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Sozialversicherungsgericht
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Urteil
der Präsidentin
vom 21. August
2019
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
Amt für Sozialbeiträge
Basel-Stadt
Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,
Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
EL.2019.3
Einspracheentscheid vom
29. Januar 2019
Festsetzung des Verzichtsvermögens;
Wiedererwägung, Parteientschädigung bei gegenstandslos gewordenen Verfahren
Erwägungen
1.
1.1.
Die 1935 geborene Beschwerdeführerin bezog seit Februar 2004 Ergänzungsleistungen
(EL) zu ihrer AHV-Altersrente (Akten der Beschwerdegegnerin; Beschwerdeantwortbeilage
[AB] 1). Nachdem der Beschwerdeführerin nach dem Tod ihres Sohnes im März
2015 ein Betrag von rund CHF 250‘000.00 ausbezahlt worden war (AB 2,
3), berechnete die Beschwerdegegnerin den EL-Anspruch der Versicherten neu. Mit
Verfügung vom 26. April 2016 (AB 4) wurde die Ausrichtung von EL infolge
Einnahmenüberschusses ab 1. April 2015 rückwirkend eingestellt sowie Rückforderungen
für über den Todesmonat hinaus bezogene EL, kantonale Beihilfen, Prämienverbilligungen
und Krankenkosten gestellt (AB 5, 6).
1.2.
Nachdem sich die Beschwerdeführerin am 9. Juli 2018 zu einer
Überprüfung ihres Anspruchs auf EL wieder angemeldet hatte, forderte sie die
Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 20. Juli 2018 (AB 10) zur
Einreichung fehlender Unterlagen sowie zum Nachweis des Vermögensverzehrs in
der Höhe von CHF 213‘638.00 auf. Sollten keine Belege oder Erläuterungen
eingereicht werden, müsse ein Vermögensverzicht in dieser Höhe angerechnet
werden. Mit Verfügung vom 30. August 2018 (AB 20) wurde der Beschwerdeführerin
ab Juli 2018 EL zugesprochen. Dabei wurde in den entsprechenden EL-Berechnungen
ein nicht belegter Vermögensrückgang im Umfang von CHF 57‘492.00 als
Verzichtsvermögen aufgerechnet. Gegen die Verfügung vom 30. August 2018
erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. September 2018
Einsprache (AB 22).
1.3.
Mit Einspracheentscheid vom 29. Januar 2019 (AB 23) wurde
die Einsprache vom 20. September 2018 teilweise gutgeheissen und mit
Neuverfügung vom 29. Januar 2019 (AB 24) wurde nach Aufrechnung von
CHF 55‘940.00 als Verzichtsvermögen der EL-Anspruch entsprechend angepasst.
Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen.
2.
2.1.
Mit Beschwerde vom 1. März 2019 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt beantragt die Beschwerdeführerin, der Einspracheentscheid vom
29. Januar 2019 sei aufzuheben und es sei die Sache an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Neuberechnung der EL-Leistungen aufgrund
eines zusätzlichen Vermögensverzehrs in Höhe von (gerundet) CHF 27‘562.00.
Der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin weitere Ausgabenbelege beigelegt.
2.2.
Mit Neuverfügung vom 7. Mai 2019 (AB 26) hat die
Beschwerdegegnerin den angefochtenen Entscheid in Wiedererwägung gezogen und den
EL-Anspruch der Beschwerdeführerin unter Anrechnung eines Vermögensverzichts
in der Höhe von CHF 30‘070.00 per 2017 neu berechnet und entsprechend angepasst.
Mit Beschwerdeantwort vom gleichen Tag schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abschreibung
der Beschwerde, soweit sie durch die Neuverfügung vom 7. Mai 2019
gegenstandslos geworden sei, im Übrigen sei sie abzuweisen. Die
ausserordentlichen Kosten seien wettzuschlagen.
2.3.
Mit Replik vom 5. Juni 2019 beantragt die Beschwerdeführerin,
es sei das Verfahren im Umfang der erfolgten Beschwerdeanerkennung
abzuschreiben und es seien der Beschwerdegegnerin die o/e-Kosten aufzuerlegen. Im
Übrigen werde an den Rechtsbegehren der Beschwerde festgehalten.
2.4.
Mit Stellungnahme vom 2. Juli 2019 hält die Beschwerdegegnerin
an ihrem Antrag auf Wettschlagung der ausserordentlichen Kosten fest.
3.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56
Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung
mit § 82 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Basel-Stadt
vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des
Sozialversicherungsgesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 9. Mai 2001 (SVGG;
SG 154.200) in der vorliegenden Streitsache als einzige kantonale Instanz
sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58
Abs. 1 ATSG. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und auch die übrigen
Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde
einzutreten. Nach § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Präsidentin des
Sozialversicherungsgerichts einfache Fälle – wie den vorliegenden – als
Einzelrichterin.
4.
4.1.
Während des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin mit Neuverfügung
vom 7. Mai 2019 (AB 26) auf die im angefochtenen Einspracheentscheid vom
29. Januar 2019 (AB 23) gemachten EL-Berechnungen zurückgekommen und
hat das Verzichtsvermögen der Beschwerdeführerin unter Anrechnung eines zusätzlichen
Vermögensverzehrs in der Höhe von CHF 25‘870.00 neu auf CHF 30‘070.00
per 2017 festgelegt.
4.2.
Gemäss Art. 53 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger
eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen den Beschwerde erhoben
wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung
nimmt. Nach Art. 58 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) in Verbindung mit
Art. 55 Abs. 1 ATSG setzt die Beschwerdeinstanz die Behandlung der
Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht
gegenstandslos geworden ist (vgl. dazu BGE 127 V 228, 233 E. 2b/bb; Urteil
des Bundesgerichts 8C_526/2012 vom 19. September 2012 E. 4.2). In
Bezug auf die abgewiesenen Begehren kommt der neuen Verfügung lediglich die
Funktion einer Stellungnahme zuhanden des Verwaltungsgerichts zu (Urteil des
Bundesgerichts 2C_848/2012 vom 8. März 2013 E. 5.4.2).
4.3.
Mit Replik vom 5. Juni 2019 stimmt die Beschwerdeführerin der
Abschreibung des Verfahrens im Umfang der Beschwerdeanerkennung zu, darüber
hinaus hält sie an der Beschwerde fest. Somit wird in der Replik eine Differenz
in Höhe von CHF 1‘692.00 zwischen dem mit Verfügung vom 7. Mai 2019
ermittelten Verzichtsvermögen von CHF 30‘070.00 und dem mit der Beschwerde
geforderten Verzichtsvermögen von (gerundet) CHF 28‘378.00 (vgl. Beschwerde
Rz. 22) aufrechterhalten. Wie bereits ausgeführt (vgl. dazu E. 4.2)
besteht bezüglich dieser Differenz der Rechtsstreit weiter (Andrea Pfleiderer, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG – Praxiskommentar, 2. Aufl., Rz 52
ff. zu Art. 58 VwVG; Zünd/Pfiffner Rauber
[Hrsg.], Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich,
2. Aufl., Rz 9 zu § 19, mit Hinweis auf BGE 113 V 237).
4.4.
Damit beendet der neue, während des hängigen Verfahrens erlassene Entscheid
den Streit nur insoweit, als die Beschwerdegegnerin dem Begehren der Beschwerdeführerin
entsprochen hat (BGE 127 V 228, 233 E. 2b/bb). Das Beschwerdeverfahren ist
dementsprechend im Umfang, in dem es durch die Wiedererwägung des Einspracheentscheids
vom 29. Januar 2019 gegenstandslos geworden ist, abzuschreiben, ansonsten
ist es fortzusetzen.
4.5.
Streitig und zu prüfen sind damit einzig die von der
Beschwerdegegnerin noch nicht berücksichtigten Belege zum Vermögensverzehr. Die
Beschwerdegegnerin hat in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2019 nachvollziehbar
ausgeführt, dass zwei Rechnungen der C____ AG bereits im EL-Anmeldeverfahren
belegt und bei der Berechnung des Vermögensverzichts berücksichtigt worden waren
(AB 18), was auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird (vgl.
Beschwerde Rz. 20 Ziff. 3). Sodann sei in Bezug auf die Service- bzw.
Reparaturrechnungen vom 10. März 2016 bzw. 12. April 2018 lediglich
für einen Betrag von CHF 241.10 eine Überweisung vom Konto der
Beschwerdeführerin nachgewiesen, sodass nur dieser Betrag abgezogen werden könne
(vgl. Beschwerdebeilage [BB] 25).
4.6.
Die Beschwerdeführerin bringt keine Einwände vor, welche die
Richtigkeit der Neuberechnung des Vermögensverzichts in der Verfügung vom
7. Mai 2019 (AB 26) in Frage zu stellen vermöchten. Dementsprechend
ist die gegen den Einspracheentscheid vom 29. Januar 2019 (AB 23)
erhobene Beschwerde, soweit sie durch die teilweise Wiedererwägung des
Verzichtsvermögens nicht gegenstandslos wurde, abzuweisen.
5.
5.1.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes 6. Oktober
2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
vom (ELG; SR 831.30) in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG
werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.2.
5.2.1. Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit
§ 17 Abs. 1 SVGG haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens
Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Sozialversicherungsgericht
festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der
Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und nach dem erforderlichen
Aufwand bemessen.
5.2.2. Wird das Verfahren gegenstandslos, weil die Beschwerdegegnerin
den angefochtenen Einspracheentscheid in Wiedererwägung gezogen hat, wird nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ein Entschädigungsanspruch der Beschwerde
führenden Partei anerkannt, wenn es die Prozessaussichten rechtfertigen, wie
sie sich vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit darboten (Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts [EVG] C 56/03 vom 20. August 2003 E. 3.1
mit Hinweis auf BGE 110 V 54, 57 E. 3.a). Ebenfalls nach ständiger
Rechtsprechung wird aufgrund des Verursacherprinzips in Abweichung vom
Unterliegerprinzip in erster Linie diejenige Partei kosten- und entschädigungspflichtig,
deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat oder bei der die Gründe
eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (BGE
142 V 551, 568 E. 8.2; 118 Ia 488, 494 f. E. 4a). Denn
rechtsprechungsgemäss lässt es sich nicht mit dem für die Kostentragung geltenden
allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach Kosten vom Verursacher zu tragen sind,
vereinbaren, eine Partei in einem von ihr in ordnungswidriger Weise
verursachten Verfahren zulasten des Prozessgegners zu entschädigen (BGE 125 V
373, 375 E. 2b; Urteil des EVG C 56/03 vom 20. August 2003
E. 3.1). Dementsprechend kann keine Parteientschädigung beanspruchen, wer
im Prozess zwar obsiegt, sich aber den Vorwurf gefallen lassen muss, er habe es
wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht selber zu verantworten, dass ein
unnötiger Prozess geführt worden sei (Urteil des EVG C 56/03 vom
20. August 2003 E. 3.1).
5.3.
5.3.1. Im Hinblick auf die Kostenregelung hält die
Beschwerdegegnerin dafür, dass die Beschwerdeführerin die mit der Beschwerde
eingereichten Unterlagen ohne weiteres bereits im EL-Anmeldeverfahren, jedoch
spätestens im Einspracheverfahren hätte einreichen können. Sodann sei für das
blosse Nachreichen weiterer Zahlungsbelege eine anwaltliche Vertretung nicht
erforderlich. In Anbetracht der Tatsache, dass das Beschwerdeverfahren somit
von der Beschwerdeführerin verursacht worden sei, wäre es stossend, der
öffentlichen Hand die Kosten für eine (zudem nicht erforderliche) anwaltliche
Vertretung aufzubürden. Analog zum Verfahren vor dem Bundesgericht, wo im Falle
der Verursachung unnötiger Kosten kein oder ein verminderter Anspruch auf
Parteientschädigung bestehe, seien die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen
(Beschwerdeantwort Rz. 3).
5.3.2. Die Beschwerdeführerin wendet zunächst ein, sie habe mit Eingabe
vom 27. Juli 2018 und somit im Anmeldeverfahren sämtliche auch im
Beschwerdeverfahren eingereichten Belege der Beschwerdegegnerin zukommen lassen
(Replik Rz. 5). Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom
2. Juli 2019 zu Recht erwähnt, wird in der Beschwerde ausgeführt, dass
„zusätzliche“ und „neue“ Belege für weitere Ausgabenposten nachgereicht würden
(Stellungnahme S. 2 f. unter Hinweis auf die Beschwerde Rz. 19 f.). Zudem
ist festzuhalten, dass eine Nichtberücksichtigung eingereichter Belege bei der
Berechnung des Verzichtsvermögens im Anmelde- bzw. Einspracheverfahren bereits
mit Beschwerde hätte gerügt werden müssen, was vorliegend nicht erfolgt ist. Somit
ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin die mit der
Beschwerde eingereichten Unterlagen schon vor Beschwerdeeinreichung abgegeben
hat.
5.3.3. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin im
Rahmen ihrer Neuanmeldung nicht davon ausgehen musste, dass jede noch so kleine
Ausgabe seit Einstellung der EL infolge Einnahmenüberschusses ab 1. April
2015 streng geprüft werden würde und sie somit die entsprechenden Belege
aufzubewahren hatte. Die Beschwerdegegnerin forderte sie erst im Rahmen der
vertieften Anspruchsprüfung auf, den Vermögensverzehr zu belegen. Die
Beschwerdeführerin konnte aber nicht wissen, wie detailliert und bis zu welchem
Umfang sie ihre Ausgaben belegen musste, sodass ein Nachreichen nachvollziehbar
ist.
5.3.4. Spätestens im Einspracheverfahren musste der Beschwerdeführerin jedoch
klar gewesen sein, dass sie den Verzehr ihres Vermögens zu belegen hatte. So rügte
sie in der Einsprache vom 20. September 2018, sie habe seit dem Anfall der
Erbschaft hohe Ausgaben gehabt, die sie mit Bankauszügen auch belegt habe. Die
Berechnungen in der Verfügung vom 30. August 2018 seien falsch, weshalb
eine Neubeurteilung anhand der eingereichten Unterlagen zu erfolgen habe
(AB 22 S. 2). Zusätzliche Belege wurden zu diesem Zeitpunkt nicht
eingereicht. Die Beschwerdegegnerin korrigierte in ihrem Einspracheentscheid
vom 29. Januar 2019 (AB 23) die Höhe des Verzichtsvermögens aufgrund übersehener
Belege im Anmeldeverfahren (vgl. Einspracheentscheid Rechtliches Rz. 2c).
Erst der Beschwerde vom 1. März 2019 wurden zusätzliche Unterlagen zum
Vermögensverzehr beigelegt. Dabei bringt die Beschwerdeführerin keine Gründe
vor, weshalb es ihr nicht zumutbar gewesen sein soll, diese Belege schon im
Verlauf des Einspracheverfahrens einzureichen, zumal die Ausgaben gemäss den
vorliegenden Akten grösstenteils bereits in den Jahren 2016 und 2017 und auch
die Ausgaben des Jahres 2018 bis zum Juli, d.h. dem Zeitpunkt der Neuanmeldung,
angefallen waren.
5.3.5. Da die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht somit nicht
in genügendem Mass nachgekommen ist und auch mit ihrem in der Replik noch
aufrecht erhaltenen Standpunkt bezüglich Festsetzung des Verzichtsvermögens
nicht durchdringt, ist eine Reduktion der Parteientschädigung um die Hälfte
gerechtfertigt.
5.3.6. Das Sozialversicherungsgericht spricht Parteientschädigungen als
Pauschalen zu. Diese beträgt im Sinne einer Richtlinie in durchschnittlichen
Verfahren um eine Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung bei
einem doppelten Schriftenwechsel oder einem einfachen Schriftenwechsel und
einer Parteiverhandlung CHF 3’300.00 (inkl. Auslagen) nebst
Mehrwertsteuer. Dabei wird berücksichtigt, dass der effektive Aufwand davon
nach oben oder nach unten abweichen kann, sich im Schnitt aber ausgleicht. Der
vorliegende Fall ist etwas weniger komplex als ein IV-Verfahren, weshalb ein
Honorar von CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
angemessen ist. Entsprechend den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerdeführerin
mit CHF 1‘500.00 (inkl. Auslagen) nebst Mehrwertsteuer zu entschädigen.
6.
6.1.
Das Beschwerdeverfahren ist, soweit es durch die Wiedererwägung des
Einspracheentscheids vom 29. Januar 2019 gemäss der Verfügung vom
7. Mai 2019 gegenstandslos geworden ist, abzuschreiben.
6.2.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darüber noch zu entscheiden
ist.
6.3.
Das Verfahren ist kostenlos.
6.4.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte
Parteientschädigung von CHF 1‘500.00 (inkl. Auslagen) nebst 7.7%
Mehrwertsteuer zu bezahlen. Im Übrigen sind die ausserordentlichen Kosten
wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht
als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
Das Verfahren ist kostenlos.
Der Beschwerdeführerin wird eine reduzierte
Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1‘500.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich
CHF 115.50 Mehrwertsteuer zugesprochen. Im Übrigen werden die
ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw I.
Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: