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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 8.
Juni 2020
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. M. Spöndlin, MLaw T. Conti
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]vertreten B____, [...] Beschwerdeführer
Amt für Sozialbeiträge
Basel-Stadt
Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,
Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
EL.2019.2
Einspracheentscheid vom 28.
Januar 2019
Unterbrechung der Karenzfrist für
den Leistungsbezug infolge Auslandaufenthalt
Tatsachen
I.
a)
Im Jahr 1998 reiste der
irakische Beschwerdeführer in die Schweiz ein und stellte am 30. März 1998 ein
Asylgesuch, welches am 25. September 1998 gutgeheissen wurde. In der Folge
erhielt der Beschwerdeführer eine Niederlassungsbewilligung C vom Kanton
Basel-Stadt (vgl. Schreiben des Eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartements, EJPD, vom 7. Januar 2016, Antwortbeilage, AB 2).
b)
Mit Schreiben vom 24. September
2012 kündigte der Beschwerdeführer an, gemeinsam mit seiner Ehefrau freiwillig
in den Irak zurückzukehren. Daraufhin wurde das Erlöschen der
Flüchtlingseigenschaft festgestellt und seine Niederlassungsbewilligung C
widerrufen. Im Februar 2013 verliess der Beschwerdeführer, wie angekündigt, gemeinsam
mit seiner Ehefrau die Schweiz. Das Ehepaar verweilte bis August 2014
ununterbrochen im Irak und reiste am 20. August 2014 wieder in die Schweiz ein.
Das daraufhin eingereichte Asylgesuch wurde mit Asylentscheid vom 6. August
2015 abgelehnt, da eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes nicht glaubhaft
gemacht werden konnte. Der Beschwerdeführer wurde vorläufig in der Schweiz
aufgenommen (vgl. Asylentscheid vom 6. August 2015 des Eidgenössischen Justiz-
und Polizeidepartements, AB 3). An seinem Aufenthaltsstatus hat sich bis heute
nichts geändert.
c)
Am 28. März 2018 meldete sich
der Beschwerdeführer zum Bezug einer Altersrente an (vgl. Schreiben der
Ausgleichskasse Basel-Stadt vom 24. April 2018, AB 5). Die Ausgleichskasse
Basel-Stadt sprach dem Beschwerdeführer in der Folge mit Verfügung vom 25.
April 2018 (AB 6) eine um zwei Jahre vorbezogene Altersrente zu. Daraufhin
meldete sich der Beschwerdeführer mit Anmeldung vom 2. Mai 2018 für den Bezug
von Ergänzungsleistungen (EL) zur Altersrente an (Schreiben der Sozialhilfe vom
2. Mai 2018, AB 7). Mit Verfügung vom 13. Juni 2018 trat das Amt auf das
Gesuch, unter Hinweis auf die Nichterfüllung der Karenzfrist für den
Leistungsbezug, nicht ein (AB 8). Die dagegen erhobene Einsprache vom 2. Juli
2018 (AB 9) mit ergänzender Begründung vom 10. Juli 2018 (AB 10) wurde mit
Einspracheenscheid vom 28. Januar 2019 (AB 11) abgewiesen.
II.
a)
Mit Beschwerde vom 27. Februar
2019 und Beschwerdeverbesserung vom 26. März 2019 an das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt der Beschwerdeführer die
Aufhebung der Verfügung vom 13. Juni 2018 und des Einspracheentscheids vom 28.
Januar 2019 und den Zuspruch der gesetzlichen Leistungen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um die
unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 19.
Juni 2019 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 14. August 2019
hält der Beschwerdeführer an seinen Begehren fest. Gleichzeitig verlangt er die
Durchführung einer Parteiverhandlung unter Beizug eines kurdisch sprechenden
Dolmetschers.
d)
Mit Duplik vom 19. Dezember 2019
hält die Beschwerdegegnerin an der Abweisung der Beschwerde fest.
III.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung
vom 15. August 2019 bewilligt die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer
die unentgeltliche Verbeiständung durch B____.
IV.
Am 8. Juni 2020 findet vor der Kammer
des Gerichts die Hauptverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer mit
seinem Rechtsvertreter, B____, Advokat, seinem Sohn, C____, für die D____ sowie
E____, Dolmetscherin (Kurdisch Badini) teilnehmen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt ist als
einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit
sachlich zuständig (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
[ELG; SR 831.30] in Verbindung mit Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]
in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz/GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art.
58 ATSG und § 1 Abs. 1 SVGG.
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die
Beschwerde rechtzeitig erfolgte (Art. 60 ATSG), ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1.
Mit Einspracheentscheid vom 28. Januar 2019 bestätigte die
Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 13. Juni 2018. Die Beschwerdegegnerin ist
der Ansicht, die zehnjährige Karenzfrist für den Leistungsbezug sei nicht
erfüllt, da sich der Beschwerdeführer unbestrittenermassen für den Zeitraum von
Februar 2013 bis und mit August 2014 im Irak und nicht in der Schweiz
aufgehalten habe.
2.2.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er in diesem Zeitraum im
Irak war. Er geht jedoch davon aus, dass seine Landesabwesenheit aus zwingenden
und triftigen Gründen erfolgt sei. Zudem habe er sich bei seiner Ausreise auf falsche
behördliche Auskünfte verlassen. Hätte er gewusst, dass er durch den Auslandaufenthalt
allfälligen Ergänzungsleistungen verlustig gehen würde, wäre er in der Schweiz
verblieben.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob der Beschwerdeführer
Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat.
3.
3.1.
Personen
mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die eine Alters-
oder Invalidenrente oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung
beziehen, haben - sofern die weiteren Anspruchsvoraussetzungen (vgl.
insbesondere Art. 9 und 14 ELG) erfüllt sind - Anspruch auf
Ergänzungsleistungen (Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG). Für ausländische
Staatsangehörige eines Nicht-EU/EFTA Staates gelten zusätzliche Voraussetzungen.
So müssen sie sich nach Art. 5 Abs. 1 ELG unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem
die Ergänzungsleistung verlangt wird, während zehn Jahren ununterbrochen in der
Schweiz aufgehalten haben. Für Flüchtlinge und staatenlose Personen beträgt die
Karenzfrist fünf Jahre (Art. 5 Abs. 2 ELG). Ausländerinnen und
Ausländern, die gestützt auf ein Sozialversicherungsabkommen Anspruch auf
ausserordentliche Renten der AHV oder IV hätten, steht, solange sie die
Karenzfrist nach Absatz 1 nicht erfüllt haben, eine Ergänzungsleistung
höchstens in der Höhe des Mindestbetrages der entsprechenden ordentlichen
Vollrente zu (Art. 5 Abs. 3 ELG, vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_174/2015 vom 10. August 2015).
3.2.
Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger und als solcher
kein Angehöriger eines EU- oder EFTA-Staates. Er ist des Weiteren weder
anerkannter Flüchtling oder staatenlose Person, noch besteht zwischen der
Schweiz und seinem Herkunftsland ein Sozialversicherungsabkommen, das eine von
Art. 5 Abs. 1 ELG abweichende Regelung zur Karenzfrist enthalten würde. Der
Beschwerdeführer hat somit die zehnjährige Karenzfrist unmittelbar vor dem
Gesuch zum Leistungsbezug als Anspruchsvoraussetzung zu erfüllen (vgl. Art. 5
Abs. 1 ELG), um Ergänzungsleistungen zu beziehen.
4.
4.1.
Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung muss das Erfordernis des ununterbrochenen Aufenthalts während
der vorgeschriebenen Anzahl an Jahren unmittelbar vor dem Zeitpunkt der
Beanspruchung oder Wiederbeanspruchung von Ergänzungsleistungen erfüllt sein.
Dieses Erfordernis gilt also auch dort, wo eine Person die Karenzzeit in einem
früheren Zeitpunkt bereits einmal erfüllt hat, danach jedoch ihren Aufenthalt
in der Schweiz unterbrochen hat und nach der Wiedereinreise
Ergänzungsleistungen beantragt (BGE 126 V 463 E. 3a). Die
höchstrichterliche Rechtsprechung geht aufgrund des klaren Wortlautes von Art.
5 Abs. 1 ELG davon aus, dass es bei der Anspruchsprüfung für die Festlegung des
relevanten Zeitraums zur Erfüllung der Karenzfrist einzig darauf ankommen darf,
ob die Karenzfrist effektiv unmittelbar vor der Anmeldung zum Leistungsbezug erfüllt
wurde. Liegt ein
Unterbruch vor, so beginnt somit die Karenzfrist mit der neuen Einreise in die
Schweiz wieder von vorn zu laufen (Urteil des Bundesgerichts 8C_98/2008 vom 27. August 2008 E. 3.1).
4.2.
Aus den Akten ergibt sich zunächst, dass sich
der Beschwerdeführer am 2. Mai 2018 zum Bezug von Ergänzungsleistungen
angemeldet hat. Die zehnjährige Karenzfrist ist daher vorliegend von Mai 2008
bis und mit Mai 2018 zu erfüllen. Unbestritten ist sodann, dass sich der
Beschwerdeführer während dieser Karenzfrist von Februar 2013 bis August 2014
und somit über einen Zeitraum von zwanzig Monaten ausserhalb der Schweiz
aufgehalten hat. Durch den Auslandaufenthalt des Beschwerdeführers wurde die
Karenzfrist unterbrochen. Im Lichte der relevanten gesetzlichen Grundlagen und
der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann der Beschwerdeführer, gestützt auf
den Umstand, dass er sich im Zeitraum von 1998 bis Februar 2013
(ununterbrochen) in der Schweiz aufgehalten hat, nichts zu seinen Gunsten
abzuleiten.
5.
5.1.
Zu prüfen ist weiter,
ob der Beschwerdeführer Gründe für seine zwanzigmonatige Landesabwesenheit von
Februar 2013 bis und mit August 2014 anführen kann, welche eine Unterbrechung
der Karenzfrist trotz Auslandabwesenheit verhindern können.
5.2.
Für die Unterbrechung der Karenzfrist im
Zusammenhang mit dem Bezug von Zusatzleistungen kennt die Praxis folgende
Grundsätze:
-
Die Karenzfrist wird
unterbrochen, wenn sich eine Person im selben Kalenderjahr insgesamt mehr als
drei Monate (92 Tage) ohne triftigen oder zwingenden Grund im Ausland aufhält
(BGE 126 V 63 E. 2b und BGE 110 V 170 e. 4b, Wegleitung über die
Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2020, Rz 2440.01).
-
Bei einem
Auslandaufenthalt aus einem triftigen Grund (berufliche Zwecke, Ausbildung),
wird die Karenzfrist in jedem Fall unterbrochen, wenn der Aufenthalt länger als
ein Jahr dauert (WEL, Rz 2440.03). Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die
Karenzfrist bei überjährigem Auslandaufenthalt nur bei Vorliegen von zwingenden
Gründen nicht notwendiger Weise unterbrochen wird.
-
Bei
einem Auslandaufenthalt aus zwingenden Gründen wird die Karenzfrist auch bei überjährigem
Auslandaufenthalt nicht unterbrochen, so lange der Schwerpunkt aller
Beziehungen in der Schweiz verbleibt (WEL, Rz 2440.04). Als zwingende Gründe
kommen nur gesundheitliche Gründe, der in der EL-Berechnung eingeschlossenen
Personen (z.B. Transportunfähigkeit aufgrund Krankheit oder Unfall) und andere
Formen höherer Gewalt in Frage. Motive sozialer,
familiärer, persönlicher oder beruflicher Art, so achtbar sie im Einzelfall
sein mögen, sind nicht geeignet, die Karenzfrist nicht zu unterbrechen (Urteil
des Bundesgerichts 8C_98/2008 vom 27. August 2008 E.
3.1; WEL, Rz 2340.04).
Insgesamt gilt aus Gründen der Rechtssicherheit eine strenge
Praxis. Die Erstreckung der dreimonatigen Zeitspanne muss eine Ausnahme bleiben
und sich an klar fassbaren Kriterien orientieren können (Urs Müller, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., 2015, Art. 5 N 48).
5.3.
In vorliegendem Zusammenhang dauerte der Auslandsaufenthalt
des Beschwerdeführers deutlich mehr als ein Jahr, das ist unbestritten. Die
Karenzfrist wird demnach gemäss Wegleitung bei überjährigem Auslandsaufenthalt
nur bei Vorliegen von zwingenden Gründen nicht notwendigerweise unterbrochen.
Als zwingende Gründe können nur gesundheitliche Gründe der in die EL-Berechnung
eingeschlossenen Personen (z.B. Transportunfähigkeit infolge Krankheit oder
Unfall) und andere Formen höherer Gewalt in Frage, welche eine Rückkehr in die
Schweiz verunmöglichen (vgl. WEL Rz 2340.04). Solche zwingenden Gründe sind
vorliegend nicht ersichtlich. Zunächst führt der Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 2. Juli 2018 (AB 9) und erneut mit Beschwerde vom 26. März 2020 aus, im
Jahr 2013 aus der Schweiz zur Erholung von der psychischen und physischen
Belastung ausgewandert zu sein bzw. einen längeren Ferienaufenthalt geplant zu haben.
Die Karenzfrist läuft bei persönlichen Motiven, wie dargestellt, ungehindert
weiter. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer angab, bei der Einreise in den
Irak selbst krank gewesen zu sein ändert daran nichts, ist doch die Krankheit
als zwingenden erst Grund anzuerkennen, wenn sie zu einer Transportunfähigkeit des
Beschwerdeführers geführt hätte, was jedoch nicht der Fall war. Andere
zwingende Gründe wie höhere Gewalt oder eine Transportunfähigkeit, die eine
Rückkehr zum relevanten Zeitpunkt in die Schweiz verhindert hätten, werden
weder behauptet noch bewiesen. Insbesondere die Tatsache, dass der
Beschwerdeführer nach Ausbruch der Unruhen selbst bestimmen konnte, sofort
wieder in die Schweiz zurückzureisen und diesen Entschluss auch ungehindert in
die Tat umsetzen konnte zeigt, dass keine zwingenden Gründe vorgelegen haben
können, welche die Rückreise in die Schweiz verhindert hätten.
5.4.
Mit Einsprache vom 10. Juli 2018 (AB 10) gegen die Verfügung
vom 13. Juni 2018 (AB 8) und anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. Juni 2020 beruft
sich der Beschwerdeführer auf eine familiäre Notlage. Er führt in diesem
Zusammenhang aus, ein Familienmitglied, namentlich sein Bruder sei
pflegebedürftig geworden und dessen Pflege habe nur von ihm übernommen werden
können. Wenngleich die Pflege seines Bruders dem Beschwerdeführer auf
zwischenmenschlicher Ebene hoch anzurechnen ist, können Motive familiärer Art
nicht als triftige oder zwingende Gründe im Sinne der Rechtsprechung anerkannt
werden (Urs Müller, Rechtsprechung
des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., 2015 Art. 5 N 48, mit Hinweisen auf BGE
126 V 465 f. E. 2c, Urteil des Bundesgerichts 8C_98/2008 vom 27. August 2008 E
3.1, BGE 110 V 175 e 4b = ZAK 1985 136 E. 4b). Familiäre Gründe beeinflussen
den Lauf der Karenzfrist nicht.
Hinzu kommt vorliegend, dass gemäss den persönlichen
Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. Juni
2020 die Pflege des Bruders nicht zwingend durch ihn hätte erfolgen müssen,
jedenfalls führte der Beschwerdeführer aus, dass bei Kriegsausbruch die Pflege
und Unterstützung seines Bruders durch andere im Irak ansässige
Familienmitglieder (weitere Brüder und eine Tochter) habe organisiert werden
können. Abgesehen davon ist ohnehin fraglich, inwiefern der Beschwerdeführer
die Pflege seines Bruders hat übernehmen können, wenn er selber krank war.
Jedenfalls konnte der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau bei Kriegsausbruch
wieder in die Schweiz zurückkehren, was ebenfalls gegen eine Notwendigkeit des
Verbleibs im Irak spricht, zumal die Operation des Bruders erst im Jahr 2015 stattgefunden
hat.
5.5.
Der Beschwerdeführer kann sich gemäss obigen
Ausführungen insgesamt nicht auf einen zwingenden krankheitsbedingten Grund oder
auf höhere Gewalt für seine überjährige Auslandabwesenheit berufen. Die Karenzfrist
im Sinne von Art. 5 Abs. 1 ELG wurde somit durch die Landesabwesenheit vom
Februar 2013 bis und mit August 2014 unterbrochen und begann im August 2014 neu
zu laufen. Vor diesem Hintergrund kann offengelassen werden, ob sich der
Schwerpunkt aller Beziehungen des Beschwerdeführers in der Schweiz befindet.
6.
6.1.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe die
Schweiz aufgrund einer falschen behördlichen Auskunft verlassen. Ohne die unzutreffende
behördliche Aussage wäre er in der Schweiz verblieben und es wäre nie zu einem
Auslandaufenthalt gekommen, der geeignet gewesen wäre die Karenzfrist für den
Bezug von Ergänzungsleistungen zu unterbrechen. Es ist daher im Folgenden zu
prüfen, ob sich der Beschwerdeführer auf die von ihm geltend gemachte
behördliche Auskunft verlassen durfte und er sich somit auf den
Vertrauensschutz berufen kann.
6.2.
Der
verfassungsmässige Grundsatz von Treu und Glauben gebietet ein loyales und
vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Es ist für die Beziehung unter
den Privaten wie das Verhältnis zwischen dem Gemeinwesen und den Privaten
elementar (BGE 134 V 145, S. 150 E. 5.2). Die
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) statuiert
den Grundsatz von Treu und Glauben einerseits als Regel für das Verhalten von
Staat und Privaten in Art. 5 Abs. 3 BV
und andererseits in Art. 9 BV als
grundrechtlichen Anspruch der Privaten gegenüber dem Staat auf Schutz des
berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen (Vertrauensschutz) oder
sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 132 II 240, S. 244 E. 3.2.2; 126 II 377, S. 387 , E. 3a) mit Hinweisen). Nach dem in Art. 9
BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben kann eine unrichtige
Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Umständen
Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine
vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine
konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle,
welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder der Bürger sie aus
zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) der Bürger die Unrichtigkeit
der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) der Bürger im
Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen
getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche
ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen
Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht
überwiegt (BGE 137 II 182 E. 3.6.2 S. 193 mit
Hinweisen; ARV 2015 S. 334, 8C_306/2015 E. 3.2).
6.3.
Voraussetzung
für den Vertrauensschutz ist zunächst eine taugliche Vertrauensgrundlage.
Darunter ist das Verhalten eines staatlichen Organs zu verstehen, das bei den
betroffenen Privaten bestimmten Erwartungen auslöst (BGE 134 I 23, 39, E. 7.5).
Der Schutz der Privaten bei unrichtigen Auskünften der Behörden
stellt einen praktisch besonders wichtigen Anwendungsfall des Vertrauensschutzes
dar. (vgl. auch BGE 137 II 182, 193). Aber nicht jede behördliche Auskunft
taugt als Vertrauensbasis. Notwendig ist eine gewisse inhaltliche Bestimmtheit;
eine lediglich vage Absichtskundgabe oder ein Hinweis auf eine bisherige Praxis
genügt nicht. Unmassgeblich ist die Form der Auskunftserteilung; auch eine
mündliche Auskunft kann verbindlich sein. In der Rechtsprechung wird die
Auffassung vertreten, nur eine auf einen konkreten, die auskunftserheischende
Person direkt betreffenden Sachverhalt bezogene Auskunft könne die Behörden
binden, nicht aber eine allgemeine Auskunft (BGE 131 II 627, 637 E. 6; 125 I
267, 274, e. 4b). Grundsätzlich muss die Amtsstelle, welche die Auskunft gab,
zur Auskunftserteilung zuständig gewesen sein (BGE 143 V 95, 103 E. 3.6.2; BGE
101 1a 92, 100 E. 3; ZBl 100 [1999] 637, 640 f.,).
Soweit nicht eine besondere Regelung vorliegt, schliesst die Kompetenz zum
Entscheid auch diejenige zur Auskunftserteilung ein (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. Aufl., 2016, Rz. 668 ff.). Unter dem Gesichtspunkt des
Vertrauensschutzes genügt es, dass Private in guten Treuen annehmen durften,
die Behörde sei zur Erteilung der Auskunft befugt (vgl. BGE 101 Ia 92, 100).
Der Schutz des guten Glaubens fällt nur dahin, wenn die Unzuständigkeit
offensichtlich, d.h. klar erkennbar war. Ob dies zutrifft, muss aufgrund
objektiver und subjektiver Elemente beurteilt werden (BGE 129 II 361, 382; 114
Ia 105, 109).
Vorausgesetzt ist weiter, dass die
Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese
Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf bereits Dispositionen getroffen
hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann (BGE 137 I 69, S. 71 f., E. 2.3
ff., mit weiteren Hinweisen). Sind die vorgenannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt, so
kann sich die betroffene Person auf den Vertrauensschutz berufen, soweit im
Einzelfall nicht überwiegende öffentliche Interessen vorgehen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O. Rz. 688).
Das Prinzip des Vertrauensschutzes soll verhindern, dass die Privaten
infolge ihres Vertrauens in das Verhalten von Behörden einen Nachteil erleiden.
Der Vertrauensschutz führt zu unterschiedlichen Rechtsfolgen: Er kann in der
Form des sog. Bestandesschutzes eine Bindung der Behörden an die
Vertrauensgrundlage bewirken oder aber den Privaten einen
Entschädigungsanspruch gegenüber dem Staat verschaffen (Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O. Rz.
700).
6.4.
Anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. Juni 2020 gab der
Beschwerdeführer an, vorgängig zu seiner Ausreise aus der Schweiz mehrere
Besprechungen beim Migrationsamt in Frenkendorf, Basel-Landschaft, gehabt zu haben.
Sein Sohn, C____ habe an diesen Besprechungen teilgenommen, um für seinen Vater
zu übersetzen.
Zunächst steht fest, dass die Auskunft des Migrationsamts des Kantons
Basel-Landschaft (nachfolgend Migrationsamt BL) zur Erteilung von Auskünften
betreffend den Bezug von Ergänzungsleistungen im Kanton Basel-Stadt nicht
zuständig gewesen sein kann, sodass der Beschwerdeführer sich auch nicht hätte
darauf verlassen dürfen. Dies hätte der Beschwerdeführer auch erkennen können
und insofern konnte deren Auskunft, sofern überhaupt auf eine mündlich nicht
weiter dokumentierte Beurteilung abgestellt werden kann, keine
Vertrauensgrundlage schaffen.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer den Inhalt der dortigen Gespräche
aufgrund der Anwesenheit seines Sohnes sprachlich erfassen konnte. Der in der
Beschwerde erhobene Einwand, es sei aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten zu
Missverständnissen gekommen und der Beschwerdeführer habe nicht alles richtig
verstanden, verfängt somit nicht.
Weiter gab der Beschwerdeführer an der Hauptverhandlung vom 8. Juni 2020 zu
Protokoll, er habe sich beim Migrationsamt BL danach erkundigen wollen, ob er
nach einer Ausreise in den Irak wieder in die Schweiz einreisen könne. Die
daraufhin erteilte Auskunft einer nicht näher spezifizierten Person des
Migrationsamts BL bezog sich somit auf das Erlöschen der
Niederlassungsbewilligung bei Ausreise aus der Schweiz, wobei sich der vom
Beschwerdegegner geschilderte Antwortgehalt mit Art. 61 des Bundesgesetzes über
die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20).
deckt. Die Frage betreffend die Ergänzungsleistungen war, nach den etwas vagen
Darstellungen des Beschwerdeführers gar nie Bestandteil der mündlich nicht
weiter dokumentierten Gespräche mit dem Migrationsamt BL.
Dies ist auch insoweit stimmig und nachvollziehbar, als der
Beschwerdeführer in den Jahren 2012 und 2013, in welchen die Gespräche
stattgefunden haben sollen, noch gar keine Altersrente erhielt und somit auch
noch keine Ergänzungsleistungen beanspruchen konnte. Da sich somit die Auskunft
des Migrationsamtes BL auch inhaltlich nicht auf denjenigen Sachverhalt bezogen
haben kann, aus welchem der Beschwerdeführer heute eine Vertrauensgrundlage
ableiten möchte, kann die dannzumalige Auskunft auch aus diesem Grund keine
geeignete Vertrauensgrundlage darstellen.
Es ist somit festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf die
Auskunft des Migrationsamtes BL in Bezug auf das Schicksal seines
Ergänzungsleistungsbezugs bei Wiedereinreise in die Schweiz beziehen konnte und
somit weder ein Bestandesschutz noch ein Schadenersatzanspruch besteht. Im
Hinblick auf vorstehende Ausführungen erübrigt sich auch die mit Eingabe vom 5.
Juni 2020 beantragte Befragung des Sohnes des Beschwerdeführers, Herrn Jashar
Ameen Hussein.
Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Prüfung der weiteren
Voraussetzungen für die Anrufung des Vertrauensschutzes.
7.
7.1.
Diesen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 28. Januar 2019 abzuweisen.
8.
8.1.
Das Verfahren vor dem
Sozialversicherungsgericht ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
8.2.
Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt. Seinem Vertreter, B____, ist ein angemessenes
Kostenerlasshonorar zuzusprechen (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung des
Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht von der
Faustregel aus, dass bei durchschnittlichen Fällen rund CHF 2'650.00 nebst
Mehrwertsteuer zugesprochen werden, wobei dieser Ansatz bei komplizierten
Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Vorliegend handelt
es sich um ein durchschnittlich kompliziertes Verfahren mit zwei
Rechtsschriften sowie einer Hauptverhandlung, welche vorliegend mit CHF 300.00
entschädigt wird, weshalb ein Anwaltshonorar von CHF 2'950.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
8.3.
Zufolge einer bereits erfolgten Akkontoleistung vom 4. Mai 2020 in
Höhe von CHF 1'265.40 (inkl. MwSt), wird dem Vertreter des Beschwerdeführers
noch ein Restbetrag von CHF 1'782.05 zuzüglich CHF 129.70 Mehrwertsteuer
ausgerichtet.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im
Kostenerlass, B____, Advokat, wird ein Honorar von CHF 2'950.-- zuzüglich CHF
227.15 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: