Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 11. Mai 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. W. Rühl     

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw L. Werne

 

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                                                                    

                                                                                             Beschwerdeführer 1

und

 

B____                                                                                                                         Beschwerdeführerin 2

 

beide [...] 

vertreten durch lic. iur. C____, Advokat, [...]   

                                                                                                                                   

 

 

 

Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt

Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

EL.2019.11

Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2019

Rückforderung von Ergänzungsleistungen; Verwirkung

 


Tatsachen

I.        

a)           Der Beschwerdeführer 1 bezieht seit dem 8. Mai 2006, rückwirkend auf den 1. April 2003, eine ganze Invalidenrente sowie seit dem 2. Juli 2007, rückwirkend auf den 1. Januar 2005, Rentenleistungen der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Duplikbeilage [DB], S. 26 und S. 28). Zusätzlich bezieht er Leistungen der Pensionskasse D____ [nachfolgend PK] (Antwortbeilage [AB] 14).

b)           Am 24. Oktober 2006 meldete er sich beim beschwerdegegnerischen Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt (ASB) zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (AB 11). In der Folge richtete die Beschwerdegegnerin rückwirkend auf den 1. Januar 2005 Leistungen aus (vgl. u.a. Verfügungen betr. EL vom 25. Januar 2007, in dem mit Beschwerdeantwort eingereichten Dossier, S. 1361).

c)            Im Jahr 2009 heirateten der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 (vgl. Periodische Überprüfung des Amts für Sozialbeiträge Basel-Stadt, AB 12).

d)           Mit an beide Beschwerdeführer gerichtetem Schreiben vom 13. November 2014 lud die Beschwerdegegnerin diese zur periodischen Revision ein und forderte sie auf, diverse Unterlagen einzureichen (AB 4). Da sie dem nicht vollumfänglich nachkamen, richtete die Beschwerdegegnerin am 25. November 2014 bzw. 2. Dezember 2014 ein weiteres Schreiben an die Beschwerdeführer und verlangte die noch fehlenden Unterlagen, u.a. die Kopie eines aktuellen Kontoauszugs des Kontos des Beschwerdeführers 1 bei der E____ Bank (AB 5 und 6).

e)           Mit an beide Beschwerdeführer eröffneter Verfügung vom 16. Juni 2015 schloss die Beschwerdegegnerin die Revision ab und verfügte die Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführer neu (AB 8).

f)             Mit Email vom 26. Juni 2019 (AB 14, S. 1) ersuchte die Beschwerdegegnerin die Steuerverwaltung Basel-Stadt um Zustellung der den Steuerbehörden vorliegenden Rentenbescheinigungen der Pensionskasse für die Jahre 2014 bis 2018. Dem kam die Steuerverwaltung gleichentags nach (AB 14, S. 3 ff.).

g)           Mit Verfügung vom 20. August 2019 forderte die Beschwerdegegnerin eine Rückerstattung unrechtmässig bezogener EL-Leistungen seit Juli 2014 in der Höhe von CHF 26'520.— (AB 1). Sie begründete dies damit, dass die von der D____ ausgerichteten Leistungen bislang unberücksichtigt geblieben seien. Dagegen liessen die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. September 2019 Einsprache erheben (vgl. Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2019 BB 1, S. 2). Die Beschwerdegegnerin hiess diese mit Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2019 teilweise gut und reduzierte den Rückforderungsbetrag um CHF 884.— auf CHF 25'636.—, da der Rückforderungsanspruch für Juli und August 2014 bereits verwirkt sei. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab (BB 1).

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 12. November 2019 beantragen der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 gemeinsam, die Verfügung vom 20. August 2019 bzw. der Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2019 seien vollumfänglich aufzuheben und es sei festzustellen, dass in Folge Verwirkung keine Rückforderung in Höhe von CHF 25'636.— bestehe. Weiter beantragen die Beschwerdeführer gemeinsam die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit C____, Advokat.

b)           Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

c)            Mit Verfügung vom 23. Dezember 2019 bewilligt die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführern die unentgeltliche Vertretung durch C____, Advokat.

d)           Mit Replik vom 8. Januar 2020 und Duplik vom 23. Januar 2020 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 11. Mai 2020 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit sachlich zuständig (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30] in Verbindung mit Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 58 ATSG und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz [SVGG]; SG 154.200).

1.2.          Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdeführer argumentieren im Wesentlichen, die Beschwerdegegnerin habe ihre finanziellen Verhältnisse nicht umfassend und rechtsgenüglich abgeklärt. Unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit habe sie spätestens im Dezember 2014 das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Rückerstattung der bezogenen Leistungen erkennen können. Da der Rückforderungsanspruch mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis verwirke, sei ein solcher vorliegend erloschen.

2.2.          Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, sie habe die Beschwerdeführer im Rahmen der Revision 2014 mehrfach aufgefordert, fehlende Unterlagen einzureichen. Dem seien diese aber nicht nachgekommen. Folglich seien die Beschwerdeführer ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist, ob der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Rückforderungsanspruch verwirkt ist.

3.                

3.1.          Die Rückforderung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision massgebenden Voraussetzungen zulässig (BGE 126 V 23 E. 2b). Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger wiedererwägungsweise auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Zweifellose Unrichtigkeit im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG bedeutet, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also nur dieser einzige Schluss denkbar ist. Dieses Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (Urteil des Bundesgerichts 8C_1012/2008 E. 2.2 mit Hinweis).

3.2.          Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung zu machen (vgl. Art. 31 Abs. 1 ATSG und Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 [ELV; SR 831.301]). Unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen sind sodann gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG (in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG) zurückzuerstatten. Zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages sind alle im Rückerstattungszeitraum anspruchsrelevanten, das anrechenbare Einkommen erhöhenden und vermindernden Tatsachenänderungen zu berücksichtigen (BGE 122 V 19 E. 5c). Die Pflicht zur Rückerstattung besteht unabhängig von einer allfälligen Meldepflichtverletzung. Es geht einzig darum, die gesetzliche Ordnung wiederherzustellen (BGE 122 V 134 E. 2e; 115 V 313 E. 4a/aa).

3.3.          3.3.1   Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem das EL-Durchführungsorgan davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG). Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen, die immer und von Amtes wegen zu berücksichtigen sind (BGE 133 V 579 E. 4.1; 128 V 10 E. 1; 101 Ib 348 E. 2b). Sie können demnach nicht unterbrochen werden und stehen nicht still.

3.3.2    Die einjährige Verwirkungsfrist gilt rechtsprechungsgemäss nicht für jene Leistungen, welche im Jahr vor der Rückerstattungsverfügung ausbezahlt wurden (Urteil des Bundesgerichts 8C_927/2012 vom 5. Juli 2013 E. 5.3). Mit anderen Worten: Der Rückforderungsanspruch kann so lange nicht verwirken, als die monatliche Leistung noch gar nicht verfügt oder ausbezahlt war (BGE 139 V 11 E. 5.2 mit Hinweisen).

3.3.3    Ausgelöst wird die relative (einjährige) Frist, wenn der Versicherungsträger die massgebenden Voraussetzungen des Rückerstattungstatbestandes erkennen kann. Massgebend ist, dass der Versicherungsträger bei Beachtung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen können, dass die Voraussetzungen der Rückerstattung gegeben sind und ihm auch der Umfang der Rückforderung hätte bekannt sein können. Ab diesem Zeitpunkt hätte er sich Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs (Kieser Ueli/Gehring Kaspar/Bollinger Susanne, KVG/UVG Kommentar, Bundesgesetze über die Krankenversicherung, die Unfallversicherung und den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) mit weiteren Erlassen, Zürich 2018, Art. 25 N 9).

3.3.4    Gemäss Art. 30 ELV haben die mit der Festsetzung und Auszahlung der jährlichen Ergänzungsleistungen betrauten Stellen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bezüger periodisch, mindestens aber alle vier Jahre zu überprüfen. Im Rahmen der jährlichen Neuberechnung der EL sind grundsätzlich bloss die (zur allfälligen Neuberechnung Anlass gebenden) Änderungen zu beachten und nur im Falle von besonderen Indizien ist zu prüfen, ob die seinerzeitigen Angaben im Anmeldeformular auch richtig umgesetzt wurden. Anders verhält es sich bei der periodischen – mindestens alle vier Jahre vorzunehmenden – Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Spätestens in diesem Zeitpunkt gilt die unrechtmässige Leistungsausrichtung als erkennbar (Frey Félix/Mosimann Hans-Jakob/Bollinger Susanne, AHVG/IVG Kommentar, Bundesgesetze über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung und den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) mit weiteren Erlassen, Zürich 2018, Art. 25 N 9 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_999/2009 vom 7. Juni 2010 E. 3.2.1).

3.3.5    Unterläuft dem Versicherungsträger ein Fehler, der zu einer unrechtmässigen Leistungsausrichtung führt, stellt sich die Frage, ab wann die Frist für die Rückforderung zu laufen beginnt. Dabei ist zu differenzieren zwischen dem ersten Ereignis, bei dem der Fehler unterläuft und dem zweiten Ereignis, bei dem der Fehler entdeckt wird bzw. hätte entdeckt werden sollen. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die einjährige Frist in dem Zeitpunkt ausgelöst wird, in dem der Versicherungsträger (beim zweiten Ereignis) bei der ihm gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit – etwa aufgrund eines zusätzlichen Indizes – den Fehler hätte erkennen müssen (Urteil des Bundesgerichts 9C_999/2009  vom 7. Juni 2010 mit Hinweis auf BGE 124 V 380 E. 1: "dans un deuxième temps"; 122 V 270 E. 5a und 5b/aa; 110 V 304 E. 2b: "in un secondo tempo") und dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung gegeben sind. Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt (BGE 111 V 14 E. 3 mit Hinweis). Sofern für die Leistungsfestsetzung (oder die Rückforderung) das Zusammenwirken mehrerer mit der Durchführung der Versicherung betrauter Behörden notwendig ist, genügt es für den Beginn des Fristenlaufs, dass die nach der Rechtsprechung erforderliche Kenntnis bei einer der zuständigen Verwaltungsstellen vorhanden ist (BGE 139 V 6 E. 4.1 mit Hinweisen).

4.                

4.1.          Unbestritten ist zwischen den Parteien, dass der Beschwerdeführer 1 bereits vor der Revision im Jahr 2014 Leistungen der Pensionskasse D____ bezog. Ebenso unstreitig ist die Höhe der ausgerichteten Leistungen und dass diese als anrechenbare Einnahmen in die Bedarfsermittlung einzubeziehen sind. Weiter sind sich die Parteien einig, dass aufgrund der Nichtberücksichtigung der Leistungen der PK die Ergänzungsleistungen fehlerhaft an die Beschwerdeführer ausgerichtet worden sind.

Streitig und zu prüfen bleibt, ob ein Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin verwirkt und demnach dahingefallen ist.

4.2.          Die Beschwerdegegnerin macht geltend, sie habe anlässlich der Revision 2014 lediglich die Vermögenssituation der Beschwerdeführer anhand des Jahresabschlusses aller Konten überprüfen müssen. Die Ausrichtung der angegebenen Renten sei bereits mit entsprechenden Verfügungen und Abrechnungen belegt gewesen, weshalb die mehrfach eingeforderten Auszüge des Kontos des Beschwerdeführers 1 bei der E____ Bank keinen eigenständigen Beweiswert gehabt hätten und weitergehende Nachforschungen nicht zwingend notwendig gewesen seien (vgl. Duplik, S. 3).

4.3.          Die Beschwerdegegnerin bestreitet zu Recht nicht, dass ihr bereits im Zeitpunkt der Revision 2014 das Ersuchen um Akteneinsicht bei der Steuerverwaltung möglich und auch zumutbar gewesen wäre. Zwar sind im Rahmen der jährlichen Neuberechnung der Ergänzungsleistungen grundsätzlich die seinerzeitigen Angaben im Anmeldeformular nur im Falle von besonderen Indizien auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, doch gilt dies nicht bei der periodischen – mindestens alle vier Jahre vorzunehmenden – Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. E. 3.3.4 hiervor). Im Rahmen der Revision 2014 waren somit nicht nur die zur allfälligen Neuberechnung Anlass gebenden Änderungen zu beachten. Ihrem diesbezüglichen Vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe keine weitergehenden Nachforschungen anstellen müssen, da die Überprüfung der Vermögenssituation anhand des Jahresabschlusses aller Konten ausreichend sei, um ihrer Überprüfungspflicht nachzukommen, ist nicht zu folgen. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, warum die Beschwerdegegnerin die zur Überprüfung der finanziellen Verhältnisse offensichtlich notwendigen Kontoauszüge, nicht mit mehr Nachdruck eingefordert hat. Unbestrittenermassen blieb sie zwischen der letzten Mahnung vom 2. Dezember 2014 (AB 6) und der Verfügung vom 16. Juni 2015 (AB 8) während rund sechs Monaten untätig, obschon sie die Relevanz der Kontoauszüge offensichtlich erkannt hatte, ansonsten sie die Beschwerdeführer nicht mehrmals zur Einreichung dieser ermahnt hätte (AB 5 und 6). Da die in Frage stehenden Leistungen der PK aus den detaillierten Kontoauszügen der E____ Bank von November und Dezember 2014 klar hervorgehen (BB 2), hätte die Beschwerdegegnerin von der fehlerhaften Nichtberücksichtigung und dem somit zurückzufordernden Betrag Kenntnis haben können, sobald ihr die Kontoauszüge vorgelegen hätten. Weiter wäre auch zu erwarten gewesen, dass wenn notwendige Unterlagen trotz wiederholter Aufforderung nicht beigebracht werden, das ASB sich die nötigen Informationen anderweitig beschafft. Dies tat die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Leistungsüberprüfung im Jahr 2019 denn auch ohne Weiteres. Weshalb sie die Steuerbehörden nicht bereits im Zuge der Revision im Dezember 2014 um Akteneinsicht ersuchte, erschliesst sich nicht.

4.4.          Im Rahmen der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit (vgl. E. 3.3.5 hiervor) hätte die Beschwerdegegnerin somit spätestens im Dezember 2014 erkennen können und müssen, dass die Voraussetzungen der Rückerstattung gegeben waren.

5.                

5.1.          Die Beschwerdegegnerin macht weiter geltend, die Beschwerdeführer seien ihrer Mitwirkungspflicht, wesentliche Veränderungen bezüglich ihrer Einnahmen umgehend zu melden, nicht nachgekommen. Die Nichtberücksichtigung der PK auf den zahlreichen Berechnungsblättern hätte ihnen darüber hinaus auch auffallen müssen. Die Beschwerdeführer halten dem im Wesentlichen entgegen, sie hätten immer sämtliche Einkünfte, auch die Rentenleistungen der PK, gegenüber den Steuerbehörden ordnungsgemäss deklariert und hätten daher davon ausgehen können, dass gegenüber den Behörden generell Klarheit über ihre finanziellen Verhältnisse herrsche. Zudem seien sie sich sicher, die Kontoauszüge der E____ Bank im Dezember 2014 persönlich der Beschwerdegegnerin übergeben zu haben.

5.2.          Ob die Beschwerdeführer ihrem Vorbringen gemäss die Kontoauszüge tatsächlich persönlich im Dezember 2014 eingereicht haben, vermögen sie unbestrittenermassen nicht zu belegen. Es fällt diesbezüglich jedoch auf, dass sich in den Akten eine Notiz der Beschwerdegegnerin findet, gemäss derer am 15. Juni 2015 «alle UL» vorgelegen haben sollen, das Dossier sei jedoch liegen geblieben (vgl. Aktennotiz vom 15. Juni 2015, AB 7, S. 1). Ob diesbezüglich davon auszugehen ist, dass mit vorgenannter Abkürzung «alle Unterlagen» gemeint sind und insofern die Kontoauszüge vorgelegen haben oder nicht, kann jedoch offen bleiben.

Aus den Akten ergibt sich zudem eine offensichtliche Unterstützungsbedürftigkeit der Beschwerdeführer in administrativen und finanziellen Belangen sowie eine seit jeher aufwändige Kommunikation mit der Beschwerdegegnerin (vgl. z.B. Aktennotiz der Beschwerdegegnerin, AB 7). Die Annahme der Beschwerdeführer, die Steuerbehörden hätten dem ASB von den Rentenleistungen der PK Kenntnis verschafft, ist demnach zumindest teilweise nachvollziehbar. Dennoch ist festzuhalten, dass die Steuerverwaltung nicht mit der Durchführung der Ergänzungsleistungen betraut ist und kein Zusammenwirken mit der Beschwerdegegnerin vorliegt (vgl. E. 3.3.5 hiervor). Auch eine Weiterleitungspflicht der Steuerbehörden an das ASB besteht nicht. Demnach vermögen die Beschwerdeführer, obschon sie unbestrittenermassen gegenüber den Steuerbehörden die in Frage stehenden Leistungen der PK deklariert haben, gegenüber dem ASB daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.

5.3.          Inwieweit die Beschwerdeführer ihrer Mitwirkungspflicht letztlich nachgekommen sind bzw. diese verletzt haben, kann aufgrund der vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 4 ff.  hiervor) offengelassen werden, denn es wiegt der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin im Dezember 2014 bereits von ihrem Rückforderungsanspruch hätte Kenntnis haben können, deutlich schwerer. Demnach hat die relative (einjährige) Frist im Dezember 2014 grundsätzlich zu laufen begonnen.

6.                

6.1.          Die einjährige Verwirkungsfrist gilt rechtsprechungsgemäss jedoch nicht für jene Leistungen, welche im Jahr vor der Rückerstattungsverfügung ausbezahlt wurden. Der Rückforderungsanspruch konnte solange nicht verwirken, als die monatlichen Ergänzungsleistungen noch gar nicht verfügt oder noch nicht ausbezahlt waren (vgl. E. 3.3.2 hiervor bzw. Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG Art. 25 ATSG Rz. 115 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Demnach ist der Rückforderungsanspruch während der 12 Monate vor Erlass der Verfügung vom 20. August 2019 für die Leistungen für die Monate September 2018 bis und mit August 2019 nicht verwirkt und der Rückforderungsbetrag gemäss Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2019 ist entsprechend zu reduzieren. Da die Beschwerdeführer die Rückforderung dem Betrag nach nicht bestreiten, ist auf die Verfügung vom 20. August 2019 zu verweisen. Für September bis Dezember 2018 ergibt sich somit ein Rückforderungsbetrag von gesamthaft CHF 1'768.— (bereits bezogene Ergänzungsleistungen pro Monat von CHF 1'941.— X 4 abzüglich des rückwirkend verfügten Anspruchs pro Monat von CHF 1'499.— X 4). Für das Jahr 2019 ergibt sich von Januar bis und mit Juni ein Rückforderungsbetrag von CHF 2'652.— (bereits bezogene Ergänzungsleistungen Periode 01.2019 – 06.2019 von CHF 11'718.— abzüglich des rückwirkend verfügten Anspruchs Periode 01.2019 – 06.2019 von CHF 9'066.—), während für Juli und August 2019 keine Differenz zwischen den rückwirkend verfügten und den bereits bezogenen Ergänzungsleistungen vorliegt.

6.2.          Gesamthaft hat die Beschwerdegegnerin bezüglich der für September 2018 bis und mit August 2019 an die Beschwerdeführer entrichteten Ergänzungsleistungen somit einen Rückforderungsanspruch von CHF 4'420.—.

7.                

7.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit teilweise gutzuheissen und es ist der Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2019 sowie die darauf gestützte Rückforderung bereits bezogener Ergänzungsleistungen im Umfang von CHF 21'216.— aufzuheben.

7.2.          Das Verfahren ist kostenlos.

7.3.          Die Beschwerdegegnerin hat den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – eine Parteientschädigung von CHF 3'300.— (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Deshalb erscheint eine Parteientschädigung von CHF 3'300.— zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2019 sowie die darauf gestützte Rückforderung im Umfang von CHF 21'216.— aufgehoben.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von CHF 3'300.— (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 254.10 (7.7 %).

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die a. o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        MLaw L. Werne

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer 1

             Beschwerdeführerin 2

             Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: