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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt |
URTEIL
vom 19. Februar 2020
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, lic. iur. M. Fuchs
und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt
Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel
Gegenstand
EL.2019.10
Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2019
Anrechenbare Mietkosten
Tatsachen
I.
Der am 1965 geborene Beschwerdeführer bezieht seit mehreren Jahren Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung. Von Oktober 2018 bis Ende April 2019 konnte er zur Untermiete in der von Frau B____ gemieteten Wohnung an der [...] in Basel wohnen, da diese verreist war. Der Beschwerdeführer hatte bei Rückkehr der Mieterin noch keine eigene Wohnung gefunden, konnte dann aber als Untermieter bei ihr wohnen bleiben. Per 1. Mai 2019 unterschrieb er einen Untermietvertrag über die Miete eines Zimmers in der Zweizimmerwohnung unter Mitbenützung von Küche und Bad für CHF 700.00 pro Monat inkl. Nebenkosten (Beilage 3). Der Gesamtmietzins der Wohnung betrug CHF 1'110.00 (Beilage 2). Sein Anspruch auf Ergänzungsleistungen wurde mit Verfügung des Amts für Sozialbeiträge (ASB) vom 27. August 2019 neu unter Zugrundelegung der Hälfte des jährlichen Mietzinses für die gesamte Wohnung in der Höhe von CHF 13'320.00 berechnet. Die geltend gemachten Lagerungskosten für das Mobiliar des Beschwerdeführers, das in dem gemieteten Zimmer keinen Platz fand, berücksichtigte das ASB nicht. Mit Einsprache vom 12. September 2019 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, es seien ihm die effektiven Mietkosten in der Höhe von CHF 700.00 pro Monat respektive CHF 8'400.00 pro Jahr gemäss Untermietvertrag bei den Ausgaben anzurechnen und es seien die Lagerungskosten für seine Möbel zu übernehmen. Mit Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2019 wurde die Einsprache abgewiesen.
II.
Am 28. Oktober 2019 erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des ASB vom 8. Oktober 2019. Er beantragt die Berücksichtigung seines tatsächlichen Mietzinses in der Höhe von CHF 700.00 monatlich sowie die Lagerungskosten in Höhe von CHF 118.00 für die Möbel. Das ASB schliesst in seiner Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
Innert Frist geht keine Replik ein.
III.
Innert Frist verlangt keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung. Am 19. Februar 2020 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG 154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz [SVGG]; SG 154.200) in Verbindung mit § 12a des Gesetzes vom 11. November 1987 über die Einführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen (EG/ELG; SG 832.700) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2. Da neben der Rechtzeitigkeit auch die übrigen formellen Voraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr. B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen