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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 16. März 2020
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, MLaw M. Kreis
und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt
Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel
Gegenstand
EL.2019.5
Einspracheentscheid vom 26. März 2019
Verkehrswert einer verschenkten Liegenschaft ist auf der Grundlage der Bewertung der Bodenbewertungsstelle des Grundbuch-und Vermessungsamts korrekt ermittelt worden. Berechnung des Vermögensverzichts und infolgedessen der Ergänzungsleistung richtig erfolgt.
Tatsachen
I.
Die 1922 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 7. August 2018 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (Gerichtsakte 6). Nach erfolgten Abklärungen verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. August 2018 (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 4) den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab 1. Juli 2018 gestützt auf einen mit Fr. 30'893.-- bezifferten Einnahmeüberschuss. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Sohn, am 6. September 2018 Einsprache (AB 6). Nach weiteren Abklärungen hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache teilweise gut und sprach der Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 13. November 2018 ab Oktober 2018 Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 175.-- monatlich zu. Im Übrigen wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab. In der gleichzeitig erlassenen Verfügung vom 13. November 2018 rechnete die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen bei den Einnahmen einen Vermögensverzicht in Höhe von Fr. 170'091.-- an. Bei der Berechnung des Vermögensverzichts wurde unter anderem die Schenkung einer nicht zu eigenen Wohnzwecken der Versicherten dienenden Liegenschaft in Basel zum Verkehrswert in Höhe von Fr. 385'000.-- (vgl. Verkehrswertschätzung der Bodenbewertungsstelle vom 10. November 2010 abzüglich Hypothekarschulden von Fr. 5'000.--) an den Sohn der Beschwerdeführerin berücksichtigt (AB 7). Am 11. Dezember 2018 erliess die Beschwerdegegnerin eine der Verfügung vom 13. November 2018 entsprechende Verfügung und bestätigte ihren Entscheid (AB 9).
Nachdem die Beschwerdeführerin ab Oktober 2018 Hilflosenentschädigung der AHV zugesprochen erhielt (vgl. Verfügung Hilflosenentschädigung der AHV vom 15. Januar 2019, Gerichtsakte 6), errechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Ergänzungsleistungen neu. Mit Verfügungen vom 14. und 15. Januar 2019 forderte die Beschwerdegegnerin infolge eines Einnahmeüberschusses von Fr. 4'961.-- die bereits bezogenen Ergänzungsleistungen in Höhe von insgesamt Fr. 854.-- von Oktober 2018 bis Januar 2019 sowie Prämienverbilligung in Höhe von Fr. 859.-- zurück (AB 11 und 12). Am 28. Januar 2019 und am 15. Februar 2019 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 11. Dezember 2018 und die Rückforderungsverfügungen vom 14. und 15. Januar 2019 Einsprache. Im Wesentlichen machte sie geltend, die in den Verfügungen aufgenommene Liegenschaftsbewertung sei nicht nachvollziehbar. Unter Berücksichtigung der baulichen Einschränkungen und der unumgänglichen, dringend notwendigen Renovationen könne der Gebäudezeitwert mit maximal Fr. 69'945.-- beziffert werden. Auch der von der Bodenbewertungsstelle geschätzte m2-Preis in Höhe von Fr. 1'600.--/m2 überzeuge nicht. In Anbetracht eines quartierüblichen m2-Preises von Fr. 700.--/m2 ergäbe sich ein Bodenpreis von Fr. 103'600.--. In Addition mit dem angemessenen Gebäudepreis von Fr. 69'945.-- lasse sich der Wert für die Liegenschaft mit Fr. 173'545.-- im Jahr 1990 beziffern (AB 10, 13 und 14). Mit Schreiben vom 12. März 2019 nahm die Bodenbewertungsstelle zu den Einwänden der Beschwerdeführerin Stellung. Sie erachtete nunmehr aufgrund des weit zurückliegenden Bewertungszeitpunktes einen Verkehrswert von Fr. 351'000.-- für die Liegenschaft als vertretbar (AB 16). Gestützt auf das vorerwähnte Schreiben hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprachen vom 28. Januar und 15. Februar 2019 mit Einspracheentscheid vom 26. März 2019 teilweise gut und sprach der Beschwerdeführerin Ergänzungsleistungen ab Juli 2018 in Höhe von Fr. 393.--, ab September 2018 in Höhe von Fr. 417.--, ab Oktober 2018 in Höhe von Fr. 174.--, ab Januar 2019 in Höhe von Fr. 211.-- sowie ab Juli 2018 jeweils die ganze monatliche Durchschnittsprämie zu. Im Übrigen wies sie die Einsprachen ab. In der gleichzeitig erlassenen Verfügung vom 26. März 2019 rechnete die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen bei den Einnahmen einen Vermögensverzicht in Höhe von Fr. 141'651.-- an, wobei nunmehr von einem Verkehrswert der verschenkten Liegenschaft in Höhe von Fr. 351'000.-- ausgegangen wurde (AB 15).
II.
Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin am 13. Mai 2019 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt sie, es sei die Ziffer 2 des Einspracheentscheides vom 26. März 2019 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin Ergänzungsleistungen gemäss ELG zu erbringen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um die Bewilligung der unentgeltlichen Verfahrensführung und Verbeiständung ersucht.
Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2019 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 5. September 2019 und Duplik vom 24. September 2019 halten die Parteien im Wesentlichen an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Die Instruktionsrichterin bewilligt mit Verfügung vom 6. September 2019 die unentgeltliche Vertretung durch Advokat B____.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verlangt hat, findet am 16. März 2020 die Urteilsberatung durch die Kammer des Gerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in sachlicher Hinsicht gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), § 12a des basel-städtischen Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG/ELG), § 56a lit. a des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) und § 1 Abs. 1 des basel-städtischen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes (SVGG) zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2. Da die Beschwerde rechtzeitig innert der Frist von Art. 60 Abs. 1 ATSG erhoben wurde und auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Wie die Beschwerdegegnerin in ihren Rechtsschriften nachvollziehbar dargelegt, entspricht der von der Liegenschaftsbewertungsstelle der Steuerverwaltung Basel-Stadt ermittelte Wert in Höhe von Fr. 145'000.-- bzw. aufgerechnet auf Fr. 217'500.-- dem unter dem Verkehrswert liegenden Vermögenssteuerwert. Gemäss § 63 Abs. 2 des damals geltenden Gesetzes über die direkten Steuern sind selbstbewohnte Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen zu 2/3 des Realwertes und unbebautes Land ist zum Verkehrswert zu schätzen. Nach § 34 Abs. 1 der damals geltenden Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern vom 30. Januar 1990 (SG 640.110) setzt sich der Realwert zusammen aus dem geltenden Gebäudeversicherungswert abzüglich der Altersentwertung des Gebäudes zuzüglich des relativen Landwertes. Der relative Landwert leitet sich aus dem absoluten Bodenwert gemäss Bodenwertkatalog ab. Der absolute Bodenwert des Bodenwertkatalogs richtet sich nach dem Durchschnitt der Preise, die in vergleichbaren Verhältnissen der betreffenden Gegend und der gleichen Bauzone in den letzten zwei Jahren vor dem Bewertungsstichtag bezahlt worden sind (§ 34 Abs. 3 der Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern). Mit der Beschwerdegegnerin kann festgehalten werden, dass sich der relative Landwert zwar aus dem absoluten Bodenwert ableitet, dieser indes nicht unverändert übernommen wird. Aus den von der Beschwerdegegnerin genannten Entscheiden der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt geht hervor, dass praxisgemäss zur Ermittlung des relativen Landwerts ausgehend vom absoluten Bodenwert prozentuale Einschläge (vorliegend von 50%) vorgenommen wurden. Hinzu kommt, dass der absolute Bodenwert, welcher dem Bodenwertkatalog entnommen wurde und den Ausgangspunkt für die Berechnung des relativen Landwerts darstellt, aufgrund von Vergleichspreisen so errechnet wurde, dass er 10-20% unter einem festgestellten Mittelwert zu liegen kam (vgl. Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 18/1994 vom 14. März 1994 und Nr. 3/1996 vom 22. Februar 1996). Um den relativen Landwert zu ermitteln, wurde somit der absolute Bodenwert, der bereits um 10-20% tiefer festgesetzt ist als die üblichen Marktpreise, zusätzlich noch um prozentuale Einschläge reduziert (vgl. auch § 51 Abs. 3 der geltenden Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern). Aus diesen Darlegungen folgt, dass die Beschwerdeführerin in der Annahme, der Steuerwert bzw. der steuerrechtliche Realwert entspreche 2/3 des Verkehrswerts der Liegenschaft, fehlgeht. Der von den Steuerbehörden basierend auf dem relativen Landwert und dem Gebäudeversicherungswert abzüglich der Altersentwertung ermittelte Steuerwert der Liegenschaft kann nicht mit dem Verkehrswert der Liegenschaft C____ gleichgesetzt werden, sondern wird aufgrund der vorerwähnten Faktoren tiefer veranschlagt. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der vom absoluten Bodenwert vorgenommene Einschlag an das objektive Kriterium der «altersabhängigen Nutzungsintensität» gekoppelt ist und der Beschwerdeführerin zufolge auch den Verkehrswert beeinflusse. Dabei handelt es sich um einen schematischen Abzug (vgl. auch Merkblatt zur generellen steuerlichen Neubewertung der selbstgenutzten Liegenschaften im Kanton Basel-Stadt per 31. Dezember 2016), der den spezifischen Gegebenheiten der Liegenschaft keine Rechnung trägt. Nach dem Vorerwähnten ist dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei auf den von den Steuerbehörden festgesetzten Realwert bzw. Inventarwert von Fr. 145'000.-- bzw. dem aufgerechneten Realwert im Jahr 1990 von Fr. 217'500.-- abzustellen, nicht zu folgen.
Sofern sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf den Vertrauensschutz beruft, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Schätzung der Steuerverwaltung Basel-Stadt vom 25. Juni 1990 im Rahmen der Veranlagung für die Erbschaftssteuer erfolgt ist (BB 4). Es handelt sich dabei nicht um eine Auskunft der zuständigen Stelle (BGE 137 II 182 E. 3.6.2 S. 193 mit Hinweisen; ARV 2015 S. 334, 8C_306/2015 E. 3.2). Im Übrigen ist es notorisch, dass der Verkehrswert einer Liegenschaft meist deutlich über dem Steuerwert liegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 13. Dezember 2001 [P 31/01] E. 2a), so dass die Beschwerdeführerin auch diesbezüglich nicht auf die Bewertung der Liegenschaft durch die Steuerverwaltung Basel-Stadt vertrauen durfte.
Hierzu hat die Bodenbewertungsstelle am 12. März 2019 und am 12. Juni 2019 Stellung genommen: Sie gibt an, dass zwar der Landpreis in den Jahren um 1990 im Durchschnitt um Fr. 1'000.--/m2 gelegen sei. Dieser Landwert gelte indes für eine durchschnittliche Ausnützungsziffer von 0.5 Liegenschaften, deren Ausnützungsziffer höher sei, hätten in der Regel einen höheren Landwert pro m2 Parzellenflächen. In diesem Kontext sei auch der relative Landwert von Fr. 1'600.--/m2 für die Liegenschaft C____ für das Jahr 1990 einzureihen. Die Ausnützungsziffer habe im damals noch nicht ausgebauten Zustand ca. 0.86 bei einer Brutto-Grundfläche von ca. 128 und einer Parzellenfläche von 148 m2 betragen. Im Vergleich mit den angebrachten D____-Auswertungen liege der Quadratmeterpreis von 1'600 /m2 also sogar in einem moderaten Bereich. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Vergleichsliegenschaften hätten alle eine mindestens doppelt so grosse Parzellengrösse und eine sehr viel kleinere Ausnützungsziffer. Auch der von der Beschwerdeführerin herangezogene Bodenrichtwert der Bodenbewertungsstelle (BB 11) beziehe sich auf eine Standardparzelle an dieser Lage mit deren Potenzial in der Zone E____. Ein direkter Vergleich dieser Landwerte mit dem Landwert der Liegenschaft C____ sei somit nicht möglich, sondern könne nur über die Ausnützungsziffer erfolgen. Die Liegenschaftsparzelle C____ sei keine Normalparzelle, sondern eine schmale, kleine Parzelle mit einer überdurchschnittlich hohen Ausnutzung und damit auch mit einem überdurchschnittlich hohen Landwert (vgl. Stellungnahme vom 12. März 2019, AB 16). Auf diese nachvollziehbaren Ausführungen der Bodenbewertungsstelle kann abgestellt werden. Aus der Beilage zur Stellungnahme der Bodenbewertungsstelle vom 12. Juni 2019 wird sodann ersichtlich, dass Liegenschaften mit einer hohen Ausnützungsziffer auf dem Markt höhere Quadratmeterpreise erzielten als Liegenschaften mit einer tieferen Ausnützungsziffer (AB 17), was die Darstellungen der Bodenbewertungsstelle belegt. Weiter geht aus der Tabelle zu den Bodenpreisen in der Zone E____ in Basel-Stadt hervor, dass die Bodenpreise in den Jahren 1991 bis 1995 ähnlich hoch oder sogar etwas tiefer waren als im Jahr 1990 (AB 17). Vor diesem Hintergrund sind die von der Bodenbewertungsstelle herangezogenen Vergleichswerte zur Ermittlung des Quadratmeterpreises plausibel; ein Abstellen auf Vergleichswerte zwei Jahre vor der Schenkung im Jahr 1990 ist daher nicht notwendig. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die von der Beschwerdeführerin angeführten Vergleichsbeispiele zum Quadratmeterpreis teilweise auf dem oben erwähnten tieferen Steuerwert beruhen (BB 20-22), weshalb sie die Schätzung der Bodenbewertungsstelle nicht in Zweifel zu ziehen vermögen. Schliesslich stellt auch die vom Architekten in den Jahren 1991 und 1992 durchgeführten Realwertschätzungen die Verkehrswertschätzung der Bodenbewertungsstelle nicht in Frage. Die im Rahmen einer Hypothekaufnahme vorgenommene Realwertschätzung der Liegenschaft zuhanden der Bank dient in erster Linie dem Zweck, das Darlehen bzw. die Hypothek der Bank durch die Immobilie angemessen abzusichern. Es handelt sich hierbei nicht um eine gänzlich unabhängige Bewertung, weshalb dieser Schätzung nicht der gleiche Beweiswert zukommt wie derjenigen der Bodenbewertungsstelle. Gesamthaft betrachtet kann daher auf die zutreffende Schätzung des Quadratmeterpreises in Höhe von Fr. 1'600.--/m2 der Bodenbewertungsstelle abgestellt werden.
Entgegen der Behauptungen der Beschwerdeführerin wurden die baulichen Einschränkungen und der Sanierungsbedarf durch die Bodenbewertungsstelle einbezogen. Wie die Bodenbewertungsstelle in der Stellungnahme vom 12. März 2019 schlüssig darlegt, sind zur Ermittlung des Verkehrswertes Verkaufspreise vergleichbarer Liegenschaften ausgewertet worden. Dabei wurde der Lage der Liegenschaft, der Parzellenfläche, dem Gebäudekubus sowie dem «Umgestaltungspotenzial» angemessen Rechnung getragen. Hinsichtlich des Sanierungsbedarfs bzw. der Altersentwertung hält die Bodenbewertungsstelle fest, dass die in der Bewertung vom 10. November 2010 verwendete Altersentwertung von 45% in einem moderaten Bereich liege. Ein grosser Teil des Gebäudes mache die Grundsubstanz aus. Diese Grundsubstanz erfordere keine laufende Erneuerung und entwerte sich nicht. Selbst bei einem sehr hohen Unterhaltsrückstand sei die technische Entwertung einer Liegenschaft deshalb begrenzt und liege bei maximal 60%. In Anbetracht des weit zurückliegenden Bewertungszeitpunktes könne eine Bewertungsungenauigkeit von 10% zugestanden werden, was selbst eine Altersentwertung von 60% berücksichtige (BB 16). Damit hat die Bodenbewertungsstelle den schlechten baulichen Zustand des Gebäudes in der Bewertung der Liegenschaft gebührend berücksichtigt, so dass in diesem Zusammenhang auf einen Augenschein verzichtet werden konnte.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, Advokat B____, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 204.05 (7.7%) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen