Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 16. März 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl , MLaw M. Kreis     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____

   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt

Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

EL.2019.5

Einspracheentscheid vom 26. März 2019

Verkehrswert einer verschenkten Liegenschaft ist auf der Grundlage der Bewertung der Bodenbewertungsstelle des Grundbuch-und Vermessungsamts korrekt ermittelt worden. Berechnung des Vermögensverzichts und infolgedessen der Ergänzungsleistung richtig erfolgt.

 

 

 

 


Tatsachen

I.        

Die 1922 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 7. August 2018 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (Gerichtsakte 6). Nach erfolgten Abklärungen verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. August 2018 (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 4) den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab 1. Juli 2018 gestützt auf einen mit Fr. 30'893.-- bezifferten Einnahmeüberschuss. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Sohn, am 6. September 2018 Einsprache (AB 6). Nach weiteren Abklärungen hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache teilweise gut und sprach der Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 13. November 2018 ab Oktober 2018 Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 175.-- monatlich zu. Im Übrigen wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab. In der gleichzeitig erlassenen Verfügung vom 13. November 2018 rechnete die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen bei den Einnahmen einen Vermögensverzicht in Höhe von Fr. 170'091.-- an. Bei der Berechnung des Vermögensverzichts wurde unter anderem die Schenkung einer nicht zu eigenen Wohnzwecken der Versicherten dienenden Liegenschaft in Basel zum Verkehrswert in Höhe von Fr. 385'000.-- (vgl. Verkehrswertschätzung der Bodenbewertungsstelle vom 10. November 2010 abzüglich Hypothekarschulden von Fr. 5'000.--) an den Sohn der Beschwerdeführerin berücksichtigt (AB 7). Am 11. Dezember 2018 erliess die Beschwerdegegnerin eine der Verfügung vom 13. November 2018 entsprechende Verfügung und bestätigte ihren Entscheid (AB 9).

Nachdem die Beschwerdeführerin ab Oktober 2018 Hilflosenentschädigung der AHV zugesprochen erhielt (vgl. Verfügung Hilflosenentschädigung der AHV vom 15. Januar 2019, Gerichtsakte 6), errechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Ergänzungsleistungen neu. Mit Verfügungen vom 14. und 15. Januar 2019 forderte die Beschwerdegegnerin infolge eines Einnahmeüberschusses von Fr. 4'961.-- die bereits bezogenen Ergänzungsleistungen in Höhe von insgesamt Fr. 854.-- von Oktober 2018 bis Januar 2019 sowie Prämienverbilligung in Höhe von Fr. 859.-- zurück (AB 11 und 12). Am 28. Januar 2019 und am 15. Februar 2019 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 11. Dezember 2018 und die Rückforderungsverfügungen vom 14. und 15. Januar 2019 Einsprache. Im Wesentlichen machte sie geltend, die in den Verfügungen aufgenommene Liegenschaftsbewertung sei nicht nachvollziehbar. Unter Berücksichtigung der baulichen Einschränkungen und der unumgänglichen, dringend notwendigen Renovationen könne der Gebäudezeitwert mit maximal Fr. 69'945.-- beziffert werden. Auch der von der Bodenbewertungsstelle geschätzte m2-Preis in Höhe von Fr. 1'600.--/m2 überzeuge nicht. In Anbetracht eines quartierüblichen m2-Preises von Fr. 700.--/m2 ergäbe sich ein Bodenpreis von Fr. 103'600.--. In Addition mit dem angemessenen Gebäudepreis von Fr. 69'945.-- lasse sich der Wert für die Liegenschaft mit Fr. 173'545.-- im Jahr 1990 beziffern (AB 10, 13 und 14). Mit Schreiben vom 12. März 2019 nahm die Bodenbewertungsstelle zu den Einwänden der Beschwerdeführerin Stellung. Sie erachtete nunmehr aufgrund des weit zurückliegenden Bewertungszeitpunktes einen Verkehrswert von Fr. 351'000.-- für die Liegenschaft als vertretbar (AB 16). Gestützt auf das vorerwähnte Schreiben hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprachen vom 28. Januar und 15. Februar 2019 mit Einspracheentscheid vom 26. März 2019 teilweise gut und sprach der Beschwerdeführerin Ergänzungsleistungen ab Juli 2018 in Höhe von Fr. 393.--, ab September 2018 in Höhe von Fr. 417.--, ab Oktober 2018 in Höhe von Fr. 174.--, ab Januar 2019 in Höhe von Fr. 211.-- sowie ab Juli 2018 jeweils die ganze monatliche Durchschnittsprämie zu. Im Übrigen wies sie die Einsprachen ab. In der gleichzeitig erlassenen Verfügung vom 26. März 2019 rechnete die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen bei den Einnahmen einen Vermögensverzicht in Höhe von Fr. 141'651.-- an, wobei nunmehr von einem Verkehrswert der verschenkten Liegenschaft in Höhe von Fr. 351'000.-- ausgegangen wurde (AB 15).

II.       

Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin am 13. Mai 2019 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt sie, es sei die Ziffer 2 des Einspracheentscheides vom 26. März 2019 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin Ergänzungsleistungen gemäss ELG zu erbringen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um die Bewilligung der unentgeltlichen Verfahrensführung und Verbeiständung ersucht.

Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2019 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 5. September 2019 und Duplik vom 24. September 2019 halten die Parteien im Wesentlichen an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

Die Instruktionsrichterin bewilligt mit Verfügung vom 6. September 2019 die unentgeltliche Vertretung durch Advokat B____.

IV.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verlangt hat, findet am 16. März 2020 die Urteilsberatung durch die Kammer des Gerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in sachlicher Hinsicht gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), § 12a des basel-städtischen Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG/ELG), § 56a lit. a des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) und § 1 Abs. 1 des basel-städtischen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes (SVGG) zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2.          Da die Beschwerde rechtzeitig innert der Frist von Art. 60 Abs. 1 ATSG erhoben wurde und auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin hat mit Einspracheentscheid vom 26. März 2019 die Verfahren bezüglich der Einsprache vom 28. Januar 2019 gegen die Ergänzungsleistungsverfügung vom 11. Dezember 2018 sowie die Ergänzungsleistungsverfügung vom 15. Januar 2019 und die Prämienverbilligungsverfügung vom 14. Januar 2019 vereinigt, da sich alle drei Einsprachen der Beschwerdeführerin gegen den für das Jahr 1990 berücksichtigten Verkehrswert der Liegenschaft [...] richteten und den Einsprachen somit der gleiche Sachverhalt zu Grunde liege. Die Beschwerdegegnerin kommt im angefochtenen Einspracheentscheid zum Schluss, gemäss der Stellungnahme der Bodenbewertungsstelle vom 12. März 2019 sei für die Liegenschaft C____ im Jahr 1990 von einem Verkehrswert von mindestens Fr. 351'000.-- auszugehen. Dies habe eine Anpassung des angerechneten Vermögensverzichts zur Folge. Dadurch entstehe eine EL-Nachzahlung von Fr. 2'010.-- und ein durchgehender Anspruch auf Prämienverbilligung in Höhe der ganzen kantonalen Durchschnittsprämie von Fr. 592.-- pro Monat im Jahr 2018 und von Fr. 602.-- pro Monat im Jahr 2019, weshalb die Einsprachen teilweise gutgeheissen würden (vgl. Einspracheentscheid vom 26. März 2019).

2.2.          Die Beschwerdeführerin ist mit der Bewertung der im Jahr 1990 verschenkten Liegenschaft und der daraus folgenden Berechnung des Vermögensverzichts nicht einverstanden. Sie macht in der Hauptsache geltend, der von der Bodenbewertungsstelle im Jahr 2010 nachträglich ermittelte Verkehrswert der Liegenschaft für das Jahr 1990 in Höhe von Fr. 390'000.-- bzw. Fr. 351'000.-- sei nicht nachvollziehbar. Die Liegenschaftsbewertungsstelle der Steuerverwaltung Basel-Stadt habe im Jahr 1990 und somit im Jahr der für das vorliegende Verfahren massgeblichen Entäusserung einen steuerlich relevanten Wert von Fr. 145'000.-- ermittelt. Dies entspreche gemäss § 63 des alten Steuergesetzes zwei Dritteln des Realwertes. Der durch die Liegenschaftsbewertungsstelle eruierte Realwert/Verkehrswert im Jahr 1990 habe somit aufgerechnet Fr. 217'500.-- betragen. Die Beschwerdeführerin habe auf die Verlässlichkeit der Bewertung der Liegenschaftsbewertungsstelle der Steuerverwaltung Basel-Stadt vertrauen können. Die Beschwerdeführerin habe denn auch im Schenkungsvertrag vom 18. Oktober 1990 exakt den durch die Amtsstelle bekannt gegebenen Liegenschaftswert übernommen. Es sei unzulässig, wenn derselbe Kanton 20 Jahre im Nachhinein anhand einer neuen, massiv nach oben abweichenden Bewertung die Ausgangslage und die Konsequenzen der längst zurückliegenden Schenkung grundlegend zum Nachteil der Beschwerdeführerin verändern wolle. Auch vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Liegenschaft im Jahr 1990 einer umfassenden Sanierung bedurfte, um überhaupt mit behördlicher Erlaubnis bewohnt zu werden, vermöge die Verkehrswertschätzung der Bodenbewertungsstelle nicht zu überzeugen. Sodann reduzieren die geringe Parzellenbereite von 5.7 Metern den Verkehrswert der Liegenschaft. Im Vergleich zu anderen, sich in der Nachbarschaft befindenden Liegenschaften sei der bestätige hohe Quadratmeterpreis von Fr. 1'600.-- nicht nachvollziehbar. Zudem widerspreche die vom Architekten im Jahr 1991 vorgenommene Realwertschätzung dem von der Bodenbewertungsstelle festgelegten Quadratmeterpreis. Der Architekt gehe darin von einem relativen Landwert von Fr. 700.--/m2 aus. Nach dem Dargelegten sei der Verkehrswert der Liegenschaft mit Fr. 217'500.-- zu beziffern (vgl. Beschwerde vom 13. Mai 2019).

2.3.          Strittig ist in erster Linie der Verkehrswert der Liegenschaft [...] und die daraus folgende Berechnung des Vermögensverzichts. Die übrigen Positionen der Berechnung der Ergänzungsleistungen sind zu Recht unbestritten. Auf diesbezügliche Weiterungen kann deshalb verzichtet werden.

 

3.                

3.1.          Bund und Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG, SR 831.30) erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 1 Abs. 1 ELG).

3.2.          Nach Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen.  

3.3.          Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG werden die Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, als Einnahmen angerechnet. Ein Verzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG liegt unter anderem vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270 mit Hinweisen). Für die Prüfung der Frage, ob ein Vermögensverzicht in diesem Sinne vorliegt, ist bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Hingabe massgebend (Art. 17 Abs. 5 Satz 1 ELV [dieser gelangt gemäss dem hier nicht weiter interessierenden Satz 2 nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht]). Nach der Rechtsprechung ist unter dem Verkehrswert einer Liegenschaft im Sinne dieser Bestimmung der Verkaufswert zu verstehen, den sie im normalen Geschäftsverkehr hat (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Oktober 2013 [9C_396/2013], E. 7.1.1 mit Hinweis). Der so ermittelte Verkehrswert setzt grundsätzlich eine konkrete und aktuelle Liegenschaftsschätzung voraus. Aus Gründen der Praktikabilität können aber auch andere geeignete Schätzungen beigezogen werden (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Mai 2019 [9C_100/2019], E. 6.1).

4.                

4.1.          Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin am 18. Oktober 1990 die in ihrem Eigentum stehende Liegenschaft C____ ihrem Sohn schenkte, wobei der Schenkungswert der Liegenschaft auf Fr. 145'000.-- festgesetzt wurde. Der Sohn übernahm den auf der Liegenschaft lastenden Schuldbrief in Höhe von Fr. 5'000.-- (Beschwerdebeilage [BB] 5). Der Schenkungswert der Liegenschaft stützte sich dabei im Wesentlichen auf die von der Bodenbewertungsstelle der Steuerverwaltung Basel-Stadt vorgenommene Schätzung vom 25. Juni 1990, in welcher der Inventarwert der Liegenschaft C____ mit Fr. 145'000.-- beziffert wurde (BB 4). Die Beschwerdegegnerin stützt sich dagegen bei der Bewertung der Liegenschaft auf die Verkehrswertschätzungen der Bodenbewertungsstelle des Grundbuch- und Vermessungsamts vom 10. November 2010 und vom 12. März 2019 (BB 6 und 12). Die Bodenbewertungsstelle des Grundbuch- und Vermessungsamts hat zur Ermittlung des damaligen Verkehrswerts der Liegenschaft den Gebäudezeitwert in Höhe von 155'434.-- und den auf statistischer Grundlage ermittelten Landpreis in Höhe von Fr. 236'800.-- (148 m2 x Fr. 1'600) addiert, was Fr. 392'234.-- ergab (BB 6). Mit Stellungnahme vom 12. März 2019 führte die Bodenbewertungsstelle aus, in Anbetracht des weit zurückliegenden Bewertungszeitpunktes könne eine allgemeine Bewertungsungenauigkeit, insbesondere aufgrund der Altersentwertung der Liegenschaft, von maximal 10% zugestanden werden. Bei dem daraus resultierenden Verkehrswert von Fr. 351'000.--, sei selbst eine Altersentwertung von 60% (Gebäudezeitwert von Fr. 113'000.--) berücksichtigt (AB 12).

4.2.          Um eine rechtsgleiche Ermittlung des Verkehrswerts zu gewährleisten, gibt die höchstrichterliche Praxis vor, dass die EL-Durchführungsstellen in allen Fällen die gleiche Amtsstelle mit der Schätzung betrauen (vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich 2009, S. 171 bei Fn 524, mit Hinweis auf AHI-Praxis 1993, S. 129, 132). Die Beschwerdegegnerin lässt den Verkehrswert in der Regel durch die Bodenbewertungsstelle des Grundbuch- und Vermessungsamts schätzen. Mit Blick auf den erwähnten Grundsatz, wonach die gleiche Amtsstelle mit der Schätzung zu betrauen ist, ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin deshalb nicht zu beanstanden. Darum ist grundsätzlich von der Liegenschaftsbewertung der Bodenbewertungsstelle des Grundbuchs- und Vermessungsamts auszugehen. Aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt sich, dass kein Grund besteht, vorliegend von diesem Grundsatz abzuweichen.

4.3.          Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, dass am 25. Juni 1990 die Liegenschaftsbewertungsstelle der Steuerverwaltung Basel-Stadt die Liegenschaft C____ mit Fr. 145’000.-- bewertet habe. Gemäss § 63 Abs. 2 des damals geltenden Gesetzes über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt vom 22. Dezember 1949 (SG 640.100) entspreche die Bewertung von Grundstücken und Liegenschaften 2/3 des Realwertes. Der durch die Liegenschaftsbewertungsstelle der Steuerverwaltung Basel-Stadt eruierte Realwert/Verkehrswert im Jahr 1990 sei daher aufgerechnet auf 3/3 mit Fr. 217'500.-- zu beziffern.

Wie die Beschwerdegegnerin in ihren Rechtsschriften nachvollziehbar dargelegt, entspricht der von der Liegenschaftsbewertungsstelle der Steuerverwaltung Basel-Stadt ermittelte Wert in Höhe von Fr. 145'000.-- bzw. aufgerechnet auf Fr. 217'500.-- dem unter dem Verkehrswert liegenden Vermögenssteuerwert. Gemäss § 63 Abs. 2 des damals geltenden Gesetzes über die direkten Steuern sind selbstbewohnte Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen zu 2/3 des Realwertes und unbebautes Land ist zum Verkehrswert zu schätzen. Nach § 34 Abs. 1 der damals geltenden Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern vom 30. Januar 1990 (SG 640.110) setzt sich der Realwert zusammen aus dem geltenden Gebäudeversicherungswert abzüglich der Altersentwertung des Gebäudes zuzüglich des relativen Landwertes. Der relative Landwert leitet sich aus dem absoluten Bodenwert gemäss Bodenwertkatalog ab. Der absolute Bodenwert des Bodenwertkatalogs richtet sich nach dem Durchschnitt der Preise, die in vergleichbaren Verhältnissen der betreffenden Gegend und der gleichen Bauzone in den letzten zwei Jahren vor dem Bewertungsstichtag bezahlt worden sind (§ 34 Abs. 3 der Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern). Mit der Beschwerdegegnerin kann festgehalten werden, dass sich der relative Landwert zwar aus dem absoluten Bodenwert ableitet, dieser indes nicht unverändert übernommen wird. Aus den von der Beschwerdegegnerin genannten Entscheiden der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt geht hervor, dass praxisgemäss zur Ermittlung des relativen Landwerts ausgehend vom absoluten Bodenwert prozentuale Einschläge (vorliegend von 50%) vorgenommen wurden. Hinzu kommt, dass der absolute Bodenwert, welcher dem Bodenwertkatalog entnommen wurde und den Ausgangspunkt für die Berechnung des relativen Landwerts darstellt, aufgrund von Vergleichspreisen so errechnet wurde, dass er 10-20% unter einem festgestellten Mittelwert zu liegen kam (vgl. Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 18/1994 vom 14. März 1994 und Nr. 3/1996 vom 22. Februar 1996). Um den relativen Landwert zu ermitteln, wurde somit der absolute Bodenwert, der bereits um 10-20% tiefer festgesetzt ist als die üblichen Marktpreise, zusätzlich noch um prozentuale Einschläge reduziert (vgl. auch § 51 Abs. 3 der geltenden Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern). Aus diesen Darlegungen folgt, dass die Beschwerdeführerin in der Annahme, der Steuerwert bzw. der steuerrechtliche Realwert entspreche 2/3 des Verkehrswerts der Liegenschaft, fehlgeht. Der von den Steuerbehörden basierend auf dem relativen Landwert und dem Gebäudeversicherungswert abzüglich der Altersentwertung ermittelte Steuerwert der Liegenschaft kann nicht mit dem Verkehrswert der Liegenschaft C____ gleichgesetzt werden, sondern wird aufgrund der vorerwähnten Faktoren tiefer veranschlagt. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der vom absoluten Bodenwert vorgenommene Einschlag an das objektive Kriterium der «altersabhängigen Nutzungsintensität» gekoppelt ist und der Beschwerdeführerin zufolge auch den Verkehrswert beeinflusse. Dabei handelt es sich um einen schematischen Abzug (vgl. auch Merkblatt zur generellen steuerlichen Neubewertung der selbstgenutzten Liegenschaften im Kanton Basel-Stadt per 31. Dezember 2016), der den spezifischen Gegebenheiten der Liegenschaft keine Rechnung trägt. Nach dem Vorerwähnten ist dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei auf den von den Steuerbehörden festgesetzten Realwert bzw. Inventarwert von Fr. 145'000.-- bzw. dem aufgerechneten Realwert im Jahr 1990 von Fr. 217'500.-- abzustellen, nicht zu folgen.

Sofern sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf den Vertrauensschutz beruft, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Schätzung der Steuerverwaltung Basel-Stadt vom 25. Juni 1990 im Rahmen der Veranlagung für die Erbschaftssteuer erfolgt ist (BB 4). Es handelt sich dabei nicht um eine Auskunft der zuständigen Stelle (BGE 137 II 182 E. 3.6.2 S. 193 mit Hinweisen; ARV 2015 S. 334, 8C_306/2015 E. 3.2). Im Übrigen ist es notorisch, dass der Verkehrswert einer Liegenschaft meist deutlich über dem Steuerwert liegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 13. Dezember 2001 [P 31/01] E. 2a), so dass die Beschwerdeführerin auch diesbezüglich nicht auf die Bewertung der Liegenschaft durch die Steuerverwaltung Basel-Stadt vertrauen durfte.

4.4.          Im Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, der Quadratmeterpreis in Höhe von Fr. 1'600.-- sei im Vergleich zu Nachbarliegenschaften, deren Preise deutlich unter dem Vorgenannten liegen würde, nicht nachvollziehbar.

Hierzu hat die Bodenbewertungsstelle am 12. März 2019 und am 12. Juni 2019 Stellung genommen: Sie gibt an, dass zwar der Landpreis in den Jahren um 1990 im Durchschnitt um Fr. 1'000.--/m2 gelegen sei. Dieser Landwert gelte indes für eine durchschnittliche Ausnützungsziffer von 0.5 Liegenschaften, deren Ausnützungsziffer höher sei, hätten in der Regel einen höheren Landwert pro m2 Parzellenflächen. In diesem Kontext sei auch der relative Landwert von Fr. 1'600.--/m2 für die Liegenschaft C____ für das Jahr 1990 einzureihen. Die Ausnützungsziffer habe im damals noch nicht ausgebauten Zustand ca. 0.86 bei einer Brutto-Grundfläche von ca. 128 und einer Parzellenfläche von 148 m2 betragen. Im Vergleich mit den angebrachten D____-Auswertungen liege der Quadratmeterpreis von 1'600 /m2 also sogar in einem moderaten Bereich. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Vergleichsliegenschaften hätten alle eine mindestens doppelt so grosse Parzellengrösse und eine sehr viel kleinere Ausnützungsziffer. Auch der von der Beschwerdeführerin herangezogene Bodenrichtwert der Bodenbewertungsstelle (BB 11) beziehe sich auf eine Standardparzelle an dieser Lage mit deren Potenzial in der Zone E____. Ein direkter Vergleich dieser Landwerte mit dem Landwert der Liegenschaft C____ sei somit nicht möglich, sondern könne nur über die Ausnützungsziffer erfolgen. Die Liegenschaftsparzelle C____ sei keine Normalparzelle, sondern eine schmale, kleine Parzelle mit einer überdurchschnittlich hohen Ausnutzung und damit auch mit einem überdurchschnittlich hohen Landwert (vgl. Stellungnahme vom 12. März 2019, AB 16). Auf diese nachvollziehbaren Ausführungen der Bodenbewertungsstelle kann abgestellt werden. Aus der Beilage zur Stellungnahme der Bodenbewertungsstelle vom 12. Juni 2019 wird sodann ersichtlich, dass Liegenschaften mit einer hohen Ausnützungsziffer auf dem Markt höhere Quadratmeterpreise erzielten als Liegenschaften mit einer tieferen Ausnützungsziffer (AB 17), was die Darstellungen der Bodenbewertungsstelle belegt. Weiter geht aus der Tabelle zu den Bodenpreisen in der Zone E____ in Basel-Stadt hervor, dass die Bodenpreise in den Jahren 1991 bis 1995 ähnlich hoch oder sogar etwas tiefer waren als im Jahr 1990 (AB 17). Vor diesem Hintergrund sind die von der Bodenbewertungsstelle herangezogenen Vergleichswerte zur Ermittlung des Quadratmeterpreises plausibel; ein Abstellen auf Vergleichswerte zwei Jahre vor der Schenkung im Jahr 1990 ist daher nicht notwendig. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die von der Beschwerdeführerin angeführten Vergleichsbeispiele zum Quadratmeterpreis teilweise auf dem oben erwähnten tieferen Steuerwert beruhen (BB 20-22), weshalb sie die Schätzung der Bodenbewertungsstelle nicht in Zweifel zu ziehen vermögen. Schliesslich stellt auch die vom Architekten in den Jahren 1991 und 1992 durchgeführten Realwertschätzungen die Verkehrswertschätzung der Bodenbewertungsstelle nicht in Frage. Die im Rahmen einer Hypothekaufnahme vorgenommene Realwertschätzung der Liegenschaft zuhanden der Bank dient in erster Linie dem Zweck, das Darlehen bzw. die Hypothek der Bank durch die Immobilie angemessen abzusichern. Es handelt sich hierbei nicht um eine gänzlich unabhängige Bewertung, weshalb dieser Schätzung nicht der gleiche Beweiswert zukommt wie derjenigen der Bodenbewertungsstelle. Gesamthaft betrachtet kann daher auf die zutreffende Schätzung des Quadratmeterpreises in Höhe von Fr. 1'600.--/m2 der Bodenbewertungsstelle abgestellt werden.

4.5.          Die Beschwerdeführerin stellt sich sodann auf den Standpunkt, dass die baulichen Einschränkungen, der Instandstellungsbedarf sowie die schmale Parzelle bei der Bewertung der Liegenschaft nicht berücksichtigt worden seien. Im Übrigen fehle es an einem Augenschein.

Entgegen der Behauptungen der Beschwerdeführerin wurden die baulichen Einschränkungen und der Sanierungsbedarf durch die Bodenbewertungsstelle einbezogen. Wie die Bodenbewertungsstelle in der Stellungnahme vom 12. März 2019 schlüssig darlegt, sind zur Ermittlung des Verkehrswertes Verkaufspreise vergleichbarer Liegenschaften ausgewertet worden. Dabei wurde der Lage der Liegenschaft, der Parzellenfläche, dem Gebäudekubus sowie dem «Umgestaltungspotenzial» angemessen Rechnung getragen. Hinsichtlich des Sanierungsbedarfs bzw. der Altersentwertung hält die Bodenbewertungsstelle fest, dass die in der Bewertung vom 10. November 2010 verwendete Altersentwertung von 45% in einem moderaten Bereich liege. Ein grosser Teil des Gebäudes mache die Grundsubstanz aus. Diese Grundsubstanz erfordere keine laufende Erneuerung und entwerte sich nicht. Selbst bei einem sehr hohen Unterhaltsrückstand sei die technische Entwertung einer Liegenschaft deshalb begrenzt und liege bei maximal 60%. In Anbetracht des weit zurückliegenden Bewertungszeitpunktes könne eine Bewertungsungenauigkeit von 10% zugestanden werden, was selbst eine Altersentwertung von 60% berücksichtige (BB 16). Damit hat die Bodenbewertungsstelle den schlechten baulichen Zustand des Gebäudes in der Bewertung der Liegenschaft gebührend berücksichtigt, so dass in diesem Zusammenhang auf einen Augenschein verzichtet werden konnte.

4.6.          Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Verkehrswertschätzungen der Bodenbewertungsstelle des Grundbuch- und Vermessungsamts vom 10. November 2010 und vom 12. März 2019 abgestellt hat und von einem Verkehrswert in Höhe von Fr. 351'000.-- der Liegenschaft C____ im Jahr 1990 ausgegangen ist. Im Übrigen wird die von der Bodenbewertungsstelle angewandte Schätzmethode auch vom Bundesgericht anerkannt. Danach stellt die Addition des Zeitwerts der auf dem Grundstück liegenden Gebäude und des Marktwerts des Bodens eine geschützte Vermögensermittlung dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 15. Oktober 2013 [9C_396/2013, 9C_397/2013, 9C_398/2013], E. 7.1.2. mit Hinweisen). Der von der Bodenbewertungsstelle präsentierte, von der Beschwerdegegnerin gemäss Einspracheentscheid geschätzte Verkehrswert von Fr. 351'000.-- und die daraus folgende Berechnung des Vermögensverzichts ist nach dem Dargelegten folglich nicht zu beanstanden. Nähere sachverhaltliche Abklärungen zum Verkehrswert erübrigen sich somit.

5.                

5.1.          Aus diesen Erwägungen folgt, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. März 2019 zu schützen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

5.2.          Das Verfahren ist kostenlos.

5.3.          Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass ist ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche (IV-)Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 204.05) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar in Höhe von Fr. 2'650.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, Advokat B____, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 204.05 (7.7%) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.  

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: