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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 15. Oktober 2019
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. C. Karli, lic. iur. S. Bammatter-Glättli
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt, Rechtsdienst,
Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel
Gegenstand
EL.2019.7
Einspracheentscheid vom 3. Juli 2019
Berechnung der EL. Der Katalog der anerkannten Ausgaben ist abschliessend.
Tatsachen
I.
a) Die Ehegatten A____ (geboren am [...] 1936) und B____ (geboren am [...] 1936) wohnten seit längerer Zeit zusammen in einer Mietwohnung an der [...]strasse in Basel. Am 28. Januar 2019 übersiedelte B____ zunächst provisorisch in das von der C____ AG geführte Pflegeheim. Am 6. April 2019 zog sie schliesslich dauerhaft in das Alters- und Pflegeheim D____, Basel. A____ blieb in der Wohnung an der [...]strasse in Basel wohnhaft.
b) Am 27. März 2019 meldete A____ sich und seine Ehefrau zum Bezug von Ergänzungsleistungen/Beihilfen an. Das Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt (ASB) traf in der Folge entsprechende Abklärungen. Mit Verfügungen des ASB vom 4. Juni 2019 wurden den Ehegatten [...] rückwirkend ab Januar bzw. Februar 2019 Ergänzungsleistungen (EL) und Beihilfen (BH) zugesprochen. Hiergegen erhob A____ am 26. Juni 2019 Einsprache. Er machte im Wesentlichen geltend, die vom ASB ab Juli 2019, mithin für die Zukunft, errechneten Beträge (EL/BH: Fr. 457.-- resp. Fr. 84.-- [ihn betreffend] bzw. EL: Fr. 4'483.-- [seine Ehefrau betreffend]) würden ihm und seiner Ehefrau nicht zum Leben ausreichen. Es fehlten ungefähr Fr. 1'500.-- pro Monat. Dessen ungeachtet wies das ASB die Einsprache von A____ mit Einspracheentscheid vom 3. Juli 2019 ab.
II.
a) Hiergegen erhebt A____ (Beschwerdeführer) am 5. August 2019 (Datum des Einganges) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Er beantragt, es seien die monatlichen EL/BH für ihn und seine Ehefrau um Fr. 1'500.-- zu erhöhen.
b) Das ASB (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Schreiben vom 2. September 2019 ersucht der Beschwerdeführer um Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
III.
a) Am 15. Oktober 2019 findet eine mündliche Verhandlung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. An dieser nehmen der Beschwerdeführer sowie als seine Begleitperson Herr E____ (c/o F____) teil. Als Vertreterin des ASB erscheint Frau BLaw G____. Zunächst erfolgt eine Befragung des Beschwerdeführers. Anschliessend erhalten die Parteien Gelegenheit zum Vortrag.
b) Für sämtliche Ausführungen wird auf das geführte Verhandlungsprotokoll sowie die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist nach § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG 154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz [SVGG]; SG 154.200) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2. Da neben der Rechtzeitigkeit auch die übrigen formellen Voraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.1.2. Gemäss § 14 des kantonalen Gesetzes vom 11. November 1987 über die Einführung des ELG sowie über die Ausrichtung von kantonalen BH (EG/ELG; SG 832.700) haben bei der AHV Rentenberechtigte zusätzlich Anspruch auf eine volle Beihilfe an zu Hause Wohnende, wenn sie die Anspruchsberechtigung gemäss ELG sowie § 15 EG/ELG erfüllen oder wenn deren Einnahmenüberschuss nach der Berechnung gemäss ELG den Betrag von Fr. 500.-- bei Alleinstehenden und von Fr. 750.-- bei Ehepaaren nicht übersteigt. Ein Anspruch auf eine Teilbeihilfe an zu Hause Wohnende in halber Höhe der vollen Beihilfe besteht, wenn der Einnahmenüberschuss nach der Berechnung gemäss ELG Fr. 501.-- bis Fr. 1'000.-- bei Alleinstehenden bzw. Fr. 751.-- bis Fr. 1'500.-- bei Ehepaaren beträgt.
3.1.3. Gemäss § 18 EG/ELG entspricht die Höhe der kantonalen BH an zu Hause Wohnende der Differenz zwischen dem Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für die EL (Fr. 19'450.--; vgl. dazu. Erwägung 3.3.1. hiernach) und demjenigen für die kantonale BH. Laut § 12 EG/ELG beläuft sich der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für die kantonale BH an zu Hause Wohnende auf Fr. 20'450.-- pro Jahr bzw. Fr. 84.-- pro Monat (Alleinstehende ohne Kinder).
3.3.2. Die vom Beschwerdeführer unter anderem geltend gemachten Kosten für das Swisscom-Abo (Internet, Festnetztelefon, TV), das Auto (Parkkarte, Steuern, Haftpflichtversicherung), das U-Abo, den Hund, die Reinigung, die Versicherung, die Steuern, den Strom sowie für Kleidung und Schuhe, Hörgerät, Brille, Pedicure und Geschenke für die Familie (vgl. die Einsprache; siehe auch die E-Mail des Beschwerdeführers vom 20. Juni 2019 sowie die Beschwerde) können daher – wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend bemerkt wurde (vgl. insb. den Einspracheentscheid; siehe auch das Verhandlungsprotokoll) – nicht gesondert beachtet werden.
3.3.3. Wie bereits die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 3. Juli 2019 (vgl. insb. S. 3) zutreffend dargetan hat, kann aber ein Teil der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausgaben separat bzw. anderweitig vergütet werden. Es handelt sich dabei einerseits um die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten durch die EL (vgl. Art. 14 ELG), andererseits um Beiträge an die Kosten des Umweltschutzabonnements (vgl. § 25a EG/ELG und § 14a der Verordnung vom 12. Dezember 1989 betreffend EL und BH [VELG; SG 832.710]). Wie die Beschwerdegegnerin überdies anlässlich der Hauptverhandlung ausführte (vgl. das Verhandlungsprotokoll), kann Personen, die Ergänzungsleistungen gemäss EG/ELG erhalten, die Hundesteuer um 70 % reduziert werden, wobei Gesuche unter Beilegung entsprechender Belege jährlich beim Veterinäramt einzureichen sind, welches über die Gewährung der Steuerreduktion entscheidet (vgl. § 11 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 10. Juli 2007 betreffend das Halten von Hunden [Hundeverordnung; SG 365.110]).
3.4.2. Dessen ungeachtet ist der Beschwerdeführer noch auf Folgendes aufmerksam zu machen: In Härtefällen können an EL- und BH-Bezüger Mietzinsbeihilfen ausgerichtet werden, sofern der im ELG festgesetzte Mietzinsabzug nicht ausreicht. Einzelheiten regelt der Regierungsrat auf dem Verordnungsweg (vgl. § 14 Abs. 3 EG/ELG). Gemäss § 14 VELG wird in besonderen Fällen, in denen für Beihilfeberechtigte die Belastung durch Mietzins und Mietnebenkosten zu einer offensichtlichen Härte führt, auf Antrag eine Mietzinsbeihilfe ausgerichtet. Ein Härtefall kann insbesondere der Eintritt in ein Pflegeheim sein (vgl. Abs. 2 lit. a von § 14 VELG). Die Mietzinsbeihilfe wird während längstens insgesamt sechs Monaten ausgerichtet. Auf begründetes Gesuch hin kann sie um höchstens weitere sechs Monate verlängert werden (Abs. 3 von § 14 VELG). Solange ein Anspruch auf Mietzinsbeihilfe besteht, erhöht sich der maximal anerkannte Mietzins einschliesslich Nebenkosten um höchstens Fr. 1'800.-- pro Jahr bei Alleinstehenden und um höchstens Fr. 3'000.-- pro Jahr bei Ehepaaren.
3.4.4. Überdies sieht die aktuelle Reform des ELG eine Erhöhung des jährlichen Höchstbetrages für den Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten vor, und zwar auf Fr. 16'440.-- in der Region 1, Fr. 15'900.-- in der Region 2 und Fr. 14'520.-- in der Region 3 (vgl. dazu Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 des revidierten ELG), was dem Beschwerdeführer künftig ebenfalls eine gewisse finanzielle Erleichterung bringen könnte. Diese EL-Revision wird voraussichtlich jedoch erst auf das Jahr 2021 hin in Kraft gesetzt werden.
3.6.2. Bei dauernd in einem Heim lebenden Personen wird überdies gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen anerkannt. Dieser beträgt gemäss § 10 VELG Fr. 385.-- pro Monat. Auch diese Beträge wurden von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der EL-Berechnung zutreffend beachtet. Dasselbe gilt auch für den monatlichen Pauschalbetrag von Fr. 602.--für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (vgl. dazu Erwägung 3.5. hiervor), der auch bei im Heim lebenden Personen zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen