Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

URTEIL

 

vom 19. Februar 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, lic. iur. M. Fuchs     

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt

Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

EL.2019.10

Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2019

Anrechenbare Mietkosten

 

 


Tatsachen

I.        

Der am 1965 geborene Beschwerdeführer bezieht seit mehreren Jahren Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung. Von Oktober 2018 bis Ende April 2019 konnte er zur Untermiete in der von Frau B____ gemieteten Wohnung an der [...] in Basel wohnen, da diese verreist war. Der Beschwerdeführer hatte bei Rückkehr der Mieterin noch keine eigene Wohnung gefunden, konnte dann aber als Untermieter bei ihr wohnen bleiben. Per 1. Mai 2019 unterschrieb er einen Untermietvertrag über die Miete eines Zimmers in der Zweizimmerwohnung unter Mitbenützung von Küche und Bad für CHF 700.00 pro Monat inkl. Nebenkosten (Beilage 3). Der Gesamtmietzins der Wohnung betrug CHF 1'110.00 (Beilage 2). Sein Anspruch auf Ergänzungsleistungen wurde mit Verfügung des Amts für Sozialbeiträge (ASB) vom 27. August 2019 neu unter Zugrundelegung der Hälfte des jährlichen Mietzinses für die gesamte Wohnung in der Höhe von CHF 13'320.00 berechnet. Die geltend gemachten Lagerungskosten für das Mobiliar des Beschwerdeführers, das in dem gemieteten Zimmer keinen Platz fand, berücksichtigte das ASB nicht. Mit Einsprache vom 12. September 2019 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, es seien ihm die effektiven Mietkosten in der Höhe von CHF 700.00 pro Monat respektive CHF 8'400.00 pro Jahr gemäss Untermietvertrag bei den Ausgaben anzurechnen und es seien die Lagerungskosten für seine Möbel zu übernehmen. Mit Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2019 wurde die Einsprache abgewiesen.

II.       

Am 28. Oktober 2019 erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des ASB vom 8. Oktober 2019. Er beantragt die Berücksichtigung seines tatsächlichen Mietzinses in der Höhe von CHF 700.00 monatlich sowie die Lagerungskosten in Höhe von CHF 118.00 für die Möbel. Das ASB schliesst in seiner Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

Innert Frist geht keine Replik ein.

III.     

Innert Frist verlangt keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung. Am 19. Februar 2020 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG 154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz [SVGG]; SG 154.200) in Verbindung mit § 12a des Gesetzes vom 11. November 1987 über die Einführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen (EG/ELG; SG 832.700) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2.          Da neben der Rechtzeitigkeit auch die übrigen formellen Voraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Streitig ist die Höhe der anrechenbaren Mietkosten. Der monatliche Bruttomietzins des Beschwerdeführers beträgt gemäss Untermietvertrag CHF 700.00. In Anwendung von Art. 16c Abs. 2 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) rechnet das ASB dem Beschwerdeführer jedoch lediglich die Hälfte des Bruttomietzinses für die gesamte Wohnung an, also CHF 555.00 monatlich respektive CHF 6'660.00 jährlich. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, es seien die gesamten tatsächlich anfallenden Mietkosten in die Berechnung der Ergänzungsleistungen einzubeziehen.

2.2.          Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Zu den anerkannten Ausgaben zählen der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV).

2.3.          Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur in engen Grenzen zugelassen. So kann von einer gleichmässigen Aufteilung des Mietzinses abgesehen werden, wenn eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt (BGE 127 V 10 E. 2.a), eine Person eine andere unentgeltlich oder zu einem tiefen Mietzinsanteil in der Wohnung leben lässt, weil sie dazu moralisch verpflichtet ist (BGE 105 V 271 E. 2) oder eine Person eine andere unentgeltlich in der Wohnung leben lässt, weil sie dazu rechtlich verpflichtet ist (BGE 130 V 263 E. 5.2).

2.4.          Im vorliegenden Fall wohnt der Beschwerdeführer zusammen mit der Hauptmieterin in einer Zweizimmerwohnung, wobei jede Person jeweils ein Zimmer bewohnt. Die Wohnung hat gemäss Mietvertrag vom 25. April 2012 zudem eine Küche, ein Bad, einen Balkon, ein Estrich- sowie ein Kellerabteil und berechtigt zur Mitbenützung der Waschküche. Der monatliche Bruttomietzins beträgt CHF 1’110.00, davon CHF 980.00 Nettomietzins und CHF 130.00 Nebenkosten. Dem Beschwerdeführer stehen gemäss Untermietvertrag ein Zimmer mit Balkon sowie Küche, Bad, Estrich und Waschküche zur Mitbenützung zur Verfügung. Zudem ist das Zimmer möbliert mit einem Bett, einer Couch, zwei Tischen und Stühlen, einem Kleiderschrank, einem Beistellschrank, einem Teppich sowie zwei Stehlampen.

2.5.          Der Beschwerdeführer bewohnt eines von zwei Zimmern und ist gemäss Untermietvertrag abgesehen vom Kellerabteil zur Mitbenützung aller dazugehörigen Räumlichkeiten berechtigt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein grösserer Teil der Wohnung zur Verfügung gestanden hätte. Dieser Einwand wurde vom Beschwerdeführer denn auch nicht vorgebracht. Auch liegt keine der oben unter Erwägung 2.2. genannten Ausnahmekonstellationen vor, die eine Anrechnung der tatsächlichen Mietkosten rechtfertigen würde. Eine Anrechnung der tatsächlichen Mietkosten aufgrund der Möblierung des Zimmers ist nicht zulässig, denn es kommt auch der Vermieterin entgegen, wenn sie das Zimmer nicht räumen muss.

2.6.          Zu einem Abweichen vom Grundsatz der strikt proportionalen Aufteilung des Mietzinses nach Köpfen besteht zusammenfassend vorliegend kein Anlass. Die Berechnung der Ergänzungsleistung auf der Grundlage eines Mietzinses von CHF 6'660.00 jährlich ist korrekt.

2.7.          Streitig ist ferner, ob die Lagerungskosten für Möbel, welche aufgrund der übergangsmässigen Wohnsituation und aus Platzmangel zwischengelagert werden mussten, als anerkannte Ausgaben zu berücksichtigen sind. Art. 10 Abs. 1 ELG statuiert als anerkannte Ausgaben für zu Hause lebende Personen einen Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (lit. a) sowie den Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (lit. b). Bei den in Art. 10 ELG aufgezählten anerkannten Ausgaben handelt es sich um eine abschliessende Auflistung (Urteil 8C_140/2008 des Bundesgerichts vom 25. Februar 2009, E. 7.2, in Urteil 9C_822/2009 des Bundesgerichts vom 7. Mai 2010, E. 3.3, für die am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Fassung von Art. 10 ELG bestätigt). Aufgrund von Art. 10 ELG dürfen keine weiteren Ausgaben anerkannt werden, weshalb die Möbellagerungskosten nicht berücksichtigt werden können. Diese sind vom Beschwerdeführer im Rahmen des allgemeinen Lebensbedarfs zu tragen.

2.8.          Die Berechnung der Ergänzungsleistung in der Verfügung vom 27. August 2019 des ASB ist demzufolge nicht zu beanstanden.

3.                

3.1.          Die Beschwerde ist abzuweisen.

3.2.          Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              Dr. B. Gruber

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

 

Versandt am: