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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 24.
September 2019
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.
Rühl, lic. iur. A. Lesmann-Schaub
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
Amt für Sozialbeiträge
Basel-Stadt
Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,
Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
EL.2019.4
Einspracheentscheid vom 12. April
2019
Kosten für eine
Wurzelkanalbehandlung sind zu übernehmen, da Zahnbehandlung einfach,
wirtschaftlich und zweckmässig.
Tatsachen
I.
Der 1960 geborene Beschwerdeführer ist Bezüger von jährlichen
Ergänzungsleistungen (EL) sowie Beihilfe (BH; vgl. Beschwerdeantwortbeilagen [AB]
1 und 3). Am 16. Januar 2019 reichte der Zahnarzt des Beschwerdeführers Dr.
med. dent. C____ einen Kostenvoranschlag für eine Wurzelfüllung mit Endometrie
und Aufbau im Betrag von Fr. 1'082.10 ein (AB 2). Nach Einholung einer
Stellungnahme des Vertrauenszahnarztes der Beschwerdegegnerin, Dr. med. dent. D____
(vgl. Stellungnahme vom 4. Februar 2019, AB 3), gab die Beschwerdegegnerin mit
Mitteilung vom 14. Februar 2019 bekannt, die Wurzelkanalfüllung und
Kompositfüllung sei nicht wirksam, wirtschaftlich und zweckmässig.
Bewilligungsfähig sei die Extraktion des Zahns 36. Im Rahmen einer einfachen,
wirtschaftlichen und zweckmässigen Behandlung könnten sie Fr. 320.70 genehmigen
(AB 6). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit Einsprache vom 1. April
2019 (AB 7). Mit Einspracheentscheid vom 12. April 2019 wies die
Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers ab und hielt an der
Mitteilung vom 14. Februar 2019 fest (AB 8).
II.
Mit Beschwerde vom 13. Mai 2019 wird beantragt, es sei der
Einspracheentscheid vom 12. April 2019 aufzuheben und die Angelegenheit zum
Erlass einer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Eventuell sei
materiell auf die vorliegende Beschwerde einzutreten und die Beschwerdegegnerin
sei zu verpflichten, die Behandlung des Zahnes 36 über Fr. 1'082.10 gemäss dem
eingereichten Kostenvoranschlag LNr. 51496 zu bewilligen.
Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2019 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 14. August 2019 hält der Beschwerdeführer an den
in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Nachdem die Parteien auf eine mündliche Verhandlung verzichtet
hatten, findet am 24. September 2019 die Urteilsberatung durch die Kammer des
Gerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das angerufene Gericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde sachlich zuständig (Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in
Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen
[SVGG; SG 154.200] und § 12a des Gesetzes über die Einführung des
Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beilhilfen
[EG/ELG; SG 832.700]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs.
1 ATSG. Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde (Art. 60 ATSG) und auch die
übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
1.2.
Der Beschwerdeführer bringt in formeller Hinsicht vor, beim von der
Beschwerdegegnerin erlassenen Entscheid vom 14. Februar 2019 handle es sich um
eine Mitteilung und nicht um eine Verfügung, finde sich doch weder das Wort
Verfügung auf dem Entscheid noch sei eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Da
bisher noch keine Verfügung erlassen worden sei, könne auch keine gültige
Einsprache erhoben worden sein. Der hiermit angefochtene Einspracheentscheid
vom 12. April 2019 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei aufzufordern,
nach Prüfung der Argumente des Beschwerdeführers zunächst eine korrekte und
begründete Verfügung zu erlassen. Der Beschwerdeführer sei mit der Abkürzung
des Instanzenzuges nicht einverstanden (vgl. Beschwerde vom 13. Mai 2019).
Zunächst ist mit dem Beschwerdeführer einig zu
gehen, dass die Beschwerdegegnerin fälschlicherweise eine Mitteilung anstelle
einer Verfügung erlassen hat. Es ist jedoch davon abzusehen, die Sache zum
Erlass einer Verfügung und zur Durchführung eines Einspracheverfahrens an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Denn der Beschwerdeführer konnte mit seinem
als «Einsprache» bezeichnetem Schreiben vom 1. April 2019 zum Entscheid bzw.
zur Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 14. Februar 2019 Stellung nehmen. In
der Folge erliess die Beschwerdegegnerin einen entsprechenden
Einspracheentscheid (AB 8). Aus der mangelhaften Eröffnung des Entscheides vom
14. Februar 2019 sind dem Beschwerdeführer somit keine - erheblichen - Nachteile
erwachsen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 10. November 2010 [9C_791/2010],
E. 2.2 mit Hinweisen). Nach dem Dargelegten käme daher eine Rückweisung der
Sache zum Erlass einer Verfügung einem formalistischen Leerlauf gleich und
würde zu unnötigen Verzögerungen führen. Im Sinne der Prozessökonomie erscheint
es daher als sachgerecht, über die Sache materiell zu entscheiden.
2.
2.1.
Mit Einspracheentscheid vom 12. April 2019 stellt die
Beschwerdegegnerin fest, dass die Empfehlungen der Vereinigung der Kantonszahnärztinnen
und Kantonszahnärzte (VKZS) die Gewichtungskriterien für eine
Wurzelkanalbehandlung festlege. Demnach seien in erster Linie die Kosten für
eine Wurzelkanalbehandlung bei Front- und Eckzähnen zur Vermeidung von Lücken
zu übernehmen. Da es sich beim Zahn 36 jedoch um einen Molar (Mahlzahn) handle,
sei die Voraussetzung für eine Vergütung der Kosten nicht erfüllt. Die vom
behandelnden Zahnarzt Dr. C____ vorgeschlagene Zahnbehandlung sei somit
nicht einfach, wirtschaftlich und zweckmässig gemäss § 8 Abs. 2 KBV, weshalb
die Kosten für diese Zahnbehandlung grundsätzlich nicht vergütet würden. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung komme vorliegend die Rechtsfigur der
Austauschbefugnis zur Anwendung. Dies bedeute, dass zumindest die Kosten zu
vergüten seien, die bei einer einfachen, wirtschaftlichen und zweckmässigen
Zahnbehandlung angefallen wären. Nach Ansicht des Vertrauenszahnarztes bestehe
im vorliegenden Fall eine einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Behandlung
in der Extraktion von Zahn 36, wodurch bewilligungsfähige Kosten in Höhe von
Fr. 320.70 anfallen würden. Somit könne von der vorgeschlagenen Zahnbehandlung
in Höhe von Fr. 1'082.10 ein Betrag von Fr. 320.70 vergütet werden (vgl.
Einspracheentscheid vom 12. April 2019, AB 8).
2.2.
Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die Beschwerdegegnerin
habe ihre Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör verletzt, indem sie
nicht detailliert dargelegt habe, welches der Kriterien der Wirksamkeit,
Wirtschaftlichkeit und der Zweckmässigkeit bzw. der Einfachheit nicht erfüllt
seien. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass vorliegend sämtliche
Voraussetzungen für die Kostenübernahme gegeben seien. Die geplante Behandlung
sei zweifellos zweckmässig, geeignet, wirksam und wirtschaftlich, um den
Zahndefekt zu beheben; dies unter Berücksichtigung der speziellen
gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers (inklusive künstlichem
Darmausgang). Der Vertrauenszahnarzt Dr. D____ habe keine Prüfung des
Einzelfalles vorgenommen, sondern einzig auf die Empfehlungen der Vereinigung
der Kantonszahnärztinnen und Kantonszahnärzte (VKZS) der Schweiz verwiesen. Die
darin enthaltenen Kriterien der Zahngewichtung im Gesamtgebiss und der
strategische Wert des Zahnes betreffend Kaufunktion und Gebissstabilität seien
vom Vertrauenszahnarzt bzw. von der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt
worden. Der behandelnde Zahnarzt Dr. C____ habe im Schreiben vom 25. April 2019
die näheren Umstände dargelegt. Demnach sei der untere Backenzahn zu erhalten,
weil der Beschwerdeführer unter einer schwerwiegenden Darmerkrankung leide.
Dabei bestehe die ärztliche Empfehlung, die aufgenommene Nahrung sehr gut zu
kauen. Vor diesem Hintergrund halte der behandelnde Zahnarzt den
Durchschnittswert der zu erhaltenden Kaueinheiten im vorliegenden Fall nicht
für ausreichend. Somit erweise sich die Zahnsanierung des Zahnes 36 als
zweckmässig. Die Behandlung sei zweifellos auch wirtschaftlich. Denn durch eine
Zahnlücke bestehe die Gefahr des Verlustes von anderen Zähnen, welche mit einer
Prothese ersetzt werden müssten. Eine Prothese sei mit Sicherheit nicht
wirtschaftlicher als die Sanierung des Zahnes 36. Schliesslich müsse eine
Sanierung, welche Kosten in Höhe von Fr. 1'082.10 bzw. Mehrkosten im Vergleich
zum Ziehen des Zahnes in der Höhe von Fr. 761.40 verursache und schlicht in der
Wurzelbehandlung eines einzelnen Zahnes bestehe, auch als einfach bezeichnet
werden. Damit habe die Beschwerdegegnerin die Kosten für die Zahnsanierung des
Zahnes 36 zu übernehmen. Andernfalls werde die Einholung eines Gutachtens
beantragt, wobei dem Gutachter zwingend sämtliche medizinische Unterlagen zum
Darmleiden des Beschwerdeführers vorgelegt werden müssten (vgl. Beschwerde vom
13. Mai 2019 und Replik vom 14. August 2019).
2.3.
Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin die
Übernahme der Kosten für die Wurzelkanalbehandlung des Zahnes 36 in Höhe von
Fr. 1'082.10 zu Recht abgelehnt hat.
3.
3.1.
Nach Art. 14 Abs. 1 lit. a ELG vergüten die Kantone
Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung u.a. ausgewiesene, im laufenden
Jahr entstandene Kosten für zahnärztliche Behandlung. Gemäss Art. 14
Abs. 2 ELG bezeichnen die Kantone die Kosten, die nach Abs. 1
vergütet werden können. Sie können die Vergütung auf die im Rahmen einer
wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben
beschränken.
3.2.
Der Kanton Basel-Stadt hat in § 6 Abs. 2 EG/ELG die
Beschränkung auf die wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungen vorgenommen
(Satz 2), die Bezeichnung der übernahmefähigen Krankheits- und
Behinderungskosten im Einzelnen aber an den Regierungsrat delegiert
(Satz 1).
3.3.
Gestützt auf diese
Delegationsnorm hat der Regierungsrat in § 8 der Verordnung über die
Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen
(KBV) Vorschriften betreffend Zahnbehandlungskosten (Zahnarztkosten, Kosten der zahntechnischen
Arbeiten, Material, Medikamente) erlassen. Nach
Abs. 1 dieser Bestimmung sind diese nur soweit zu berücksichtigen, als sie
einer einfachen, wirtschaftlichen und zweckmässigen Behandlung und Ausführung
entsprechen. Ob eine einfache,
wirtschaftliche und zweckmässige Behandlung und Ausführung vorliegt, bestimmt
sich dabei nach den Behandlungsempfehlungen der Vereinigung der
Kantonszahnärzte und Kantonszahnärztinnen der Schweiz (VKZS) im Bereich Ergänzungsleistungen
(§ 8 Abs. 2 KBV; abrufbar im Internet unter dem Link: http://www.kantonszahnaerzte.ch).
3.4.
Unter Einfachheit versteht man eine Behandlung mit
geringem finanziellem Aufwand, welche die Funktionsfähigkeit erhält oder wiederherstellt.
Wirtschaftlich ist eine Behandlung mit günstiger Langzeitprognose und tiefen
Nachsorgekosten oder guter Ausbaubarkeit sowie geringem Risiko für
Komplikationen. Zweckmässigkeit ist gegeben, wenn die Behandlung den Bedarf der
Patientin bzw. des Patienten in funktioneller Hinsicht erfüllt (Koch Uwe, Nicht
gedeckte Zahnarztkosten – wer bezahlt? Ergänzungs- und
Sozialhilfeleistungen, in: Der Zahnarztpatient – sozialversicherungsrechtliche
und sozialhilferechtliche Fragen, Hrsg: Riemer-Kafka Gabriela, Zürich 2008, S.
131).
4.
4.1.
Der Beschwerdeführer rügt vorab, die Beschwerdegegnerin habe in der
angefochtenen Verfügung das rechtliche Gehör und insbesondere ihre
Begründungspflicht verletzt, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid
sinngemäss bereits aus formellen Gründen aufzuheben sei.
Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12.
April 2019 nicht ausführlich und detailliert dargelegt, weshalb die einzelnen
Kriterien der Wirtschaftlichkeit, Zweckmässigkeit und Einfachheit nicht erfüllt
sind. Sie hat aber gesamthaft angegeben, aus welchen Gründen sie die
Kostenübernahme für die Zahnbehandlung ablehnt und auf die
Behandlungsempfehlungen M der VKZS verwiesen. Unter diesen Umständen mag
fraglich sein, ob die Beschwerdegegnerin zu den wichtigsten Punkten Stellung
genommen hat, so dass der Beschwerdeführer den Entscheid sachgerecht anfechten
konnte (BGE 124 V 180, 181, mit weiteren Hinweisen). Vorliegend kann aber – wie
die nachfolgenden Ausführungen zeigen – offengelassen werden, ob die
Beschwerdegegnerin mit dieser eher knappen Begründung das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers verletzt hat.
4.2.
Im Folgenden ist anhand der Behandlungsempfehlungen der VKZS zu
prüfen, ob die Wurzelkanalbehandlung des Zahnes 36 als eine einfache, wirtschaftliche
und zweckmässige Zahnbehandlung im Sinne von § 8 Abs. 1 und 2 KBV qualifiziert
werden kann.
Gemäss den Behandlungsempfehlungen M der VKZS ist es für die
Wurzelkanalbehandlung wichtig, ob es sich beim betroffenen Zahn um einen Front-,
Eck- oder Prämolarzahn handelt. Sind diese Zähne betroffen, sollen Lücken
vermieden werden. Weiter sind bei einer allfälligen Wurzelkanalbehandlung die
Prämolarenokklusion zur Vermeidung von Prothesen als auch die strategische
Bedeutung des Zahnes zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang ist
sicherzustellen, dass es sich beim zu behandelnden Zahn nicht um einen
Pfeilerzahn oder einen Hauptkauzahn handelt bzw. die Bisshöhe durch
funktionierende Antagonistenpaare gehalten werden kann (vgl. VKZS Empfehlung M:
Endodontie).
Der Vertrauenszahnarzt Dr. D____ ist der Ansicht, die Wurzelkanalfüllung
und Kompositfüllung des Zahnes 36, bei welchem es sich um einen Mahlzahn
handelt, sei nicht wirksam, wirtschaftlich und zweckmässig. Die geplante
Behandlung erfülle die Behandlungsempfehlung M der VKZS nicht. Er schlage dem
Beschwerdeführer die Extraktion des Zahnes 36 vor. Es seien genügend
Kaueinheiten vorhanden, wenn der Zahn 36 verloren gehe, da immer noch 13
Antagonistenpaare zum Kauen vorlägen. Wie der Zahnarzt des Beschwerdeführers auch
bestätige, verlaufe die Erhaltung der Zähne insgesamt gut und es sei nicht zu
befürchten, dass andere Zähne verloren gingen. Wenn mehrere Zähne verloren
gehen würden und eine Kauunfähigkeit nach Zahnverlust bestände, könnten die
Zähne mit einer Prothese ergänzt werden (AB 4, 11 und Beschwerdebeilage [BB] 8).
4.3.
Diese Beurteilung des Vertrauenszahnarztes vermag unter
Zugrundelegung der Behandlungsempfehlung M der VKZS als auch der medizinischen
Aktenlage nicht zu überzeugen. Denn der behandelnde Zahnarzt Dr. C____ hat mit
Schreiben vom 25. April 2019 nachvollziehbar dargelegt, dass der
Beschwerdeführer unter einer schwerwiegenden Darmerkrankung leidet und deshalb
gemäss ärztlicher Empfehlung auf eine sehr gute Erhaltung der Kaufunktion
angewiesen sei. Aus diesem Grund halte er den Durchschnittswert der zu
erhaltenden Kaueinheiten im Falle des Beschwerdeführers nicht für ausreichend.
Hinzu komme, dass eine Fehlfunktion des Kauapparates bekannt sei. Bei einer
Zahnlücke könne die Fehlfunktion des Kauapparates verstärkt werden. Im
Speziellen bestünde die Gefahr, dass die übergrossen Kompositerestaurationen
der Zähne 26, 37 und 38 noch häufiger repariert oder ergänzt werden müssten (BB
10).
In Erwägung dieser Ausführungen kann die Zweckmässigkeit der Behandlung
ohne weiteres bejaht werden. Denn Dr. C____ hat schlüssig erläutert, dass dem
Zahn 36 als Mahlzahn im Gesamtgebiss eine strategisch wichtige Bedeutung
zukommt. Zum einen dient er der für den Beschwerdeführer aufgrund der
Darmerkrankung wichtigen Erhaltung der Kauffunktion. Zum anderen kann durch die
Behandlung des Zahnes 36 vermieden werden, dass sich eine Fehlfunktion des
Kauapparates verstärkt bzw. weitere in diesem Zusammenhang stehende Zahnbehandlungen
durchgeführt werden müssen. Dass 13 funktionierende Antagonistenpaare vorhanden
sind, führt nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage. Diesbezüglich ist
darauf hinzuweisen, dass aus der Stellungnahme des Vertrauenszahnarztes Dr. D____
nicht ersichtlich wird, ob er die Darmerkrankung des Beschwerdeführers bei
seiner Beurteilung berücksichtigt hat. Nach dem Vorerwähnten kann diesbezüglich
indes nicht auf allgemeine Behandlungsempfehlungen verwiesen werden, sondern es
ist dem Einzelfall Rechnung zu tragen. Abschliessend bleibt darauf hinzuweisen,
dass auch die Behandlungsempfehlung M der VKZS der Kaufähigkeit eine
massgebende Bedeutung bei der Beurteilung der Frage, ob ein Zahn gezogen oder
mittels einer Zahnkanalbehandlung versorgt wird, beimisst.
Im Weiteren erscheint mit Blick auf die Ausführungen des behandelnden
Zahnarztes Dr. C____ die Behandlung des Zahnes 36 auch wirtschaftlich. Denn durch
die Versorgung des Zahnes 36 können gemäss den Darlegungen von Dr. C____ allfällige
Folgekosten, welche aufgrund der Extraktion des Zahnes 36 entstünden, vermieden
werden. Dies insbesondere was die Zähne 26, 37 und 38 anbelangt (vgl. BB 10).
Wie der Beschwerdeführer zudem zu Recht festgehalten hat, erscheint die vom
Vertrauenszahnarzt vorgeschlagene Prothese im Falle von Zahnverlusten nicht als
wirtschaftlicher als die Sanierung des Zahnes 36. Damit kann das Kriterium der
Wirtschaftlichkeit bejaht werden, ist doch davon auszugehen, dass die
Zahnwurzelbehandlung des Zahnes 36 zu tiefen Nachsorgekosten und einem geringen
Risiko für Komplikationen führen wird.
Schliesslich ist mit dem Beschwerdeführer auch das Kriterium
der Einfachheit der Behandlung zu bejahen. Eine Sanierung des Zahnes 36 führt
zu Kosten in Höhe von Fr. 1'082.10. Die Extraktion des Zahnes 36 hingegen zu
Kosten in Höhe von Fr. 320.70. Damit entstehen im Vergleich zum Ziehen des
Zahnes Mehrkosten in Höhe von Fr. 761.40. Dies erscheint in Anbetracht der
Tatsache, dass die Funktionsfähigkeit des Zahnes 36 und insbesondere die für
den Beschwerdeführer wichtige Kaufähigkeit erhalten bleibt, angemessen.
4.4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Wurzelkanalbehandlung des
Zahnes 36 als eine einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Zahnbehandlung im
Sinne von § 8 Abs. 1 und 2 KBV qualifiziert werden kann. Demnach hat der
Beschwerdeführer Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Sanierung des Zahnes
36 in Höhe von Fr. 1'082.10.
5.
5.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass der angefochtene
Einspracheentscheid vom 12. April 2019 aufzuheben ist. Die Beschwerdegegnerin
hat die Kosten für die Zahnbehandlung des Zahnes 36 in Höhe von Fr. 1'082.10 zu
übernehmen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
5.3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen (IV-)Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – bei (vollem)
Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zu. Im
vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und
Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen, weshalb eine
Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen
erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 12. April 2019 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin
verpflichtet, die Kosten für die Zahnbehandlung des Zahnes 36 in Höhe von Fr.
1'082.10 zu übernehmen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 254.10 (7.7 %).
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: