Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

 

Urteil der Präsidentin

 

vom 22. Oktober 2018

 

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____  

                                                                                             Beschwerdeführerin

 

 

 

Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt

Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

Gegenstand

 

EL.2018.4

Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2017

Anrechnung einer EL-Nachzahlung als Vermögen

 


Erwägungen

1.               Die Beschwerdeführerin wurde von der Sozialhilfe unterstützt und meldete sich im Juli bzw. November 2010 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen an (vgl. Beschwerdeantwortbeilage [AB] 10 und 11). Seit Juli 2011 bezieht die Beschwerdeführerin Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfe (vgl. Verfügung vom 29. August 2013, AB 14).

2.               Die rückwirkend ausbezahlten Sozialversicherungsleistungen in Form von Krankentaggeldern der C____ und Ergänzungsleistungen verrechnete die Sozialhilfe mit den für die gleiche Zeitspanne ausgerichteten Sozialhilfeleistungen und überwies der Beschwerdeführerin den Restsaldo in der Höhe von CHF 32‘955.60 (vgl. Verfügung vom 23. Januar 2014, Beschwerdebeilage [BB] 4). Aufgrund dieser Nachzahlung der Sozialhilfe an die Beschwerdeführerin berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab März 2014 neu und passte die monatlichen Ergänzungsleistungen mit Verfügung vom 25. Februar 2014 (AB 1) aufgrund des miteinbezogenen Vermögensverzehrs und Vermögensertrags an. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 3. April 2014 (AB 4) Einsprache, welche die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2017 (AB 8) zwar abwies, die angerechneten Vermögenserträge aber reduzierte und dies mit Revisionsverfügung vom 12. Dezember 2017 (AB 9) berücksichtigte.

3.               Dagegen lässt die Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat B____, am 29. Januar 2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erheben. Sie macht geltend, es sei die Verfügung vom 25. Februar 2014 sowie der Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2017 aufzuheben, soweit die Nachzahlung der Sozialhilfe im Betrag von CHF 32‘955.– als Vermögen angerechnet worden sei. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 11. April 2018 die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 16. Mai 2018 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin hat auf eine Duplik verzichtet. Eine Nachfrage der Gerichtspräsidentin im Instruktionsverfahren wurde von der Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 18. Juni und 10. Juli 2018 beantwortet.

4.               Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Sozialversicherungsgesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in der vorliegenden Streitsache als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG. Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Sozialversicherungsgerichtspräsidentin einfache Fälle als Einzelrichterin. Ein solcher einfacher Fall liegt hier vor.

5.               Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehen oder Anspruch auf eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung haben, Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anerkannten Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Als Einnahme gilt unter anderem auch ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es 37'500 Franken übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG).

Gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) ist die jährliche Ergänzungsleistung bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung des Vermögens zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Art. 17 Abs. 1 ELV). Zum Vermögen einer Ergänzungsleistungen beziehenden Person gehören die in ihrem Eigentum stehenden beweglichen und unbeweglichen Sachen, sowie ihre persönlichen und dinglichen Rechte. Die Herkunft der einzelnen Vermögenswerte ist unerheblich (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV; WEL, Rz 3443.01, Stand per 1. Januar 2017).

6.               Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, mit der Nachzahlung der Sozialhilfe der Stadt Basel in der Höhe von CHF 32‘955.60 habe sich das Vermögen der Beschwerdeführerin wesentlich erhöht, weshalb eine Anpassung der Berechnung des EL-Anspruchs vorzunehmen gewesen sei. Für die Anrechenbarkeit des Vermögens spiele die Herkunft sodann keine Rolle und dürfe entsprechend nicht berücksichtigt werden. Anzurechnen seien vielmehr alle Vermögenswerte, über welche die Beschwerdeführerin ungeschmälert verfügen könne, was auf die Nachzahlung der Sozialhilfe zweifellos zutreffe.  

Die Beschwerdeführerin machte dagegen in ihrer Beschwerde geltend, es sei zwar grundsätzlich richtig, dass die Herkunft der Vermögenswerte keine Rolle spiele. Im vorliegenden Fall sei jedoch nur deshalb ein anrechenbares Vermögen zu verzeichnen, weil die Beschwerdeführerin eine Nachzahlung der Sozialhilfe erhalten habe, welche aus verspäteten Rentenzahlungen der IV, Leistungen aus KVG und verspäteten Ergänzungsleistungen bestanden habe. Die Beschwerdeführerin habe während Jahren vom tiefen Sozialhilfebudget leben müssen. Daraus habe sich ein grosser Nachholbedarf bei Kleidern, Möbeln, Haushaltsmaschinen, Ferien, Verwandtenbesuche etc. ergeben. Die Beschwerdeführerin dürfe nicht doppelt bestraft werden, indem die längst überfällige Nachzahlung im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto wieder als Vermögen angerechnet werde und die Leistungen für weitere Jahre gekürzt würden.

7.               Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund der Nachzahlung der Sozialhilfe in der Höhe von CHF 32‘955.60 zu Recht eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen ab März 2014 veranlasst hat und den Betrag als Vermögensbestandteil berücksichtigt hat.

8.               Die Rechtsprechung ist bezüglich der Anrechnung von Vermögenswerten sehr streng. Woher eine Zahlung kommt, ist bei der Ermittlung der Anspruchsberechtigung auf Ergänzungsleistungen nicht ausschlaggebend. Es werden grundsätzlich sämtliche vorhandenen Vermögenswerte, über welche die versicherte Person ungeschmälert verfügen kann, berücksichtigt und dies unabhängig von deren Herkunft (vgl. Ziffer 5; CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 162; Urteil des Bundesgerichts 9C_612/2012 vom 28. November 2012, E. 3.2). Es mag vorliegend zutreffen, dass die Verfahrensdauer zur Berechnung des EL-Anspruchs der Beschwerdeführerin relativ lange dauerte und sie während dieser Zeit von einem knapperen Sozialhilfebudget leben musste. Es ist auch nachvollziehbar, dass es ohne die rückwirkende Zahlung nicht zu einem solchen Vermögensanfall gekommen wäre, da die Beschwerdeführerin die Ergänzungsleistungen für die Deckung ihrer laufenden Bedürfnisse fortlaufend verbraucht hätte. Wer die lange Verfahrensdauer zu verantworten hat, muss vorliegend aber nicht abschliessend geklärt werden. Fest steht, dass sich die Beschwerdeführerin dagegen mittels Rechtsverzögerungsbeschwerde hätte zur Wehr setzen können, was sie aber unterliess. Es sind aus den Akten keine massgeblichen Nachfragen oder Bemühungen der Beschwerdeführerin ersichtlich, einen zeitnaheren Entscheid der Beschwerdegegnerin zu erwirken. Zudem ist anzumerken, dass sich die Beschwerdeführerin von den nachbezahlten CHF 32‘955.– lediglich einen Vermögensertrag von CHF 2.– und einen Vermögensverzehr in der Höhe von CHF 583.– (bzw. umgerechnet auf 10 Monate CHF 486.–) anrechnen lassen muss, besteht doch ein Freibetrag von CHF 37‘500.– (vgl. AB 9). Mit der Neuberechnung für das Jahr 2015 war bereits kein anrechenbares Vermögen mehr zu verzeichnen. Die Nachzahlung der Beschwerdegegnerin fällt also bei der Berechnung des Anspruchs der Beschwerdeführerin nur unerheblich ins Gewicht. Es besteht demnach kein Anlass, vorliegend von der restriktiven Rechtsprechung abzuweichen. 

9.               Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin für die Zeit ab März 2014 den Nachzahlungsbetrag in der Höhe von CHF 32‘955.60 beim Vermögen berücksichtigte.

10.            Aus diesen Erwägungen folgt, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2017 korrekt und die Beschwerde abzuweisen ist. Das Verfahren ist kostenlos. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.


Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    lic. iur. A. Oron

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

 

Versandt am: