Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 24. September 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, lic. iur. A. Lesmann-Schaub     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____

 

   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt

Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

EL.2019.4

Einspracheentscheid vom 12. April 2019

Kosten für eine Wurzelkanalbehandlung sind zu übernehmen, da Zahnbehandlung einfach, wirtschaftlich und zweckmässig.

 


Tatsachen

I.        

Der 1960 geborene Beschwerdeführer ist Bezüger von jährlichen Ergänzungsleistungen (EL) sowie Beihilfe (BH; vgl. Beschwerdeantwortbeilagen [AB] 1 und 3). Am 16. Januar 2019 reichte der Zahnarzt des Beschwerdeführers Dr. med. dent. C____ einen Kostenvoranschlag für eine Wurzelfüllung mit Endometrie und Aufbau im Betrag von Fr. 1'082.10 ein (AB 2). Nach Einholung einer Stellungnahme des Vertrauenszahnarztes der Beschwerdegegnerin, Dr. med. dent. D____ (vgl. Stellungnahme vom 4. Februar 2019, AB 3), gab die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 14. Februar 2019 bekannt, die Wurzelkanalfüllung und Kompositfüllung sei nicht wirksam, wirtschaftlich und zweckmässig. Bewilligungsfähig sei die Extraktion des Zahns 36. Im Rahmen einer einfachen, wirtschaftlichen und zweckmässigen Behandlung könnten sie Fr. 320.70 genehmigen (AB 6). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit Einsprache vom 1. April 2019 (AB 7). Mit Einspracheentscheid vom 12. April 2019 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers ab und hielt an der Mitteilung vom 14. Februar 2019 fest (AB 8).

II.       

Mit Beschwerde vom 13. Mai 2019 wird beantragt, es sei der Einspracheentscheid vom 12. April 2019 aufzuheben und die Angelegenheit zum Erlass einer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Eventuell sei materiell auf die vorliegende Beschwerde einzutreten und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Behandlung des Zahnes 36 über Fr. 1'082.10 gemäss dem eingereichten Kostenvoranschlag LNr. 51496 zu bewilligen.

Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2019 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 14. August 2019 hält der Beschwerdeführer an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

Nachdem die Parteien auf eine mündliche Verhandlung verzichtet hatten, findet am 24. September 2019 die Urteilsberatung durch die Kammer des Gerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das angerufene Gericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [SVGG; SG 154.200] und § 12a des Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beilhilfen [EG/ELG; SG 832.700]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG. Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

1.2.          Der Beschwerdeführer bringt in formeller Hinsicht vor, beim von der Beschwerdegegnerin erlassenen Entscheid vom 14. Februar 2019 handle es sich um eine Mitteilung und nicht um eine Verfügung, finde sich doch weder das Wort Verfügung auf dem Entscheid noch sei eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Da bisher noch keine Verfügung erlassen worden sei, könne auch keine gültige Einsprache erhoben worden sein. Der hiermit angefochtene Einspracheentscheid vom 12. April 2019 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei aufzufordern, nach Prüfung der Argumente des Beschwerdeführers zunächst eine korrekte und begründete Verfügung zu erlassen. Der Beschwerdeführer sei mit der Abkürzung des Instanzenzuges nicht einverstanden (vgl. Beschwerde vom 13. Mai 2019).

Zunächst ist mit dem Beschwerdeführer einig zu gehen, dass die Beschwerdegegnerin fälschlicherweise eine Mitteilung anstelle einer Verfügung erlassen hat. Es ist jedoch davon abzusehen, die Sache zum Erlass einer Verfügung und zur Durchführung eines Einspracheverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Denn der Beschwerdeführer konnte mit seinem als «Einsprache» bezeichnetem Schreiben vom 1. April 2019 zum Entscheid bzw. zur Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 14. Februar 2019 Stellung nehmen. In der Folge erliess die Beschwerdegegnerin einen entsprechenden Einspracheentscheid (AB 8). Aus der mangelhaften Eröffnung des Entscheides vom 14. Februar 2019 sind dem Beschwerdeführer somit keine - erheblichen - Nachteile erwachsen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 10. November 2010 [9C_791/2010], E. 2.2 mit Hinweisen). Nach dem Dargelegten käme daher eine Rückweisung der Sache zum Erlass einer Verfügung einem formalistischen Leerlauf gleich und würde zu unnötigen Verzögerungen führen. Im Sinne der Prozessökonomie erscheint es daher als sachgerecht, über die Sache materiell zu entscheiden.

2.                

2.1.          Mit Einspracheentscheid vom 12. April 2019 stellt die Beschwerdegegnerin fest, dass die Empfehlungen der Vereinigung der Kantonszahnärztinnen und Kantonszahnärzte (VKZS) die Gewichtungskriterien für eine Wurzelkanalbehandlung festlege. Demnach seien in erster Linie die Kosten für eine Wurzelkanalbehandlung bei Front- und Eckzähnen zur Vermeidung von Lücken zu übernehmen. Da es sich beim Zahn 36 jedoch um einen Molar (Mahlzahn) handle, sei die Voraussetzung für eine Vergütung der Kosten nicht erfüllt. Die vom behandelnden Zahnarzt Dr. C____ vorgeschlagene Zahnbehandlung sei somit nicht einfach, wirtschaftlich und zweckmässig gemäss § 8 Abs. 2 KBV, weshalb die Kosten für diese Zahnbehandlung grundsätzlich nicht vergütet würden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung komme vorliegend die Rechtsfigur der Austauschbefugnis zur Anwendung. Dies bedeute, dass zumindest die Kosten zu vergüten seien, die bei einer einfachen, wirtschaftlichen und zweckmässigen Zahnbehandlung angefallen wären. Nach Ansicht des Vertrauenszahnarztes bestehe im vorliegenden Fall eine einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Behandlung in der Extraktion von Zahn 36, wodurch bewilligungsfähige Kosten in Höhe von Fr. 320.70 anfallen würden. Somit könne von der vorgeschlagenen Zahnbehandlung in Höhe von Fr. 1'082.10 ein Betrag von Fr. 320.70 vergütet werden (vgl. Einspracheentscheid vom 12. April 2019, AB 8).

2.2.          Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die Beschwerdegegnerin habe ihre Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör verletzt, indem sie nicht detailliert dargelegt habe, welches der Kriterien der Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und der Zweckmässigkeit bzw. der Einfachheit nicht erfüllt seien. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass vorliegend sämtliche Voraussetzungen für die Kostenübernahme gegeben seien. Die geplante Behandlung sei zweifellos zweckmässig, geeignet, wirksam und wirtschaftlich, um den Zahndefekt zu beheben; dies unter Berücksichtigung der speziellen gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers (inklusive künstlichem Darmausgang). Der Vertrauenszahnarzt Dr. D____ habe keine Prüfung des Einzelfalles vorgenommen, sondern einzig auf die Empfehlungen der Vereinigung der Kantonszahnärztinnen und Kantonszahnärzte (VKZS) der Schweiz verwiesen. Die darin enthaltenen Kriterien der Zahngewichtung im Gesamtgebiss und der strategische Wert des Zahnes betreffend Kaufunktion und Gebissstabilität seien vom Vertrauenszahnarzt bzw. von der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt worden. Der behandelnde Zahnarzt Dr. C____ habe im Schreiben vom 25. April 2019 die näheren Umstände dargelegt. Demnach sei der untere Backenzahn zu erhalten, weil der Beschwerdeführer unter einer schwerwiegenden Darmerkrankung leide. Dabei bestehe die ärztliche Empfehlung, die aufgenommene Nahrung sehr gut zu kauen. Vor diesem Hintergrund halte der behandelnde Zahnarzt den Durchschnittswert der zu erhaltenden Kaueinheiten im vorliegenden Fall nicht für ausreichend. Somit erweise sich die Zahnsanierung des Zahnes 36 als zweckmässig. Die Behandlung sei zweifellos auch wirtschaftlich. Denn durch eine Zahnlücke bestehe die Gefahr des Verlustes von anderen Zähnen, welche mit einer Prothese ersetzt werden müssten. Eine Prothese sei mit Sicherheit nicht wirtschaftlicher als die Sanierung des Zahnes 36. Schliesslich müsse eine Sanierung, welche Kosten in Höhe von Fr. 1'082.10 bzw. Mehrkosten im Vergleich zum Ziehen des Zahnes in der Höhe von Fr. 761.40 verursache und schlicht in der Wurzelbehandlung eines einzelnen Zahnes bestehe, auch als einfach bezeichnet werden. Damit habe die Beschwerdegegnerin die Kosten für die Zahnsanierung des Zahnes 36 zu übernehmen. Andernfalls werde die Einholung eines Gutachtens beantragt, wobei dem Gutachter zwingend sämtliche medizinische Unterlagen zum Darmleiden des Beschwerdeführers vorgelegt werden müssten (vgl. Beschwerde vom 13. Mai 2019 und Replik vom 14. August 2019).

2.3.          Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin die Übernahme der Kosten für die Wurzelkanalbehandlung des Zahnes 36 in Höhe von Fr. 1'082.10 zu Recht abgelehnt hat.

3.                

3.1.          Nach Art. 14 Abs. 1 lit. a ELG vergüten die Kantone Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung u.a. ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für zahnärztliche Behandlung. Gemäss Art. 14 Abs. 2 ELG bezeichnen die Kantone die Kosten, die nach Abs. 1 vergütet werden können. Sie können die Vergütung auf die im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken.

3.2.          Der Kanton Basel-Stadt hat in § 6 Abs. 2 EG/ELG die Beschränkung auf die wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungen vorgenommen (Satz 2), die Bezeichnung der übernahmefähigen Krankheits- und Behinderungskosten im Einzelnen aber an den Regierungsrat delegiert (Satz 1).

3.3.          Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Regierungsrat in § 8 der Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (KBV) Vorschriften betreffend Zahnbehandlungskosten (Zahnarztkosten, Kosten der zahntechnischen Arbeiten, Material, Medikamente) erlassen. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung sind diese nur soweit zu berücksichtigen, als sie einer einfachen, wirtschaftlichen und zweckmässigen Behandlung und Ausführung entsprechen. Ob eine einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Behandlung und Ausführung vorliegt, bestimmt sich dabei nach den Behandlungsempfehlungen der Vereinigung der Kantonszahnärzte und Kantonszahnärztinnen der Schweiz (VKZS) im Bereich Ergänzungsleistungen (§ 8 Abs. 2 KBV; abrufbar im Internet unter dem Link: http://www.kantonszahnaerzte.ch).

3.4.          Unter Einfachheit versteht man eine Behandlung mit geringem finanziellem Aufwand, welche die Funktionsfähigkeit erhält oder wiederherstellt. Wirtschaftlich ist eine Behandlung mit günstiger Langzeitprognose und tiefen Nachsorgekosten oder guter Ausbaubarkeit sowie geringem Risiko für Komplikationen. Zweckmässigkeit ist gegeben, wenn die Behandlung den Bedarf der Patientin bzw. des Patienten in funktioneller Hinsicht erfüllt (Koch Uwe, Nicht gedeckte Zahnarztkosten – wer bezahlt? Ergänzungs- und Sozialhilfeleistungen, in: Der Zahnarztpatient – sozialversicherungsrechtliche und sozialhilferechtliche Fragen, Hrsg: Riemer-Kafka Gabriela, Zürich 2008, S. 131).

4.                

4.1.          Der Beschwerdeführer rügt vorab, die Beschwerdegegnerin habe in der angefochtenen Verfügung das rechtliche Gehör und insbesondere ihre Begründungspflicht verletzt, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid sinngemäss bereits aus formellen Gründen aufzuheben sei.

Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. April 2019 nicht ausführlich und detailliert dargelegt, weshalb die einzelnen Kriterien der Wirtschaftlichkeit, Zweckmässigkeit und Einfachheit nicht erfüllt sind. Sie hat aber gesamthaft angegeben, aus welchen Gründen sie die Kostenübernahme für die Zahnbehandlung ablehnt und auf die Behandlungsempfehlungen M der VKZS verwiesen. Unter diesen Umständen mag fraglich sein, ob die Beschwerdegegnerin zu den wichtigsten Punkten Stellung genommen hat, so dass der Beschwerdeführer den Entscheid sachgerecht anfechten konnte (BGE 124 V 180, 181, mit weiteren Hinweisen). Vorliegend kann aber – wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen – offengelassen werden, ob die Beschwerdegegnerin mit dieser eher knappen Begründung das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat.

4.2.          Im Folgenden ist anhand der Behandlungsempfehlungen der VKZS zu prüfen, ob die Wurzelkanalbehandlung des Zahnes 36 als eine einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Zahnbehandlung im Sinne von § 8 Abs. 1 und 2 KBV qualifiziert werden kann.

Gemäss den Behandlungsempfehlungen M der VKZS ist es für die Wurzelkanalbehandlung wichtig, ob es sich beim betroffenen Zahn um einen Front-, Eck- oder Prämolarzahn handelt. Sind diese Zähne betroffen, sollen Lücken vermieden werden. Weiter sind bei einer allfälligen Wurzelkanalbehandlung die Prämolarenokklusion zur Vermeidung von Prothesen als auch die strategische Bedeutung des Zahnes zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang ist sicherzustellen, dass es sich beim zu behandelnden Zahn nicht um einen Pfeilerzahn oder einen Hauptkauzahn handelt bzw. die Bisshöhe durch funktionierende Antagonistenpaare gehalten werden kann (vgl. VKZS Empfehlung M: Endodontie).

Der Vertrauenszahnarzt Dr. D____ ist der Ansicht, die Wurzelkanalfüllung und Kompositfüllung des Zahnes 36, bei welchem es sich um einen Mahlzahn handelt, sei nicht wirksam, wirtschaftlich und zweckmässig. Die geplante Behandlung erfülle die Behandlungsempfehlung M der VKZS nicht. Er schlage dem Beschwerdeführer die Extraktion des Zahnes 36 vor. Es seien genügend Kaueinheiten vorhanden, wenn der Zahn 36 verloren gehe, da immer noch 13 Antagonistenpaare zum Kauen vorlägen. Wie der Zahnarzt des Beschwerdeführers auch bestätige, verlaufe die Erhaltung der Zähne insgesamt gut und es sei nicht zu befürchten, dass andere Zähne verloren gingen. Wenn mehrere Zähne verloren gehen würden und eine Kauunfähigkeit nach Zahnverlust bestände, könnten die Zähne mit einer Prothese ergänzt werden (AB 4, 11 und Beschwerdebeilage [BB] 8).

4.3.          Diese Beurteilung des Vertrauenszahnarztes vermag unter Zugrundelegung der Behandlungsempfehlung M der VKZS als auch der medizinischen Aktenlage nicht zu überzeugen. Denn der behandelnde Zahnarzt Dr. C____ hat mit Schreiben vom 25. April 2019 nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführer unter einer schwerwiegenden Darmerkrankung leidet und deshalb gemäss ärztlicher Empfehlung auf eine sehr gute Erhaltung der Kaufunktion angewiesen sei. Aus diesem Grund halte er den Durchschnittswert der zu erhaltenden Kaueinheiten im Falle des Beschwerdeführers nicht für ausreichend. Hinzu komme, dass eine Fehlfunktion des Kauapparates bekannt sei. Bei einer Zahnlücke könne die Fehlfunktion des Kauapparates verstärkt werden. Im Speziellen bestünde die Gefahr, dass die übergrossen Kompositerestaurationen der Zähne 26, 37 und 38 noch häufiger repariert oder ergänzt werden müssten (BB 10).

In Erwägung dieser Ausführungen kann die Zweckmässigkeit der Behandlung ohne weiteres bejaht werden. Denn Dr. C____ hat schlüssig erläutert, dass dem Zahn 36 als Mahlzahn im Gesamtgebiss eine strategisch wichtige Bedeutung zukommt. Zum einen dient er der für den Beschwerdeführer aufgrund der Darmerkrankung wichtigen Erhaltung der Kauffunktion. Zum anderen kann durch die Behandlung des Zahnes 36 vermieden werden, dass sich eine Fehlfunktion des Kauapparates verstärkt bzw. weitere in diesem Zusammenhang stehende Zahnbehandlungen durchgeführt werden müssen. Dass 13 funktionierende Antagonistenpaare vorhanden sind, führt nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass aus der Stellungnahme des Vertrauenszahnarztes Dr. D____ nicht ersichtlich wird, ob er die Darmerkrankung des Beschwerdeführers bei seiner Beurteilung berücksichtigt hat. Nach dem Vorerwähnten kann diesbezüglich indes nicht auf allgemeine Behandlungsempfehlungen verwiesen werden, sondern es ist dem Einzelfall Rechnung zu tragen. Abschliessend bleibt darauf hinzuweisen, dass auch die Behandlungsempfehlung M der VKZS der Kaufähigkeit eine massgebende Bedeutung bei der Beurteilung der Frage, ob ein Zahn gezogen oder mittels einer Zahnkanalbehandlung versorgt wird, beimisst.

Im Weiteren erscheint mit Blick auf die Ausführungen des behandelnden Zahnarztes Dr. C____ die Behandlung des Zahnes 36 auch wirtschaftlich. Denn durch die Versorgung des Zahnes 36 können gemäss den Darlegungen von Dr. C____ allfällige Folgekosten, welche aufgrund der Extraktion des Zahnes 36 entstünden, vermieden werden. Dies insbesondere was die Zähne 26, 37 und 38 anbelangt (vgl. BB 10). Wie der Beschwerdeführer zudem zu Recht festgehalten hat, erscheint die vom Vertrauenszahnarzt vorgeschlagene Prothese im Falle von Zahnverlusten nicht als wirtschaftlicher als die Sanierung des Zahnes 36. Damit kann das Kriterium der Wirtschaftlichkeit bejaht werden, ist doch davon auszugehen, dass die Zahnwurzelbehandlung des Zahnes 36 zu tiefen Nachsorgekosten und einem geringen Risiko für Komplikationen führen wird.

Schliesslich ist mit dem Beschwerdeführer auch das Kriterium der Einfachheit der Behandlung zu bejahen. Eine Sanierung des Zahnes 36 führt zu Kosten in Höhe von Fr. 1'082.10. Die Extraktion des Zahnes 36 hingegen zu Kosten in Höhe von Fr. 320.70. Damit entstehen im Vergleich zum Ziehen des Zahnes Mehrkosten in Höhe von Fr. 761.40. Dies erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass die Funktionsfähigkeit des Zahnes 36 und insbesondere die für den Beschwerdeführer wichtige Kaufähigkeit erhalten bleibt, angemessen.

4.4.          Zusammenfassend ergibt sich, dass die Wurzelkanalbehandlung des Zahnes 36 als eine einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Zahnbehandlung im Sinne von § 8 Abs. 1 und 2 KBV qualifiziert werden kann. Demnach hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Sanierung des Zahnes 36 in Höhe von Fr. 1'082.10.

5.                

5.1.          Aus diesen Erwägungen folgt, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. April 2019 aufzuheben ist. Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten für die Zahnbehandlung des Zahnes 36 in Höhe von Fr. 1'082.10 zu übernehmen.

5.2.          Das Verfahren ist kostenlos.

5.3.          Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – bei (vollem) Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen, weshalb eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 12. April 2019 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, die Kosten für die Zahnbehandlung des Zahnes 36 in Höhe von Fr. 1'082.10 zu übernehmen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 254.10 (7.7 %).

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: