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Sozialversicherungsgericht
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Urteil
der Präsidentin
vom 1.
November 2021
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...]
Beschwerdeführerin
Amt für Sozialbeiträge
Basel-Stadt
Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,
Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
C____
[...]
Beigeladener
1
D____
[...]
Beigeladene
2
E____
[...]
Beigeladene
3
Gegenstand
EL.2019.9
Einspracheentscheid vom 16.
September 2019
Beschwerde abgewiesen.
Ausländische Liegenschaft zu Recht gemäss von der Beschwerdeführerin in Auftrag
gegebenen Schatzung bewertet.
Erwägungen
1.
1.1.
Die Mutter der Beschwerdeführerin, F____, meldete sich am 12. April 2018 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von
Ergänzungsleistungen (EL) an. Seit April lebte sie im G____ (vgl.
Eintritts-/Austrittsmeldung 2018 vom 17. Mai 2018, bei den Antwortbeilagen [AB]).
Mit
Verfügung vom 22. Mai 2018 sprach die Beschwerdegegnerin der Mutter der
Beschwerdeführerin ab Dezember 2017 Ergänzungsleistungen und kantonale
Beihilfen zu. Hierbei berücksichtigte die Beschwerdegegnerin eine in Italien
liegende Liegenschaft vorläufig mit dem Steuerwert von CHF 56‘000.00 (vgl. Erbschaftsinventar
vom 2. November 2017; Meldung der Steuerverwaltung vom 20. März 2018, AB 4) als
Vermögen. Am 6. Februar 2019 verstarb die Mutter der Beschwerdeführerin,
weshalb die Ergänzungsleistungen per 28. Februar 2019 eingestellt wurden.
1.2.
Auf Verlangen der Beschwerdegegnerin (vgl. Schreiben
vom 1. Februar 2019, Antwortbeilage, AB 6) stellte die Beschwerdeführerin der
Beschwerdegegnerin im Februar 2019 eine Verkehrswertschatzung der Liegenschaft
in Italien vom 30. Januar 2019 (AB 7) zu, welche einen Liegenschaftswert von
EUR 217‘440.00 auswies.
1.3.
Vor
dem Hintergrund der Liegenschaftsschätzung berechnete die Beschwerdegegnerin die
Ansprüche auf Ergänzungsleistungen neu. Mit Verfügung vom 19. März 2019 (AB 1)
forderte die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin den Betrag von CHF
36‘547.00 wegen zu viel bezogener Ergänzungsleistungen zurück. Den Betrag von
CHF 1‘000.00 forderte sie mit Verfügung vom 24. April 2019 (AB 2) aufgrund zu
viel vergüteter Krankheitskosten zurück. Die von der Beschwerdeführerin,
respektive ihrer anwaltlichen Vertretung dagegen erhobenen form- und
fristgerechten Einsprachen (AB 3 und 4) wurden mit Einspracheentscheid vom 16.
September 2019 (BB 5) abgewiesen.
2.
2.1.
Mit Beschwerde vom 17. Oktober 2019 beantragt die Beschwerdeführerin,
die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 16. September 2019. Eventualiter sei
die Rückforderung der Ergänzungsleistungen auf der Grundlage eines um 20%
tieferen Liegenschaftswertes zu berechnen und die Rückforderung der
Krankheitskosten neu festzulegen. Subenventualiter sei die Angelegenheit zur
Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
2.2.
Mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2019 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
2.3.
Die Parteien halten anlässlich der Replik vom 6. Februar 2020 und
der Duplik vom 17. März 2020 an ihren Begehren fest.
2.4.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt heisst die Beschwerde mit
Urteil vom 24. November 2020 teilweise gut und weist das Urteil zur
Neuberechnung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurück. Das
Bundesgericht heisst die dagegen vom Amt für Sozialbeiträge erhobene Beschwerde
mit Urteil vom 17. Juni 2021 teilweise gut und weist die Sache zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
2.5.
Die den Parteien mit Verfügung vom 5. Juli 2021 und mit Verfügung
vom 4. August 2021 angesetzte Frist zur Stellungnahme zum Urteil des Bundesgerichts
vom 17. Juni 2021 verstreicht ungenutzt.
3.
3.1.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) findet das Bundesgesetz vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)
auf die Ergänzungsleistungen grundsätzlich Anwendung. Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist somit gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art.
57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1
des kantonalen Sozialversicherungsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200)
als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus
Art. 58 Abs. 1 ATSG.
3.2.
Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts
berechtigt, einfache Fälle als Einzelrichterin zu entscheiden. Ein solch
einfacher Fall liegt hier vor.
4.
4.1.
Mit Urteil vom 24. November 2020 hielt das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt fest (E. 6.4.), die gemäss
Einspracheentscheid festgelegte Rückforderung der Ergänzungsleistungen für den
Zeitraum Dezember 2017 bis und mit Februar 2019 und der Krankheitskosten von
Januar 2018 bis zum 23. Juli 2018 würden sich unter Berücksichtigung des
Verkehrswertes der Liegenschaft dem Grundsatz nach als korrekt erweisen. Die
Höhe des Rückforderungsanspruchs sei indes nicht richtig ermittelt worden (E.
7.2. f.). Aus den Akten ergebe sich, dass die effektiven Einkünfte der Mutter
der Beschwerdeführerin nicht ausreichten, um die Lebens- und Pflegekosten während
des Heimaufenthalts zu bestreiten. Bestünde das Vermögen der Mutter der
Beschwerdeführerin nicht aus einer Liegenschaft, sondern aus liquiden Mitteln,
so hätte sich dieses Vermögen zur Deckung der Lebens- und Pflegekosten
kontinuierlich verringert, was ebenso kontinuierlich zu einer Erhöhung der
Ergänzungsleistungen geführt hätte. Der gleiche Effekt wäre zu verzeichnen,
wenn mangels ausreichender liquider Mittel ein Darlehen bei Dritten hätte
aufgenommen werden müssen. Durch die laufend wachsende Darlehensschuld hätte
sich das Vermögen der Mutter der Beschwerdeführerin (Wert der Liegenschaft
abzüglich Darlehensschuld) und entsprechend der anrechenbare Vermögensverzehr
verringert. Die Beschwerdegegnerin habe bei der Berechnung der
Ergänzungsleistungen lediglich einen fiktiven Vermögensverzehr angenommen und
das Vermögen unverändert belassen. Es sei nicht einzusehen, weshalb eine
versicherte Person, deren Vermögen zur Hauptsache in einer Liegenschaft
bestehe, bei der Bemessung der Ergänzungsleistungen schlechter gestellt werden soll,
als eine Person, die wertmässig über dasselbe (liquide) Vermögen verfügt. Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wies vor diesem Hintergrund die Sache
zur Neuberechnung des Rückforderungsanspruchs für den Zeitraum April 2018
(Heimeintritt) bis Februar 2019 (Ende des Leistungsanspruchs) an die
Beschwerdegegnerin zurück.
4.2.
Das Bundesgericht hiess die vom Amt für Sozialbeiträge hiergegen
erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil vom
17. Juni 2021 (9C_65/2021) teilweise gut und hob das Urteil vom 24. November
2020 insoweit auf, als dass es die Neuberechnung der Ergänzungsleistungen für
den Zeitraum von April 2018 bis Februar 2019 betrifft. Im Übrigen wies es die
Beschwerde ab.
Zur Begründung der Rückweisung führte das Bundesgericht in E.
4.3 seines Urteils vom 17. Juni 2021 aus, dass lediglich anerkannte Ausgaben
bei der Berechnung des Vermögens in Abzug zu bringen seien (vgl. Urteil
9C_396/2013, 9C_397/2013, 9C_3987(2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.1 f.). Das
vorinstanzliche Urteil sei nicht in Nachachtung dieser Rechtsprechung ergangen.
Die Vorinstanz habe unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung den
Sachverhalt insbesondere dahingehend abzuklären, ob es sich bei den «Lebens-
und Pflegekosten» um anerkannte Ausgaben im Sinne von Art. 10 ELG handle. Zudem
müssten Schulden einwandfrei belegt werden.
4.3.
Unter Berücksichtigung des bundesgerichtlichen Urteils vom 17. Juni
2021 ist vorliegend lediglich noch zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit
Einspracheentscheid vom 25. April 2019 den Umfang der Rückforderung korrekt
ermittelte. Nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage
nach der grundsätzlichen Rechtmässigkeit der Rückforderung. Soweit das Urteil
des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 24. November 2020 im Verfahren
vor Bundesgericht nicht beanstandet wurde, ist darauf vorliegend auch nicht
mehr einzugehen.
5.
5.1.
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die
Voraussetzungen nach den Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs.
1 ELG). Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche
Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die
anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben werden in Art. 10 ELG umschrieben, die
anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG. Die für die
Ergänzungsleistungsberechnung anerkannten Ausgaben in Art. 10 ELG stellen zwingendes Bundesrecht dar
und sind abschliessend aufgezählt. Weitere als die aufgeführten Ausgaben können
nicht berücksichtigt werden (Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur
AHV/IV, 2. Auflage 2009, S. 134; Urteil des Bundesgerichts 9C_822/2009 vom 7.
Mai 2010 E. 3.3).
5.2.
Art. 10 Abs. 2 ELG normiert, dass bei Personen, die wie die Mutter
der Beschwerdeführerin, dauernd oder länger als drei Monate im Heim oder Spital
leben (in Heimen oder Spitälern lebende Personen), werden die Tagestaxe für die
Tage, die vom Heim oder Spital in Rechnung gestellt werden als Ausgaben
anerkannt. Die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthaltes
in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden; sie sorgen dafür, dass durch
den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Abhängigkeit
von der Sozialhilfe entsteht (lit. a). Art. 10 Abs. 3 ELG sieht weitere
anerkannte Ausgaben vor, die jedoch zur Beurteilung der vorliegenden
Streitsache nicht von Relevanz sind.
5.3.
5.3.1. Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG sieht vor, dass bei
Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es
bei alleinstehenden Personen CHF 37‘500.00 nicht übersteigt, als Einnahmen angerechnet werden.
Bei Personen, die in Heimen oder Spitälern leben, können die Kantone den
Vermögensverzehr abweichend davon festlegen, wobei er aber höchstens auf ein
Fünftel erhöht werden kann (Art. 11 Abs. 2 ELG).
5.3.2 Bei der Bestimmung des Reinvermögens nach Art. 11
Abs. 1 lit. c ELG sind die Schulden (u.a. Hypothekarschulden, Kleinkredite bei
Banken, Darlehen zwischen privaten, Steuerschulden) der Ergänzungsleistungen
beziehenden Person vom rohen Vermögen abzuziehen. Die Schuld muss tatsächlich
entstanden sein. Ferner können lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche
die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten. Die Schuld muss
einwandfrei belegt sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_364/2018 vom 12.
September 2018 E. 3.2 mit Hinweisen).
5.4.
Das Sozialversicherungsgericht legte seinem Urteil vom 24. November
2020 die Überlegung zugrunde, dass die Berechnung der Rückforderung auf einer
hypothetischen Situation beruht, nämlich, dass die Liegenschaft von Anfang an
gemeldet worden wäre. In diesem hypothetischen Fall wäre der Mutter der
Beschwerdeführerin zur Bestreitung der anerkannten Ausgaben ein
Vermögensverzehr angerechnet worden. Ob die Mutter der Beschwerdeführerin zur
Bestreitung der Ausgaben die Liegenschaft verkauft hätte oder aber Schulden
angehäuft hätte ist rein hypothetisch. Da aber dieser Betrag im Folgejahr in
irgendeiner Form fehlt, sollte er im Rahmen der hypothetischen Berechnung
erfasst werden. Die Berechnung bleibt hypothetisch und erfolgt rückwirkend
unter der Prämisse, dass die Anspruchsberechnung von Anfang an unter Einbezug
der Liegenschaft erstellt worden wäre.
5.5.
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung können jedoch nur die über
die anerkannten Ausgaben hinausgehenden Kosten bei der Berechnung des Vermögens
und nur tatsächlich vorhandene Schulden in Abzug gebracht werden können (Urteil
9C_396/2013, 9C397/2013, 9C_398/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 6.1 f.). In
Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht daher auch bei einer
hypothetischen Berechnung kein Raum für eine Berücksichtigung von
(hypothetischen) Schulden bei der Berechnung der Rückforderung der
Ergänzungsleistungen wie dies mit Urteil vom 24. November 2020 in E. 7
festgehalten wurde. Der Einspracheentscheid vom 16. September ist demgemäss
vollumfänglich zu schützen.
6.
6.1.
Die Beschwerde ist demnach gemäss obigen Erwägungen abzuweisen.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 ATSG).
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt die
Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw N.
Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Beigeladene
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: