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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 24.
November 2020
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
iur. S. Bammatter-Glättli, MLaw A. Zalad
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...]
Beschwerdeführerin
Amt für Sozialbeiträge
Basel-Stadt
Rechtsdienst,
Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
C____
[...]
Beigeladener
1
D____
[...] Beigeladene 2
E____
[...] Beigeladene 3
Gegenstand
EL.2019.9
Einspracheentscheid vom 16.
September 2019
Korrekte Bewertung der
ausländischen Liegenschaft
Tatsachen
I.
a)
Die Mutter der Beschwerdeführerin,
F____, hatte sich am 12. April 2018 bei der Beschwerdegegnerin
zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur Altersrente angemeldet. In der Folge
erbat die Beschwerdegegnerin um Einreichung diverser Unterlagen zur Überprüfung
des Leistungsanspruchs. Unter anderem verlangte sie eine Verkehrswertschätzung
einer Liegenschaft in Italien (vgl. Schreiben vom 1. Februar 2019, Antwortbeilage,
AB 6). Mit Verfügung vom 22. Mai 2018 sprach die Beschwerdegegnerin der Mutter
der Beschwerdeführerin ab Dezember 2017 Ergänzungsleistungen und kantonale
Beihilfen zu. Die vorgenannte Liegenschaft berücksichtigte sie vorläufig mit
dem Steuerwert von CHF 56‘000.00 (vgl. Erbschaftsinventar vom 2. November 2017;
Meldung der Steuerverwaltung vom 20. März 2018, AB 4) als Vermögen.
b)
Nach mehrmaliger Aufforderung reichte die
Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin schliesslich eine Verkehrswertschätzung
von G____ vom 30. Januar 2019 ein (AB 7). Der Verkehrswert der Liegenschaft
wurde darin auf EUR 217‘440.00 geschätzt. Am 6. Februar 2019 verstarb die
Mutter der Beschwerdeführerin (vgl. ärztliche Todesbescheinigung vom 6. Februar
2019, bei den Akten).
c)
Vor dem Hintergrund der Schätzung von G____
berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch der inzwischen verstorbenen
Mutter der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen neu. Mit Verfügung vom
19. März 2019 (AB 1) forderte die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin
den Betrag von CHF 36‘547.00 wegen zu viel bezogener Ergänzungsleistungen
zurück. Den Betrag von CHF 1‘000.00 forderte sie mit Verfügung vom 24. April
2019 (AB 2) aufgrund zu viel vergüteter Krankheitskosten zurück. Die von der
Beschwerdeführerin, respektive ihrer anwaltlichen Vertretung dagegen erhobenen form-
und fristgerechten Einsprachen (AB 3 und 4) wurden mit Einspracheentscheid vom
16. September 2019 (BB 5) abgewiesen.
II.
a)
Mit Beschwerde vom 17. Oktober 2019 beantragt die Beschwerdeführerin,
vertreten durch B____:
1.
Es seien der
Einspracheentscheid vom 16. September 2019 und dessen zugrundeliegende
Verfügung vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter sei die Rückforderung der
Ergänzungsleistungen mit einem um 20% tieferen Liegenschaftswert neu zu
berechnen.
2.
Es sei der
Einspracheentscheid vom 16. September 2019 und dessen zugrundeliegende
Verfügung vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter sei die Rückforderung der
Krankheitskosten neu zu berechnen.
3.
Subeventualiter
sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
Alles unter o/e
Kostenfolge.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2019 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Die Parteien halten anlässlich der Replik vom 6. Februar 2020 und der
Duplik vom 17. März 2020 an ihren Begehren fest.
III.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 18. Juni
2020 werden die Miterben der Beschwerdeführerin dem Verfahren beigeladen. Der
Beschwerdeführerin wird in diesem Zusammenhang Frist bis zum 17. Juli 2020 zur
Einreichung eines Erbenverzeichnisses oder Bekanntgabe der Namen und Adressen
der Miterben gesetzt.
IV.
Mit Verfügung vom 21. Juli 2020 werden den Miterben
der Beschwerdeführerin die Rechtsschriften zugestellt und ihnen Frist zur
Vernehmlassung bis zum 20. August 2020 gesetzt. Die angesetzte Frist ist
unbenutzt verstrichen.
V.
Nachdem die Parteien stillschweigend auf eine mündliche
Parteiverhandlung verzichtet haben findet am 24. November 2020 die Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) findet das Bundesgesetz vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)
auf die Ergänzungsleistungen grundsätzlich Anwendung. Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist somit gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art.
57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1
des kantonalen Sozialversicherungsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200)
als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus
Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2.
Im vorliegenden Fall hat sich die Beschwerdeführerin mit Beschwerde
vom 17. Oktober 2019 gegen den Einspracheentscheid vom 16. September 2019 zur
Wehr gesetzt. Da die Beschwerdeführerin Adressatin des Einspracheentscheids ist
und am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, ist sie vom Entscheid
besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, zumal
der Einspracheentscheid eine Anordnung zum Inhalt hat, die sie erheblich
belastet. Die Beschwerdeführerin war daher befugt alleine, ohne Mitwirkung
sämtlicher Erben (vgl. Auszug aus dem Datenmarkt Basel-Stadt) der verstorbenen F____,
gegen den Einspracheentscheid vorzugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_158/2019 vom 17. Mai 2019, E. 3.3.2.) Zu Recht wird dies von der
Beschwerdegegnerin auch nicht bestritten. Die Aktivlegitimation der
Beschwerdeführerin ist demnach gegeben.
1.3.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die
Beschwerde zudem rechtzeitig erhoben wurde (Art. 60 ATSG) ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin
hätte nicht auf die von ihr eingereichte Verkehrswertschätzung vom 30. Januar
2019 von G____ abstellen dürfen. Vielmehr hätte sie aufgrund der
Sachverhaltsabklärungspflicht von Amtes wegen selbst eine Schätzung in Auftrag
geben müssen. Dadurch habe die Beschwerdegegnerin die Pflicht zur Abklärung des
Sachverhaltes und somit den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Zudem könne auf
die vorgenannte Schatzung nicht abgestellt werden, da sie einerseits auf
Italienisch verfasst und andererseits inhaltlich nicht nachvollziehbar sei. Eventualiter
sei der von G____ geschätzte Liegenschaftswert von EUR 217'440.00 aufgrund der
Angemessenheitsbewertung von H____ vom 15. Juli 2019 (AB 8) um 20% zu
reduzieren und gestützt darauf die Rückforderung neu zu berechnen.
Die Beschwerdegegnerin entgegnet, der Untersuchungsgrundsatz sei vorliegend
nicht verletzt. Dieser werde durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten ergänzt.
Auf die Schätzung vom 30. Januar 2019 könne daher ohne Weiteres abgestellt
werden. Daran vermöge auch die Angemessenheitsbewertung vom 15. Juli 2019 von H____
nichts zu ändern.
2.2.
Streitig ist vorliegend die Bewertung der fraglichen, in I____ gelegenen
Liegenschaft. Die übrigen Positionen der Berechnung der Ergänzungsleistungen
(nachfolgend EL-Berechnung) sind zu Recht unbestritten. Auf weitere Ausführungen
hierzu wird deshalb verzichtet.
3.
3.1.
Zunächst ist zur Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
Stellung zu nehmen.
3.2.
Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und
Beschwerdeverfahren ist beherrscht vom Untersuchungsgrundsatz, welcher in Art.
43 ATSG normiert ist. Danach haben die Versicherungsträger und die Gerichte für
die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes
von Amtes wegen zu sorgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2012 vom 23.
November 2012, E. 5.1 mit Hinweis; BGE 125 V 193 E. 2).
Dieser Untersuchungsgrundsatz gilt allerdings nicht ohne Einschränkung.
Vielmehr wird er durch die Mitwirkungspflicht der Parteien ergänzt (BGE 122 V
157 E. 1a mit Hinweisen). Gemäss der Mitwirkungspflicht nach Art. 28 ATSG
müssen die versicherten Personen alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des
Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistung erforderlich sind. Dabei
erstreckt sich die Mitwirkungspflicht insbesondere auf Tatsachen, welche die
gesuchstellende Partei besser kennt als die Behörde und welche diese ohne die
Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand
erheben kann (BGE 138 II 465 E. 8.6.4 S.
497).
Ergänzt wird der Untersuchungsgrundsatz
schliesslich durch den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art. 42
ATSG. Demgemäss darf im Verwaltungsverfahren bei der Entscheidung nicht auf ein
Beweismittel abgestellt werden, ohne der betroffenen Person die Möglichkeit zu
geben, an der Beweisabnahme mitzuwirken oder zumindest nachträglich zum
Beweisergebnis Stellung zu nehmen (BGE 117 V 282 E. 4c).
3.3.
Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt nach Meinung der
Beschwerdeführerin deshalb vor, weil die Beschwerdegegnerin nicht selbst eine
Verkehrswertschätzung durchgeführt habe, sondern die Beschwerdeführerin dazu
aufgefordert habe, eine solche zu veranlassen bzw. einzureichen (Schreiben der
Beschwerdegegnerin vom 1. Februar 2019, vgl. AB 6, Schreiben der
Beschwerdegegnerin vom 20. September 2018, bei den Verfahrensakten).
3.3.1 Zwar haben die
Sozialversicherungsträger den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Art. 43
Abs. 1 ATSG). Nach ständiger Praxis trifft die Versicherten hierbei aber eine
Mitwirkungspflicht.
Vorliegend ist die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht
unstreitig nachgekommen, indem sie selbst eine Verkehrswertschätzung veranlasst
hat.
3.3.2 Die
Beschwerdeführerin hat im Zusammenhang mit den Aufforderungen der
Beschwerdegegnerin gemäss den vorliegenden Akten im gesamten
verwaltungsinternen Verfahren nie geltend gemacht, es sei ihr, als ortskundiger
und der Landessprache mächtigen Person, nicht zumutbar eine Verkehrswertschätzung
in Auftrag zu geben. Vielmehr ist den vorliegenden Akten zu entnehmen, dass
anlässlich eines Gesprächs zwischen den Parteien vom 12. April 2018 vereinbart
wurde, die Schätzung durch die Beschwerdeführerin erstellen zu lassen.
Offensichtlich unter anderem, weil die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit
bereits einmal eine Schätzung in Auftrag gegeben hatte und daher auf
Erfahrungswerte zurückgreifen konnte (vgl. Aktennotiz vom 12. April 2018 und
vom 4. Oktober 2018, bei den Verfahrensakten). Ein übermässiger Aufwand
betreffend die Auftragserteilung der Verkehrswertschätzung wird überdies ebenso
wenig zum Ausdruck gebracht und ergibt sich auch sonst nicht aus den
vorliegenden Akten.
Die Beschwerdegegnerin hingegen hätte eine Verkehrswertschätzung im Rahmen
eines Amtshilfeverfahrens einholen müssen und hätte nicht ohne Weiteres ein
Privatgutachten erstellen lassen können. Es ist als notorisch anzusehen, dass
solche Verfahren wesentlich längere Zeiträume in Anspruch nehmen als die
Erstellung von Privatgutachten. Zu verweisen ist an
dieser Stelle auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_4/2009 vom 17. September
2009, E. 5.3., wonach es das Bundesgericht grundsätzlich als zulässig
erachtete, auf eine im Ausland erstellte Verkehrswertschätzung eines lokalen
Architekten abzustellen. Es gab folglich nur schon mit Blick auf die
Verfahrensökonomie ein Interesse beider Parteien an der gewählten
Vorgehensweise.
3.4.
Schwer nachvollziehbar ist zudem, dass die Beschwerdeführerin gegen
die von ihr selbst veranlasste Verkehrswertschätzung ficht. Sie konnte die
begutachtende Person und die der Begutachtung zugrundeliegenden Parameter
selbst bestimmen. Es kam ihr gewissermassen die Hoheit über den zu erhebenden
Beweis zu. Es wäre der Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund wohl sogar
möglich gewesen, eine weitere, für sie eventuell günstigere Schätzung in
Auftrag zu geben und in der Folge der Beschwerdegegnerin einzureichen. Eine
solche Beweishoheit geht über die in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Grundsätze
hinaus und entspricht somit gerade nicht einer Gehörsverletzung oder einer
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes.
3.5.
Schliesslich beruft sich die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit
der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes auf den Entscheid des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 20. Dezember 2018 (745 18 255/348). Im
angerufenen Entscheid hatte die Ausgleichskasse aus einer Liegenschaftsrendite
den Verkehrswert hochgerechnet und hat, ohne weitergehende Abklärungen zu
tätigen, gestützt darauf verfügt. Das Kantonsgericht hatte erwogen, dies
verstosse offensichtlich gegen den Untersuchungsgrundsatz und berücksichtigte
zudem nicht die Grundsätze zur Verkehrswertberechnung ausländischer
Liegenschaften gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_4/2009 vom 17. September 2009,
E. 5.3.). Dem Urteil ist weiter zu entnehmen, dass sich der dortige
Beschwerdeführer gegen den errechneten Verkehrswert gewehrt hatte und die Ausgleichskasse
Basel-Landschaft ihn darum aufgefordert hatte, eine eigene Schätzung
einzureichen. Dieser Aufforderung war der Versicherte aber nicht nachgekommen.
Vorliegend weicht der Sachverhalt im entscheidenden Punkt jedoch ab, war doch
die Versicherte eben dieser Aufforderung nachgekommen. Die beiden Sachverhalte
sind offensichtlich nicht miteinander zu vergleichen und die Beschwerdeführerin
vermag aus dem angerufenen Entscheid nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
3.6.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin
mit der Aufforderung an die Beschwerdeführerin zur Einholung einer Verkehrswertschätzung
nicht gegen den Untersuchungsgrundsatz verstossen hat. Das gewählte Vorgehen ist
gemäss obigen Ausführungen und insbesondere im Lichte der Mitwirkungspflicht,
als im Einklang mit dem Untersuchungsgrundsatz zu sehen.
4.
4.1.
Die Beschwerdeführerin stellt die Beweistauglichkeit der Verkehrswertschätzung
von G____ in Frage.
4.2.
Keinen Grund gegen die Beweistauglichkeit stellt der Umstand dar,
dass der Bericht auf Italienisch abgefasst wurde.
Das Gericht hat die Beweismittel nach dem für den Sozialversicherungsprozess
gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61
lit. c ATSG) frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend
und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das
Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen,
objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen
eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten (BGE 134
V 232 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).
Nach Art. 4 BV sind die Landessprachen in der Schweiz Deutsch, Französisch
und Italienisch. Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und
Italienisch (Art. 70 Abs. 1 BV). Nach Art. 70 Abs. 2 BV bestimmen die Kantone
ihre Amtssprache selbst. Der Kanton Basel-Stadt hat dies in § 76 der Verfassung
des Kantons Basel-Stadt (KV BS, SG 111.100) getan und festgelegt, dass die
Amtssprache Deutsch ist (§ 76 Abs. 1 KV BS), die Behörden und Amtsstellen aber
befugt sind, auch in anderen Sprachen zu verkehren (§76 Abs. 2 KV BS). Das
Gericht gelangt vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung seiner
sprachlichen Kompetenzen zum Schluss, dass die Tatsache, dass die Schätzung vom
30. Januar 2019 auf Italienisch abgefasst wurde und sich keine deutsche
Übersetzung in den Akten befindet, für sich allein keinen Grund darstellt,
nicht auf die Schätzung abzustellen. Dies umso mehr unter Berücksichtigung der
Tatsache, dass offensichtlich beide Parteien den Inhalt der fraglichen
Dokumente problemlos verstanden haben und somit keine Waffenungleichheit
besteht.
4.3.
Die Beschwerdeführerin führt weiter ins Feld, G____ habe seine
Schätzung nur auf Daten aus der Datenbank gestützt und die genaue
Beschaffenheit der Liegenschaft nicht abgeklärt. Es könne daher auch aus diesem
Grund nicht auf die Schätzung abgestellt werden.
4.3.1. In Bezug auf die
Bewertung ausländischer Liegenschaften hat das Bundesgericht (Urteil
9C_540/2009 vom 17. September 2009, E. 5.3) betreffend einer Liegenschaft in
Tunesien festgehalten, der relevante Verkehrswert könne durch Vergleich mit
ähnlichen Objekten hinreichend geschätzt werden. Als Massgebende Kriterien
seien neben der Grösse des Grundstücks und der Anzahl der Zimmer die Lage und
die Wohnqualität zu berücksichtigen.
Der Schätzung vom 30. Januar 2019 ist unter Ziffer 2.1 zu
entnehmen, aufgrund welcher Beurteilungsmethode die Bewertung der Liegenschaft
erfolgte. G____ hält explizit fest, die Bewertung der Immobilie erfolge durch
die Vergleichsmethode («La valutazione di cespiti è stata effetuata con il
metodo comparativo…»), mithin durch einen Vergleich des Referenzobjekts mit
anderen Immobilien, welche die gleichen/ähnlichen inneren und äusseren Merkmale
aufweisen und sich geographisch im fraglichen Gebiet befinden («…ossia per
confronto con altri beni aventi le stesse carateristiche intrinseche ed
estrinseche, ubicati nella zona di interesse…»).
Weiter ist aus der Schätzung vom 30. Januar 2019 ersichtlich,
dass als Vergleichskriterien unter anderem die Grösse des Grundstücks, die Anzahl
Zimmer, der Ausbaustandard und die Lage berücksichtigt wurden, um anhand dieser
Vergleichsparameter unter Ziffer 5 des Gutachtens eine vergleichende Analyse
(«indagini specifiche di mercato») durchzuführen. Die Erhebung der Daten
erfolgte durch eine eingehende Besichtigung der Liegenschaft und des
dazugehörigen Grundstücks. Dass eine solche Analyse durchaus sinnstiftend ist,
wenn die einzelnen Bestandteile dieser mehrgliedrigen Liegenschaft einzeln und
in der Folge gesamthaft betrachtet werden liegt auf der Hand. Es kann somit festgehalten
werden, dass die Schätzung von G____ vom 30 Januar 2019 inhaltlich die durch die
höchstrichterliche Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Beurteilung des
Verkehrswertes einer ausländischen Liegenschaft berücksichtigt. Wie die
vorstehenden Ausführungen zeigen, hat G____ - entgegen dem Einwand der
Beschwerdeführerhin - eben gerade nicht nur auf eine Datenbank abgestellt,
sondern nach eingehender Besichtigung des Objekts eine vergleichende Analyse
durchgeführt.
4.4.
Nicht gegen, sondern für die Beweistauglichkeit der
Verkehrswertschätzung spricht die von der Beschwerdeführerin selbst ins Recht
gelegte Angemessenheitsbeurteilung vom 15. Juli 2019 des Architekten H____.
Räumt doch der Architekt eingangs in seinem Schreiben ein, er sei unter
Konsultation von Immobilienangeboten des vom Finanzamts durchgeführter
Marktstudien zum Schluss gekommen, dass der in der Schätzung von G____
ermittelte Wert des fraglichen Vermögensgegenstandes als angemessen betrachtet
werden kann («… ho potuto contastare che il valore stimato per il bene in
oggetto per come valutato nella stima si puo ritenere congruo»). Eine Kritik an
der von G____ gewählten Schätzungsmethode oder an der Nachvollziehbarkeit der
Schatzung äussert H____ nicht. Es trifft zwar zu, dass der Architekt Amodeo mit
Schreiben vom 15. Juli 2019 einen Abzug von 15 bis 20% des Schätzwertes von G____
vorschlägt. Dies aber nicht, weil er den von G____ eruierten Schätzwert per se für
zu hoch hält, sondern weil er sich durch die Preissenkung eine erhöhte
Nachfrage verspricht («… aumenterebbe le probabilità di richiesta sul
merchato.»). Es entspricht jedoch gerade dem Kern des Prinzips von Angebot und
Nachfrage, dass ein niedrigerer Preis für ein Gut die Nachfrage danach
(zumindest kurzfristig) in die Höhe schnellen lässt. Eine Preissenkung wird
daher immer zu einer erhöhten Nachfrage führen, unabhängig davon, ob der
ursprünglich festgesetzte Preis, wie vorliegend, korrekt ermittelt worden ist
oder eben nicht. Der Umstand, dass der H____ unter Bezugnahme auf das Prinzip
von Angebot und Nachfrage eine Senkung des Schätzwertes vorschlägt, vermag
daher das Ergebnis der Schätzung von G____ nicht in Frage zu stellen. Aufgrund
vorstehender Ausführungen und der Würdigung der gesamten Umstände, kann auf die
Verkehrswertschätzung von G____ vom 30. Januar 2019 abgestellt werden.
5.
5.1.
Schliesslich spricht auch kein sachlicher Grund dagegen, die
fragliche Liegenschaft zum Verkehrswert in die EL-Berechnung einzubeziehen und
dabei auch den Mietzinsertrag zu berücksichtigen.
5.1.1.
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen
nach den Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur
Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Die jährliche
Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten
Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die
anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnahmen werden
unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen sowie bei
Altersrentnerinnen und – rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei
alleinstehenden Personen den Betrag von CHF 37'500.00 übersteigt, angerechnet
(Art. 11 Abs. 1 lit. b und c ELG).
Nach Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG i.V.m. Art. 17 Abs. 4 ELV (Verordnung über
die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung, SR 831.301) sind Grundstücke, die dem Bezüger nicht zu
eigenen Wohnzwecken dienen, zum Verkehrswert einzusetzen. In Bezug auf
ausländische Liegenschaften ist festzuhalten, dass der gewöhnliche Aufenthalt
in der Schweiz nicht unterbrochen wird, wenn sich der Leistungsansprecher nur
kurzfristig (z.B. ferienhalber) in einer eigenen Liegenschaft im Ausland
aufhält (Urteil BGer 8C_187/2007 vom 22. November 2007, E. 6.3.1.). Es kann
deswegen nicht auf eine selbst bewohnte Liegenschaft geschlossen werden, die
gemäss Art. 17 Abs. 1 ELV nach den Grundsätzen der Steuergesetzgebung zu
bewerten wäre. Damit sind auch Liegenschaften im Ausland zum Verkehrswert in
die EL-Berechnung einzusetzen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist
unter dem Verkehrswert der Verkaufswert (Marktpreis) zu verstehen, den eine
Liegenschaft im normalen Geschäftsverkehr besitzt (Urteil BGer 8C_849/2008 vom
16. Juni 2009, E. 6.3.4.). Bei der Bewertung ausländischer Liegenschaften
können sich dabei besondere Schwierigkeiten stellen (Urteil BGer 9C_540/2009
vom 17. September 2009, E. 5.3).
Art. 17 Abs. 4 ELV weicht somit in Bezug auf nicht
selbstbewohnte Liegenschaften vom Grundsatz ab, dass Vermögen gemäss den
kantonalen steuerrechtlichen Grundsätzen zu bewerten ist. Durch die Anrechnung
des Verkehrswertes soll zum einen verhindert werden, dass ein deutlich unter
dem Marktwert liegender Steuerwert herangezogen wird, zum anderen aber auch,
dass ein fiktives, auf dem Liegenschaftsmarkt kaum realisierbares Vermögen
angerechnet werden muss, was sich mit dem Sinn und Zweck der gesetzlichen
Regelung nicht vereinbaren liesse (Carigiet
Erwin, Koch Uwe, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., 2009, S. 167
f.).
Die Annahme der Beschwerdeführerin, G____ habe die Entwicklungen des
Immobilienmarktes nicht berücksichtigt ist nichtzutreffend. Sie fusst, auf der Vermutung,
G____ habe sich lediglich auf Daten aus dem Datenmarkt gestützt und die
aktuellen Gegebenheiten nicht berücksichtigt. Wie bereits dargelegt (so Ziff.
5.2. hiervor) wurde der Schätzwert aber durch einen Vergleich mit aktuellen
Objekten ermittelt. Aufgrund der Aktenlage ist daher nicht von einem zu hohen
Schätzwert auszugehen, der auf dem Liegenschaftsmarkt kaum realisierbar ist.
Das Gericht erblickt vorliegend keinen Grund, um inhaltlich von der Schätzung
von G____ abzuweichen.
5.2.
Bei nicht selbst bewohnten Liegenschaften im Ausland ist neben der
Berücksichtigung des Verkehrswertes auf der Vermögensseite zudem auf der
Einnahmenseite der Mietzinsertrag der Liegenschaft anzurechnen (Wegleitung
über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Rz 3433.03). Für den Fall,
dass die Liegenschaft nicht vermietet wird und leer steht, ist derjenige
Liegenschaftsertrag massgeben, der bei der Vermietung tatsächlich erzielt werden
könnte Das Bundesgericht hat hier zwei Bemessungsmethoden als im Einzelfall
geeignet erachtet, einen hinreichenden Erfahrungs- und Annäherungswert zu
liefern, der dem tatsächlich erzielbaren Marktwert im Ausland nahekommt (Urteil
des EVG vom 8. November 2005, P33/05 E. 3-4). Nach der einen Methode ist als
fiktiver Mietzins ein durchschnittlicher Ertrag anzurechnen, welcher während
der ganzen Lebensdauer der auf dem Grundstück stehenden Baute einer
angemessenen Rendite entspricht. Als durchschnittlicher Ertrag für die ganze
Lebensdauer einer Liegenschaft kann von einem Mittelwert von 5% des
Verkehrswertes ausgegangen werden. Von diesem hypothetischen Ertrag sind eine
Pauschale für die Gebäudeunterhaltskosten (gemäss Art. 16 ELV gilt der für die
direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug) und der
Hypothekarzins abzuziehen (vgl. auch ERWIN CARIGIET/UWE KOCH,
a.a.O., S. 172). Nach der anderen Vorgehensweise sind dieselben Grundsätze wie
im Falle eines Vermögensverzichts anzuwenden und deshalb zur Bestimmung des
hypothetischen Liegenschaftsertrages vom durchschnittlichen Zinssatz für
Spareinlagen im Vorjahr des Bezugsjahres auszugehen (vgl. auch WEL Rz.
3482,10-11). Es ist im jeweils konkreten Fall zu eruieren, welche Methode zu
einem realistischeren Ergebnis führt (Urteil des Bundesgerichts vom 16. April
2019, 9C_751/2018, E. 7.2; Urteil des EVG vom 8. November 2005, P 33/05, E. 4).
Die Beschwerdegegnerin berechnet den Liegenschaftsertrag gemäss den
vorliegenden Akten anhand des durchschnittlichen Liegenschaftsertrages während
der Lebensdauer der auf dem Grundstück stehenden Baute unter Abzug der
zulässigen Pauschale und des Hypothekarzinses. Im Lichte der vorab zitierten Rechtsprechung
(vgl. Ziff. 6.1. hiervor) ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden und wird von
der Beschwerdeführerin zu Recht auch nicht gerügt.
6.
6.1.
Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig
bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Der
Rückforderungsanspruch erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die
Versicherungseinrichtung davon Kenntnis
erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2
ATSG).
6.2.
Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der
Versicherungsträger in Form der Wiedererwägung auf formell rechtskräftige
Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos
unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die
Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer
anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger
Feststellungen des Sachverhalts. Gemäss Art. 53 Abs. 3 ATSG ist sie jederzeit
möglich (Urteil des Bundesgerichts vom 20. November 2008, 9C_342/208, E. 5.1
mit Hinweisen). Wird eine solche rückwirkende Korrektur einer Verfügung vorgenommen,
entfällt die rechtliche Grundlage für ursprünglich zugesprochene Leistungen. Diese
werden – im Nachhinein – zu unrechtmässigen Leistungen (BGE 122 V 138).
Unrechtmässige bezogene Leistungen sind in demjenigen Umfang zurückzuerstatten,
in dem sie ausgerichtet wurden (Urteil des Bundesgerichts 9C_564/2009, E.6.5
vom 22. Januar 2010).
6.3.
Die Beschwerdegegnerin fordert
mit Verfügungen vom 19. März 2019 für den Zeitraum von Dezember 2017 bis
Februar 2019 Ergänzungsleistungen in der Höhe von CHF 36'211.00 und kantonale
Beihilfen über den Betrag von CHF 336.00 und mit Verfügung vom 24. April 2019
für den Zeitraum von Januar 2018 bis zum 23. Juli 2018 Krankheitskosten im
Umfang von CHF 1'000.00 zurück. Die Neuberechnung erfolgte aufgrund der nun
vorliegenden Verkehrswertschätzung vom 30. Januar 2019, welche einen
Liegenschaftswert von EUR 217'440.00 vorsieht, statt des ursprünglich in die
Berechnung aufgenommenen Steuerwertes von CHF 56'000.00. Implizit nimmt die
Beschwerdegegnerin damit eine Wiedererwägung der ursprünglichen
Leistungsverfügung vor. Somit ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen der
Wiedererwägung, namentlich die zweifellose Unrichtigkeit des Entscheids und die
erhebliche Bedeutung der Berichtigung in casu gegeben sind.
6.4.
Dies kann mit Blick auf die
Aktenlage bejaht werden. Durch das Zugrundelegen des Steuerwertes der
Liegenschaft, statt des massgeblichen Verkehrswertes bei der Berechnung des
Vermögens sind die ursprünglichen Berechnungen und Leistungsverfügungen
zweifellos unrichtig. Eine Berichtigung ist im Hinblick auf die Höhe der
ausgerichteten Leistungen von erheblicher Bedeutung. Es erweist sich somit als
im Grundsatz korrekt, dass die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen
rückwirkend ab Dezember 2017 bis Februar 2019 und die Krankheitskosten von
Januar 2018 bis zum 23. Juli 2018 unter Einbezug des Verkehrswertes der
Liegenschaft neu berechnet und die Differenz zwischen der alten und
wiedererwägungsweise neu angestellten EL-Berechnung mit Verfügung vom 19. März
2019, respektive 24. April 2019 zurückfordert. Zu prüfen bleibt nun noch, ob
die Beschwerdegegnerin die Höhe der Rückforderung korrekt ermittelt hat.
7.
7.1.
Wie bereits dargelegt (so Ziff. 5.1 hiervor) werden die
anrechenbaren Einnahmen nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnahmen werden gemäss
Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG bei Altersrentnerinnen ein Zehntel des Reinvermögens,
soweit es bei alleinstehenden Personen CHF 37'500.00 übersteigt, eingerechnet, was
bedeutet, dass die Schulden des EL-Ansprechers abzuziehen sind. (Urteil des
Bundesgerichts 9C_333/2014 vom 22. August 2014, E. 2). In diesem Sinne hält
auch die WEL, Rz 3433.05 klar fest, dass vom rohen Vermögen die nachgewiesenen
Schulden abzuziehen sind.
Hinsichtlich der Höhe der Rückerstattung ist zunächst festzuhalten, dass
das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, den Verkehrswert der Liegenschaft unter
Berücksichtigung der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung zum jeweils
aktuellen Wechselkurs in die EL-Berechnung einzubeziehen nicht zu beanstanden
ist und im Übrigen auch nicht gerügt wird.
7.2.
Die Mutter der Beschwerdeführerin trat gemäss
den vorliegenden Akten im April 2018 zunächst ins Spital und in der Folge ins J____
ein, wo sie bis zu ihrem Tod am 6. Februar 2019 blieb. Es entstanden hierbei
auf der Ausgabenseite hohe effektive monatliche Kosten für den Heimaufenthalt
(April 2018: CHF 5‘990.50; Mai 2018, CHF 7‘219.30, Juni bis November 2018 CHF
7‘205.75, Dezember 2018, CHF 7‘312.50; Januar 2019, CHF 5‘960.90; Februar 2019,
CHF 5‘332.10).
Aus den Akten ist weiter ersichtlich, dass die effektiven
Einkünfte der Mutter der Beschwerdeführerin (AHV-Rente von monatlich CHF
2‘2262.00, Rente aus Italien von monatlich CHF 68.75) und die ihr wegen des
vorhandenen Vermögens in bescheidenem Umfang zustehenden Ergänzungsleistungen
bei weitem nicht ausreichten, um die faktisch anfallenden Lebens- und
Pflegekosten während des Heimaufenthaltes zu bestreiten. Die Mutter der
Beschwerdeführerin wäre daher zweifellos darauf angewiesen gewesen zur Deckung
dieser Kosten im Sinne eines Vermögensverzehrs laufend auf ihr Vermögen zurück
zu greifen. Da sich aus den Akten keine Hinweise auf offene Schulden gegenüber
dem Alterszentrum F____ ergeben, ist davon auszugehen, dass die vorgenannten
Kosten für Unterbringung und Pflege durch Dritte bezahlt wurden.
Bestünde nun das Vermögen der Mutter der
Beschwerdeführerin vorliegend zum grössten Teil aus liquiden Mitteln, wäre ihr
die Begleichung der ungedeckten Kosten durchaus möglich gewesen. In diesem Fall
hätte sich aber das Vermögen der Mutter der Beschwerdeführerin durch den
Vermögensverzehr kontinuierlich verringert. Dies würde wiederum bedeuten, dass
der Mutter der Beschwerdeführerin ebenso kontinuierlich laufend höhere
Ergänzungsleistungen zugestanden hätten. Der gleiche Effekt stellt sich ein,
wenn man das mangels ausreichender liquider Mittel von Dritten beigesteuerte
Geld, welches offensichtlich zur Bestreitung der ungedeckten Lebens- und
Pflegekosten benötigt worden war, als gewährtes Darlehen bei den Schulden
anrechnet. Durch die laufend wachsenden Darlehensschulden hätte sich das
Vermögen (Wert der Liegenschaft abzüglich die Darlehensschuld) und entsprechend
auch der anrechenbare Vermögensverzehr verringert. Auch hier würde sich der
Anspruch auf Ergänzungsleistungen kontinuierlich erhöhen.
Anders verhält es sich aber, wenn man dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin
folgend, lediglich einen fiktiven Vermögensverzehr annimmt, in der Folge aber
das Vermögen (Wert der Liegenschaft) unverändert belässt. Dies hat zur Folge,
dass auch die Ergänzungsleistungen auf dem gleichen Stand bleiben. Dies,
obschon die versicherte Person zur Deckung der durch die Einnahmen und
Ergänzungsleistungen nicht gedeckten Lebens- und Pflegekosten auf die
Verwendung ihres Vermögens angewiesen wäre. Es ist nicht ersichtlich, weshalb
eine versicherte Person, deren Vermögen in der Hauptsache aus einer
Liegenschaft besteht, bei der Bemessung der Ergänzungsleistungen schlechter
behandelt werden soll, als eine Person, die wertmässig über dasselbe Vermögen
verfügt, die Ausgaben jedoch laufend aus den liquiden Mittel bezahlen kann.
7.3.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin den
Anspruch auf Ergänzungsleistungen und somit auch die Höhe der Rückforderung mit
Verfügung vom 19. März 2019 nicht korrekt ermittelt hat. Die Beschwerdegegnerin
hat für den Zeitraum ab April 2018 (Heimeintritt) bis Februar 2019 eine
Neuberechnung des EL-Anspruchs der Versicherten vorzunehmen. Dabei hat sie
den angerechneten Vermögensverzehr zur Bestreitung der ungedeckten Lebens- und
Pflegekosten in Form eines Abzugs vom Vermögen zur Berechnung des
Vermögensverzehrs zu berücksichtigen. Die Verfügung vom 24. April 2019 bleibt
dahingegen bestehen.
8.
8.1.
Die Beschwerde ist nach dem Dargelegten im Sinne der Erwägungen
(vgl. Ziff. 8.1 ff. hiervor) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im
Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
9.
9.1.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 ATSG).
9.2.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Der Fall wird im Sinne der Erwägungen zur
Neuberechnung der Rückforderungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw Noëmi
Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: