Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 15. Oktober 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. C. Karli, lic. iur. S. Bammatter-Glättli     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

A____

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt, Rechtsdienst,

Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

EL.2019.7

Einspracheentscheid vom 3. Juli 2019

Berechnung der EL. Der Katalog der anerkannten Ausgaben ist abschliessend.

 


Tatsachen

I.         

a)        Die Ehegatten A____ (geboren am [...] 1936) und B____ (geboren am [...] 1936) wohnten seit längerer Zeit zusammen in einer Mietwohnung an der [...]strasse in Basel. Am 28. Januar 2019 übersiedelte B____ zunächst provisorisch in das von der C____ AG geführte Pflegeheim. Am 6. April 2019 zog sie schliesslich dauerhaft in das Alters- und Pflegeheim D____, Basel. A____ blieb in der Wohnung an der [...]strasse in Basel wohnhaft.

b)        Am 27. März 2019 meldete A____ sich und seine Ehefrau zum Bezug von Ergänzungsleistungen/Beihilfen an. Das Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt (ASB) traf in der Folge entsprechende Abklärungen. Mit Verfügungen des ASB vom 4. Juni 2019 wurden den Ehegatten [...] rückwirkend ab Januar bzw. Februar 2019 Ergänzungsleistungen (EL) und Beihilfen (BH) zugesprochen. Hiergegen erhob A____ am 26. Juni 2019 Einsprache. Er machte im Wesentlichen geltend, die vom ASB ab Juli 2019, mithin für die Zukunft, errechneten Beträge (EL/BH: Fr. 457.-- resp. Fr. 84.-- [ihn betreffend] bzw. EL: Fr. 4'483.-- [seine Ehefrau betreffend]) würden ihm und seiner Ehefrau nicht zum Leben ausreichen. Es fehlten ungefähr Fr. 1'500.-- pro Monat. Dessen ungeachtet wies das ASB die Einsprache von A____ mit Einspracheentscheid vom 3. Juli 2019 ab.

II.       

a)        Hiergegen erhebt A____ (Beschwerdeführer) am 5. August 2019 (Datum des Einganges) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Er beantragt, es seien die monatlichen EL/BH für ihn und seine Ehefrau um Fr. 1'500.-- zu erhöhen.

b)        Das ASB (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Mit Schreiben vom 2. September 2019 ersucht der Beschwerdeführer um Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

III.      

a)        Am 15. Oktober 2019 findet eine mündliche Verhandlung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. An dieser nehmen der Beschwerdeführer sowie als seine Begleitperson Herr E____ (c/o F____) teil. Als Vertreterin des ASB erscheint Frau BLaw G____. Zunächst erfolgt eine Befragung des Beschwerdeführers. Anschliessend erhalten die Parteien Gelegenheit zum Vortrag.

b)        Für sämtliche Ausführungen wird auf das geführte Verhandlungsprotokoll sowie die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist nach § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG 154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz [SVGG]; SG 154.200) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2.       Da neben der Rechtzeitigkeit auch die übrigen formellen Voraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, die Berechnung der EL/BH sei gestützt auf die massgebenden gesetzlichen Grundlagen erfolgt und damit rechtens (vgl. die Beschwerdeantwort; siehe auch das Verhandlungsprotokoll). Der Beschwerdeführer wendet zur Hauptsache ein, der von der Beschwerdegegnerin ab Juli 2019 ermittelte Betrag genüge nicht, um seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommen zu können und sei daher um monatlich Fr. 1'500.-- zu erhöhen (vgl. die Einsprache, die Beschwerde sowie auch das Verhandlungsprotokoll).

2.2.       Im Folgenden zu prüfen ist somit die von der Beschwerdegegnerin ab Juli 2019 vorgenommene Berechnung der EL/BH.

3.             

3.1.       3.1.1.  Anspruch auf EL haben insbesondere Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, wenn sie eine Altersrente AHV beziehen (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen [ELG; SR 831.30]), sofern die gemäss ELG anerkannten Ausgaben die anerkannten Einnahmen übersteigen (vgl. dazu die nachstehenden Überlegungen).  

3.1.2.  Gemäss § 14 des kantonalen Gesetzes vom 11. November 1987 über die Einführung des ELG sowie über die Ausrichtung von kantonalen BH (EG/ELG; SG 832.700) haben bei der AHV Rentenberechtigte zusätzlich Anspruch auf eine volle Beihilfe an zu Hause Wohnende, wenn sie die Anspruchsberechtigung gemäss ELG sowie § 15 EG/ELG erfüllen oder wenn deren Einnahmenüberschuss nach der Berechnung gemäss ELG den Betrag von Fr. 500.-- bei Alleinstehenden und von Fr. 750.-- bei Ehepaaren nicht übersteigt. Ein Anspruch auf eine Teilbeihilfe an zu Hause Wohnende in halber Höhe der vollen Beihilfe besteht, wenn der Einnahmenüberschuss nach der Berechnung gemäss ELG Fr. 501.-- bis Fr. 1'000.-- bei Alleinstehenden bzw. Fr. 751.-- bis Fr. 1'500.-- bei Ehepaaren beträgt.

3.1.3.  Gemäss § 18 EG/ELG entspricht die Höhe der kantonalen BH an zu Hause Wohnende der Differenz zwischen dem Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für die EL (Fr. 19'450.--; vgl. dazu. Erwägung 3.3.1. hiernach) und demjenigen für die kantonale BH. Laut § 12 EG/ELG beläuft sich der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für die kantonale BH an zu Hause Wohnende auf Fr. 20'450.-- pro Jahr bzw. Fr. 84.-- pro Monat (Alleinstehende ohne Kinder).

3.2.       Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Bei Ehepaaren, von denen ein Ehegatte oder beide in einem Heim oder Spital leben, wird die jährliche Ergänzungsleistung für jeden Ehegatten gesondert berechnet. Das Vermögen wird hälftig den Ehegatten zugerechnet. Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen werden in der Regel je hälftig geteilt. Der Bundesrat bestimmt die Ausnahmen (Art. 9 Abs. 3 ELG; vgl. Art. 1a-c der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen werden in Art. 10 bzw. Art. 11 ELG definiert.

3.3.       3.3.1.  Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG werden bei alleinstehenden Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen) als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr Fr. 19'450.-- als Ausgaben anerkannt (Betrag laut Art. 1 der Verordnung 19 über die Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in Kraft seit 1. Januar 2019). Es handelt sich beim allgemeinen Lebensbedarf um die wichtigste Ausgabenposition. Damit sollen die Kosten gedeckt werden, die nicht zusätzlich als Ausgaben (Miete und Krankenkassenprämie; vgl. dazu Erwägungen 3.4. und 3.5. hiernach) anerkannt sind. So zählen z.B. der Wasser- und Stromverbrauch, die Gebühren für Radio- und Fernsehempfang sowie Kabelfernsehen zum allgemeinen Lebensbedarf. Des Weiteren gehören dazu Nahrungsmittel, Bekleidung, Kehrichtgebühren, Verkehrsauslagen, Telefongebühren, Ferien, Freizeitaktivitäten und Steuern (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_69/2013 vom 9. August 2013 E. 7., mit Hinweis auf Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 134).

3.3.2.  Die vom Beschwerdeführer unter anderem geltend gemachten Kosten für das Swisscom-Abo (Internet, Festnetztelefon, TV), das Auto (Parkkarte, Steuern, Haftpflichtversicherung), das U-Abo, den Hund, die Reinigung, die Versicherung, die Steuern, den Strom sowie für Kleidung und Schuhe, Hörgerät, Brille, Pedicure und Geschenke für die Familie (vgl. die Einsprache; siehe auch die E-Mail des Beschwerdeführers vom 20. Juni 2019 sowie die Beschwerde) können daher – wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend bemerkt wurde (vgl. insb. den Einspracheentscheid; siehe auch das Verhandlungsprotokoll) – nicht gesondert beachtet werden.

3.3.3.  Wie bereits die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 3. Juli 2019 (vgl. insb. S. 3) zutreffend dargetan hat, kann aber ein Teil der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausgaben separat bzw. anderweitig vergütet werden. Es handelt sich dabei einerseits um die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten durch die EL (vgl. Art. 14 ELG), andererseits um Beiträge an die Kosten des Umweltschutzabonnements (vgl. § 25a EG/ELG und § 14a der Verordnung vom 12. Dezember 1989 betreffend EL und BH [VELG; SG 832.710]). Wie die Beschwerdegegnerin überdies anlässlich der Hauptverhandlung ausführte (vgl. das Verhandlungsprotokoll), kann Personen, die Ergänzungsleistungen gemäss EG/ELG erhalten, die Hundesteuer um 70 % reduziert werden, wobei Gesuche unter Beilegung entsprechender Belege jährlich beim Veterinäramt einzureichen sind, welches über die Gewährung der Steuerreduktion entscheidet (vgl. § 11 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 10. Juli 2007 betreffend das Halten von Hunden [Hundeverordnung; SG 365.110]).

3.4.       3.4.1.  Zu den anerkannten Ausgaben gehören überdies der Mietzins einer Wohnung sowie die damit zusammenhängenden Nebenkosten. Bei einer alleinstehenden Person werden als jährlicher Höchstbetrag Fr. 13'200.-- anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG). Dies entspricht einem Höchstbetrag von Fr. 1'100.-- pro Monat. Es können daher im Rahmen der EL-Berechnung nicht die effektiven Miet- und Nebenkosten angerechnet werden, welche vorliegend Fr. 17'040.-- pro Jahr bzw. Fr. 1'420.-- pro Monat betragen (vgl. den Mietvertrag). Insoweit erweist sich die Berechnung der Beschwerdegegnerin grundsätzlich als korrekt.

3.4.2.  Dessen ungeachtet ist der Beschwerdeführer noch auf Folgendes aufmerksam zu machen: In Härtefällen können an EL- und BH-Bezüger Mietzinsbeihilfen ausgerichtet werden, sofern der im ELG festgesetzte Mietzinsabzug nicht ausreicht. Einzelheiten regelt der Regierungsrat auf dem Verordnungsweg (vgl. § 14 Abs. 3 EG/ELG). Gemäss § 14 VELG wird in besonderen Fällen, in denen für Beihilfeberechtigte die Belastung durch Mietzins und Mietnebenkosten zu einer offensichtlichen Härte führt, auf Antrag eine Mietzinsbeihilfe ausgerichtet. Ein Härtefall kann insbesondere der Eintritt in ein Pflegeheim sein (vgl. Abs. 2 lit. a von § 14 VELG). Die Mietzinsbeihilfe wird während längstens insgesamt sechs Monaten ausgerichtet. Auf begründetes Gesuch hin kann sie um höchstens weitere sechs Monate verlängert werden (Abs. 3 von § 14 VELG). Solange ein Anspruch auf Mietzinsbeihilfe besteht, erhöht sich der maximal anerkannte Mietzins einschliesslich Nebenkosten um höchstens Fr. 1'800.-- pro Jahr bei Alleinstehenden und um höchstens Fr. 3'000.-- pro Jahr bei Ehepaaren.

3.4.3.  Ausserdem ist der Beschwerdeführer auch auf Folgendes hinzuweisen: Gemäss dem sich in den Akten befindenden Mietvertrag beträgt der Hypothekarzinssatz 3.50 %. Der aktuelle Referenzzinssatz liegt jedoch bei 1.50 % (vgl. dazu https://www.bwo.admin.ch/bwo/de/home/mietrecht/referenzzinssatz.html). Der Mieter hat Anspruch auf eine Anpassung an den aktuellen Referenzzinssatz. Bei Hypothekarzinssenkungen sind die Mietzinse entsprechend herabzusetzen oder die Einsparung mit inzwischen eingetretenen Kostensteigerungen zu verrechnen (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung vom 9. Mai 1990 über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen [VMWG; SR 221.213.11] sowie Art. 269a und Art. 270a des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht; SR 220]). Der Beschwerdeführer könnte daher allenfalls auch mit dem Antrag auf eine entsprechende Mietzinssenkung zu einer Linderung seiner angespannten finanziellen Situation beitragen.

3.4.4.  Überdies sieht die aktuelle Reform des ELG eine Erhöhung des jährlichen Höchstbetrages für den Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten vor, und zwar auf Fr. 16'440.-- in der Region 1, Fr. 15'900.-- in der Region 2 und Fr. 14'520.-- in der Region 3 (vgl. dazu Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 des revidierten ELG), was dem Beschwerdeführer künftig ebenfalls eine gewisse finanzielle Erleichterung bringen könnte. Diese EL-Revision wird voraussichtlich jedoch erst auf das Jahr 2021 hin in Kraft gesetzt werden.

3.5.       Nebst dem Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf und dem Betrag für die Miete gehört zu den anerkannten Ausgaben schliesslich auch ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG). Dieser beläuft sich für Erwachsene mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt im Jahr 2019 auf Fr. 7'224.-- bzw. Fr. 602.-- pro Monat (vgl. Art. 5 der Verordnung des EDI vom 18. Oktober 2018 über die Durchschnittsprämien 2019 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen [SR 831.309.1]). Auch diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Ermittlung der EL zutreffend berücksichtigt.

3.6.       3.6.1.  Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird u.a. die Tagestaxe als Ausgabe anerkannt (Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG). Die Festsetzung der Tagestaxe ist eine Frage des kantonalen Rechts (BGE 138 V 481, 485 E. 3.3). Als Heimtaxen, welche bei der Berechnung von Ergänzungsleistungen berücksichtigt werden, gelten bei Vertragsheimen mit Alterspflege die vom Kanton anerkannten Kosten für Pension und Betreuung sowie der Eigenbeitrag gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG für die Pflege (§ 5 Abs. 1 VELG). Bei Pflegestufe 6 beträgt die Pensions- und Betreuungstaxe Fr. 190.30 pro Tag (vgl. diesbezüglich u.a. die Eintrittsmeldung der Stiftung D____; siehe dazu auch den im Internet einsehbaren "Pflegeheim-Rahmenvertrag für die Jahre 2017-2021"). Der Eigenbetrag beläuft sich auf Fr. 21.60 pro Tag (vgl. die Eintrittsmeldung der Stiftung D____).

3.6.2.  Bei dauernd in einem Heim lebenden Personen wird überdies gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen anerkannt. Dieser beträgt gemäss § 10 VELG Fr. 385.-- pro Monat. Auch diese Beträge wurden von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der EL-Berechnung zutreffend beachtet. Dasselbe gilt auch für den monatlichen Pauschalbetrag von Fr. 602.--für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (vgl. dazu Erwägung 3.5. hiervor), der auch bei im Heim lebenden Personen zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG).

3.7.       Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin sämtliche der gesetzlich anerkannten Ausgaben und anerkannten Einnahmen korrekt berücksichtigt hat. Der vorgenommenen Berechnung der EL ist folglich nichts entgegenzusetzen. Auch die von der Beschwerdegegnerin ermittelte monatliche Beihilfe von Fr. 84.-- entspricht den gesetzlichen Vorgaben (vgl. dazu Erwägung 3.1.3. hiervor).

3.8.       Dass der finanzielle Spielraum des Beschwerdeführers sehr eng ist, steht zweifelsfrei ausser Frage. Anerkanntermassen bleiben denn auch trotz EL viele der Anspruchsberechtigten im Alter "knapp bei Kasse" (vgl. Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 11). Auch kann das Unverständnis des Beschwerdeführers in Bezug auf das Rechtssystem als solches angesichts der von ihm anlässlich der Parteiverhandlung erwähnten – ihm aus Medienberichten erinnerlichen – Beispielen (vgl. dazu das Verhandlungsprotokoll) durchaus nachvollzogen werden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall den gesetzlichen Vorgaben korrekt Rechnung getragen hat. Die vom Beschwerdeführer gewünschte Fortsetzung des bisherigen "Lebensstandards als Mittelständler" wird von der EL nicht gewährt.

3.9.       Wie an obiger Stelle ausgeführt wurde, können aber diverse der geltend gemachten Ausgaben grundsätzlich anderweitig Beachtung finden (vgl. Erwägung 3.3.3. hiervor). Möglicherweise könnte auch einem nachträglich gestellten Antrag auf Ausrichtung einer Mietzinsbeihilfe (vgl. dazu Erwägung 3.4.2. hiervor) noch Erfolg beschieden sein, zumal sich der finanzielle Engpass des Beschwerdeführers zu einem wesentlichen Teil aus den anfallenden Mietkosten ergibt bzw. dadurch entstanden ist, dass ein Umzug seiner Ehefrau ins Pflegeheim erforderlich wurde. Weshalb die Beschwerdegegnerin dies nicht spätestens im Zeitpunkt der Einsprache des Beschwerdeführers erkannt und diesen über das Institut der Mietzinsbeihilfe informiert hat, erscheint unverständlich.

4.             

4.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

4.2.       Das Verfahren ist kostenlos.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                               lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: