|
|
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
|
URTEIL
vom 24. Februar 2020
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, C. Müller
und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
Beschwerdeführer
Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt
Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel
Gegenstand
EL.2019.8
Einspracheentscheid vom 12. August 2019
Berücksichtigung einer nicht selbstbewohnten Liegenschaft im Ausland
Tatsachen
I.
Der 1946 geborene Beschwerdeführer bezog von der Beschwerdegegnerin seit Juli 2011 Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV-Altersrente, kantonale Beihilfen (BH) und Prämienverbilligung für die obligatorische Krankenversicherung (PV). Mit Verfügungen vom 16. Juli 2019 berechnete die Beschwerdegegnerin die Ansprüche des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung einer sich seit 1977 in dessen Besitz befindlicher Ferienwohnung in [...] rückwirkend per 1. Januar 2014 neu. Sie lehnt einen Anspruch auf EL und BH infolge eines Einkommensüberschusses rückwirkend ab und verfügt eine Rückforderung von Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 2'743.--, Beihilfen von Fr. 5'124.-- und Prämienverbilligungsbeiträge von Fr. 33'626.-- (Beschwerdeantwortbeilagen [AB] 1 und 2). Mit Verfügung vom 22. Juli 2019 (AB 3) fordert die Beschwerdegegnerin zudem Krankheits- und Behinderungskosten in der Höhe von Fr. 3'855.90, insgesamt Fr. 45'348.90 zurück. Eine dagegen erhobene Einsprache vom 29. Juli 2019 (AB 4) führte dazu, dass die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 12. August 2019 (AB 5) die Rückforderungssumme gesamthaft auf Fr. 35'207.90 reduzierte und diese infolge Uneinbringlichkeit abschrieb. An der Berücksichtigung der Eigentumswohnung hielt sie fest.
II.
Mit Schreiben vom 21. August 2019 erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid mit der er sich - insbesondere gegen die rückwirkende - Berücksichtigung der Ferienwohnung und der daraus folgenden Herabsetzung der Leistungen verwehrt. Zudem bringt er vor, die Wohnung sei gemäss Schätzungsbericht vom 24. Juni 2019 mittlerweile tiefer bewertet worden.
Am 20. und 24. September 2019 verfügt die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der neuen Liegenschaftsbewertung erneut.
Mit Beschwerdeantwort vom 25. September 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin, es sei die Beschwerde abzuschreiben, soweit sie sich durch die Neuverfügungen als gegenstandslos erweise, im Übrigen sei sie abzuweisen.
Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit zur Replik.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 24. Februar 2020 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit § 54 des Gesetzes über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt vom 15. November 1989 (GKV; SG 834.400).
1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.3.2. Gestützt auf Art. 9 ELG hat der Bundesrat in Art. 17 ELV (Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971, SR 831.301) nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen. Gemäss Art. 17 Abs. 4 ELV sind Grundstücke, die dem Bezüger nicht zu eigenen Wohnzwecken dienen, zum Verkehrswert einzusetzen. In Bezug auf ausländische Liegenschaften ist festzuhalten, dass der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz nicht unterbrochen wird, wenn sich der Leistungsansprecher nur kurzfristig (z.B. ferienhalber) in einer eigenen Liegenschaft im Ausland aufhält (Urteil BGer 8C_187/2007 vom 22. November 2007, E. 6.3.1.). Es kann deswegen nicht auf eine selbst bewohnte Liegenschaft geschlossen werden, die gemäss Art. 17 Abs. 1 ELV nach den Grundsätzen der Steuergesetzgebung zu bewerten wäre. Damit sind auch Liegenschaften im Ausland zum Verkehrswert in die EL-Berechnung einzusetzen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist unter dem Verkehrswert der Verkaufswert (Marktpreis) zu verstehen, den eine Liegenschaft im normalen Geschäftsverkehr besitzt (Urteil BGer 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009, E. 6.3.4.). Bei der Bewertung ausländischer Liegenschaften können sich dabei besondere Schwierigkeiten stellen. Rechtsprechungsgemäss kann eine im Ausland erstellte Verkehrswertschätzung, für den Fall, dass andere Schätzungen durch die Verwaltung nicht mit vernünftigem Aufwand einholbar sind, durchaus massgebend sein (Urteil BGer 9C_540/2009 vom 17. September 2009, E. 5.3).
3.3.3. Bei nicht selbstbewohnten Liegenschaften gelten ferner die Mietzinse als Liegenschaftsertrag und zwar grundsätzlich in der vertraglich vereinbarten Höhe. Bei nicht vermieteten Liegenschaften ist derjenige Ertrag massgeblich und als Verzichtseinkommen anzurechnen, der bei der Vermietung der Liegenschaft tatsächlich erzielt werden könnte, also ein ortsüblicher, marktkonformer Mietzins (Rz. 3433.03 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]). Im Hinblick auf die Schwierigkeiten, mit welchen die EL-Durchführungsstellen bei der Beurteilung ausländischer Wohnungsmarktverhältnisse konfrontiert sind, hat das Bundesgericht zwei Bemessungsmethoden als im Einzelfall geeignet bezeichnet, um einen hinreichenden Erfahrungs- und Annäherungswert zu liefern, der dem tatsächlich erzielbaren Marktwert im Ausland nahe kommt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] P33/05 vom 8. November 2005): Nach der einen Methode ist als fiktiver Mietzins ein durchschnittlicher Ertrag anzurechnen, welcher während der ganzen Lebensdauer der auf dem Grundstück stehenden Bauten einer angemessenen Rendite entspricht. Als durchschnittlicher Ertrag für die ganze Lebensdauer einer Liegenschaft kann von einem Mittelwert von 5% des Verkehrswertes ausgegangen werden. Von diesem hypothetischen Ertrag sind eine Pauschale für den Gebäudeunterhalt und der Hypothekarzins abzuziehen. Nach der anderen Methode sind dieselben Grundsätze wie im Falle eines Vermögensverzichts anzuwenden und ist deshalb zur Bestimmung des hypothetischen Liegenschaftsertrags vom durchschnittlichen Zinssatz für Spareinlagen im Vorjahr des Bezugsjahres auszugehen.
5.1.2. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben leitet sich der Vertrauensschutz ab (Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999, [BV, SR 101]). Dieser stützt den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten, so dass falsche (respektive ungenügende oder fehlende) Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten (BGE 131 V 472 E. 5). Es ist somit zu prüfen, ob der Grundsatz von Treu und Glauben (Vertrauensschutz) zu einer vom objektiven Recht abweichenden Behandlung Anlass gibt und mithin in Abweichung von Art. 25 Abs. 1 ATSG von einer Rückforderung abzusehen ist.
5.1.3. Weder legt der Beschwerdeführer Beweise für die behauptete falsche Auskunft des Sachbearbeiters vor, noch finden sich in den Akten Hinweise auf eine solche. Weshalb diese Tatsache als nicht erwiesen zu betrachten ist. Entsprechend der allgemeinen Beweislastregel hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der daraus Rechte ableiten möchte (Art. 8 ZGB). Bei Beweislosigkeit ist demnach zu Ungunsten desjenigen zu entscheiden, der die Beweislast trägt. Selbst wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen würde, er habe bei der Anmeldung zum Leistungsbezug eine Fehlinformation erhalten, so liesse sich unter dem Titel des Vertrauensschutzes trotzdem nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wohl wird von den Leistungsansprechern keine eigentliche Nachforschung über die Richtigkeit des behördlichen Handelns erwartet, sondern sie dürfen sich grundsätzlich darauf verlassen, korrekte Auskünfte zu erhalten. Aber bei Aufbringung der erforderlichen Sorgfalt hätte der Beschwerdeführer ohne Weiteres erkennen müssen, dass seine Ferienwohnung in [...] zumindest deklarationspflichtig gewesen wäre. Sowohl im Anmeldeformular aus dem Jahr 2011 (Vorakte 10, Ziff. 14) als auch im Formular für die periodische Überprüfung aus dem Jahr 2015 (Vorakte 11 Ziff. 13) wird klar und unmissverständlich nach Liegenschaften gefragt, 2015 sogar explizit nach Liegenschaften im In-/Ausland. Dennoch hat der Beschwerdeführer beide Male "Nein" angekreuzt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nicht im Vertrauen auf eine behördliche Falschauskunft Dispositionen getroffen hat, welche ohne Nachteil nicht wieder rückgängig zu machen wären (vgl. zu den Voraussetzungen des Vertrauensschutzes BGE 137 II 182 E. 3.6.2).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen