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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 31.
August 2020
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.
Waegeli, lic. phil. D. Borer
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt
Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,
Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
EL.2019.14
Einspracheentscheid vom 12.
November 2019
Anrechnung der Wohnkosten von
nicht in die Ergänzungsleistungsberechnung eingeschlossenen Personen vorliegend
verneint.
Tatsachen
I.
a)
Die im Jahr 1961 geborene Beschwerdeführerin und Bezügerin einer Rente
der Eidgenössischen Invalidenversicherung meldete sich am 19. September 2017 (Schreiben
der Beschwerdegegnerin vom 29. September 2017, bei den Verfahrensakten) zum
Bezug von Ergänzungsleistungen bei der Beschwerdegegnerin an.
b)
In der Folge wurden der Beschwerdeführerin Ergänzungsleistungen
ausgerichtet. Bei der Berechnung des Leistungsanspruchs rechnete die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die anfallenden Wohnkosten aufgrund
des Zusammenlebens mit ihrem Ex-Mann zur Hälfte als anrechenbare Ausgaben an
(vgl. Mietvertrag vom 21. September 2015, Untermietvertrag vom 11. November
2015, bei den Verfahrensakten).
c)
Am 3. September 2019 (vgl. Aktennotiz vom 3. September 2019,
Antwortbeilage, AB 1) informierte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin
dahingehend, dass ihr volljähriger Sohn (geboren am 11. November 1999) zu ihr
gezogen sei. Daraufhin berechnete die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10.
September 2019 (AB 2) den Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin
neu. Die Beschwerdegegnerin anerkannte per 1. Oktober 2019 nun noch ein Drittel
der anfallenden Wohnkosten als anrechenbare Ausgaben an, weshalb sich der
Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab diesem Zeitpunkt entsprechend reduzierte.
d)
Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 25. September 2019 (AB
3) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 12. November 2019
(AB 4) ab.
II.
a)
Hiergegen gelangt die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 28. November
2019 an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Sie beantragt sinngemäss,
es seien der Einspracheentscheid vom 12. November 2019 aufzuheben und die
Wohnkosten bei den anrechenbaren Ausgaben weiterhin hälftig zu berücksichtigen.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 19. Februar
2020 auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 17. April 2020 und Duplik vom 18. Juni 2020 halten die
Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.
III. Da innert Frist keine der Parteien die Durchführung
einer mündlichen Parteiverhandlung beantragt hat, findet am 31. August 2020 die
Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) findet das Bundesgesetz vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)
auf die Ergänzungsleistungen grundsätzlich Anwendung. Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist somit gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art.
57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen
Sozialversicherungsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige
kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1
ATSG.
1.2.
Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid vom 12.
November 2019. Soweit sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin mit weiteren
Einspracheentscheiden bzw. Verfügungen der Beschwerdegegnerin auseinandersetzen,
sind diese mangels notwendigem Anfechtungsobjekt in vorliegendem Zusammenhang nicht
zu beachten und ist darauf insofern nicht einzutreten (vgl. BGE 134 V 49, 51 E.
2). Sämtliche Fragen, die somit den Wohnsitz der Beschwerdeführerin betreffen
sind vorliegend nicht weiter zu behandeln. Über diese Frage ist in einem
allfälligen separaten Verfahren zu entscheiden. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, die Tatsache, dass ihr
Sohn seit September 2019 bei ihr und ihrem Ex-Mann in der gemeinsamen Wohnung
lebt, könne nicht zu einer Reduktion ihrer anrechenbaren Ausgaben und somit zu
einer Verminderung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen führen. Ihr Sohn
beteilige sich faktisch nicht an den Lebenshaltungskosten, weshalb die Annahme,
er bezahle ein Drittel des Mietzinses, unbillig sei.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, die Wohnkosten seien
grundsätzlich zu gleichen Teilen anzurechnen. Es bestehe vorliegend kein Anlass
von diesem Grundsatz abzuweichen. Es sei zudem unerheblich, ob sich der Sohn
effektiv an den Wohnkosten beteilige, da seitens der Beschwerdeführerin
gegenüber ihrem volljährigen und nicht in Ausbildung stehenden Sohn keine
Unterhaltspflicht bestehe. Die Wohnkosten seien daher ab Oktober 2019 nur noch
zu einem Drittel als anrechenbare Ausgaben anzuerkennen.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin bei den
anrechenbaren Ausgaben der Beschwerdeführerin ab Oktober 2019 zu Recht
lediglich ein Drittel der Wohnkosten, statt wie bis anhin die Hälfte
berücksichtigt.
3.
3.1.
Nach Massgabe von Art. 2 Abs. 1
des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf
Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4 – 6 ELG erfüllen. Dabei
entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten
Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten
Ausgaben werden in Art. 10 ELG geregelt.
3.2.
Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG werden bei
Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben
(zu Hause lebende Personen), insbesondere der Mietzins einer Wohnung und die
damit zusammenhängenden
Nebenkosten als Ausgaben anerkannt, wobei gemäss Ziff. 2 dieser Bestimmung
bei alleinstehenden Personen ein jährlicher Höchstbetrag im Betrag von
Fr. 13'200.-- anerkannt wird.
Werden Wohnungen oder
Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung
eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins gemäss Art. 16c Abs. 1 der
Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELV) auf die einzelnen Personen aufzuteilen,
wobei die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die
Ergänzungsleistungsberechnung eingeschlossen sind, bei der Berechnung der
jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht zu lassen sind. Gemäss
Abs. 2 dieser Bestimmung hat die Aufteilung grundsätzlich zu gleichen
Teilen zu erfolgen. Mit Art. 16c ELV soll eine indirekte Mitfinanzierung des
Mietanteils von Personen, welche keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen
haben, verhindert werden. Voraussetzung für eine anteilsmässige
Berücksichtigung des im Aussenverhältnis geschuldeten Mietzinses ist
allerdings, dass dieser auch tatsächlich bezahlt wird (Urteil des
Bundesgerichts P 75/02 vom 16. Februar 2005 E.4.1; BGE 127 V 10, 16 E. 5d).
Von einer Aufteilung zu
gleichen Teilen kann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn etwa eine Person den
grössten Teil der Wohnung belegt oder das gemeinsame Wohnen auf einer
rechtlichen oder moralischen Pflicht beruht. Letzteres kann auch zu einem
Absehen von einer Mietzinsaufteilung Anlass geben (BGE 130 V 263 E. 5.3 mit
Hinweis auf BGE 105 V 273 E. 2; BGE 127 V 10 E. 2b, 5d und 6c).
3.3.
Die Beschwerdeführerin
streitet zunächst nicht ab, dass der volljährige Sohn ab September 2019 wieder
bei ihr und ihrem Ex-Mann eingezogen ist. Der Sohn und der Ex-Mann sind ferner
unbestrittenermassen nicht in die Ergänzungsleistungsberechnung
einzuschliessen. Es befinden sich somit drei erwachsene Person in der
fraglichen Mieteinheit, wobei lediglich die Wohnkosten der Beschwerdeführerin
für die Berechnung der Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen sind. Sollten im
Folgenden keine Ausnahmen auszumachen sein, so ist vorliegend von einer
grundsätzlich gleichmässigen Aufteilung der Mietzinskosten und Nebenkosten von
je einem Drittel auszugehen.
Die Beschwerdeführerin macht nicht
geltend, sie würde einen grösseren Teil der Wohnung belegen, welcher zu einer
abweichenden Aufteilung der Wohnkosten führen müsste. Im Gegenteil führt sie
aus, sie schliefe nur im Keller und sei ohnehin aufgrund ihrer Tierliebe und
ihrer partnerschaftlichen Beziehung zu zwei Männern nicht jede Nacht im
fraglichen Domizil. Eine Abweichung von der gleichmässigen Aufteilung der
Kosten zu Gunsten der Beschwerdeführerin lässt sich somit unter diesem
Gesichtspunkt nicht rechtfertigen.
Mangels Unterhaltspflicht im Sinne von
Art. 277 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) gegenüber ihrem Sohn (vgl.
ZAK 1991 324 f. E. 2b) wird das gemeinsame Wohnen nicht von einer rechtlichen
Pflicht begründet. Mit Blick auf die Aktenlage ist zudem keine entsprechende
moralische Verpflichtung ersichtlich. Es liegen somit keine Ausnahmen vor, die
eine Abweichung von einer gleichmässigen Aufteilung der Wohnkosten
rechtfertigen würden.
Es ist zusammenfassend nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdeführerin die Wohnkosten dreigeteilt hat und –
da weder der Sohn noch der Ex-Mann in die Ergänzungsleistungsberechnung
miteinzubeziehen sind – der Beschwerdeführerin ab Oktober 2019 nur noch ein
Drittel der anfallenden Wohnkosten als anrechenbare Ausgaben anrechnet. Die von
der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung ist im Übrigen auch aus
arithmetischer Hinsicht nicht zu beanstanden.
4.
4.1.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde somit
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.2.
Das Verfahren vor dem
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist kostenlos (Art. 61 Abs. lit. a
ATSG).
4.3.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: