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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 4. Februar 2020
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. A. Lesmann-Schaub, Dr. med. R. von Aarburg und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt
Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel
Gegenstand
EL.2019.6
Einspracheentscheid vom 25. April 2019
Rückforderung; Verlängerung der absoluten Verwirkungsfrist auf 15 Jahre wegen strafbarer Handlung
Tatsachen
I.
a) Der im Jahr 1946 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 7. Juni 2005 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zur IV-Rente an (vgl. Anmeldungsformular in dem mit Beschwerdeantwort eingereichtes Archivdossier I ab Neuanmeldung 7. Juni 2005 bis Revision 22. September 2009/Arch. I 1 – 4).
In der Folge richtete die Beschwerdegegnerin ab 1. August 2004 Leistungen aus (vgl. u.a. Verfügungen betr. EL vom 3. Mai 2007, Arch. I 92 – 94, sowie betr. kantonale Beihilfen (BH) vom 3. Mai 2007, Arch. I 89 – 91).
b) Mit Schreiben vom 2. September 2009 teilte die C____ Pensionskasse (nachfolgend «PK») dem Beschwerdeführer mit, dass sie die restliche Austrittsleistung von CHF 162'337.50 inklusive Zins ohne seinen Gegenbericht bis zum 15. September 2009 an die Freizügigkeitsstiftung der D____ überweisen werde (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1).
Mit Schreiben vom 4. September 2009 lud die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zur periodischen Überprüfung seines Anspruchs auf EL für den 22. September 2009 ein (AB 2). Im Rahmen der periodischen Überprüfung des EL-Anspruchs vom 22. September 2009 verneinte der Beschwerdeführer die im Revisionsformular gestellte Frage nach einer bestehenden Lebensversicherung bzw. Freizügigkeitspolice oder einer Rentenversicherung (Ziff. 13) sowie die Frage nach sonstigem Vermögen (Ziff. 16) und bestätigte diese Angaben mit seiner Unterschrift (AB 3).
Mit Valutadatum vom 2. Oktober 2009 wurde die Kapitalauszahlung der PK in Höhe von CHF 162'337.50 auf dem Privatkonto […] des Beschwerdeführers bei der E____ verbucht (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. Juli 2018; AB 4).
c) Im Nachgang zur periodischen Überprüfung vom 22. September 2009 ersuchte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Einschreiben gleichen Datums namentlich um Einreichung eines vollständigen Kontoauszugs des Seniorensparkontos bei der E____ für den Monat August 2009 und einer Bestätigung der PK über die Höhe der Altersrente (AB 5). Mit Schreiben vom 7. Oktober 2009 bestätigte die PK die Höhe der Altersrente (vgl. AB 6). Am 13. Oktober 2009 ging bei der Beschwerdegegnerin ein Kontoauszug der E____ zum Seniorensparkonto […] per 23. September 2009 ein (AB 7). In diesem Auszug war ein Zahlungseingang über CHF 5'859.– (Valutadatum vom 10. August 2009) aufgeführt. Daraufhin forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Einschreiben vom 20. Oktober 2009 unter anderem zur Zusendung einer Gutschriftanzeige in Bezug auf diesen Zahlungseingang über CHF 5'859.– auf (AB 8). Auf telefonischen Wunsch des Beschwerdeführers vom 12. März 2010 hin stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gleichentags das Schreiben vom 20. Oktober 2009 nochmals mit normaler Post zu (AB 9). Da die Gutschriftanzeige vom Beschwerdeführer nicht eingeholt werden konnte, bat die Beschwerdegegnerin die E____ mit Schreiben vom 26. März 2010 um Zustellung der Gutschriftanzeige mit Valutadatum vom 10. August 2009 (AB 9a). Diese ging am 7. April 2010 bei der Beschwerdegegnerin ein (AB 10).
d) Anlässlich der periodischen Überprüfung des EL-Anspruchs vom 3. Februar 2015 verneinte der Beschwerdeführer wiederum die Fragen nach einer Lebensversicherung bzw. Freizügigkeitspolice oder einer Rentenversicherung im In- und Ausland (Ziff. 13) sowie nach übrigen Vermögen (Ziff. 16). Diese Angaben bestätigte er mit seiner Unterschrift (AB 11).
e) Im Rahmen der periodischen Überprüfung des EL-Anspruchs vom 15. Juni 2018 deklarierte der Beschwerdeführer eine im Jahr 2008 erfolgte BVG-Kapitalauszahlung in Höhe von CHF 160'000.– (AB 11a).
In der Folge nahm die Beschwerdegegnerin mit Verfügungen vom 6. November 2018 (AB 12) eine Neuberechnung der Leistungen rückwirkend und mit Wirkung ab November 2009 vor. Zur Begründung hielt sie fest, Nachforschungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer den Betrag von CHF 162‘337.– von der PK ausbezahlt erhalten habe. Nach Abzug einer Kapitalsteuer (CHF 11'515.–) sowie einer Zahlung (CHF 30'000.–) für geschuldete «Unterstützungsleistungen» (vgl. am 20. Februar 2011 unterzeichnete Quittung, AB 4) setzte die Beschwerdegegnerin in die Berechnungen ab November 2009 die Aufrechnung eines Vermögensverzichts von zunächst CHF 120‘822.– (ab 2011 jährlich vermindert um CHF 10'000.–) ein.
Gleichzeitig erhob die Beschwerdegegnerin Rückforderungen für EL in Höhe von CHF 11'691.–, für BH in Höhe von CHF 4'275.–, für Nichterwerbstätige-Beiträge (NE-Beiträge) in Höhe von CHF 562.–, für Prämienverbilligung (PV) in Höhe von insgesamt CHF 11'445.80 (Rückforderung von an die Krankenversicherung ausbezahlten Beiträgen für das Intervall ab 1. November 2009 bis 31. Dezember 2011: CHF 6'924.80 + Rückforderung von Prämienverbilligung ab 1. Januar 2014 bis 31. März 2017: CHF 4'521.–) sowie für Krankheitskosten (KK) in Höhe von CHF 1'296.55 (AB 12).
Gegen die Verfügungen vom 6. November 2018 (AB 12) erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Dezember 2018 Einsprache AB 13). Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 25. April 2019 ab (AB 14).
II.
Mit Eingabe vom 28. März 2019 reicht der Beschwerdeführer weitere Unterlagen (betreffend Konti bei der E____) nach.
c) Der Beschwerdeführer hält in der Replik vom 1. Oktober 2019 an seinen Rechtsbegehren fest und verzichtet auf die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.
d) Mit Duplik vom 3. Dezember 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin erneut die Abweisung der Beschwerde.
III.
IV.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit sachlich zuständig (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30] in Verbindung mit Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 58 ATSG und § 1 Abs. 1 SVGG.
1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde vorbehältlich der nachfolgenden Ausführungen in Erw. 8 ff. einzutreten.
2.2.1. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat (relative Verwirkungsfrist), spätestens jedoch mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (absolute Verwirkungsfrist). Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG; vgl. die Verweisungen auf das ATSG in § 7 Abs. 1 sowie 22 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. November 1987 über die Einführung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen [EG/ELG; SG 832.700]).
2.2.2. Den Verfügungen vom 6. November 2018 bzw. dem Einspracheentscheid vom 25. April 2019 legte die Beschwerdegegnerin zu Grunde, es sei bei der Ausrichtung von Leistungen ab November 2009 unberücksichtigt geblieben, dass der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2009 von der PK einen Betrag CHF 162‘337.– ausbezahlt erhalten habe. Davon habe der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin jedoch zum damaligen Zeitpunkt keine Kenntnis gegeben. Die Beschwerdegegnerin wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe die von ihm ab November 2009 bezogenen Leistungen durch ein aktives Tun, durch arglistige Täuschung erwirkt und somit durch ein Verhalten, welches als Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) zu qualifizieren sei.
Nach Art. 99 Abs. 1 lit. d StGB verjähren Strafen in 15 Jahren, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem und weniger als fünf Jahren ausgesprochen wird. Ist Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB zu bejahen, droht dem Täter eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe. Folglich käme eine längere als die in Art. 25 Abs. 2 ATSG vorgesehene absolute Verwirkungsfrist, und zwar eine solche von 15 Jahren, zur Anwendung.
2.2.3. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass sein Verhalten als Betrug im Sinne von Art. 146 StGB zu qualifizieren sei und macht gestützt darauf die Verwirkung der Rückforderung geltend. Er macht geltend, eine allfällige Täuschung durch Unterlassen sei aufgrund der fehlenden Garantenpflicht zu verneinen.
Für die Frage der Verwirkung entscheidend und nachfolgend zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin das vom Beschwerdeführer im Jahre 2009 an den Tag gelegte Verhalten zu Recht als Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB qualifiziert.
Der Betrugstatbestand gliedert sich in fünf Bausteine auf, Täuschung, Irrtum, Verfügung, Schaden und Vorteil (als Gegenstück des Schadens; vgl. Maeder/Niggli, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2018, Art. 146 StGB N 36 ff. mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
Der Beschwerdeführer bestreitet das Betrugsmerkmal der Täuschung.
Mit Blick auf diese gegensätzlichen Auffassungen der Parteien ist somit zu klären, ob vorliegend Täuschung durch ein Tun, insbesondere durch Stillschweigen bzw. Verschweigen (bzw. Unterdrücken) oder durch Unterlassen vorliegt (vgl. Maeder/Niggli, a.a.O. N. 55).
Dagegen stellt gemäss höchstrichterlicher Praxis eine Täuschung über die Höhe des Gesamteinkommens - begangen durch das Verschweigen wesentlicher Einkommensbestandteile, namentlich einer Pensionskassenrente, sowie das Verschweigen des Kontos, auf welches diese überwiesen wurde - keine blosse Verletzung einer Meldepflicht und somit keine Täuschung durch Unterlassen dar. In einem solchen Fall geschieht eine Täuschung vielmehr durch aktives Tun (BGE 127 IV 163, 165 f. E. 2, siehe auch Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2015 vom 18. November 2015, E. 3.4). So liegt im Sinne dieser höchstrichterlichen Praxis auch (vgl. das Beispiel bei Maeder/Niggli, a.a.O. N. 53) dann eine Täuschung durch aktives Tun vor, wenn der über mehrere Sparbücher verfügende Täter im Zuge der Abklärungen des Anspruchs auf Sozialhilfe der Behörde nur ein Sparbuch meldet. In einem solchen Fall unterdrückt der Täter die Existenz anderer Sparbücher. Diese Form der Tatbegehung stellt (Maeder/Niggli, a.a.O. N. 53) jedoch ebenfalls eine Vorspiegelung von Tatsachen, somit eine Täuschung durch Tun, dar.
Der Beschwerdeführer ist jedoch der Meinung, dieses Verschweigen stelle kein aktives Tun dar. Wie sich insbesondere aus der Formulierung der Frage in Ziff. 9. des Formulars (AB 3) ergebe, sei nach dem "Vermögen (Stand per 31. Dezember) 2008" gefragt worden. Dies ergebe sich auch aus dem Schreiben der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer vom 20. Oktober 2009 (AB 9). Darin werde angeführt, der Beschwerdeführer sei am 22. September 2009 um weitere Unterlagen gebeten worden, nämlich um Kontoabschlüsse per Ende 2008 sowie Kontoauszüge für den Zeitraum vom 1. August bis zum 31. August 2009. Bezüglich Pensionskasse habe die Beschwerdegegnerin lediglich zur Mitteilung der Höhe der Altersrente aufgefordert. Die Überweisung der Pensionskasse auf das Konto des Beschwerdeführers sei jedoch unbestrittenermassen erst mit Valuta vom 2. Oktober 2009 erfolgt. Sie habe sich somit weder auf den Vermögensstand per Ende 2008, noch auf denjenigen per 22. September 2009 ausgewirkt.
4.3.2. Soweit der Beschwerdeführer sich damit zu entlasten versucht, er habe die ihm gestellten Fragen unter einem rein zeitlichen Aspekt betrachtet wahrheitsgemäss beantwortet, ist ihm entgegenzuhalten, dass die fragliche Kapitalleistung der PK nicht erst nach dem Zugang auf eine Bankverbindung des Begünstigten zum Bestandteil seines Vermögens wurde, sondern dass dies bereits mit der Entstehung des (fälligen) Anspruchs auf Auszahlung der Fall war.
Im Recht liegt die Mitteilung der PK vom 2. September 2009, wonach dem Beschwerdeführer ohne Gegenbericht bis 15. September 2009 die Austrittsleistung von CHF 162'337.50 an die Freizügigkeitsstiftung der D____ überwiesen werde (AB 1). Zwar verweist der Beschwerdeführer darauf, dieses Schreiben sei nicht an ihn, sondern an ein Beratungsbüro (L. Golic) gerichtet gewesen, dies allerdings mit der ergänzenden Bemerkung, das Schreiben der PK «soll gemäss dem Verteiler am Schluss des Schreibens allerdings als Kopie auch an den Beschwerdeführer gegangen sein» (Replik S. 3 zu Rz. 1). Damit bestreitet der Beschwerdeführer selbst den damaligen Erhalt und die Kenntnis dieses Schreibens nicht. Dass der Beschwerdeführer vom Schreiben Kenntnis gehabt haben muss, ergibt sich auch daraus, dass die Kapitalzahlung der PK auf eines seiner Konti bei der E____ geflossen ist. Somit ist klar, dass innert der im Schreiben vom 2. September 2009 angegebenen Frist bis 15. September 2009 der PK die Anweisung erteilt worden sein muss, den Betrag nicht auf die Freizügigkeitsstiftung der D____, sondern eben auf das Privatkonto des Beschwerdeführers bei der E____ zu überweisen. Daraus ergibt sich das unabweisliche Indiz, dass einer derartigen Disposition eine Rücksprache des Beratungsbüros mit dem Beschwerdeführer noch vor Ablauf dieser Frist bis 15. September 2009 vorausgegangen ist und dass der Beschwerdeführer somit über seinen Anspruch auf Austrittsleistung gegenüber der PK jedenfalls im Moment der Unterzeichnung des Revisionsfragebogens am 22. September 2009 im Bild war.
Im Text zur Vollständigkeitserklärung bzw. Meldepflicht des Fragebogens wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass jede Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen (somit sowohl hinsichtlich Vermögen als auch Einkommen) sofort und unaufgefordert zu melden ist. Es konnte somit – auch für den Beschwerdeführer erkennbar - nicht entscheidend sein, dass die Kapitalzahlung effektiv erst im Oktober 2009 auf ein Konto des Beschwerdeführers eingegangen ist.
4.3.3. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, weil er nicht explizit danach gefragt worden sei, ob er über einen Anspruch auf Kapitalleistung einer Vorsorgeeinrichtung verfüge, könne sein Verschweigen dieses Anspruchs mit Blick auf die im Revisionsformular enthaltenen Fragestellungen kein aktives Tun darstellen.
Mit Blick auf die vorstehend angeführte Praxis erweist sich auch dieser Einwand nicht als stichhaltig.
Der Fragebogen (AB 3) ist darauf angelegt, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Versicherten vollständig zu erfassen. Dass es der Beschwerdegegnerin um die lückenlose Erfassung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse zu tun war, ergibt sich auch daraus, dass im Anschluss an die Besprechung vom 22. September 2009 mit Schreiben vom gleichen Tag (AB 5) den Beschwerdeführer aufgefordert hatte, noch fehlende Unterlagen nachzureichen, und zwar unter anderem einen Postenauszug über das Sparkonto bei der E____ ab 1. August bis 31. August 2009 sowie eine Bestätigung der PK über die laufende Altersrente. Dass die Beschwerdegegnerin auf der Vollständigkeit der Angaben zu Einkommen und Vermögen bestand, ergibt sich aus dem weiteren Schreiben vom 20. Oktober 2009 (AB 8), mit welchem die Beschwerdegegnerin nochmals Unterlagen von der E____ zur Klärung der Herkunft einer Gutschrift über CHF 5'859.– im August angefordert hatte.
All dies sind unabweisliche Indizien dafür, dass die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer die vollständige und lückenlose Kenntnis über alle dessen Vermögens- und Einkommensbestandteile in Erfahrung bringen wollte. Ausgeschlossen ist damit, dass die Beschwerdegegnerin angesichts des Aufwandes, um nur schon die Herkunft eines Betrages von CHF 5'859.– zu klären, nichts Näheres über die Kapitalzahlung der PK über CHF 162'337.50 hätte wissen wollen.
Vor diesem Hintergrund stellt im Sinne der Praxis das Verschweigen dieser Kapitalzahlung keine Unterlassung, sondern das Unterdrücken einer leistungsrelevanten Tatsache und damit ein aktives Tun dar (BGE 127 IV 163, 165 f. E. 2, siehe auch Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2015 vom 18. November 2015, E. 3.4).
Die Beantwortung der Frage, ob auf Seiten des Versicherten eine Garantenpflicht bestanden hat, erübrigt sich somit.
Strittig ist sodann das Arglistmerkmal.
Dem ist entgegenzuhalten, dass wer Versicherungsleistungen beansprucht, sämtliche Auskünfte zu erteilen hat, welche zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG). Bestehende Formulare sind vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen (Art. 29 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG). Der Versicherungsträger darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben des mitwirkungspflichtigen Versicherten entsprechend der unterschriftlichen Bestätigung wahrheitsgetreu und vollständig im Sinne von Art. 29 Abs. 2 ATSG sind. Zutreffend verweist darum die Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 8 ad 2.5) darauf, dass gerade in Fällen, in denen eine EL-beziehende Person ihrer Meldepflicht im Sinne von Art. 24 ELV klarerweise nicht nachkomme, es gegen Treu und Glauben verstosse, wenn sie sich nachträglich darauf berufe, die EL-Stelle hätte aus den Steuerakten den Schluss auf weiteres Vermögen oder weitere Einkünfte ziehen und von sich aus weitere Abklärungen vornehmen müssen (vgl. Urteil des [ehemaligen] Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] P 6/02 vom 24. Juni 2003, E. 4b). Im angeführten Entscheid hob das EVG hervor, die EL-Stellen dürften auch grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben des mitwirkungspflichtigen Versicherten wahrheitsgetreu und vollständig seien. Zu weiteren Abklärungen seien sie nur verpflichtet, wenn klare, konkrete Anhaltspunkte hierfür bestanden hätten, denen nachzugehen sich aufgedrängt hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2015 vom 18. November 2015, E. 3.4).
Dass der Beschwerdeführer entsprechend seinen Deklarationen sowohl eine IV-Rente als auch eine PK-Rente bezog, war nicht geeignet, den Verdacht zu wecken, der Versicherte habe entgegen seinen Angaben auch eine BVG-Kapitalauszahlung in Höhe von rund CHF 160'000.– erhalten. Ein solcher Verdacht lag auch nicht allein aufgrund des Umstandes nahe, dass der Beschwerdeführer betreffend Angaben zu seinem Seniorensparkonto bei der E____ für den Monat August 2009 nicht mitgewirkt hatte.
5.3.2. Die Beschwerdegegnerin durfte, nachdem sie die von ihr nachverlangten Unterlagen hatte einholen können, darauf vertrauen, dass die Angaben des mitwirkungspflichtigen Beschwerdeführers im Rahmen der periodischen Überprüfungen in den Jahren 2009 und 2015 (AB 3 und 11) entsprechend den unterschriftlichen Bestätigungen wahrheitsgetreu und vollständig sind.
Mit den Schreiben vom 22. September 2009 sowie 20. Oktober 2009 hatte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer Schreiben bzw. Mitteilungen namentlich auch der Pensionskasse über die Höhe der Altersrente angefordert, dies mit dem zusätzlichen Hinweis, der Beschwerdeführer sei (ja) ab August 2009 AHV-Rentner. Die beiden Schreiben machen deutlich, dass, auch für den Beschwerdeführer erkennbar, die Beschwerdegegnerin über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse auch im Bereich der beruflichen Vorsorge lückenlos dokumentiert sein wollte. Eben darum hat sie nach den Rentenleistungen im Bereich der beruflichen Vorsorge gefragt. Dass sie – mangels Kenntnis des vom Versicherten gestellten Ersuchens um Kapitalleistung gegenüber der Vorsorgeeinrichtung – nicht explizit auch nach einer Alterskapitalleistung gefragt hat, vermag den Beschwerdeführer nicht zu entlasten. Im Gegenteil, die Unterdrückung der Bekanntgabe dieses alle anderen Vermögens- und Einkommensbestandteile bei weitem übertreffenden Vermögenszuflusses präsentiert sich als klar arglistig.
5.3.3. Aus dem vom Beschwerdeführer am 28. Mai 2019 eingereichten Auszug aus dem Privatkonto […] der E____ geht hervor, dass auf diesem Konto mit Valutadatum vom 2. Oktober 2009 ein Betrag von CHF 162'337.50 eingegangen war. Mit Valutadatum vom 9. Oktober 2009 wurde dann ein Betrag von CHF 160'000.– bar ausbezahlt (vgl. Kontoauszug der E____ per 30. Oktober 2009, bei den Beilagen 1 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Mai 2019).
Aufgrund eines einfachen Auszuges aus dem Privatkonto per 31. Dezember 2009 mit dem Jahresendsaldo wäre dieser Kapitalzufluss nicht mehr ersichtlich gewesen. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer den hohen Betrag nur eine knappe Woche nach der Gutschrift auszahlen liess, bildet darum ein klares Indiz dafür, dass der Versicherte bestrebt war, die Aufdeckung dieses Vermögenszuflusses erheblich zu erschweren. Hierfür spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bezüglich der Verwendung des empfangenen Kapitalbetrages sehr vage Ausführungen macht. Er legt einzig dar, er sei nicht in der Lage, dem Gericht entsprechende Dokumente über den Verbleib bzw. die Verwendung der CHF 160'000.– einzureichen und es sei «zu viel verlangt», Belege über Ausgaben aufzubewahren, die er vor rund 9 Jahren getätigt habe (Beschwerde S. 10).
Ebenso wenig konnte die Beschwerdegegnerin aufgrund der Vorlage von Auszügen der bei der E____ geführten Sparkontos […] vom 1. bis 31. August 2009 (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 20. Oktober 2009, AB 9) darauf schliessen, dass das erwähnte Konto […] als Durchgangskonto für den von der Vorsorgeeinrichtung ausgerichteten Kapitalbetrag fungiert hatte.
Des Weiteren ist zu prüfen, ob die übrigen objektiven und die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen nach Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt sind.
6.1.1. Die arglistige Täuschung muss beim Geschädigten zu einem Irrtum nach Art. 13 StGB führen. Dabei genügt es, dass der Irrende im Sinne eines Mitbewusstseins von der Richtigkeit der Information ausgeht (BGE 118 IV 35, 38 E. 2c, siehe auch Maeder/Niggli, a.a.O. N. 127).
Die irrende Person hat eine vom Irrtum beeinflusste Vermögensverfügung zu treffen. Eine Vermögensverfügung ist grundsätzlich jedes freiwillige Handeln oder Unterlassen, das eine Vermögensverminderung beziehungsweise –vermehrung unmittelbar herbeiführt. Unmittelbarkeit bedeutet, dass das irrtumsbedingte Verhalten des Getäuschten zu der Vermögensminderung führt, ohne dass dafür noch zusätzliche deliktische Zwischenhandlungen des Täters erforderlich sind (BGE 126 IV 113, 117 E. 3a mit Hinweisen). Zwischen der Täuschung und dem Irrtum einerseits und zwischen dem Irrtum und der Vermögensverfügung andererseits muss ein Motivationszusammenhang bestehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_910/2015 vom 13. Januar 2016, E. 2.2.1, siehe auch BGE 126 IV 113, 117 E. 3a).
Der Beschwerdeführer rief mit der arglistigen Täuschung bei der Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen den Irrtum hervor, er verfüge über weniger anrechenbare Einnahmen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 ELG als dies tatsächlich der Fall war. Die Beschwerdegegnerin ging aufgrund des Irrtums davon aus, der Beschwerdeführer erfülle sämtliche Voraussetzungen zum Bezug einer EL und weiteren gesetzlichen Leistungen. Infolge des Irrtums wurden dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zugesprochen und ausgerichtet. Damit sind die vorstehend von der Praxis formulierten objektiven Tatbestandsmerkmale des Irrtums und der dadurch (Motivzusammenhang) bewirkten Vermögensverfügung der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer erfüllt.
6.1.2. Die Vermögensverfügung führt zu einem bezifferten oder zumindest bezifferbaren Schaden (Vermögensverminderung). Der Schaden muss im Kausalzusammenhang mit der Vermögensverfügung stehen.
Auch dieses objektive Tatbstandsmerkmal ist erfüllt. Anlässlich dieser unrechtmässigen Leistungen entstand der Beschwerdegegnerin ein Schaden in Höhe des von ihr vom Beschwerdeführer zurückgeforderten Betrages in Höhe von CHF 29'025.15 (vgl. Rückforderungen; AB 12).
Aufgrund des Schreibens vom 2. September 2009 der PK (AB 1) wusste der Beschwerdeführer seit September 2009, dass weiteres Vermögen besteht, auf welches er Anspruch hat. Dennoch verschwieg er die Austrittsleistung jahrelang und insbesondere im Rahmen der zweimaligen periodischen Überprüfungen des EL-Anspruchs in den Jahren 2009 und 2015 (AB 3 und 11).
Zudem liess er 7 Tage nach Erhalt der BVG-Kapitalleistung auf seinem Konto CHF 160'000.– davon abheben, um deren Bestand und Erhalt zu verdunkeln (Kontoauszug der E____ per 30. Oktober 2009, bei den Beilagen 1 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Mai 2019). Der Beschwerdeführer handelte somit vorsätzlich.
Sodann bestätigte der Beschwerdeführer im Schreiben vom 21. Juli 2018, dass er mit der Austrittsleistung namentlich seine Familie in Serbien unterstützt und einen Teil für Glücksspiele verbraucht habe (AB 4). Somit handelte der Beschwerdeführer mit Bereicherungsabsicht.
Zu keinen weiteren Diskussionen gibt die Wahrung einer der relativen Verwirkungsfrist (Art. 25 Abs. 2 ATSG) Anlass. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin erstmals in dem von ihm am 15. Juni 2018 unterzeichneten Revisionsfragebogen vom Zugang einer Kapitalzahlung der PK über CHF 160'000.– Kenntnis gegeben (AB 11a). Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdegegnerin auch nicht vorgehalten werden könnte, sie hätte bereits vor dieser Bekanntgabe des Vermögenszuflusses bei Beachtung der zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, N. 56 zu Art. 25). Wie in Erw. 5.2. ff. bereits dargelegt, war die Beschwerdegegnerin nicht gehalten, zum Wahrheitsgehalt und insbesondere zur Vollständigkeit der Angaben des Versicherten im Rahmen der Revision im Jahre 2009 Recherchen anzustellen, etwa durch Erkundigungen bei der Steuerverwaltung. Mit Erlass der Rückerstattungsverfügungen vom 6. November 2018 hat die Beschwerdegegnerin die einjährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG gewahrt (Kieser, a.a.O., N. 65 zu Art. 25).
Bei der Prüfung des Anspruches auf EL beziehungsweise bei deren Berechnung werden als Einnahmen unter anderem Einkünfte und Vermögenswerte als hypothetisches Vermögen angerechnet, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Ein solcher Vermögensverzicht liegt namentlich vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_586/2017 vom 5. Dezember 2017, E. 3.1). Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, wird jährlich um CHF 10'000.– vermindert (Art. 17a Abs. 1 ELV). Dabei ist der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17a Abs. 2 ELV). Bei einem Vermögensverbrauch handelt es sich um eine anspruchsbegründende Tatsache, welche aufgrund der allgemeinen Beweislastverteilung durch die leistungsansprechende Person zu beweisen ist. Somit ist es Sache der versicherten Person, das Bestehen einer rechtlichen Verpflichtung respektive den Erhalt einer adäquaten Gegenleistung mittels geeigneten Unterlagen ausreichend zu belegen. Der Umstand, dass eine versicherte Person Beweismittel nicht greifbar hat, rechtfertigt keine Herabsetzung der Beweisanforderungen auf blosses Glaubhaftmachen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Im Fall der Beweislosigkeit, d.h. wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, ist ein Vermögensverzicht anzunehmen und es werden ein hypothetisches Vermögen sowie ein darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 121 V 204, 206 und 208 ff. E. 6a ff, siehe auch Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2’19 vom 18. November 2019, E. 2.2, 9C_732/2014 vom 12. Dezember 2014, E. 4.1.1, siehe auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich ZL.2018.00057 vom 6. September 2019, E. 1.4 mit Hinweisen, vgl. Urteil des Kantonsgerichts Freiburg 608 2019 100 vom 8. Januar 2020, E. 3.2 mit Hinweisen). Dieselben Beweisanforderungen gelten beim Vermögensverbrauch bei Glücksspielen (Urteil des Bundesgerichts 9C_115/2016 vom 12. Juli 2016, E. 2).
Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in die ab November 2009 massgeblichen Berechnungen nicht einen Vermögensverzicht in Höhe des von der PK ausbezahlten Betrages von CHF 162'337.–, sondern einen solchen in Höhe von CHF 120‘822.– eingesetzt hat. Sie hat dabei vom durch die PK ausbezahlten Betrag einen Abzug von CHF 30'000.– entsprechend einer Schuldbegleichung gegenüber F____ (vgl. Bestätigungsschreiben vom 20. Februar 2011, bei AB 4) sowie einen solchen für Kapitalsteuern von CHF 11'515.– vorgenommen. Dies sowie auch der eingesetzte Zinsertrag aus diesem Vermögensverzicht sind nicht strittig und vorliegend in arithmetischer Hinsicht nicht weiter zu überprüfen.
7.2.1. Er macht geltend, er habe den Kapitalbetrag verwendet zur Erfüllung von sittlichen Pflichten gegenüber Familienmitgliedern im Ausland, und zwar zur finanziellen Unterstützung seiner krebskranken - inzwischen verstorbenen - Ehefrau, seines Bruders sowie seiner Kinder (geboren 1972 und 1974). Ferner habe er das Kapital verwendet für die Finanzierung von Glücksspielen sowie für Ausgaben für den eigenen Lebensunterhalt im Sinne eines gehobenen Lebensstandards. Gewisse Ausgaben lägen über 9 Jahre zurück. Mit der Aufforderung der Beschwerdegegnerin, diese heute zu belegen, werde zu viel verlangt. Es seien auch keine Belege vorhanden.
Die Beschwerdegegnerin verweist demgegenüber auf die eingangs angeführte bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach für die Darlegung eines Vermögensverbrauchs ein blosses Glaubhaftmachen nicht ausreicht. Ausgaben infolge einer Erfüllung einer Rechtspflicht respektive gegen eine adäquate Gegenleistung sind durch geeignete Unterlagen ausreichend zu belegen. Der Umstand, dass eine versicherte Person Beweismittel nicht greifbar hat, rechtfertigt keine Herabsetzung der Beweisanforderungen auf blosses Glaubhaftmachen (BGE 121 V 204, 206 und 209 f. E. 4b und 6b f.).
7.2.2. Die Beschwerdegegnerin legt dar, bei finanzieller Unzumutbarkeit beziehungsweise fehlenden günstigen Verhältnissen entfalle eine Unterhaltspflicht im Sinne von Art. 276 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) respektive eine Verwandtenunterstützungspflicht im Sinne von Art. 328 ZGB. Aus diesem Grund könnten solche Leistungen bei der EL-Berechnung nicht als Ausgaben anerkannt werden. Auch bestehe zwischen dem Beschwerdeführer und seinen über 35-jährigen Kindern einerseits und zwischen dem Beschwerdeführer und seinem volljährigen Bruder andererseits weder eine rechtliche noch eine sittliche Pflicht zur finanziellen Unterstützung. Im Rahmen der Unterstützungspflicht der Ehefrau sei eine Rechtspflicht des Beschwerdeführers zwar zu bejahen, entsprechende Ausgaben hätten jedoch belegt werden müssen.
Diesen Ausführungen ist zu folgen. In Bezug auf die Unterstützung der Ehefrau sind die behaupteten Angaben weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht belegt, obschon medizinische Ausgaben einfach zu belegen wären. Auch die Ausgaben gegenüber den Kindern und dem Bruder sind im Übrigen weder beziffert noch belegt. Ergänzend ist zu verweisen auf die Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_160/2018 vom 9. August 2018), wonach die finanzielle Unterstützung von Familienmitgliedern im Ausland nicht als Ausgabe anerkannt wird, sofern sie nicht richterlich, behördlich oder vertraglich festgesetzt und betraglich konkretisiert ist. Im Lichte dieser Praxis sind die Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe Ehefrau und erwachsene Kinder im Ausland unterstützt, nicht zu hören.
7.2.3. Betreffend die Ausgaben für Glücksspiele legt die Beschwerdegegnerin dar, es handle sich wiederum – unter Berücksichtigung von BGE 121 V 204, 206 E. 4b - mangels entsprechenden Beweises einer adäquaten Gegenleistung durch die versicherte Person um hypothetisches Vermögen, welches angerechnet werden müsse. Dasselbe gelte für einen gehobenen Lebensstandard (BGE 115 352, 354 f. E. 5d). Zusammenfassend handle es sich bei sämtlichen Ausgaben um solche ohne rechtliche beziehungsweise sittliche Verpflichtung, weswegen diese bei den Einnahmen des Beschwerdeführers als Vermögensverzicht anzurechnen seien.
Diesen Darlegungen ist ebenfalls beizupflichten.
Die Beschwerdegegnerin hat folglich zu Recht einen Vermögensverzicht im bereits angeführten Umfang angerechnet.
Der Beschwerdeführer erhielt im Oktober 2009 die BVG-Kapitalauszahlung in Höhe von CHF 162'337.50. Bei der dritten periodischen Überprüfung des EL-Anspruchs vom 15. Juni 2018 informierte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin über eine Austrittsleistung in Höhe von CHF 160'000.– (AB 11a). Nach Kenntnis dieser Austrittsleistung wurden von der Beschwerdegegnerin CHF 30'000.– für die Schuldbegleichung und CHF 11'515.– für die Bezahlung der Kapitalsteuer abgezogen. Dabei wurde, entgegen der Angabe des Beschwerdeführers der BVG-Kapitalauszahlung in Höhe von CHF 160'000.–, vom Betrag in Höhe von CHF 162'337.50 ausgegangen. Im Jahr 2009 verblieb nach Abzug der erwähnten Summen (CHF 30'000.– und CHF 11'515.–) somit ein Vermögensverzicht in Höhe von CHF 120'822.– (AB 12, S. 1). Ab dem 1. Januar 2011 hat die Beschwerdegegnerin davon jährlich CHF 10'000.– abgezogen, was in Einklang mit Art. 17a Abs. 2 ELV steht.
Es besteht damit kein Anlass zur Korrektur der mit den Verfügungen vom 6. November 2018 angestellten Berechnungen der ab November 2009 zu erbringenden Leistungen bzw. der aus diesen Berechnungen resultierenden Rückforderungen.
8.2.1. Soweit eine eventualiter eine Reduktion der Rückforderungen beantragt wird, ist dieses Rechtsbegehren mit Hinweis auf die vorstehenden Erw. 7. ff. abzuweisen.
8.2.2. Die weiteren Eventualbegehren beschlagen die Frage der Vollstreckung der Rückforderung. Diesbezüglich hat sich der Einspracheentscheid vom 25. April 2019 noch nicht geäussert. Mangels eines Anfechtungsobjekts ist darum auf diese Eventualanträge nicht einzutreten.
Dieses Subeventualbegehren ist ebenfalls abzuweisen. Die Aktenlage erlaubt nach dem Dargelegten den Entscheid über die Frage nach der Länge der absoluten Verwirkungsfrist sowie die Beurteilung der strittigen Rückforderung im Quantitativen. Eine Ergänzung des Sachverhalts ist somit nicht erforderlich und folglich erübrigt sich auch eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur neuerlichen Verfügung.
Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 2‘650.– (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (CHF 204.05.–) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall entspricht einem solchen IV-Verfahren durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar in Höhe von CHF 2‘650.– zuzüglich Mehrwertsteuer (insgesamt CHF 2‘854.05) als angemessen erscheint. Im Umfang des Selbstbehaltes von CHF 150.– ist der Rechtsvertreter an den Beschwerdeführer zu verweisen; CHF 2'704.05 sind ihm aus der Gerichtskasse zu zahlen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____, Advokat, ein Honorar von CHF 2‘650.– (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 204.05 zugesprochen, wobei er im Umfang von CHF 150.– auf den dem Beschwerdeführer auferlegten Selbstbehalt verwiesen wird und ihm somit noch CHF 2‘704.05 aus der Gerichtskasse ausbezahlt werden.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. K. Zehnder lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen