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Sozialversicherungsgericht
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Urteil
der Präsidentin
vom 22.
Oktober 2018
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
Amt für Sozialbeiträge
Basel-Stadt
Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,
Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
EL.2018.4
Einspracheentscheid vom 12.
Dezember 2017
Anrechnung einer EL-Nachzahlung
als Vermögen
Erwägungen
1.
Die Beschwerdeführerin wurde von der Sozialhilfe unterstützt und
meldete sich im Juli bzw. November 2010 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug
von Leistungen an (vgl. Beschwerdeantwortbeilage [AB] 10 und 11). Seit Juli
2011 bezieht die Beschwerdeführerin Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfe
(vgl. Verfügung vom 29. August 2013, AB 14).
2.
Die rückwirkend ausbezahlten Sozialversicherungsleistungen in Form
von Krankentaggeldern der C____ und Ergänzungsleistungen verrechnete die Sozialhilfe
mit den für die gleiche Zeitspanne ausgerichteten Sozialhilfeleistungen und
überwies der Beschwerdeführerin den Restsaldo in der Höhe von CHF 32‘955.60
(vgl. Verfügung vom 23. Januar 2014, Beschwerdebeilage [BB] 4). Aufgrund dieser
Nachzahlung der Sozialhilfe an die Beschwerdeführerin berechnete die Beschwerdegegnerin
den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab März 2014 neu und passte die monatlichen
Ergänzungsleistungen mit Verfügung vom 25. Februar 2014 (AB 1) aufgrund des miteinbezogenen
Vermögensverzehrs und Vermögensertrags an. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin
am 3. April 2014 (AB 4) Einsprache, welche die Beschwerdegegnerin mit
Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2017 (AB 8) zwar abwies, die angerechneten
Vermögenserträge aber reduzierte und dies mit Revisionsverfügung vom 12. Dezember
2017 (AB 9) berücksichtigte.
3.
Dagegen lässt die Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat B____,
am 29. Januar 2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
erheben. Sie macht geltend, es sei die Verfügung vom 25. Februar 2014 sowie der
Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2017 aufzuheben, soweit die Nachzahlung
der Sozialhilfe im Betrag von CHF 32‘955.– als Vermögen angerechnet worden sei.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 11. April 2018 die Abweisung
der Beschwerde. Mit Replik vom 16. Mai 2018 hält die Beschwerdeführerin an
ihren Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin hat auf eine Duplik verzichtet. Eine
Nachfrage der Gerichtspräsidentin im Instruktionsverfahren wurde von der Beschwerdegegnerin
mit Eingabe vom 18. Juni und 10. Juli 2018 beantwortet.
4.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1
und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1
des Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 3. Juni 2015
(GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Sozialversicherungsgesetzes des Kantons
Basel-Stadt vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in der vorliegenden Streitsache
als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG. Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die
Sozialversicherungsgerichtspräsidentin einfache Fälle als Einzelrichterin.
Ein solcher einfacher Fall liegt hier vor.
5.
Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art.
13 ATSG) in der Schweiz, die eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung
beziehen oder Anspruch auf eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der
Invalidenversicherung haben, Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Die jährliche
Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die
anerkannten Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Als Einnahme gilt unter
anderem auch ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es 37'500 Franken übersteigt
(Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG).
Gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c der
Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) ist die jährliche Ergänzungsleistung
bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder
Erhöhung des Vermögens zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Das
anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die
direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten
(Art. 17 Abs. 1 ELV). Zum Vermögen einer Ergänzungsleistungen beziehenden
Person gehören die in ihrem Eigentum stehenden beweglichen und unbeweglichen
Sachen, sowie ihre persönlichen und dinglichen Rechte. Die Herkunft der
einzelnen Vermögenswerte ist unerheblich (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen
zur AHV und IV; WEL, Rz 3443.01, Stand per 1. Januar 2017).
6.
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid
damit, mit der Nachzahlung der Sozialhilfe der Stadt Basel in der Höhe von CHF
32‘955.60 habe sich das Vermögen der Beschwerdeführerin wesentlich erhöht,
weshalb eine Anpassung der Berechnung des EL-Anspruchs vorzunehmen gewesen sei.
Für die Anrechenbarkeit des Vermögens spiele die Herkunft sodann keine Rolle
und dürfe entsprechend nicht berücksichtigt werden. Anzurechnen seien vielmehr
alle Vermögenswerte, über welche die Beschwerdeführerin ungeschmälert verfügen
könne, was auf die Nachzahlung der Sozialhilfe zweifellos zutreffe.
Die Beschwerdeführerin machte
dagegen in ihrer Beschwerde geltend, es sei zwar grundsätzlich richtig, dass
die Herkunft der Vermögenswerte keine Rolle spiele. Im vorliegenden Fall sei
jedoch nur deshalb ein anrechenbares Vermögen zu verzeichnen, weil die
Beschwerdeführerin eine Nachzahlung der Sozialhilfe erhalten habe, welche aus
verspäteten Rentenzahlungen der IV, Leistungen aus KVG und verspäteten
Ergänzungsleistungen bestanden habe. Die Beschwerdeführerin habe während Jahren
vom tiefen Sozialhilfebudget leben müssen. Daraus habe sich ein grosser
Nachholbedarf bei Kleidern, Möbeln, Haushaltsmaschinen, Ferien, Verwandtenbesuche
etc. ergeben. Die Beschwerdeführerin dürfe nicht doppelt bestraft werden, indem
die längst überfällige Nachzahlung im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto
wieder als Vermögen angerechnet werde und die Leistungen für weitere Jahre
gekürzt würden.
7.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund der
Nachzahlung der Sozialhilfe in der Höhe von CHF 32‘955.60 zu Recht eine
Neuberechnung der Ergänzungsleistungen ab März 2014 veranlasst hat und den
Betrag als Vermögensbestandteil berücksichtigt hat.
8.
Die Rechtsprechung ist bezüglich der Anrechnung von Vermögenswerten
sehr streng. Woher eine Zahlung kommt, ist bei der Ermittlung der
Anspruchsberechtigung auf Ergänzungsleistungen nicht ausschlaggebend. Es werden
grundsätzlich sämtliche vorhandenen Vermögenswerte, über welche die versicherte
Person ungeschmälert verfügen kann, berücksichtigt und dies unabhängig von
deren Herkunft (vgl. Ziffer 5; CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV,
2. Aufl. 2009, S. 162; Urteil des Bundesgerichts 9C_612/2012 vom 28. November
2012, E. 3.2). Es mag vorliegend zutreffen, dass die Verfahrensdauer zur
Berechnung des EL-Anspruchs der Beschwerdeführerin relativ lange dauerte und
sie während dieser Zeit von einem knapperen Sozialhilfebudget leben musste. Es
ist auch nachvollziehbar, dass es ohne die rückwirkende Zahlung nicht zu einem
solchen Vermögensanfall gekommen wäre, da die Beschwerdeführerin die
Ergänzungsleistungen für die Deckung ihrer laufenden Bedürfnisse fortlaufend
verbraucht hätte. Wer die lange Verfahrensdauer zu verantworten hat, muss vorliegend
aber nicht abschliessend geklärt werden. Fest steht, dass sich die
Beschwerdeführerin dagegen mittels Rechtsverzögerungsbeschwerde hätte zur Wehr
setzen können, was sie aber unterliess. Es sind aus den Akten keine massgeblichen
Nachfragen oder Bemühungen der Beschwerdeführerin ersichtlich, einen
zeitnaheren Entscheid der Beschwerdegegnerin zu erwirken. Zudem ist anzumerken,
dass sich die Beschwerdeführerin von den nachbezahlten CHF 32‘955.–
lediglich einen Vermögensertrag von CHF 2.– und einen Vermögensverzehr in der
Höhe von CHF 583.– (bzw. umgerechnet auf 10 Monate CHF 486.–) anrechnen lassen
muss, besteht doch ein Freibetrag von CHF 37‘500.– (vgl. AB 9). Mit der
Neuberechnung für das Jahr 2015 war bereits kein anrechenbares Vermögen mehr zu
verzeichnen. Die Nachzahlung der Beschwerdegegnerin fällt also bei der
Berechnung des Anspruchs der Beschwerdeführerin nur unerheblich ins Gewicht. Es
besteht demnach kein Anlass, vorliegend von der restriktiven Rechtsprechung abzuweichen.
9.
Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei
der Bemessung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin für die Zeit ab März
2014 den Nachzahlungsbetrag in der Höhe von CHF 32‘955.60 beim Vermögen berücksichtigte.
10.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass der angefochtene
Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2017 korrekt und die Beschwerde abzuweisen
ist. Das Verfahren ist kostenlos. Die ausserordentlichen Kosten sind
wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
A. Oron
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: