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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 11.
Mai 2020
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. W. Rühl
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw L. Werne
Parteien
A____
Beschwerdeführer
1
und
B____ Beschwerdeführerin
2
beide [...]
vertreten durch lic. iur. C____, Advokat,
[...]
Amt für Sozialbeiträge
Basel-Stadt
Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,
Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
EL.2019.11
Einspracheentscheid vom
15. Oktober 2019
Rückforderung von
Ergänzungsleistungen; Verwirkung
Tatsachen
I.
a)
Der Beschwerdeführer 1 bezieht seit dem 8. Mai 2006, rückwirkend
auf den 1. April 2003, eine ganze Invalidenrente sowie seit dem 2. Juli
2007, rückwirkend auf den 1. Januar 2005, Rentenleistungen der Stiftung
Auffangeinrichtung BVG (Duplikbeilage [DB], S. 26 und S. 28). Zusätzlich
bezieht er Leistungen der Pensionskasse D____ [nachfolgend PK] (Antwortbeilage
[AB] 14).
b)
Am 24. Oktober 2006 meldete er sich beim beschwerdegegnerischen Amt für
Sozialbeiträge Basel-Stadt (ASB) zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (AB 11).
In der Folge richtete die Beschwerdegegnerin rückwirkend auf den 1. Januar
2005 Leistungen aus (vgl. u.a. Verfügungen betr. EL vom 25. Januar
2007, in dem mit Beschwerdeantwort eingereichten Dossier, S. 1361).
c)
Im Jahr 2009 heirateten der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2
(vgl. Periodische Überprüfung des Amts für Sozialbeiträge Basel-Stadt, AB 12).
d)
Mit an beide Beschwerdeführer gerichtetem Schreiben vom
13. November 2014 lud die Beschwerdegegnerin diese zur periodischen Revision
ein und forderte sie auf, diverse Unterlagen einzureichen (AB 4). Da sie
dem nicht vollumfänglich nachkamen, richtete die Beschwerdegegnerin am 25. November
2014 bzw. 2. Dezember 2014 ein weiteres Schreiben an die Beschwerdeführer und
verlangte die noch fehlenden Unterlagen, u.a. die Kopie eines aktuellen
Kontoauszugs des Kontos des Beschwerdeführers 1 bei der E____ Bank (AB 5 und 6).
e)
Mit an beide Beschwerdeführer eröffneter Verfügung vom 16. Juni
2015 schloss die Beschwerdegegnerin die Revision ab und verfügte die
Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführer neu (AB 8).
f)
Mit Email vom 26. Juni 2019 (AB 14, S. 1) ersuchte die
Beschwerdegegnerin die Steuerverwaltung Basel-Stadt um Zustellung der den
Steuerbehörden vorliegenden Rentenbescheinigungen der Pensionskasse für die Jahre
2014 bis 2018. Dem kam die Steuerverwaltung gleichentags nach (AB 14,
S. 3 ff.).
g)
Mit Verfügung vom 20. August 2019 forderte die Beschwerdegegnerin
eine Rückerstattung unrechtmässig bezogener EL-Leistungen seit Juli 2014 in der
Höhe von CHF 26'520.— (AB 1). Sie begründete dies damit, dass die von
der D____ ausgerichteten Leistungen bislang unberücksichtigt geblieben seien. Dagegen
liessen die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. September 2019
Einsprache erheben (vgl. Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2019 BB 1,
S. 2). Die Beschwerdegegnerin hiess diese mit Einspracheentscheid vom 15. Oktober
2019 teilweise gut und reduzierte den Rückforderungsbetrag um CHF 884.— auf
CHF 25'636.—, da der Rückforderungsanspruch für Juli und August 2014 bereits
verwirkt sei. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab (BB 1).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 12. November 2019 beantragen der Beschwerdeführer 1
und die Beschwerdeführerin 2 gemeinsam, die Verfügung vom 20. August
2019 bzw. der Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2019 seien
vollumfänglich aufzuheben und es sei festzustellen, dass in Folge Verwirkung keine
Rückforderung in Höhe von CHF 25'636.— bestehe. Weiter beantragen die
Beschwerdeführer gemeinsam die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung
mit C____, Advokat.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom
20. Dezember 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Verfügung vom 23. Dezember 2019 bewilligt die
Instruktionsrichterin den Beschwerdeführern die unentgeltliche Vertretung durch
C____, Advokat.
d)
Mit Replik vom 8. Januar 2020 und Duplik vom 23. Januar 2020
halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten
Rechtsbegehren fest.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt findet am 11. Mai 2020 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt ist als
einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit
sachlich zuständig (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30] in Verbindung mit Art. 57 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom
3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG; SG 154.100]). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1
ELG in Verbindung mit Art. 58 ATSG und § 1 Abs. 1 des Gesetzes
vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz [SVGG];
SG 154.200).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 Abs. 1
ATSG). Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdeführer argumentieren im Wesentlichen, die
Beschwerdegegnerin habe ihre finanziellen Verhältnisse nicht umfassend und
rechtsgenüglich abgeklärt. Unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit habe
sie spätestens im Dezember 2014 das Vorliegen der Voraussetzungen für eine
Rückerstattung der bezogenen Leistungen erkennen können. Da der
Rückforderungsanspruch mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis verwirke, sei ein
solcher vorliegend erloschen.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, sie habe die
Beschwerdeführer im Rahmen der Revision 2014 mehrfach aufgefordert, fehlende
Unterlagen einzureichen. Dem seien diese aber nicht nachgekommen. Folglich seien
die Beschwerdeführer ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob der von der Beschwerdegegnerin
geltend gemachte Rückforderungsanspruch verwirkt ist.
3.
3.1.
Die Rückforderung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die
Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale
Revision massgebenden Voraussetzungen zulässig (BGE 126 V 23 E. 2b).
Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger
wiedererwägungsweise auf formell rechtskräftige Verfügungen oder
Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und
ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Zweifellose Unrichtigkeit im
Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG bedeutet, dass kein vernünftiger
Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also nur dieser einzige
Schluss denkbar ist. Dieses Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine
Leistungszusprechung aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn
massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (Urteil des
Bundesgerichts 8C_1012/2008 E. 2.2 mit Hinweis).
3.2.
Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche
Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die
anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Von jeder Änderung der persönlichen und
von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist
der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung zu machen (vgl. Art. 31
Abs. 1 ATSG und Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen
zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971
[ELV; SR 831.301]). Unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen sind
sodann gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG (in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 ELG) zurückzuerstatten. Zur Ermittlung des
Rückerstattungsbetrages sind alle im Rückerstattungszeitraum
anspruchsrelevanten, das anrechenbare Einkommen erhöhenden und vermindernden
Tatsachenänderungen zu berücksichtigen (BGE 122 V 19 E. 5c).
Die Pflicht zur Rückerstattung besteht unabhängig von einer allfälligen
Meldepflichtverletzung. Es geht einzig darum, die gesetzliche Ordnung
wiederherzustellen (BGE 122 V 134 E. 2e; 115 V 313 E. 4a/aa).
3.3.
3.3.1 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines
Jahres, nachdem das EL-Durchführungsorgan davon Kenntnis erhalten hat,
spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der
einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG in Verbindung mit
Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG). Bei diesen Fristen handelt es
sich um Verwirkungsfristen, die immer und von Amtes wegen zu berücksichtigen
sind (BGE 133 V 579 E. 4.1; 128 V 10 E. 1; 101 Ib
348 E. 2b). Sie können demnach nicht unterbrochen werden und stehen nicht
still.
3.3.2 Die einjährige
Verwirkungsfrist gilt rechtsprechungsgemäss nicht für jene Leistungen, welche
im Jahr vor der Rückerstattungsverfügung ausbezahlt wurden (Urteil des
Bundesgerichts 8C_927/2012 vom 5. Juli 2013 E. 5.3). Mit anderen Worten: Der
Rückforderungsanspruch kann so lange nicht verwirken, als die monatliche
Leistung noch gar nicht verfügt oder ausbezahlt war (BGE 139 V 11
E. 5.2 mit Hinweisen).
3.3.3 Ausgelöst wird
die relative (einjährige) Frist, wenn der Versicherungsträger die massgebenden
Voraussetzungen des Rückerstattungstatbestandes erkennen kann. Massgebend ist,
dass der Versicherungsträger bei Beachtung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit
hätte erkennen können, dass die Voraussetzungen der Rückerstattung gegeben sind
und ihm auch der Umfang der Rückforderung hätte bekannt sein können. Ab diesem
Zeitpunkt hätte er sich Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und
Adressat des Rückforderungsanspruchs (Kieser
Ueli/Gehring Kaspar/Bollinger Susanne, KVG/UVG Kommentar, Bundesgesetze
über die Krankenversicherung, die Unfallversicherung und den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG) mit weiteren Erlassen, Zürich 2018,
Art. 25 N 9).
3.3.4
Gemäss Art. 30 ELV haben die mit der Festsetzung und Auszahlung der
jährlichen Ergänzungsleistungen betrauten Stellen die wirtschaftlichen
Verhältnisse der Bezüger periodisch, mindestens aber alle vier Jahre zu
überprüfen. Im Rahmen der jährlichen Neuberechnung der EL sind grundsätzlich
bloss die (zur allfälligen Neuberechnung Anlass gebenden) Änderungen zu
beachten und nur im Falle von besonderen Indizien ist zu prüfen, ob die
seinerzeitigen Angaben im Anmeldeformular auch richtig umgesetzt wurden. Anders
verhält es sich bei der periodischen – mindestens alle vier Jahre
vorzunehmenden – Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Spätestens in
diesem Zeitpunkt gilt die unrechtmässige Leistungsausrichtung als erkennbar (Frey Félix/Mosimann Hans-Jakob/Bollinger
Susanne, AHVG/IVG Kommentar, Bundesgesetze über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung und den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG) mit weiteren Erlassen, Zürich 2018, Art.
25 N 9 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_999/2009 vom 7. Juni
2010 E. 3.2.1).
3.3.5
Unterläuft dem Versicherungsträger ein Fehler, der zu einer
unrechtmässigen Leistungsausrichtung führt, stellt sich die Frage, ab wann die
Frist für die Rückforderung zu laufen beginnt. Dabei ist zu differenzieren
zwischen dem ersten Ereignis, bei dem der Fehler unterläuft und dem zweiten
Ereignis, bei dem der Fehler entdeckt wird bzw. hätte entdeckt werden sollen.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die einjährige Frist in dem Zeitpunkt
ausgelöst wird, in dem der Versicherungsträger (beim zweiten Ereignis) bei der
ihm gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit – etwa aufgrund eines zusätzlichen
Indizes – den Fehler hätte erkennen müssen (Urteil des Bundesgerichts 9C_999/2009
vom 7. Juni 2010 mit Hinweis auf BGE 124 V 380 E. 1:
"dans un deuxième temps"; 122 V 270 E. 5a
und 5b/aa; 110 V 304 E. 2b:
"in un secondo tempo") und dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung
gegeben sind. Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen
Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch
dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten
rückerstattungspflichtigen Person ergibt (BGE 111 V 14 E. 3
mit Hinweis). Sofern für die Leistungsfestsetzung (oder die Rückforderung) das
Zusammenwirken mehrerer mit der Durchführung der Versicherung betrauter
Behörden notwendig ist, genügt es für den Beginn des Fristenlaufs, dass die
nach der Rechtsprechung erforderliche Kenntnis bei einer der zuständigen Verwaltungsstellen
vorhanden ist (BGE 139 V 6 E. 4.1 mit Hinweisen).
4.
4.1.
Unbestritten ist zwischen den Parteien, dass der Beschwerdeführer 1
bereits vor der Revision im Jahr 2014 Leistungen der Pensionskasse D____ bezog.
Ebenso unstreitig ist die Höhe der ausgerichteten Leistungen und dass diese als
anrechenbare Einnahmen in die Bedarfsermittlung einzubeziehen sind. Weiter sind sich die Parteien einig, dass aufgrund
der Nichtberücksichtigung der Leistungen der PK die Ergänzungsleistungen
fehlerhaft an die Beschwerdeführer ausgerichtet worden sind.
Streitig und zu prüfen bleibt, ob ein Rückforderungsanspruch der
Beschwerdegegnerin verwirkt und demnach dahingefallen ist.
4.2.
Die Beschwerdegegnerin macht geltend, sie habe anlässlich der
Revision 2014 lediglich die Vermögenssituation der Beschwerdeführer anhand des
Jahresabschlusses aller Konten überprüfen müssen. Die Ausrichtung der angegebenen
Renten sei bereits mit entsprechenden Verfügungen und Abrechnungen belegt gewesen,
weshalb die mehrfach eingeforderten Auszüge des Kontos des
Beschwerdeführers 1 bei der E____ Bank keinen eigenständigen Beweiswert gehabt
hätten und weitergehende Nachforschungen nicht zwingend notwendig gewesen seien
(vgl. Duplik, S. 3).
4.3.
Die Beschwerdegegnerin bestreitet zu Recht nicht, dass ihr bereits
im Zeitpunkt der Revision 2014 das Ersuchen um Akteneinsicht bei der Steuerverwaltung
möglich und auch zumutbar gewesen wäre. Zwar
sind im Rahmen der jährlichen Neuberechnung der Ergänzungsleistungen
grundsätzlich die seinerzeitigen Angaben im Anmeldeformular nur im Falle von
besonderen Indizien auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, doch gilt dies nicht
bei der periodischen – mindestens alle vier Jahre vorzunehmenden – Überprüfung
der wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. E. 3.3.4 hiervor). Im Rahmen
der Revision 2014 waren somit nicht nur die zur allfälligen Neuberechnung
Anlass gebenden Änderungen zu beachten. Ihrem diesbezüglichen Vorbringen, die
Beschwerdegegnerin habe keine weitergehenden Nachforschungen anstellen müssen,
da die Überprüfung der Vermögenssituation anhand des Jahresabschlusses aller
Konten ausreichend sei, um ihrer Überprüfungspflicht nachzukommen, ist nicht zu
folgen. Ebenfalls nicht nachvollziehbar
ist, warum die Beschwerdegegnerin die zur Überprüfung der finanziellen
Verhältnisse offensichtlich notwendigen Kontoauszüge, nicht mit mehr Nachdruck eingefordert
hat. Unbestrittenermassen blieb sie zwischen der letzten Mahnung vom
2. Dezember 2014 (AB 6) und der Verfügung vom 16. Juni 2015
(AB 8) während rund sechs Monaten untätig, obschon sie die Relevanz der
Kontoauszüge offensichtlich erkannt hatte, ansonsten sie die Beschwerdeführer
nicht mehrmals zur Einreichung dieser ermahnt hätte (AB 5 und 6). Da
die in Frage stehenden Leistungen der PK aus den detaillierten Kontoauszügen
der E____ Bank von November und Dezember 2014 klar hervorgehen (BB 2), hätte
die Beschwerdegegnerin von der fehlerhaften Nichtberücksichtigung und dem somit
zurückzufordernden Betrag Kenntnis haben können, sobald ihr die Kontoauszüge
vorgelegen hätten. Weiter wäre auch zu erwarten gewesen, dass wenn notwendige Unterlagen
trotz wiederholter Aufforderung nicht beigebracht werden, das ASB sich die nötigen
Informationen anderweitig beschafft. Dies tat die Beschwerdegegnerin im Rahmen
der Leistungsüberprüfung im Jahr 2019 denn auch ohne Weiteres. Weshalb sie die
Steuerbehörden nicht bereits im Zuge der Revision im Dezember 2014 um
Akteneinsicht ersuchte, erschliesst sich nicht.
4.4.
Im Rahmen der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit (vgl.
E. 3.3.5 hiervor) hätte die Beschwerdegegnerin somit spätestens im
Dezember 2014 erkennen können und müssen, dass die Voraussetzungen der
Rückerstattung gegeben waren.
5.
5.1.
Die Beschwerdegegnerin macht weiter geltend, die Beschwerdeführer
seien ihrer Mitwirkungspflicht, wesentliche Veränderungen bezüglich ihrer
Einnahmen umgehend zu melden, nicht nachgekommen. Die Nichtberücksichtigung der
PK auf den zahlreichen Berechnungsblättern hätte ihnen darüber hinaus auch
auffallen müssen. Die Beschwerdeführer halten dem im Wesentlichen entgegen, sie
hätten immer sämtliche Einkünfte, auch die Rentenleistungen der PK, gegenüber
den Steuerbehörden ordnungsgemäss deklariert und hätten daher davon ausgehen
können, dass gegenüber den Behörden generell Klarheit über ihre finanziellen
Verhältnisse herrsche. Zudem seien sie sich sicher, die Kontoauszüge der E____
Bank im Dezember 2014 persönlich der Beschwerdegegnerin übergeben zu haben.
5.2.
Ob die Beschwerdeführer ihrem Vorbringen gemäss die Kontoauszüge
tatsächlich persönlich im Dezember 2014 eingereicht haben, vermögen sie
unbestrittenermassen nicht zu belegen. Es fällt diesbezüglich jedoch auf, dass
sich in den Akten eine Notiz der Beschwerdegegnerin findet, gemäss derer am
15. Juni 2015 «alle UL» vorgelegen haben sollen, das Dossier sei jedoch
liegen geblieben (vgl. Aktennotiz vom 15. Juni 2015, AB 7, S. 1).
Ob diesbezüglich davon auszugehen ist, dass mit vorgenannter Abkürzung «alle
Unterlagen» gemeint sind und insofern die Kontoauszüge vorgelegen haben oder
nicht, kann jedoch offen bleiben.
Aus den Akten ergibt sich zudem eine offensichtliche
Unterstützungsbedürftigkeit der Beschwerdeführer in administrativen und
finanziellen Belangen sowie eine seit jeher aufwändige Kommunikation mit der
Beschwerdegegnerin (vgl. z.B. Aktennotiz der Beschwerdegegnerin, AB 7).
Die Annahme der Beschwerdeführer, die Steuerbehörden hätten dem ASB von den
Rentenleistungen der PK Kenntnis verschafft, ist demnach zumindest teilweise
nachvollziehbar. Dennoch ist festzuhalten, dass die Steuerverwaltung nicht mit
der Durchführung der Ergänzungsleistungen betraut ist und kein Zusammenwirken
mit der Beschwerdegegnerin vorliegt (vgl. E. 3.3.5 hiervor). Auch eine
Weiterleitungspflicht der Steuerbehörden an das ASB besteht nicht. Demnach
vermögen die Beschwerdeführer, obschon sie unbestrittenermassen gegenüber den
Steuerbehörden die in Frage stehenden Leistungen der PK deklariert haben,
gegenüber dem ASB daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
5.3.
Inwieweit die Beschwerdeführer ihrer Mitwirkungspflicht letztlich
nachgekommen sind bzw. diese verletzt haben, kann aufgrund der vorstehenden
Erwägungen (vgl. E. 4 ff. hiervor) offengelassen werden, denn es
wiegt der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin im Dezember 2014 bereits von
ihrem Rückforderungsanspruch hätte Kenntnis haben können, deutlich schwerer.
Demnach hat die relative (einjährige) Frist im Dezember 2014 grundsätzlich zu
laufen begonnen.
6.
6.1.
Die einjährige Verwirkungsfrist gilt rechtsprechungsgemäss jedoch nicht
für jene Leistungen, welche im Jahr vor der Rückerstattungsverfügung ausbezahlt
wurden. Der Rückforderungsanspruch konnte solange nicht verwirken, als die
monatlichen Ergänzungsleistungen noch gar nicht verfügt oder noch nicht
ausbezahlt waren (vgl. E. 3.3.2 hiervor bzw. Urs Müller, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum ELG Art. 25 ATSG Rz. 115 mit weiteren Hinweisen auf die
Rechtsprechung). Demnach ist der Rückforderungsanspruch während der 12 Monate
vor Erlass der Verfügung vom 20. August 2019 für die Leistungen für die
Monate September 2018 bis und mit August 2019 nicht verwirkt und der Rückforderungsbetrag
gemäss Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2019 ist entsprechend zu
reduzieren. Da die Beschwerdeführer die Rückforderung dem Betrag nach nicht
bestreiten, ist auf die Verfügung vom 20. August 2019 zu verweisen. Für September
bis Dezember 2018 ergibt sich somit ein Rückforderungsbetrag von gesamthaft
CHF 1'768.— (bereits bezogene Ergänzungsleistungen pro Monat von CHF 1'941.—
X 4 abzüglich des rückwirkend verfügten Anspruchs pro Monat von
CHF 1'499.— X 4). Für das Jahr 2019 ergibt sich von Januar bis und
mit Juni ein Rückforderungsbetrag von CHF 2'652.— (bereits bezogene
Ergänzungsleistungen Periode 01.2019 – 06.2019 von CHF 11'718.— abzüglich
des rückwirkend verfügten Anspruchs Periode 01.2019 – 06.2019 von CHF 9'066.—),
während für Juli und August 2019 keine Differenz zwischen den rückwirkend
verfügten und den bereits bezogenen Ergänzungsleistungen vorliegt.
6.2.
Gesamthaft hat die Beschwerdegegnerin bezüglich der für September
2018 bis und mit August 2019 an die Beschwerdeführer entrichteten
Ergänzungsleistungen somit einen Rückforderungsanspruch von CHF 4'420.—.
7.
7.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit teilweise gutzuheissen
und es ist der Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2019 sowie die darauf gestützte
Rückforderung bereits bezogener Ergänzungsleistungen im Umfang von CHF 21'216.—
aufzuheben.
7.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
7.3.
Die Beschwerdegegnerin hat den anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführern eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – eine Parteientschädigung
von CHF 3'300.— (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im
vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und
Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Deshalb erscheint
eine Parteientschädigung von CHF 3'300.— zuzüglich Mehrwertsteuer
angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird
der Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2019 sowie die darauf gestützte
Rückforderung im Umfang von CHF 21'216.— aufgehoben.
Das Verfahren
ist kostenlos.
Die
Beschwerdegegnerin bezahlt den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von CHF 3'300.—
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 254.10 (7.7 %).
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a. o. Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
L. Werne
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer 1
–
Beschwerdeführerin
2
–
Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: