Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 31. August 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Waegeli, lic. phil. D. Borer     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt

Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

EL.2019.14

Einspracheentscheid vom 12. November 2019

 

 

Anrechnung der Wohnkosten von nicht in die Ergänzungsleistungsberechnung eingeschlossenen Personen vorliegend verneint.


Tatsachen

I.        

a)           Die im Jahr 1961 geborene Beschwerdeführerin und Bezügerin einer Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung meldete sich am 19. September 2017 (Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 29. September 2017, bei den Verfahrensakten) zum Bezug von Ergänzungsleistungen bei der Beschwerdegegnerin an.

b)           In der Folge wurden der Beschwerdeführerin Ergänzungsleistungen ausgerichtet. Bei der Berechnung des Leistungsanspruchs rechnete die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die anfallenden Wohnkosten aufgrund des Zusammenlebens mit ihrem Ex-Mann zur Hälfte als anrechenbare Ausgaben an (vgl. Mietvertrag vom 21. September 2015, Untermietvertrag vom 11. November 2015, bei den Verfahrensakten).

c)            Am 3. September 2019 (vgl. Aktennotiz vom 3. September 2019, Antwortbeilage, AB 1) informierte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin dahingehend, dass ihr volljähriger Sohn (geboren am 11. November 1999) zu ihr gezogen sei. Daraufhin berechnete die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. September 2019 (AB 2) den Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu. Die Beschwerdegegnerin anerkannte per 1. Oktober 2019 nun noch ein Drittel der anfallenden Wohnkosten als anrechenbare Ausgaben an, weshalb sich der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab diesem Zeitpunkt entsprechend reduzierte.

d)           Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 25. September 2019 (AB 3) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 12. November 2019 (AB 4) ab.

II.       

a)           Hiergegen gelangt die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 28. November 2019 an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Sie beantragt sinngemäss, es seien der Einspracheentscheid vom 12. November 2019 aufzuheben und die Wohnkosten bei den anrechenbaren Ausgaben weiterhin hälftig zu berücksichtigen.

b)           Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 19. Februar 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

c)            Mit Replik vom 17. April 2020 und Duplik vom 18. Juni 2020 halten die Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.

III.    Da innert Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragt hat, findet am 31. August 2020 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) findet das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) auf die Ergänzungsleistungen grundsätzlich Anwendung. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist somit gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2.          Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid vom 12. November 2019. Soweit sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin mit weiteren Einspracheentscheiden bzw. Verfügungen der Beschwerdegegnerin auseinandersetzen, sind diese mangels notwendigem Anfechtungsobjekt in vorliegendem Zusammenhang nicht zu beachten und ist darauf insofern nicht einzutreten (vgl. BGE 134 V 49, 51 E. 2). Sämtliche Fragen, die somit den Wohnsitz der Beschwerdeführerin betreffen sind vorliegend nicht weiter zu behandeln. Über diese Frage ist in einem allfälligen separaten Verfahren zu entscheiden. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, die Tatsache, dass ihr Sohn seit September 2019 bei ihr und ihrem Ex-Mann in der gemeinsamen Wohnung lebt, könne nicht zu einer Reduktion ihrer anrechenbaren Ausgaben und somit zu einer Verminderung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen führen. Ihr Sohn beteilige sich faktisch nicht an den Lebenshaltungskosten, weshalb die Annahme, er bezahle ein Drittel des Mietzinses, unbillig sei.

2.2.          Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, die Wohnkosten seien grundsätzlich zu gleichen Teilen anzurechnen. Es bestehe vorliegend kein Anlass von diesem Grundsatz abzuweichen. Es sei zudem unerheblich, ob sich der Sohn effektiv an den Wohnkosten beteilige, da seitens der Beschwerdeführerin gegenüber ihrem volljährigen und nicht in Ausbildung stehenden Sohn keine Unterhaltspflicht bestehe. Die Wohnkosten seien daher ab Oktober 2019 nur noch zu einem Drittel als anrechenbare Ausgaben anzuerkennen.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin bei den anrechenbaren Ausgaben der Beschwerdeführerin ab Oktober 2019 zu Recht lediglich ein Drittel der Wohnkosten, statt wie bis anhin die Hälfte berücksichtigt.

3.                

3.1.          Nach Massgabe von Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4 – 6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben werden in Art. 10 ELG geregelt.

3.2.          Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG werden bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), insbesondere der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden
Nebenkosten als Ausgaben anerkannt, wobei gemäss Ziff. 2 dieser Bestimmung bei alleinstehenden Personen ein jährlicher Höchstbetrag im Betrag von Fr. 13'200.-- anerkannt wird.

Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins gemäss Art. 16c Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) auf die einzelnen Personen aufzuteilen, wobei die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die Ergänzungsleistungsberechnung eingeschlossen sind, bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht zu lassen sind. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung hat die Aufteilung grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen. Mit Art. 16c ELV soll eine indirekte Mitfinanzierung des Mietanteils von Personen, welche keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben, verhindert werden. Voraussetzung für eine anteilsmässige Berücksichtigung des im Aussenverhältnis geschuldeten Mietzinses ist allerdings, dass dieser auch tatsächlich bezahlt wird (Urteil des Bundesgerichts P 75/02 vom 16. Februar 2005 E.4.1; BGE 127 V 10, 16 E. 5d).

Von einer Aufteilung zu gleichen Teilen kann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn etwa eine Person den grössten Teil der Wohnung belegt oder das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder moralischen Pflicht beruht. Letzteres kann auch zu einem Absehen von einer Mietzinsaufteilung Anlass geben (BGE 130 V 263 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 105 V 273 E. 2; BGE 127 V 10 E. 2b, 5d und 6c).

3.3.          Die Beschwerdeführerin streitet zunächst nicht ab, dass der volljährige Sohn ab September 2019 wieder bei ihr und ihrem Ex-Mann eingezogen ist. Der Sohn und der Ex-Mann sind ferner unbestrittenermassen nicht in die Ergänzungsleistungsberechnung einzuschliessen. Es befinden sich somit drei erwachsene Person in der fraglichen Mieteinheit, wobei lediglich die Wohnkosten der Beschwerdeführerin für die Berechnung der Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen sind. Sollten im Folgenden keine Ausnahmen auszumachen sein, so ist vorliegend von einer grundsätzlich gleichmässigen Aufteilung der Mietzinskosten und Nebenkosten von je einem Drittel auszugehen.

Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, sie würde einen grösseren Teil der Wohnung belegen, welcher zu einer abweichenden Aufteilung der Wohnkosten führen müsste. Im Gegenteil führt sie aus, sie schliefe nur im Keller und sei ohnehin aufgrund ihrer Tierliebe und ihrer partnerschaftlichen Beziehung zu zwei Männern nicht jede Nacht im fraglichen Domizil. Eine Abweichung von der gleichmässigen Aufteilung der Kosten zu Gunsten der Beschwerdeführerin lässt sich somit unter diesem Gesichtspunkt nicht rechtfertigen.

Mangels Unterhaltspflicht im Sinne von Art. 277 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) gegenüber ihrem Sohn (vgl. ZAK 1991 324 f. E. 2b) wird das gemeinsame Wohnen nicht von einer rechtlichen Pflicht begründet. Mit Blick auf die Aktenlage ist zudem keine entsprechende moralische Verpflichtung ersichtlich. Es liegen somit keine Ausnahmen vor, die eine Abweichung von einer gleichmässigen Aufteilung der Wohnkosten rechtfertigen würden.

Es ist zusammenfassend nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin die Wohnkosten dreigeteilt hat und – da weder der Sohn noch der Ex-Mann in die Ergänzungsleistungsberechnung miteinzubeziehen sind – der Beschwerdeführerin ab Oktober 2019 nur noch ein Drittel der anfallenden Wohnkosten als anrechenbare Ausgaben anrechnet. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung ist im Übrigen auch aus arithmetischer Hinsicht nicht zu beanstanden. 

4.                

4.1.          Nach dem Gesagten ist die Beschwerde somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.2.          Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist kostenlos (Art. 61 Abs. lit. a ATSG).

4.3.          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

 

Versandt am: