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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 27. August 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli, Dr. med. C. Karli und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____ [...]
vertreten durch B____, Advokatin,
[...]
Beschwerdeführerin
Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt,
Rechtsdienst,
Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel
Gegenstand
EL.2018.3
Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2017
Auslagen für Kleider und Coiffeur nicht als abzugsfähige Gewinnungskosten anerkannt.
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren am [...] 1952, ist seit dem 7. Oktober 2016 in ihrem Eigenheim in [...] wohnhaft. Ihr Ehemann, D____, geboren am [...] 1933, wohnt seit dem 4. Juli 2016 im APH (vgl. die nicht durchnummerierten Antwortbeilagen [AB]).
b) Im Oktober 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an. Die Gemeinde [...] traf in der Folge entsprechende Abklärungen (vgl. die AB). Mit Verfügung vom 16. Mai 2017 wurde ein EL-Anspruch der Beschwerdeführerin aufgrund des errechneten Einnahmenüberschusses verneint. Der Berechnung war unter anderem ein Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 104'000.-- zugrunde gelegt worden (vgl. AB 1). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Juni 2017 Einsprache mit dem Begehren, es sei ihr EL zu gewähren. In diesem Zusammenhang machte sie im Wesentlichen geltend, es sei ab Oktober 2016 eine Neuberechnung vorzunehmen, bei der vom Erwerbseinkommen Gewinnungskosten in Form von Fahrspesen, Mehrkosten für auswärtige Verpflegung und Berufskleider in Abzug zu bringen seien. Bei korrekter Berechnung resultiere ein Ausgabenüberschuss (vgl. AB 3).
c) In der Folge wurde der EL-Anspruch überprüft und neu berechnet. Mit Einspracheentscheid des Amtes für Sozialbeiträge Basel-Stadt (ASB; Beschwerdegegnerin) vom 5. Dezember 2017 wurde die Einsprache der Beschwerdeführerin schliesslich abgewiesen, soweit sie sich nicht durch die (gleichzeitig erlassenen neuen) Verfügungen (der Gemeinde [...]) vom 5. Dezember 2017 als gegenstandslos erweise (vgl. AB 4).
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 22. Januar 2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihren Anspruch auf Ergänzungsleistungen neu zu berechnen, indem die erwiesenen Gewinnungskosten vom Bruttoerwerbseinkommen abgezogen werden und für die Monate Januar bis November 2017 auf ein Bruttoerwerbseinkommen von Fr. 104'450.-- abgestellt wird. Ausserdem sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihre Vertretungskosten im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu übernehmen.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 28. März 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 24. Mai 2018 an ihrer Beschwerde fest.
III.
Am 27. August 2018 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG 154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz [SVGG]; SG 154.200) in Verbindung mit § 12a des Gesetzes vom 11. November 1987 über die Einführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen (EG/ELG; SG 832.700) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2. Da neben der Rechtzeitigkeit auch die übrigen formellen Voraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.7.2. In Bezug auf die Kleiderkosten gilt im Steuerrecht Folgendes: Personen im Angestelltenverhältnis können als Berufskosten unter anderem die "übrigen für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kosten" vom Erwerbseinkommen in Abzug bringen (§ 27 Abs. 1 lit. c des Gesetzes vom 12. April 2000 über die direkten Steuern [StG]; SG 640.100). Diese Regelung entspricht Art. 26 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11).
3.7.3. In § 28 Abs. 1 der Verordnung vom 14. November 2000 über die direkten Steuern (Steuerverordnung; SG 640.110) werden als "übrige Berufskosten" u.a. die Berufskleider (Mehrauslagen für besonderen Kleiderverschleiss) erwähnt. Diese Regelung entspricht Art. 7 Abs. 1 der Verordnung des Bundesrates vom 10. Februar 1993 über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer (Berufskostenverordnung; SR 642.118.1). Praxisgemäss werden Kleiderkosten daher nur dann zum Abzug zugelassen, wenn eine besonders starke Kleiderabnutzung (in § 28 Abs. 1 der Steuerverordnung erwähnte "Mehrauslagen für besonderen Kleiderverschleiss") nachgewiesen werden kann. Kleider- und Wäschekosten gehören damit im Regelfall zu den sog. Standes- bzw. Lebenshaltungskosten, welche gestützt auf § 34 Abs. 1 lit. a StG resp. Art. 34 lit. a DBG steuerrechtlich nicht abziehbar sind (vgl. dazu auch den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 48/1994 vom 9. Juni 1994, publiziert in: BStPra Nr. 4/1998, S. 254 f.). Denn die Kleider können auch im privaten Umfeld getragen werden (vgl. Baselbieter Steuerbuch, Band 1 [Einkommen], 29 Nr. 3).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen