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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
Vom
15. November 2020
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli,
lic. phil. D. Borer
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch lic. iur. B____
Beschwerdeführerin
Amt für Sozialbeiträge
Basel-Stadt
Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,
Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
EL.2019.13
Einspracheentscheid vom 23.
Oktober 2019
Keine Anrechnung eines
Verzichtsvermögens
Tatsachen
I.
Die 1944 geborene Beschwerdeführerin war zusammen mit ihrer
Schwester als Erbin am Nachlass der im Jahr 2003 verstorbenen Mutter beteiligt.
Im November 2017 meldete sie sich bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von
Ergänzungsleistungen und kantonalen Beihilfen an.
Mit Verfügungen vom 16. Juli 2019 (Beschwerdebeilagen [BB] 4) verneinte
die Beschwerdegegnerin rückwirkend per 1. November 2017 infolge eines Einnahmenüberschusses
einen Anspruch der Beschwerdeführerin bis Ende Juni 2019 (BB 4a). Ab Juli 2019
wurde ein Anspruch infolge Anrechnung eines Verzichtsvermögens ebenfalls
verneint (BB 4b). Eine dagegen durch den Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin, lic. iur. B____, erhobene Einsprache (Beschwerdeantwortbeilage
[AB] 3) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 23. Oktober
2019 (AB 2) ab.
II.
Dagegen gelangt die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 25.
November 2019 an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Sie beantragt, es
sei der Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2019 aufzuheben und der Anspruch
auf Ergänzungsleistungen für den Zeitraum November 2017 bis Juli 2019 sowie die
Beihilfe ab August 2019 neu zu berechnen. Dabei sei von der Anrechnung eines
Vermögensverzichts abzusehen. Eventualiter sei der Vermögensverzicht zu
reduzieren. Subeventualiter sei der Fall zur weiteren Abklärung an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Des Weiteren sei der Beschwerdeführerin für
das vorinstanzliche Verfahren im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ein Kostenerlasshonorar
von Fr. 1'223.00 zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt
die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
Beschwerdeverfahren.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 29.
Januar 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 4. Mai 2020 hält die Beschwerdeführerin an den
gestellten Anträgen fest. Zusätzlich beantragt sie, es sei eine mündliche
Parteiverhandlung durchzuführen.
III.
Am 19. August 2020 findet vor der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt eine mündliche Parteiverhandlung statt.
Die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch Advokat Dr. C____, wird befragt
und die Vertreter gelangen zum Vortrag. Beide Parteien reichen neue Unterlagen
ein. Für alle Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden
Entscheidungsgründe verwiesen.
IV.
Das vorliegende Urteil wird auf dem Zirkularweg gefällt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Gemäss Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELG; SR 831.30) findet das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) auf die
Ergänzungsleistungen grundsätzlich Anwendung. Das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt ist somit gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG in Verbindung mit
§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni
2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgesetzes
vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher
Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2.
Auf die im Übrigen frist- und formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1.
Im Einspracheentscheid von 23. Oktober 2019 führt die
Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass bei der Berechnung des Anspruchs
auf Ergänzungsleistungen und kantonaler Beihilfe ein nicht belegter
Vermögensverzehr einen Vermögensverzicht darstelle und der Beschwerdeführerin
als hypothetisches Vermögen angerechnet werden müsse. Die von der
Beschwerdeführerin nicht belegten Ausgaben in den Jahren 2004 bis 2007 seien
deswegen bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen. Aufgrund dessen habe
sie keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen und die kantonale Beihilfe falle
reduziert aus.
2.2.
Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen von
Verzichtsvermögen. Einerseits habe die Beschwerdegegnerin Vermögensbeträge aus
dem Nachlass angerechnet, welche der Beschwerdeführerin gar nie zugegangen
seien, andererseits würden nicht alle belegten Ausgaben berücksichtigt. Des
Weiteren macht der anwaltliche Vertreter der Beschwerdeführerin geltend, es sei
ihm eine höhere Entschädigung für das Einspracheverfahren auszurichten. Der
Aufwand im Einspracheverfahren sei grösser gewesen als die zugestandene
Entschädigung. Die unentgeltliche Rechtspflege sei gewährt worden, weswegen er
die angefallenen Bemühungen nicht seiner Klientin in Rechnung stellen könne.
2.3.
Die Beschwerdegegnerin hält an ihrem Einspracheentscheid
und den darin getätigten Ausführungen fest. Aufgrund der von der
Beschwerdeführerin im Verlauf des Beschwerdeverfahrens eingereichten Unterlagen
sei sogar von einem höheren Verzichtsvermögen als noch im Einspracheentscheid
auszugehen. Unabhängig von der Berücksichtigung eines allfälligen
Vermögensverzichts bestehe für die Zeit zwischen November 2017 und Juni 2019
kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen, da bereits die Renteneinnahmen der
Beschwerdeführerin zu einem Einnahmeüberschuss führten. Bezüglich den
Anwaltskosten im Einspracheverfahren sei die Höhe der gesprochenen
Entschädigung gerechtfertigt, da die anwaltliche Vertretung auch für nicht mehr
strittige Punkte Zeit aufgewendet habe.
2.4.
Die Beschwerdeführerin anerkennt in der Replik vom 4.
Mai 2020, dass für die Zeit vom November 2017 bis Juni 2019 kein Anspruch auf
Ergänzungsleistungen besteht. Sie vertritt jedoch weiterhin die Auffassung, abgesehen
von den Schenkungen an ihre beiden Töchter bestehe kein anrechenbares Verzichtsvermögen.
2.5.
Streitig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die
Beschwerdeführerin ab Juli 2019 Anspruch auf Ergänzungsleistungen respektive ab
August 2019 auf kantonale Beihilfen hat. Zudem gilt es zu prüfen, ob die Höhe
der Entschädigung für das Einspracheverfahren korrekt festgelegt wurde.
3.
3.1.
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die
Voraussetzungen nach den Artikeln 4 – 6 des ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen
zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG).
3.2.
3.2.1. Die Höhe der jährlich auszurichtenden
Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die
anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren
Einnahmen richten sich nach Art. 11 ELG. Demnach gelten unter anderem als
anrechenbare Einnahme ein Zehntel des Reinvermögens bei Altersrenten, soweit es
bei alleinstehenden Personen Fr. 37'500 übersteigt (Abs. 1 lit. c) sowie
Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Abs. 1 lit. g).
3.2.2. Ein Vermögensverzicht liegt vor, wenn die Leistungsansprecherin ohne
rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder
Vermögen verzichtet hat. Die Voraussetzungen müssen nicht kumulativ vorliegen.
Es reicht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente erfüllt ist (Urs Müller, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum ELG, Art. 11 Rz 464 f., 3. Aufl. Zürich 2015). Praxisgemäss
gilt eine Gegenleistung als gleichwertig, wenn ihr Wert mindestens 90% des
Leistungswertes beträgt. Im Gegensatz zu Schenkungen, Glücksspielen und der
Gewährung von Erbvorbezügen stellen demnach ein luxuriöser Lebensstil, die
Hingabe von Darlehen, sofern die Rückzahlung nicht von vornherein gefährdet ist,
sowie Geldanlagen keinen Vermögensverzicht dar (Erich
Gräub, Zusatzleistungen zur AHV und IV, in: Sabine
Steiger-Sackmann/Han-Jakob Mosimann (Hrsg.), Handbücher für die Anwaltspraxis
Band XI, Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz. 26.95). Wer sein ganzes
Geld verschleudert, begeht nach derzeitiger Rechtslage demnach noch keinen
Vermögensverzicht, solange jeweils eine gleichwertige Gegenleistung erfolgt
ist. Es ist durchaus möglich, eine Vermögensabnahme mit einem allenfalls
gehobenen Lebensstandard zu erklären. Dabei spielt es keine Rolle, ob Ausgaben
für als durchschnittlich empfundene Bedürfnisse oder für solche eher
ausgefallener Art getätigt wurden; das System der Ergänzungsleistungen bietet
keine gesetzliche Handhabe für eine wie auch immer geartete
"Lebensführungskontrolle". Durch die bevorstehende Reform des ELG per
1. Januar 2021 wird sich die Handhabung des Vermögensverzichts ändern. Gibt
eine Person mit einem Vermögen von über Fr. 100'000.-- innerhalb eines Jahres
mehr als 10% dieses Vermögens aus, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so wird
der übersteigende Betrag als Verzichtsvermögen gelten (neuer Art. 11a Abs. 3
ELG). Anwendung findet die neue Bestimmung jedoch nur auf Vermögen, die nach
deren Inkrafttreten verbraucht worden sind (vgl. dazu Urteil BGer 9C_688/2019
vom 30. Juni 2020 E. 2.6.2.).
3.2.3. In zeitlicher Hinsicht ist zu beachten, dass für die
Berücksichtigung eines Vermögensverzichts in der EL-Berechnung grundsätzlich
unerheblich ist, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (BGer 9C_435/2017
vom 19. Juni 2018 E. 3.2).
3.3.
Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr
vorhanden, so trägt der Leistungsansprecher die Beweislast dafür, dass es in
Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung
hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit gilt (BGer 8C_1039/2008 vom 25. Februar 2009 E. 2 mit
Hinweis auf BGE 131 V 329). In der Gerichtspraxis wird nicht Rechenschaft über
jede einzelne Ausgabe verlangt, sondern es werden durchschnittliche Werte für
den Lebensunterhalt aufgrund der konkreten Verhältnisse angenommen (Erich Gräub, a.a.O., Rz 26.96). Das
Bundesgericht erachtet einen durchschnittlichen Bedarf von mindestens Fr.
60'000.-- pro Jahr für eine alleinstehende Person als gerechtfertigt (BGer
9C_515/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 4.1).
3.4.
Gemäss Art. 17a der Verordnung über die
Ergänzungsleistungen zur Alter-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELV; SR 831.301) wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die
verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Abs.1). Dabei
ist der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts unverändert auf den 1.
Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und jeweils nach
einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung
ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3).
4.
4.1.
4.1.1. Die Mutter der Beschwerdeführerin verstarb im
Jahr 2003; per Ende 2007 war das geerbte Vermögen aufgezehrt. Vermögenszuwachs und
Vermögensverbrauch liegen demnach zum Zeitpunkt des angefochtenen
Einspracheentscheids mehr als zwölf Jahre zurück. Als entsprechend erschwert
erweist die Dokumentierung und Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts
mittels zweckdienlicher Unterlagen. Bei einer ausserordentlichen
Vermögensabnahme obliegt es dennoch der Beschwerdeführerin, sich im Rahmen
ihrer Mitwirkungspflicht an der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
beteiligen und soweit möglich, diejenigen Tatsache zu belegen, die einen Vermögensverzicht
ausschliessen. Die Beschwerdeführerin verfügte damals offenbar über zwei
Bankkonten, wovon eines bei der D____ und eines bei der E____, welches aber
gemäss Beschwerdeführerin anfangs 2004 aufgelöst wurde (Replik vom 4. Mai 2020
Rz. 5). Dessen Auszüge sind nicht mehr erhältlich (vgl. Verhandlungsprotokoll
und Schreiben der E____ vom 20. Mai 2020, das anlässlich der Hauptverhandlung
eingereicht wurde [Gerichtsakte 12/8]). Sachdienliche Unterlagen wurden von der
Beschwerdeführerin nach und nach ediert, was immer wieder zu einer Anpassung
der beschwerdegegnerischen Berechnungen führte, zuletzt anlässlich der
mündlichen Hauptverhandlung. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens liegen nun
sämtliche BKB-Bankauszüge für die Jahre 2004 bis 2007 vor. Darauf ist der Fokus
in einem ersten Schritt zu richten.
4.1.2. Um festzustellen, ob der Beschwerdeführerin ein Vermögensverzicht
anzurechnen ist, sind sämtliche Ausgaben und Einnahmen während der Jahre 2004
bis 2007 zu beleuchten. Dabei haben alle Ausgaben, bei denen der Zahlungsadressat
hervorgeht als belegt gewertet zu werden. Bei Barbezügen kann naturgemäss nicht
anhand der Kontoauszüge festgestellt werden, für welchen Zweck diese verwendet
wurden. Sofern der Beschwerdeführerin der Nachweis für den Verwendungszweck der
Barbezüge misslingt, sind diese als nicht belegte Ausgaben und somit als
Vermögensverzicht anzusehen.
4.2.
Die Beschwerdegegnerin ist gemäss den von ihr
eingereichten Unterlagen in der Verhandlung von einem Vermögen von Fr. 1'331'289.--
ausgegangen. Dieses setzt sich aus den folgenden Beträgen zusammen: Fr. 187'821.--
(Verkauf der Liegenschaft in [...], zusammengesetzt aus zwei Zahlungen von Fr.
80'000.-- und Fr. 107'821.05), Fr. 373'710.-- (Verkauf der Liegenschaft in
Basel), Fr. 150'000.-- (Wertschriften), Fr. 350'000.-- (Akontozahlung), Fr.
57'150.-- (Verkaufserlös Bild), Fr. 7'799.80 (Rückerstattung
Rechtsanwalt), Fr. 205'505.-- (Einnahmen Rente und AHV).
4.3.
4.3.1. Bestritten wird von der Beschwerdeführerin der
Betrag aus dem Verkauf der Liegenschaft [...]. Die Beschwerdeführerin macht
geltend, sie habe den Betrag von Fr. 80'000.--, welcher ihr gemäss Abrechnung
des Notars (AB 12) ausbezahlt wurde, nie erhalten.
4.3.2. In den Kontoauszügen der Beschwerdeführerin ist der
Betrag von Fr. 80'000.-- nicht aufgeführt. Sämtliche übrigen Beträge
können aus den Kontoauszügen nachvollzogen werden. Es gibt keine Anhaltspunkte,
weshalb die Fr. 80'000.-- nicht, wie sämtliche anderen Beträge auch, über
das Konto der BKB hätten laufen sollen, zumal eine Barauszahlung eines solch
hohen Betrages durch einen Anwalt respektive Notar höchst unwahrscheinlich ist.
So gesteht auch die Beschwerdegegnerin ein, dass kein Auszahlungsdatum aus den
Akten hervorgehe (Eingabe Verhandlung vom 19. August 2020). Dass der Betrag der
Beschwerdeführerin tatsächlich zugegangen ist, kann damit nicht als mit dem
erforderlichen Beweisgrad erstellt betrachtet werden, weshalb er bei der
folgenden Ermittlung des Verzichtsvermögens nicht zu berücksichtigen ist.
4.3.3. Die Einnahmen der Beschwerdeführerin, und damit das
Vermögen, welches als Ausgangswert zu berücksichtigen ist, belaufen sich
demnach auf Fr. 1'251'289.-- (Fr. 1'331'289.-- abzüglich Fr. 80'000.--).
4.4.
4.4.1. Davon sind die belegten Ausgaben in Abzug zu
bringen. Die Beschwerdegegnerin ist gestützt auf die Kontodokumente der BKB von
belegten Ausgaben in der Höhe von Fr. 981'670.-- ausgegangen. Sie
berücksichtigt dabei Fr. 500'043.-- für den Einkauf in die Lebensrentenversicherung
bei der Swiss Life, Fr. 256'627.-- belegte Ausgaben für die Jahre 2004 bis
2007 (Fr. 66'935.-- für 2004, Fr. 62'418.-- für 2005, Fr. 52'458.-- für
2006 und Fr. 74'816.-- für 2007) und Fr. 225'000.-- Lebensunterhalt (Fr.
60'000.-- pro Jahr von 2005 bis 2007 sowie Fr. 45'000.-- anteilsmässig für
das Jahr 2004 ab April).
4.4.2. Die Kosten betreffend den Lebensunterhalt und den Einkauf in die
Lebensversicherung sind unbestritten und geben keinen Anlass zu Bemerkungen.
4.4.3. Die Ausgaben ab April 2004 bis 2007 sind als belegt zu erachten, sofern
für diese ein adäquater Gegenwert erhalten wurde. Sämtliche Zahlungen, aus
denen der Zahlungsadressat hervorgeht und somit ein Gegenwert vermutet werden kann,
haben demnach als belegt gewertet zu werden. Vom 1. April 2004 bis 31. Dezember
2004 hat die Beschwerdeführerin belegte Ausgaben von Fr. 67'157.65, 2005 Fr. 62'712.80,
2006 Fr. 72'017.90 und 2007 Fr. 89’000.60 getätigt. Die Abweichungen zu den
Zahlen der Beschwerdegegnerin ergeben sich, neben arithmetischen Differenzen,
grösstenteils dadurch, dass diese die Zahlung der Beschwerdeführerin an die
«UBS Card Center AG» in der Höhe von Fr. 32'706.05 nicht berücksichtigt hat. Weshalb
die Beschwerdegegnerin diese Ausgaben nicht als belegt erachtet, führt sie
nicht aus.
Es darf angenommen werden, dass es sich dabei um Zahlungen für
die Deckung von Kreditkartenrechnungen handelt. Aus den Akten geht nicht hervor,
welche Zahlungen mit der Kreditkarte vorgenommen wurden. Üblicherweise wird mit
der Kreditkarte kein Bargeld bezogen, kostet dies bei den meisten
Kreditkartenanbietern Gebühren, weswegen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
anzunehmen ist, dass die Beschwerdeführerin die Kreditkarten zur Bezahlung von
Dienstleistungen und Warenkäufen genutzt hat. Es bestehen keine Anhaltspunkte,
dass durch die Verwendung der Kreditkarte in Form von Schenkungen auf Vermögen
verzichtet worden ist. Es ist deswegen kein Grund ersichtlich und wird von der
Beschwerdegegnerin auch nicht geltend gemacht, weshalb die Zahlungen an die
«UBS Card Center AG» nicht als belegte Ausgaben erachtet werden sollten (vgl.
dazu auch BGer 9C_515/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 4.1).
4.4.4. Die belegten Ausgaben ab April 2004 bis 2007 belaufen sich somit auf
Fr. 290'888.95 (Fr. 67'157.65 2004, Fr. 62'712.80 2005, Fr. 72'017.90
2006, Fr. 89'000.60). Zuzüglich der von der Beschwerdegegnerin - entsprechend
der bundesgerichtlichen Praxis (vgl. oben E. 3.3.) ohne belegten Gegenwert
anerkannten Lebenshaltungskosten von Fr. 225'000.-- und dem Einkauf in die
Lebensversicherung von Fr. 500'043.-- ergibt dies gesamthaft Fr. 1'015’931.95
an belegten Ausgaben.
4.5.
4.5.1. Bringt man vom zu berücksichtigenden Vermögen von
Fr. 1'251'289.-- die belegten Ausgaben von Fr. 1'015'931.95 in Abzug verbleibt
ein unbelegter Betrag von Fr. 235'357.05. Darin enthalten sind Fr.
50'000.00, welche die Beschwerdeführerin ihren Töchtern im April 2004
schenkungsweise überlassen hat und die als Verzichtsvermögen zu gelten haben.
Damit verbleibt eine nicht belegte Summe in der Höhe von Fr. 185'357.05.
verteilt auf den vorliegend fraglichen Zeitraum von April 2004 bis Ende 2007
(45 Monate) ergibt dies einen Betrag von durchschnittlich rund Fr. 4'120.00
monatlich, für den ein Gegenwert nicht belegt ist.
4.5.2. Aus den Kontoauszügen der BKB der Jahre 2004 bis 2007 geht hervor,
dass dieser Betrag sich weitgehend mit den zahlreichen Barbezügen deckt. Bis
zum Betrag von Fr. 3'000.-- erfolgten diese via Geldautomaten, summenmässig darüber
hinausgehende Auszahlungen bezog die Beschwerdeführerin am Bankschalter. Grösstenteils
wurden die Bezüge in Schweizer Franken getätigt, teilweise bezog sie auch
kleinere Summen in Euro.
4.5.3. Grundsätzlich bietet das System der Ergänzungsleistungen keine
gesetzliche Handhabung für eine wie auch immer geartete
«Lebensführungskontrolle». Es kann nicht allein deswegen ein Verzicht
angenommen werden, weil jemand vor der Anmeldung zum Ergänzungsleistungsbezug
über seinen Verhältnissen gelebt haben könnte (BGer 9C_688/2019 vom 30. Juni
2020 E. 2.3.1 mit Hinweis auf BGE 121 V 204 E. 4b). Die Beschwerdeführerin
durfte folglich nach der geltenden Rechtslage ihr Geld
"verschleudern" und war nicht gehalten, dieses für "schlechte
Zeiten" auf die Seite zu legen. Fraglich ist, ob sie sich die Summe von Fr.
185'357.05 als Verzichtsvermögen anrechnen lassen muss, da sich ein Gegenwert
mittels Quittungen nicht nachweisen lässt.
4.5.4. Die Beschwerdeführerin bestreitet, für dieses Geld keinen Gegenwert
erhalten zu haben. Sie macht geltend, sie stamme aus gutbürgerlichem Haus und
sei einen hohen Lebensstil gewohnt gewesen. Diesen habe sie jedoch über längere
Zeit nicht mehr pflegen können, da sie als alleinerziehende Mutter mit zwei
Töchtern in sehr bescheidenen Verhältnissen habe leben müssen. Als sie dann
durch die Erbschaft zu Vermögen gekommen sei, habe sie wieder einen aufwändigeren
Lebensstil führen können. Sie habe über ihren Verhältnissen gelebt und das Geld
unbedacht ausgegeben. Nebst den Schenkungen an ihre beiden Töchter im Umfang
von je Fr. 25'000.-- habe sie das Geld jedoch nicht verschenkt. So habe
sie zum Beispiel vermehrt wieder Kulturveranstaltungen besucht, was ihr vorher
aufgrund der finanziellen Lage nicht möglich gewesen sei. Sie sei in die Ferien
gefahren und habe sich Möbel gekauft. Viele Güter und Dienstleistungen seien
mit Bargeld bezahlt worden. Die Bezahlung mit der EC-Karte sei nicht so üblich
gewesen wie heute, Bargeld habe damals noch einen grossen Stellenwert gehabt.
Auch habe sie Bargeld bezogen, um Rechnungen über die Post mittels dem «gelben
Büchlein» zu begleichen (Replik vom 4. Mai 2020 Rz. 9 sowie
Verhandlungsprotokoll).
4.5.5. Der Beschwerdeführerin ist darin beizupflichten, dass
Bargeld während der vorliegend zu prüfenden Jahre sicherlich ein höherer
Stellenwert zukam als dies heute der Fall ist. Dass es bei Bargeldbezügen
naturgemäss schwierig ist, einen Nachweis zu erbringen liegt auf der Hand,
insbesondere, wenn die Ausgaben sehr lange zurückliegen und kaum mehr Quittungen
vorhanden sind. Der fragliche Zeitraum liegt mehr als zehn Jahr zurück. Selbst
im Geschäftsleben besteht keine über zehn Jahre hinausgehende
Aufbewahrungspflicht für Buchungsbelege (vgl. Art. 958f Abs. 1 OR [Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Fünfter Teil,
vom 30. März 1911, SR 220]). Dementsprechend war es der Beschwerdeführerin auch
nicht mehr möglich, Auszüge ihres E____-Kontos einzureichen, aus denen vermutlich
weitere Verwendungszwecke ersichtlich gewesen wären. Wohl trägt die Beschwerdeführerin
die Beweislast dafür, dass sie für ihre Ausgaben einen Gegenwert erhalten hat
und dementsprechend die Folgen der Beweislosigkeit. Es kann jedoch nicht
angehen, hinsichtlich Aufbewahrungspflicht an die Beschwerdeführerin strengere
Anforderungen zu stellen, als dies im Geschäftsleben Usus ist. Vielmehr ist
aufgrund einer Würdigung der gesamten Umstände zu prüfen, ob als mit dem
erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt
betrachtet werden kann, dass die Beschwerdeführerin für den Betrag von Fr. 185'357.05
einen äquivalenten Gegenwert erhalten hat.
4.5.6. Wie die Beschwerdeführerin einlässlich ausführt, hat sie während
der Jahre 2004 bis 2007 einen aufwändigen Lebensstil gepflegt, welcher
zweifellos über die durchschnittlichen Verhältnisse und auch über das
hinausging, was sie sich in den vorangegangenen Jahren finanziell leisten
konnte. Die belegten Ausgaben bestätigen dies. Zahlreiche Einkäufe erfolgten in
namhaften Kleiderboutiquen, in Blumengeschäften, Einrichtungsgeschäften und bei
Friseuren. Dass die Beschwerdeführerin weitere Luxusgüter gegen Barzahlung
konsumierte, ist aufgrund ihrer Schilderungen und der nachweislich getätigten
Einkäufe durchaus überzeugend. Unter Würdigung der gesamten Umstände,
insbesondere der bereits belegten Ausgaben und der Schilderungen der
Beschwerdeführerin, erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass sie die
Bargeldzahlungen zur Finanzierung ihres exklusiven Lebensstils nutzte. Dafür
spricht auch die Tatsache, dass das Geld nach und nach bezogen wurde. Die
Beschwerdeführerin legt überzeugend dar, dass sie das Geld, mit Ausnahme der
Schenkung an ihre Töchter, für sich selbst und nicht für Zuwendungen verwendet
hat. Indizien dafür, dass sie darüberhinausgehende Beträge verschenkt hätte,
liegen keine vor. Demnach kann aufgrund einer Würdigung der Gesamtumstände
vorliegend anerkannt werden, dass die Beschwerdeführerin über die rechtsprechungsgemäss
durchschnittlich für den üblichen Lebensbedarf ohne weitere Rechenschaftslegung
anerkannten Fr. 60'000.-- hinaus, für einen überdurchschnittlich kostspieligen
Lebensstil monatlich Ausgaben von rund Fr. 4'000.-- getätigt hat. Dies ist - in
Würdigung aller relevanten Sachumstände - der wahrscheinlichste aller in
Betracht kommenden Geschehensabläufe. Dass die fragliche Summe nach und nach
verschenkt wurde, ist hingegen als weit weniger wahrscheinlich zu würdigen. Es
darf angenommen werden, dass weitere Beweismassnahmen, zumal fraglich ist,
welcher Art diese sein könnten, an diesem Ergebnis nichts ändern würden.
4.5.7. Als Ausgaben ohne äquivalenten Gegenwert zu werten sind damit
einzig die beiden Schenkungen an ihre zwei Töchter von insgesamt Fr. 50'000.--
(je Fr. 25'000.--), welche auch die Beschwerdeführerin als Schenkungen
anerkennt (Replik vom 4. Mai 2020 Rz. 4). Somit liegt ein Vermögensverzicht in
der Höhe von Fr. 50'000.-- vor.
4.6.
Die Beschwerdeführerin hat durch die Schenkung im Jahr
2004 erstmalig auf Vermögen verzichtet (Vergütung per 4. Mai 2004, Kontoauszug
BKB [Replik Beilage 1a]), weshalb der Betrag unverändert auf das Jahr 2005
übertragen wird und ab 2006 jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert wird. Im Jahr
2019 ergibt dies eine Amortisation von Fr 130'000.--. Nach der Amortisation verbleibt
somit kein anrechenbarer Vermögensverzicht.
5.
Der Beschwerdeführerin wurde für das Einspracheverfahren die unentgeltliche
Verbeiständung gewährt und ein Kostenerlasshonorar von Fr. 900.-- (inkl. Auslagen
und MWSt.) zugesprochen, das auf einer Schätzung des Aufwandes basierte (vgl.
Verhandlungsprotokoll). Der Vertreter der Beschwerdeführerin macht einen
Aufwand von insgesamt rund sieben Stunden geltend (vgl. BB 3), wovon 4.6
Stunden auf die Volontärin entfallen und der Rest auf Rechtsanwalt B____. In
Anbetracht der umfangreichen Akten und der aufwändigen Sachverhaltsermittlung
erscheint ein Aufwand von rund sieben Stunden nicht als übermässig, weshalb
dieser vollumfänglich zu ersetzen ist. Es ergibt sich ein Honorar in der Höhe von
Fr. 1'104.-- (4.6 Std. à Fr. 140.-- = Fr. 644.-- + 2.3 Stunden à Fr.
200.-- = Fr. 460.--) zuzüglich Fr. 85.-- (7.7%) MWSt., total Fr. 1'189.--. Die
Auslagen sind praxisgemäss darin enthalten.
6.
6.1.
Den Erwägungen folgend ist die Beschwerde gutzuheissen.
Der Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2019 ist aufzuheben und die Sache an
die Beschwerdegegnerin zur Neuberechnung der Ergänzungsleistung ab Juli 2019
und der kantonalen Beihilfe ab August 2019, ohne Anrechnung eines Vermögensverzichts,
zurückzuweisen.
6.2.
Der anwaltlichen Vertretung der Beschwerdeführerin ist
für das Einspracheverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'189.-- zu entrichten.
6.3.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
6.4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin
der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene
Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht bei
vollem Obsiegen in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel
regelmässig eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Dabei geht das Gericht von einem
durchschnittlichen Aufwand von rund 13 Stunden aus. Bei einfacheren oder
komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend reduziert oder erhöht
werden. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der sich stellenden
Sachverhaltsfragen von einem überdurchschnittlichen Fall mit umfangreichem
Aktenmaterial auszugehen. Der Vertreter der Beschwerdeführerin reicht am 14.
August 2020 eine Honorarnote von Fr. 5'767.75 für seine Bemühungen vom
2. Oktober 2019 bis zum 8. Juli 2020 ein. Diese umfasst einen Aufwand von
rund 24 Stunden, wovon etwas mehr als 7 Stunden auf die Volontärin entfallen. Selbst
wenn sich vorliegend die Ermittlung des Sachverhaltes als aufwändig gestaltet
und die Akten umfangreich sind, so sind die sich stellenden Rechtsfragen nicht
überdurchschnittlich komplex, sodass sich der getätigte Aufwand an der oberen
Grenze bewegt. Es rechtfertigt sich daher, das Honorar unter Berücksichtigung
des Mehraufwandes für die Sachverhaltsdarstellung und der mündlichen
Hauptverhandlung auf Fr. 6'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% MWSt.
festzusetzen. Der Einarbeitungsaufwand des Herrn Advokaten Dr. C____ kann hingegen
nicht zu Lasten der Beschwerdegegnerin gehen und ist von der Beschwerdeführerin
selbst zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Der Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2019 wird
aufgehoben und die Sache in Gutheissung der Beschwerde zur Neuberechnung der
Ergänzungsleistung ab Juli 2019 und der kantonalen Beihilfe ab August 2019 im
Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
anwaltlichen Vertretung ein Kostenerlasshonorar von Fr. 1'104.-- zuzüglich Fr.
85.-- (7.7%) MWSt. für das Einspracheverfahren.
Das vorliegende Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.-- (inkl. Auslagen)
zuzüglich Fr. 462.-- (7.7%) MWSt.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic.
iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: