Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 8. Juni 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, MLaw T. Conti     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]vertreten B____, [...]         Beschwerdeführer

 

 

 

Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt

Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

EL.2019.2

Einspracheentscheid vom 28. Januar 2019

 

Unterbrechung der Karenzfrist für den Leistungsbezug infolge Auslandaufenthalt


Tatsachen

I.            

a)           Im Jahr 1998 reiste der irakische Beschwerdeführer in die Schweiz ein und stellte am 30. März 1998 ein Asylgesuch, welches am 25. September 1998 gutgeheissen wurde. In der Folge erhielt der Beschwerdeführer eine Niederlassungsbewilligung C vom Kanton Basel-Stadt (vgl. Schreiben des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, EJPD, vom 7. Januar 2016, Antwortbeilage, AB 2).

b)           Mit Schreiben vom 24. September 2012 kündigte der Beschwerdeführer an, gemeinsam mit seiner Ehefrau freiwillig in den Irak zurückzukehren. Daraufhin wurde das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft festgestellt und seine Niederlassungsbewilligung C widerrufen. Im Februar 2013 verliess der Beschwerdeführer, wie angekündigt, gemeinsam mit seiner Ehefrau die Schweiz. Das Ehepaar verweilte bis August 2014 ununterbrochen im Irak und reiste am 20. August 2014 wieder in die Schweiz ein. Das daraufhin eingereichte Asylgesuch wurde mit Asylentscheid vom 6. August 2015 abgelehnt, da eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Der Beschwerdeführer wurde vorläufig in der Schweiz aufgenommen (vgl. Asylentscheid vom 6. August 2015 des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, AB 3). An seinem Aufenthaltsstatus hat sich bis heute nichts geändert.

c)            Am 28. März 2018 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug einer Altersrente an (vgl. Schreiben der Ausgleichskasse Basel-Stadt vom 24. April 2018, AB 5). Die Ausgleichskasse Basel-Stadt sprach dem Beschwerdeführer in der Folge mit Verfügung vom 25. April 2018 (AB 6) eine um zwei Jahre vorbezogene Altersrente zu. Daraufhin meldete sich der Beschwerdeführer mit Anmeldung vom 2. Mai 2018 für den Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zur Altersrente an (Schreiben der Sozialhilfe vom 2. Mai 2018, AB 7). Mit Verfügung vom 13. Juni 2018 trat das Amt auf das Gesuch, unter Hinweis auf die Nichterfüllung der Karenzfrist für den Leistungsbezug, nicht ein (AB 8). Die dagegen erhobene Einsprache vom 2. Juli 2018 (AB 9) mit ergänzender Begründung vom 10. Juli 2018 (AB 10) wurde mit Einspracheenscheid vom 28. Januar 2019 (AB 11) abgewiesen.


II.          

a)           Mit Beschwerde vom 27. Februar 2019 und Beschwerdeverbesserung vom 26. März 2019 an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 13. Juni 2018 und des Einspracheentscheids vom 28. Januar 2019 und den Zuspruch der gesetzlichen Leistungen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um die unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren.

b)           Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2019 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)            Mit Replik vom 14. August 2019 hält der Beschwerdeführer an seinen Begehren fest. Gleichzeitig verlangt er die Durchführung einer Parteiverhandlung unter Beizug eines kurdisch sprechenden Dolmetschers.

d)           Mit Duplik vom 19. Dezember 2019 hält die Beschwerdegegnerin an der Abweisung der Beschwerde fest.

III.          Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 15. August 2019 bewilligt die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung durch B____.

IV.         Am 8. Juni 2020 findet vor der Kammer des Gerichts die Hauptverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsvertreter, B____, Advokat, seinem Sohn, C____, für die D____ sowie E____, Dolmetscherin (Kurdisch Badini) teilnehmen.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit sachlich zuständig (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30] in Verbindung mit Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 58 ATSG und § 1 Abs. 1 SVGG.  

1.2.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die Beschwerde rechtzeitig erfolgte (Art. 60 ATSG), ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Mit Einspracheentscheid vom 28. Januar 2019 bestätigte die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 13. Juni 2018. Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, die zehnjährige Karenzfrist für den Leistungsbezug sei nicht erfüllt, da sich der Beschwerdeführer unbestrittenermassen für den Zeitraum von Februar 2013 bis und mit August 2014 im Irak und nicht in der Schweiz aufgehalten habe.

2.2.          Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er in diesem Zeitraum im Irak war. Er geht jedoch davon aus, dass seine Landesabwesenheit aus zwingenden und triftigen Gründen erfolgt sei. Zudem habe er sich bei seiner Ausreise auf falsche behördliche Auskünfte verlassen. Hätte er gewusst, dass er durch den Auslandaufenthalt allfälligen Ergänzungsleistungen verlustig gehen würde, wäre er in der Schweiz verblieben.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat.

3.                

3.1.          Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die eine Alters- oder Invalidenrente oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung beziehen, haben - sofern die weiteren Anspruchsvoraussetzungen (vgl. insbesondere Art. 9 und 14 ELG) erfüllt sind - Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG). Für ausländische Staatsangehörige eines Nicht-EU/EFTA Staates gelten zusätzliche Voraussetzungen. So müssen sie sich nach Art. 5 Abs. 1 ELG unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistung verlangt wird, während zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben. Für Flüchtlinge und staatenlose Personen beträgt die Karenzfrist fünf Jahre (Art. 5 Abs. 2 ELG). Ausländerinnen und Ausländern, die gestützt auf ein Sozialversicherungsabkommen Anspruch auf ausserordentliche Renten der AHV oder IV hätten, steht, solange sie die Karenzfrist nach Absatz 1 nicht erfüllt haben, eine Ergänzungsleistung höchstens in der Höhe des Mindestbetrages der entsprechenden ordentlichen Vollrente zu (Art. 5 Abs. 3 ELG, vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_174/2015 vom 10. August 2015).

3.2.          Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger und als solcher kein Angehöriger eines EU- oder EFTA-Staates. Er ist des Weiteren weder anerkannter Flüchtling oder staatenlose Person, noch besteht zwischen der Schweiz und seinem Herkunftsland ein Sozialversicherungsabkommen, das eine von Art. 5 Abs. 1 ELG abweichende Regelung zur Karenzfrist enthalten würde. Der Beschwerdeführer hat somit die zehnjährige Karenzfrist unmittelbar vor dem Gesuch zum Leistungsbezug als Anspruchsvoraussetzung zu erfüllen (vgl. Art. 5 Abs. 1 ELG), um Ergänzungsleistungen zu beziehen.

4.                

4.1.          Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss das Erfordernis des ununterbrochenen Aufenthalts während der vorgeschriebenen Anzahl an Jahren unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Beanspruchung oder Wiederbeanspruchung von Ergänzungsleistungen erfüllt sein. Dieses Erfordernis gilt also auch dort, wo eine Person die Karenzzeit in einem früheren Zeitpunkt bereits einmal erfüllt hat, danach jedoch ihren Aufenthalt in der Schweiz unterbrochen hat und nach der Wiedereinreise Ergänzungsleistungen beantragt (BGE 126 V 463 E. 3a). Die höchstrichterliche Rechtsprechung geht aufgrund des klaren Wortlautes von Art. 5 Abs. 1 ELG davon aus, dass es bei der Anspruchsprüfung für die Festlegung des relevanten Zeitraums zur Erfüllung der Karenzfrist einzig darauf ankommen darf, ob die Karenzfrist effektiv unmittelbar vor der Anmeldung zum Leistungsbezug erfüllt wurde. Liegt ein Unterbruch vor, so beginnt somit die Karenzfrist mit der neuen Einreise in die Schweiz wieder von vorn zu laufen (Urteil des Bundesgerichts 8C_98/2008 vom 27. August 2008 E. 3.1).

4.2.          Aus den Akten ergibt sich zunächst, dass sich der Beschwerdeführer am 2. Mai 2018 zum Bezug von Ergänzungsleistungen angemeldet hat. Die zehnjährige Karenzfrist ist daher vorliegend von Mai 2008 bis und mit Mai 2018 zu erfüllen. Unbestritten ist sodann, dass sich der Beschwerdeführer während dieser Karenzfrist von Februar 2013 bis August 2014 und somit über einen Zeitraum von zwanzig Monaten ausserhalb der Schweiz aufgehalten hat. Durch den Auslandaufenthalt des Beschwerdeführers wurde die Karenzfrist unterbrochen. Im Lichte der relevanten gesetzlichen Grundlagen und der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann der Beschwerdeführer, gestützt auf den Umstand, dass er sich im Zeitraum von 1998 bis Februar 2013 (ununterbrochen) in der Schweiz aufgehalten hat, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

5.                

5.1.          Zu prüfen ist weiter, ob der Beschwerdeführer Gründe für seine zwanzigmonatige Landesabwesenheit von Februar 2013 bis und mit August 2014 anführen kann, welche eine Unterbrechung der Karenzfrist trotz Auslandabwesenheit verhindern können.

5.2.          Für die Unterbrechung der Karenzfrist im Zusammenhang mit dem Bezug von Zusatzleistungen kennt die Praxis folgende Grundsätze:

-           Die Karenzfrist wird unterbrochen, wenn sich eine Person im selben Kalenderjahr insgesamt mehr als drei Monate (92 Tage) ohne triftigen oder zwingenden Grund im Ausland aufhält (BGE 126 V 63 E. 2b und BGE 110 V 170 e. 4b, Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2020, Rz 2440.01).

-           Bei einem Auslandaufenthalt aus einem triftigen Grund (berufliche Zwecke, Ausbildung), wird die Karenzfrist in jedem Fall unterbrochen, wenn der Aufenthalt länger als ein Jahr dauert (WEL, Rz 2440.03). Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Karenzfrist bei überjährigem Auslandaufenthalt nur bei Vorliegen von zwingenden Gründen nicht notwendiger Weise unterbrochen wird.

-           Bei einem Auslandaufenthalt aus zwingenden Gründen wird die Karenzfrist auch bei überjährigem Auslandaufenthalt nicht unterbrochen, so lange der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz verbleibt (WEL, Rz 2440.04). Als zwingende Gründe kommen nur gesundheitliche Gründe, der in der EL-Berechnung eingeschlossenen Personen (z.B. Transportunfähigkeit aufgrund Krankheit oder Unfall) und andere Formen höherer Gewalt in Frage. Motive sozialer, familiärer, persönlicher oder beruflicher Art, so achtbar sie im Einzelfall sein mögen, sind nicht geeignet, die Karenzfrist nicht zu unterbrechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_98/2008 vom 27. August 2008 E.  3.1; WEL, Rz 2340.04).

Insgesamt gilt aus Gründen der Rechtssicherheit eine strenge Praxis. Die Erstreckung der dreimonatigen Zeitspanne muss eine Ausnahme bleiben und sich an klar fassbaren Kriterien orientieren können (Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., 2015, Art. 5 N 48).

 

5.3.           

In vorliegendem Zusammenhang dauerte der Auslandsaufenthalt des Beschwerdeführers deutlich mehr als ein Jahr, das ist unbestritten. Die Karenzfrist wird demnach gemäss Wegleitung bei überjährigem Auslandsaufenthalt nur bei Vorliegen von zwingenden Gründen nicht notwendigerweise unterbrochen. Als zwingende Gründe können nur gesundheitliche Gründe der in die EL-Berechnung eingeschlossenen Personen (z.B. Transportunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall) und andere Formen höherer Gewalt in Frage, welche eine Rückkehr in die Schweiz verunmöglichen (vgl. WEL Rz 2340.04). Solche zwingenden Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich. Zunächst führt der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Juli 2018 (AB 9) und erneut mit Beschwerde vom 26. März 2020 aus, im Jahr 2013 aus der Schweiz zur Erholung von der psychischen und physischen Belastung ausgewandert zu sein bzw. einen längeren Ferienaufenthalt geplant zu haben. Die Karenzfrist läuft bei persönlichen Motiven, wie dargestellt, ungehindert weiter. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer angab, bei der Einreise in den Irak selbst krank gewesen zu sein ändert daran nichts, ist doch die Krankheit als zwingenden erst Grund anzuerkennen, wenn sie zu einer Transportunfähigkeit des Beschwerdeführers geführt hätte, was jedoch nicht der Fall war. Andere zwingende Gründe wie höhere Gewalt oder eine Transportunfähigkeit, die eine Rückkehr zum relevanten Zeitpunkt in die Schweiz verhindert hätten, werden weder behauptet noch bewiesen. Insbesondere die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach Ausbruch der Unruhen selbst bestimmen konnte, sofort wieder in die Schweiz zurückzureisen und diesen Entschluss auch ungehindert in die Tat umsetzen konnte zeigt, dass keine zwingenden Gründe vorgelegen haben können, welche die Rückreise in die Schweiz verhindert hätten.

5.4.           

Mit Einsprache vom 10. Juli 2018 (AB 10) gegen die Verfügung vom 13. Juni 2018 (AB 8) und anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. Juni 2020 beruft sich der Beschwerdeführer auf eine familiäre Notlage. Er führt in diesem Zusammenhang aus, ein Familienmitglied, namentlich sein Bruder sei pflegebedürftig geworden und dessen Pflege habe nur von ihm übernommen werden können. Wenngleich die Pflege seines Bruders dem Beschwerdeführer auf zwischenmenschlicher Ebene hoch anzurechnen ist, können Motive familiärer Art nicht als triftige oder zwingende Gründe im Sinne der Rechtsprechung anerkannt werden (Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., 2015 Art. 5 N 48, mit Hinweisen auf BGE 126 V 465 f. E. 2c, Urteil des Bundesgerichts 8C_98/2008 vom 27. August 2008 E 3.1, BGE 110 V 175 e 4b = ZAK 1985 136 E. 4b). Familiäre Gründe beeinflussen den Lauf der Karenzfrist nicht.

Hinzu kommt vorliegend, dass gemäss den persönlichen Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. Juni 2020 die Pflege des Bruders nicht zwingend durch ihn hätte erfolgen müssen, jedenfalls führte der Beschwerdeführer aus, dass bei Kriegsausbruch die Pflege und Unterstützung seines Bruders durch andere im Irak ansässige Familienmitglieder (weitere Brüder und eine Tochter) habe organisiert werden können. Abgesehen davon ist ohnehin fraglich, inwiefern der Beschwerdeführer die Pflege seines Bruders hat übernehmen können, wenn er selber krank war. Jedenfalls konnte der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau bei Kriegsausbruch wieder in die Schweiz zurückkehren, was ebenfalls gegen eine Notwendigkeit des Verbleibs im Irak spricht, zumal die Operation des Bruders erst im Jahr 2015 stattgefunden hat.

5.5.          Der Beschwerdeführer kann sich gemäss obigen Ausführungen insgesamt nicht auf einen zwingenden krankheitsbedingten Grund oder auf höhere Gewalt für seine überjährige Auslandabwesenheit berufen. Die Karenzfrist im Sinne von Art. 5 Abs. 1 ELG wurde somit durch die Landesabwesenheit vom Februar 2013 bis und mit August 2014 unterbrochen und begann im August 2014 neu zu laufen. Vor diesem Hintergrund kann offengelassen werden, ob sich der Schwerpunkt aller Beziehungen des Beschwerdeführers in der Schweiz befindet.

6.                

6.1.          Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe die Schweiz aufgrund einer falschen behördlichen Auskunft verlassen. Ohne die unzutreffende behördliche Aussage wäre er in der Schweiz verblieben und es wäre nie zu einem Auslandaufenthalt gekommen, der geeignet gewesen wäre die Karenzfrist für den Bezug von Ergänzungsleistungen zu unterbrechen. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer auf die von ihm geltend gemachte behördliche Auskunft verlassen durfte und er sich somit auf den Vertrauensschutz berufen kann.

6.2.          Der verfassungsmässige Grundsatz von Treu und Glauben gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Es ist für die Beziehung unter den Privaten wie das Verhältnis zwischen dem Gemeinwesen und den Privaten elementar (BGE 134 V 145, S. 150 E. 5.2). Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) statuiert den Grundsatz von Treu und Glauben einerseits als Regel für das Verhalten von Staat und Privaten in Art. 5 Abs. 3 BV und andererseits in Art. 9 BV als grundrechtlichen Anspruch der Privaten gegenüber dem Staat auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen (Vertrauensschutz) oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 132 II 240, S. 244 E. 3.2.2; 126 II 377, S. 387 , E. 3a) mit Hinweisen). Nach dem in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben kann eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt (BGE 137 II 182 E. 3.6.2 S. 193 mit Hinweisen; ARV 2015 S. 334, 8C_306/2015 E. 3.2).

6.3.          Voraussetzung für den Vertrauensschutz ist zunächst eine taugliche Vertrauensgrundlage. Darunter ist das Verhalten eines staatlichen Organs zu verstehen, das bei den betroffenen Privaten bestimmten Erwartungen auslöst (BGE 134 I 23, 39, E. 7.5).

Der Schutz der Privaten bei unrichtigen Auskünften der Behörden stellt einen praktisch besonders wichtigen Anwendungsfall des Vertrauensschutzes dar. (vgl. auch BGE 137 II 182, 193). Aber nicht jede behördliche Auskunft taugt als Vertrauensbasis. Notwendig ist eine gewisse inhaltliche Bestimmtheit; eine lediglich vage Absichtskundgabe oder ein Hinweis auf eine bisherige Praxis genügt nicht. Unmassgeblich ist die Form der Auskunftserteilung; auch eine mündliche Auskunft kann verbindlich sein. In der Rechtsprechung wird die Auffassung vertreten, nur eine auf einen konkreten, die auskunftserheischende Person direkt betreffenden Sachverhalt bezogene Auskunft könne die Behörden binden, nicht aber eine allgemeine Auskunft (BGE 131 II 627, 637 E. 6; 125 I 267, 274, e. 4b). Grundsätzlich muss die Amtsstelle, welche die Auskunft gab, zur Auskunftserteilung zuständig gewesen sein (BGE 143 V 95, 103 E. 3.6.2; BGE 101 1a 92, 100 E. 3; ZBl 100 [1999] 637, 640 f.,). Soweit nicht eine besondere Regelung vorliegt, schliesst die Kompetenz zum Entscheid auch diejenige zur Auskunftserteilung ein (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., 2016, Rz. 668 ff.). Unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes genügt es, dass Private in guten Treuen annehmen durften, die Behörde sei zur Erteilung der Auskunft befugt (vgl. BGE 101 Ia 92, 100). Der Schutz des guten Glaubens fällt nur dahin, wenn die Unzuständigkeit offensichtlich, d.h. klar erkennbar war. Ob dies zutrifft, muss aufgrund objektiver und subjektiver Elemente beurteilt werden (BGE 129 II 361, 382; 114 Ia 105, 109).

Vorausgesetzt ist weiter, dass die Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf bereits Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann (BGE 137 I 69, S. 71 f., E. 2.3 ff., mit weiteren Hinweisen). Sind die vorgenannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt, so kann sich die betroffene Person auf den Vertrauensschutz berufen, soweit im Einzelfall nicht überwiegende öffentliche Interessen vorgehen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O. Rz. 688).

Das Prinzip des Vertrauensschutzes soll verhindern, dass die Privaten infolge ihres Vertrauens in das Verhalten von Behörden einen Nachteil erleiden. Der Vertrauensschutz führt zu unterschiedlichen Rechtsfolgen: Er kann in der Form des sog. Bestandesschutzes eine Bindung der Behörden an die Vertrauensgrundlage bewirken oder aber den Privaten einen Entschädigungsanspruch gegenüber dem Staat verschaffen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O. Rz. 700).

6.4.          Anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. Juni 2020 gab der Beschwerdeführer an, vorgängig zu seiner Ausreise aus der Schweiz mehrere Besprechungen beim Migrationsamt in Frenkendorf, Basel-Landschaft, gehabt zu haben. Sein Sohn, C____ habe an diesen Besprechungen teilgenommen, um für seinen Vater zu übersetzen.

Zunächst steht fest, dass die Auskunft des Migrationsamts des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend Migrationsamt BL) zur Erteilung von Auskünften betreffend den Bezug von Ergänzungsleistungen im Kanton Basel-Stadt nicht zuständig gewesen sein kann, sodass der Beschwerdeführer sich auch nicht hätte darauf verlassen dürfen. Dies hätte der Beschwerdeführer auch erkennen können und insofern konnte deren Auskunft, sofern überhaupt auf eine mündlich nicht weiter dokumentierte Beurteilung abgestellt werden kann, keine Vertrauensgrundlage schaffen.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer den Inhalt der dortigen Gespräche aufgrund der Anwesenheit seines Sohnes sprachlich erfassen konnte. Der in der Beschwerde erhobene Einwand, es sei aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten zu Missverständnissen gekommen und der Beschwerdeführer habe nicht alles richtig verstanden, verfängt somit nicht.

Weiter gab der Beschwerdeführer an der Hauptverhandlung vom 8. Juni 2020 zu Protokoll, er habe sich beim Migrationsamt BL danach erkundigen wollen, ob er nach einer Ausreise in den Irak wieder in die Schweiz einreisen könne. Die daraufhin erteilte Auskunft einer nicht näher spezifizierten Person des Migrationsamts BL bezog sich somit auf das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung bei Ausreise aus der Schweiz, wobei sich der vom Beschwerdegegner geschilderte Antwortgehalt mit Art. 61 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20). deckt. Die Frage betreffend die Ergänzungsleistungen war, nach den etwas vagen Darstellungen des Beschwerdeführers gar nie Bestandteil der mündlich nicht weiter dokumentierten Gespräche mit dem Migrationsamt BL.

Dies ist auch insoweit stimmig und nachvollziehbar, als der Beschwerdeführer in den Jahren 2012 und 2013, in welchen die Gespräche stattgefunden haben sollen, noch gar keine Altersrente erhielt und somit auch noch keine Ergänzungsleistungen beanspruchen konnte. Da sich somit die Auskunft des Migrationsamtes BL auch inhaltlich nicht auf denjenigen Sachverhalt bezogen haben kann, aus welchem der Beschwerdeführer heute eine Vertrauensgrundlage ableiten möchte, kann die dannzumalige Auskunft auch aus diesem Grund keine geeignete Vertrauensgrundlage darstellen.

Es ist somit festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf die Auskunft des Migrationsamtes BL in Bezug auf das Schicksal seines Ergänzungsleistungsbezugs bei Wiedereinreise in die Schweiz beziehen konnte und somit weder ein Bestandesschutz noch ein Schadenersatzanspruch besteht. Im Hinblick auf vorstehende Ausführungen erübrigt sich auch die mit Eingabe vom 5. Juni 2020 beantragte Befragung des Sohnes des Beschwerdeführers, Herrn Jashar Ameen Hussein.

 

Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen für die Anrufung des Vertrauensschutzes.

7.                

7.1.          Diesen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 28. Januar 2019 abzuweisen.

8.                

8.1.          Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).    

8.2.          Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Seinem Vertreter, B____, ist ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung des Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus, dass bei durchschnittlichen Fällen rund CHF 2'650.00 nebst Mehrwertsteuer zugesprochen werden, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Vorliegend handelt es sich um ein durchschnittlich kompliziertes Verfahren mit zwei Rechtsschriften sowie einer Hauptverhandlung, welche vorliegend mit CHF 300.00 entschädigt wird, weshalb ein Anwaltshonorar von CHF 2'950.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

8.3.          Zufolge einer bereits erfolgten Akkontoleistung vom 4. Mai 2020 in Höhe von CHF 1'265.40 (inkl. MwSt), wird dem Vertreter des Beschwerdeführers noch ein Restbetrag von CHF 1'782.05 zuzüglich CHF 129.70 Mehrwertsteuer ausgerichtet.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.        

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

            Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, B____, Advokat, wird ein Honorar von CHF 2'950.-- zuzüglich CHF 227.15 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

 

 

Versandt am: