Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 24. Februar 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, C. Müller     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt

Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

EL.2019.8

Einspracheentscheid vom 12. August 2019

 

Berücksichtigung einer nicht selbstbewohnten Liegenschaft im Ausland


Tatsachen

I.        

Der 1946 geborene Beschwerdeführer bezog von der Beschwerdegegnerin seit Juli 2011 Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV-Altersrente, kantonale Beihilfen (BH) und Prämienverbilligung für die obligatorische Krankenversicherung (PV). Mit Verfügungen vom 16. Juli 2019 berechnete die Beschwerdegegnerin die Ansprüche des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung einer sich seit 1977 in dessen Besitz befindlicher Ferienwohnung in [...] rückwirkend per 1. Januar 2014 neu. Sie lehnt einen Anspruch auf EL und BH infolge eines Einkommensüberschusses rückwirkend ab und verfügt eine Rückforderung von Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 2'743.--, Beihilfen von Fr. 5'124.-- und Prämienverbilligungsbeiträge von Fr. 33'626.-- (Beschwerdeantwortbeilagen [AB] 1 und 2). Mit Verfügung vom 22. Juli 2019 (AB 3) fordert die Beschwerdegegnerin zudem Krankheits- und Behinderungskosten in der Höhe von Fr. 3'855.90, insgesamt Fr. 45'348.90 zurück. Eine dagegen erhobene Einsprache vom 29. Juli 2019 (AB 4) führte dazu, dass die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 12. August 2019 (AB 5) die Rückforderungssumme gesamthaft auf Fr. 35'207.90 reduzierte und diese infolge Uneinbringlichkeit abschrieb. An der Berücksichtigung der Eigentumswohnung hielt sie fest.

II.       

Mit Schreiben vom 21. August 2019 erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid mit der er sich - insbesondere gegen die rückwirkende - Berücksichtigung der Ferienwohnung und der daraus folgenden Herabsetzung der Leistungen verwehrt. Zudem bringt er vor, die Wohnung sei gemäss Schätzungsbericht vom 24. Juni 2019 mittlerweile tiefer bewertet worden.

Am 20. und 24. September 2019 verfügt die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der neuen Liegenschaftsbewertung erneut.

Mit Beschwerdeantwort vom 25. September 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin, es sei die Beschwerde abzuschreiben, soweit sie sich durch die Neuverfügungen als gegenstandslos erweise, im Übrigen sei sie abzuweisen.

Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit zur Replik.

 

 

 

III.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 24. Februar 2020 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit § 54 des Gesetzes über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt vom 15. November 1989 (GKV; SG 834.400).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Nachdem die Beschwerdegegnerin Kenntnis davon erhielt, dass der Beschwerdeführer in [...] eine Wohnung besitzt, die sich seit 1977 in seinem Eigentum befindet, berechnete sie dessen Ansprüche rückwirkend per 1. Januar 2014 neu und gelangte zum Ergebnis, dass über Jahre zu Unrecht Leistungen erbracht worden waren, weshalb sie die ausbezahlten EL, BH, PV und Krankheitskosten verfügungsweise rückforderte und einen künftigen Anspruch infolge des Einnahmenüberschusses ablehnte. Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid hielt sie an ihrer Verfügung im Wesentlich fest, reduzierte den Rückforderungsbeitrag infolge Neuberechnung der PV auf Fr. 35'207.90 und schrieb diese Summe aufgrund Uneinbringlichkeit ab (vgl. AB 5).

2.2.          Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, er sei - gestützt auf die Aussage des damaligen Sachbearbeiters - bei der Anmeldung zum Leistungsbezug in guten Treuen davon ausgegangen, die Wohnung würde bei der Anspruchsberechnung nicht berücksichtigt und müsse dementsprechend nicht deklariert werden (vgl. AB 4). Zudem seien an der Wohnung erhebliche Baumängel festgestellt worden, was zu einer tieferen Bewertung geführt habe. Die Wohnung werde nicht vermietet, deshalb ergäbe sich kein Ertrag. Er sei auf die Ergänzungsleistungen angewiesen, um nicht in Armut leben zu müssen.

2.3.          Vorliegend geht es um die Frage der Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs. Es ist streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Leistungsbezug seit 2014 zu Recht zurückfordert, beziehungsweise ab Februar 2019 die Ausrichtung von Leistungen ablehnt. Damit steht zum einen die Frage im Raum, ob die Beschwerdegegnerin die Eigentumswohnung in [...] zu Recht und den praxisgemässen Vorgaben bezüglich Wert und Ertrag des Objekts entsprechend in die Anspruchsberechnung miteinbezieht. Zum anderen ist dem Einwand des Beschwerdeführers nachzugehen, wonach ihm der zuständige Sachbearbeiter bei der Anmeldung gesagt habe, eine Deklaration der Wohnung sei nicht nötig. Es ist mit anderen Worten zu klären, ob allenfalls der Grundsatz des Vertrauensschutzes der Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges entgegensteht.

3.                

3.1.          Gemäss Art. 25 ATSG i.V. m. Art. 1 ELG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Zu Unrecht bezogene kantonale Beihilfen sind gemäss § 22 des baselstädtischen Gesetzes über die Einführung des Ergänzungsleistungsgesetzes sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beihilfe (EG/ELG vom 11. November 1987, SG 832.700) rückerstattungspflichtig.

3.2.          Bund und Kantone gewähren Personen welche die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG, SR 831.30) erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs. Gemäss § 1 EG/ELG richtet der Kanton Einwohnerinnen und Einwohnern in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen welche Anspruch auf Renten der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung haben, kantonale Beihilfen aus, sofern die Anspruchsvoraussetzungen der § 14 ff. EG/ELG erfüllt sind.

3.3.          3.3.1. Gemäss Art. 9 ELG entspricht die jährliche EL dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Als Einnahmen werden unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen sowie bei Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37'500.-- übersteigt, angerechnet (Art. 11 ELG).

3.3.2. Gestützt auf Art. 9 ELG hat der Bundesrat in Art. 17 ELV (Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971, SR 831.301) nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen. Gemäss Art. 17 Abs. 4 ELV sind Grundstücke, die dem Bezüger nicht zu eigenen Wohnzwecken dienen, zum Verkehrswert einzusetzen. In Bezug auf ausländische Liegenschaften ist festzuhalten, dass der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz nicht unterbrochen wird, wenn sich der Leistungsansprecher nur kurzfristig (z.B. ferienhalber) in einer eigenen Liegenschaft im Ausland aufhält (Urteil BGer 8C_187/2007 vom 22. November 2007, E. 6.3.1.). Es kann deswegen nicht auf eine selbst bewohnte Liegenschaft geschlossen werden, die gemäss Art. 17 Abs. 1 ELV nach den Grundsätzen der Steuergesetzgebung zu bewerten wäre. Damit sind auch Liegenschaften im Ausland zum Verkehrswert in die EL-Berechnung einzusetzen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist unter dem Verkehrswert der Verkaufswert (Marktpreis) zu verstehen, den eine Liegenschaft im normalen Geschäftsverkehr besitzt (Urteil BGer 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009, E. 6.3.4.). Bei der Bewertung ausländischer Liegenschaften können sich dabei besondere Schwierigkeiten stellen. Rechtsprechungsgemäss kann eine im Ausland erstellte Verkehrswertschätzung, für den Fall, dass andere Schätzungen durch die Verwaltung nicht mit vernünftigem Aufwand einholbar sind, durchaus massgebend sein (Urteil BGer 9C_540/2009 vom 17. September 2009, E. 5.3).

3.3.3. Bei nicht selbstbewohnten Liegenschaften gelten ferner die Mietzinse als Liegenschaftsertrag und zwar grundsätzlich in der vertraglich vereinbarten Höhe. Bei nicht vermieteten Liegenschaften ist derjenige Ertrag massgeblich und als Verzichtseinkommen anzurechnen, der bei der Vermietung der Liegenschaft tatsächlich erzielt werden könnte, also ein ortsüblicher, marktkonformer Mietzins (Rz. 3433.03 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]). Im Hinblick auf die Schwierigkeiten, mit welchen die EL-Durchführungsstellen bei der Beurteilung ausländischer Wohnungsmarktverhältnisse konfrontiert sind, hat das Bundesgericht zwei Bemessungsmethoden als im Einzelfall geeignet bezeichnet, um einen hinreichenden Erfahrungs- und Annäherungswert zu liefern, der dem tatsächlich erzielbaren Marktwert im Ausland nahe kommt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] P33/05 vom 8. November 2005): Nach der einen Methode ist als fiktiver Mietzins ein durchschnittlicher Ertrag anzurechnen, welcher während der ganzen Lebensdauer der auf dem Grundstück stehenden Bauten einer angemessenen Rendite entspricht. Als durchschnittlicher Ertrag für die ganze Lebensdauer einer Liegenschaft kann von einem Mittelwert von 5% des Verkehrswertes ausgegangen werden. Von diesem hypothetischen Ertrag sind eine Pauschale für den Gebäudeunterhalt und der Hypothekarzins abzuziehen. Nach der anderen Methode sind dieselben Grundsätze wie im Falle eines Vermögensverzichts anzuwenden und ist deshalb zur Bestimmung des hypothetischen Liegenschaftsertrags vom durchschnittlichen Zinssatz für Spareinlagen im Vorjahr des Bezugsjahres auszugehen.

4.                

4.1.          4.1.1. Infolge der oben dargelegten rechtlichen Grundlagen steht ausser Frage, dass eine nicht selbstbewohnte Liegenschaft im Ausland im Rahmen der Anspruchsberechnung zu berücksichtigen ist. Die Beschwerdegegnerin hat daher, nachdem sie von der Ferienwohnung des Beschwerdeführers in [...] Kenntnis erhalten hat, zu Recht eine Neuberechnung der Anspruchsberechtigung vorgenommen. Dabei hat sie, den gesetzlichen Vorgaben entsprechend, korrekterweise einen Zehntel des den Freibetrag von Fr. 37'500.-- übersteigenden Wertes als anrechenbares Vermögen eingesetzt. Den Ausgangswert der Liegenschaft hat sie mit Verfügung vom 16. Juli 2019 (AB 1) gestützt auf eine vor Ort durchgeführten Schätzung (AB 6) auf Euro 95'128.68 festgesetzt und dem jeweiligen Wechselkurs angepasst, was in Anbetracht der oben unter E. 3.2.2. dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Es ist fraglich, ob anderweitige Abklärungen der Beschwerdegegnerin, zum Beispiel Internetrecherchen von Verkaufsangeboten für ähnliche Objekte, eine verlässlichere Beurteilung ermöglicht hätten. Soweit beschwerdeweise vorgebracht wird, der Liegenschaftswert sei tiefer, so hat die Beschwerdegegnerin diesen Einwand mit ihrer wiederwägungsweise erlassenen Neuverfügung vom 24. September 2019 berücksichtigt und den tieferen Schätzpreis von Euro 83'393.00 eingesetzt. Damit ist die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers gegenstandslos geworden.

4.1.2. Da es sich bei der Ferienwohnung des Beschwerdeführers um eine nicht selbstbewohnte Wohnung handelt, muss ein marktkonformer Mietzins auf der Einnahmenseite berücksichtigt werden. Das gilt selbst dann, wenn effektiv kein Zins erzielt wird, weil die Wohnung nicht vermietet ist. Dies folgt aus Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG, wonach Einkünfte, auf die verzichtet worden ist, als Einnahmen anzurechnen sind. Eine Verzichtshandlung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet. Der Beschwerdeführer ist im Rahmen der allgemeingültigen Schadenminderungspflicht gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG gehalten, seinen Bedarf an Sozialversicherungsleistungen so tief wie möglich und zumutbar zu halten (vgl. Ralph Jöhl/Patricia Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Ulrich Meyer, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, S. 1883 f., Rz. 200 f.). Die Beschwerdegegnerin hat mangels Angaben zu einem marktkonformen Mietzins 4% (Fr. 5'403.-- jährlich) des Verkehrswertes als hypothetischen Mietzins angenommen. Dabei stützt sie sich auf die Angaben der Bodenbewertungsstelle Basel-Stadt für den durchschnittlichen Ertrag bei Liegenschaften in der Schweiz. In Anbetracht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. oben E. 3.2.3), wonach ein Satz von 5% als Mittelwert eines durchschnittlichen Ertrages als angemessene Rendite gilt, kann das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht beanstandet werden, zumal sie eine Pauschale für den Gebäudeunterhalt von 20% des Marktmietwertes (Fr. 726.--) abgezogen hat. Hypothekarzinsen wurden nicht berücksichtigt, werden von Seiten des Beschwerdeführers jedoch auch nicht geltend gemacht.

4.2.          Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin die Wohnung in [...] zu Recht und den praxisgemässen Anforderungen entsprechend in die Anspruchsberechnung miteinbezieht. Der Leistungsbezug war damit unrechtmässig und die Beschwerdegegnerin hat ihre ursprüngliche Leistungszusage infolge zweifelloser Unrichtigkeit zu Recht in Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) gezogen.

5.                

5.1.          5.1.1. Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, er habe die Wohnung nie verheimlicht und bei der ersten Kontaktaufnahme im Jahr 2011 erwähnt. Der damals zuständig gewesene Sachbearbeiter habe ihm gesagt, die Wohnung habe keinen Einfluss auf die Berechnung. Der Bezug sei somit gutgläubig erfolgt.

5.1.2. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben leitet sich der Vertrauensschutz ab (Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999, [BV, SR 101]). Dieser stützt den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten, so dass falsche (respektive ungenügende oder fehlende) Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten (BGE 131 V 472 E. 5). Es ist somit zu prüfen, ob der Grundsatz von Treu und Glauben (Vertrauensschutz) zu einer vom objektiven Recht abweichenden Behandlung Anlass gibt und mithin in Abweichung von Art. 25 Abs. 1 ATSG von einer Rückforderung abzusehen ist.

5.1.3. Weder legt der Beschwerdeführer Beweise für die behauptete falsche Auskunft des Sachbearbeiters vor, noch finden sich in den Akten Hinweise auf eine solche. Weshalb diese Tatsache als nicht erwiesen zu betrachten ist. Entsprechend der allgemeinen Beweislastregel hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der daraus Rechte ableiten möchte (Art. 8 ZGB). Bei Beweislosigkeit ist demnach zu Ungunsten desjenigen zu entscheiden, der die Beweislast trägt. Selbst wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen würde, er habe bei der Anmeldung zum Leistungsbezug eine Fehlinformation erhalten, so liesse sich unter dem Titel des Vertrauensschutzes trotzdem nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wohl wird von den Leistungsansprechern keine eigentliche Nachforschung über die Richtigkeit des behördlichen Handelns erwartet, sondern sie dürfen sich grundsätzlich darauf verlassen, korrekte Auskünfte zu erhalten. Aber bei Aufbringung der erforderlichen Sorgfalt hätte der Beschwerdeführer ohne Weiteres erkennen müssen, dass seine Ferienwohnung in [...] zumindest deklarationspflichtig gewesen wäre. Sowohl im Anmeldeformular aus dem Jahr 2011 (Vorakte 10, Ziff. 14) als auch im Formular für die periodische Überprüfung aus dem Jahr 2015 (Vorakte 11 Ziff. 13) wird klar und unmissverständlich nach Liegenschaften gefragt, 2015 sogar explizit nach Liegenschaften im In-/Ausland. Dennoch hat der Beschwerdeführer beide Male "Nein" angekreuzt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nicht im Vertrauen auf eine behördliche Falschauskunft Dispositionen getroffen hat, welche ohne Nachteil nicht wieder rückgängig zu machen wären (vgl. zu den Voraussetzungen des Vertrauensschutzes BGE 137 II 182 E. 3.6.2).

5.2.          5.2.1. Nach dem Gesagten gibt der Grundsatz von Treu und Glauben (Vertrauensschutz) keinen Anlass zu einer vom objektiven Recht abweichenden Behandlung. Von einer Rückerstattung in Abweichung von Art. 25 Abs. 1 ATSG kann somit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht unter Berufung auf den Vertrauensschutz abgesehen werden.

5.2.2. Letztlich beschlagen die Einwände des Beschwerdeführers zum gutgläubigen Bezug die Frage eines allfälligen Erlasses, der jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Vorliegend ging es einzig um die Frage, ob und in welchem Umfang die Liegenschaft in [...] bei der Berechnung der Anspruchsgrundlagen ex tunc und ex nunc zu berücksichtigen ist. Aus den entsprechenden obenstehenden Erwägungen folgt, dass der Bezug in der Vergangenheit unrechtmässig erfolgte, beziehungsweise dass die Anspruchsberechtigung für künftige Leistungen neu zu berechnen war. Insofern dringt der Beschwerdeführer mit seinen Argumenten nicht durch.

5.2.3. Festzuhalten bleibt, dass die Beschwerdegegnerin infolge der wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers die gesamte Rückforderungssumme abgeschrieben hat. Dabei ist sie zu behaften.

6.                

6.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht durch die Neuverfügung vom 24. September 2019 gegenstandslos geworden ist.

6.2.          Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.


 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: