 3423.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand Januar 2018).

3.4.       Vom Bruttoerwerbseinkommen der Ehefrau (Fr. 104'850.--) wurden zunächst Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 15'576.-- in Abzug gebracht (vgl. die EL-Berechnung für Oktober 2016, für November bis Dezember 2016, für Januar 2017, für Februar bis Juli 2017 und für August bis November 2017 [Verfügungen der Gemeinde [...] vom 5. Dezember 2017; AB 6]), was gestützt auf die vorliegenden Akten (Lohnausweis für das Jahr 2016; AB 7) ebenfalls nicht zu beanstanden ist.

3.5.       Des Weiteren wurden vom Bruttoerwerbseinkommen nachgewiesene Fahrspesen und Auslagen für auswärtige Verpflegung in Abzug gebracht; nämlich: in der Berechnung für Oktober 2016 Fr. 8'895.-- ([12 x Fr. 415.-- GA-Kosten 1. Klasse] + [12 x Fr. 326.25 Kosten für die auswärtige Verpflegung]), in der Berechnung für November 2016 und Dezember 2016 Fr. 8'985.-- ([Fr. 845.-- + Fr. 652.50] : 2 x 12), in der Berechnung für Januar 2017 Fr. 9'075.-- ([12 x Fr. 430.--] + [12 x Fr. 326.25]) und in der Berechnung für Februar bis Juli 2017 und August 2017 bis November 2017 Fr. 8'895.-- ([12 x Fr. 415.--] + [12 x Fr. 326.25]). Diese Berechnungen ergingen zutreffend gestützt auf Rz 3423.03 WEL, wonach bei Personen im Angestelltenverhältnis als Gewinnungskosten namentlich die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung und die Aufwendungen für Fahrspesen vom Bruttoerwerbseinkommen abgezogen werden können.

3.6.       Gemäss Rz 3423.03 WEL können darüber hinaus als Gewinnungskosten auch Aufwendungen für "Berufskleider" vom Bruttoerwerbseinkommen in Abzug gebracht werden. Der Beschwerdeführer macht geltend, die ausgewiesenen Kleider- und Coiffeurkosten seiner Ehefrau seien daher von der Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht vom Bruttoerwerbseinkommen subtrahiert worden (vgl. insb. die Beschwerde). Dem kann jedoch aus den nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt werden.

3.7.       3.7.1.  Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind als Gewinnungskosten einzig die unmittelbar zur Erzielung des rohen Einkommens wie die zur Erhaltung der Einkommensquelle gemachten Aufwendungen zu betrachten. Es sind diejenigen Ausgaben, welche die Erzielung des erfassten Einkommens mit sich bringt und die sich aus einer Berufstätigkeit unmittelbar ergeben. Keine Gewinnungskosten sind Auslagen, die mit dem Erwerb nicht oder nur mittelbar zusammenhängen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts P 22/05 vom 5. August 2005 E. 2. mit Hinweis). Die Terminologie deckt sich somit mit derjenigen im Steuerrecht (vgl. u.a. BGE 142 II 293, 299 f. E. 3.3.). Es erscheint daher angebracht, die steuerrechtlichen Grundsätze auch im Bereich der EL zur Anwendung kommen zu lassen.

3.7.2.  In Bezug auf die Kleiderkosten gilt im Steuerrecht Folgendes: Personen im Angestelltenverhältnis können als Berufskosten unter anderem die "übrigen für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kosten" vom Erwerbseinkommen in Abzug bringen (§ 27 Abs. 1 lit. c des Gesetzes vom 12. April 2000 über die direkten Steuern [StG]; SG 640.100). Diese Regelung entspricht Art. 26 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11).

3.7.3.  In § 28 Abs. 1 der Verordnung vom 14. November 2000 über die direkten Steuern (Steuerverordnung; SG 640.110) werden als "übrige Berufskosten" u.a. die Berufskleider (Mehrauslagen für besonderen Kleiderverschleiss) erwähnt. Diese Regelung entspricht Art. 7 Abs. 1 der Verordnung des Bundesrates vom 10. Februar 1993 über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer (Berufskostenverordnung; SR 642.118.1). Praxisgemäss werden Kleiderkosten daher nur dann zum Abzug zugelassen, wenn eine besonders starke Kleiderabnutzung (in § 28 Abs. 1 der Steuerverordnung erwähnte "Mehrauslagen für besonderen Kleiderverschleiss") nachgewiesen werden kann. Kleider- und Wäschekosten gehören damit im Regelfall zu den sog. Standes- bzw. Lebenshaltungskosten, welche gestützt auf § 34 Abs. 1 lit. a StG resp. Art. 34 lit. a DBG steuerrechtlich nicht abziehbar sind (vgl. dazu auch den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 48/1994 vom 9. Juni 1994, publiziert in: BStPra Nr. 4/1998, S. 254 f.). Denn die Kleider können auch im privaten Umfeld getragen werden (vgl. Baselbieter Steuerbuch, Band 1 [Einkommen], 29 Nr. 3).

3.8.       Daraus folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kleiderkosten im Rahmen der EL-Berechnung nicht beachtet hat. Gleiches hat auch für die Coiffeurkosten zu gelten. Damit kann der Berechnung gemäss Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2017 (resp. derjenigen gemäss den Verfügungen der Gemeinde [...] vom 5. Dezember 2017) gefolgt werden. Im Übrigen weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass ein Abstellen auf die im Lohnausweis für das Jahr 2017 vermerkten Zahlen (vgl. AB 8) zu einem höheren Einkommen als dem jetzt angenommenen führen würde (vgl. dazu S. 3 der Beschwerdeantwort).

3.9.       Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass der Berechnung der Beschwerdegegnerin gemäss Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2017 gefolgt werden kann.

4.             

4.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2017 ist zu bestätigen.

4.2.       Das Verfahren ist kostenlos.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                               lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: