Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

 

Urteil der Präsidentin

 

vom 1. November 2021  

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch B____, [...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt

Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

C____

[...]   

                                                                                                       Beigeladener 1

 

D____

[...]   

                                                                                                        Beigeladene 2

 

E____

[...]   

                                                                                                        Beigeladene 3

 

Gegenstand

 

EL.2019.9

Einspracheentscheid vom 16. September 2019

 

Beschwerde abgewiesen. Ausländische Liegenschaft zu Recht gemäss von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebenen Schatzung bewertet.

 


Erwägungen

1.                

1.1.          Die Mutter der Beschwerdeführerin, F____, meldete sich am 12. April 2018 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an. Seit April lebte sie im G____ (vgl. Eintritts-/Austrittsmeldung 2018 vom 17. Mai 2018, bei den Antwortbeilagen [AB]).  Mit Verfügung vom 22. Mai 2018 sprach die Beschwerdegegnerin der Mutter der Beschwerdeführerin ab Dezember 2017 Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfen zu. Hierbei berücksichtigte die Beschwerdegegnerin eine in Italien liegende Liegenschaft vorläufig mit dem Steuerwert von CHF 56‘000.00 (vgl. Erbschaftsinventar vom 2. November 2017; Meldung der Steuerverwaltung vom 20. März 2018, AB 4) als Vermögen. Am 6. Februar 2019 verstarb die Mutter der Beschwerdeführerin, weshalb die Ergänzungsleistungen per 28. Februar 2019 eingestellt wurden.

1.2.          Auf Verlangen der Beschwerdegegnerin (vgl. Schreiben vom 1. Februar 2019, Antwortbeilage, AB 6) stellte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin im Februar 2019 eine Verkehrswertschatzung der Liegenschaft in Italien vom 30. Januar 2019 (AB 7) zu, welche einen Liegenschaftswert von EUR 217‘440.00 auswies.  

1.3.          Vor dem Hintergrund der Liegenschaftsschätzung berechnete die Beschwerdegegnerin die Ansprüche auf Ergänzungsleistungen neu. Mit Verfügung vom 19. März 2019 (AB 1) forderte die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin den Betrag von CHF 36‘547.00 wegen zu viel bezogener Ergänzungsleistungen zurück. Den Betrag von CHF 1‘000.00 forderte sie mit Verfügung vom 24. April 2019 (AB 2) aufgrund zu viel vergüteter Krankheitskosten zurück. Die von der Beschwerdeführerin, respektive ihrer anwaltlichen Vertretung dagegen erhobenen form- und fristgerechten Einsprachen (AB 3 und 4) wurden mit Einspracheentscheid vom 16. September 2019 (BB 5) abgewiesen.

2.                

2.1.          Mit Beschwerde vom 17. Oktober 2019 beantragt die Beschwerdeführerin, die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 16. September 2019. Eventualiter sei die Rückforderung der Ergänzungsleistungen auf der Grundlage eines um 20% tieferen Liegenschaftswertes zu berechnen und die Rückforderung der Krankheitskosten neu festzulegen. Subenventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

2.2.          Mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2019 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

2.3.          Die Parteien halten anlässlich der Replik vom 6. Februar 2020 und der Duplik vom 17. März 2020 an ihren Begehren fest.

2.4.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt heisst die Beschwerde mit Urteil vom 24. November 2020 teilweise gut und weist das Urteil zur Neuberechnung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurück. Das Bundesgericht heisst die dagegen vom Amt für Sozialbeiträge erhobene Beschwerde mit Urteil vom 17. Juni 2021 teilweise gut und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

2.5.          Die den Parteien mit Verfügung vom 5. Juli 2021 und mit Verfügung vom 4. August 2021 angesetzte Frist zur Stellungnahme zum Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juni 2021 verstreicht ungenutzt.

3.                

3.1.          Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) findet das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) auf die Ergänzungsleistungen grundsätzlich Anwendung. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist somit gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

3.2.          Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle als Einzelrichterin zu entscheiden. Ein solch einfacher Fall liegt hier vor.  

4.                

4.1.          Mit Urteil vom 24. November 2020 hielt das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt fest (E. 6.4.), die gemäss Einspracheentscheid festgelegte Rückforderung der Ergänzungsleistungen für den Zeitraum Dezember 2017 bis und mit Februar 2019 und der Krankheitskosten von Januar 2018 bis zum 23. Juli 2018 würden sich unter Berücksichtigung des Verkehrswertes der Liegenschaft dem Grundsatz nach als korrekt erweisen. Die Höhe des Rückforderungsanspruchs sei indes nicht richtig ermittelt worden (E. 7.2. f.). Aus den Akten ergebe sich, dass die effektiven Einkünfte der Mutter der Beschwerdeführerin nicht ausreichten, um die Lebens- und Pflegekosten während des Heimaufenthalts zu bestreiten. Bestünde das Vermögen der Mutter der Beschwerdeführerin nicht aus einer Liegenschaft, sondern aus liquiden Mitteln, so hätte sich dieses Vermögen zur Deckung der Lebens- und Pflegekosten kontinuierlich verringert, was ebenso kontinuierlich zu einer Erhöhung der Ergänzungsleistungen geführt hätte. Der gleiche Effekt wäre zu verzeichnen, wenn mangels ausreichender liquider Mittel ein Darlehen bei Dritten hätte aufgenommen werden müssen. Durch die laufend wachsende Darlehensschuld hätte sich das Vermögen der Mutter der Beschwerdeführerin (Wert der Liegenschaft abzüglich Darlehensschuld) und entsprechend der anrechenbare Vermögensverzehr verringert. Die Beschwerdegegnerin habe bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen lediglich einen fiktiven Vermögensverzehr angenommen und das Vermögen unverändert belassen. Es sei nicht einzusehen, weshalb eine versicherte Person, deren Vermögen zur Hauptsache in einer Liegenschaft bestehe, bei der Bemessung der Ergänzungsleistungen schlechter gestellt werden soll, als eine Person, die wertmässig über dasselbe (liquide) Vermögen verfügt. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wies vor diesem Hintergrund die Sache zur Neuberechnung des Rückforderungsanspruchs für den Zeitraum April 2018 (Heimeintritt) bis Februar 2019 (Ende des Leistungsanspruchs) an die Beschwerdegegnerin zurück. 

4.2.          Das Bundesgericht hiess die vom Amt für Sozialbeiträge hiergegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil vom 17. Juni 2021 (9C_65/2021) teilweise gut und hob das Urteil vom 24. November 2020 insoweit auf, als dass es die Neuberechnung der Ergänzungsleistungen für den Zeitraum von April 2018 bis Februar 2019 betrifft. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

Zur Begründung der Rückweisung führte das Bundesgericht in E. 4.3 seines Urteils vom 17. Juni 2021 aus, dass lediglich anerkannte Ausgaben bei der Berechnung des Vermögens in Abzug zu bringen seien (vgl. Urteil 9C_396/2013, 9C_397/2013, 9C_3987(2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.1 f.). Das vorinstanzliche Urteil sei nicht in Nachachtung dieser Rechtsprechung ergangen. Die Vorinstanz habe unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung den Sachverhalt insbesondere dahingehend abzuklären, ob es sich bei den «Lebens- und Pflegekosten» um anerkannte Ausgaben im Sinne von Art. 10 ELG handle. Zudem müssten Schulden einwandfrei belegt werden.

4.3.          Unter Berücksichtigung des bundesgerichtlichen Urteils vom 17. Juni 2021 ist vorliegend lediglich noch zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 25. April 2019 den Umfang der Rückforderung korrekt ermittelte. Nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage nach der grundsätzlichen Rechtmässigkeit der Rückforderung. Soweit das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 24. November 2020 im Verfahren vor Bundesgericht nicht beanstandet wurde, ist darauf vorliegend auch nicht mehr einzugehen.

5.                

5.1.          Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG).  Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben werden in Art. 10 ELG umschrieben, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG. Die für die Ergänzungsleistungsberechnung anerkannten Ausgaben in Art. 10 ELG stellen zwingendes Bundesrecht dar und sind abschliessend aufgezählt. Weitere als die aufgeführten Ausgaben können nicht berücksichtigt werden (Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage 2009, S. 134; Urteil des Bundesgerichts 9C_822/2009 vom 7. Mai 2010 E. 3.3).  

5.2.          Art. 10 Abs. 2 ELG normiert, dass bei Personen, die wie die Mutter der Beschwerdeführerin, dauernd oder länger als drei Monate im Heim oder Spital leben (in Heimen oder Spitälern lebende Personen), werden die Tagestaxe für die Tage, die vom Heim oder Spital in Rechnung gestellt werden als Ausgaben anerkannt. Die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden; sie sorgen dafür, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Abhängigkeit von der Sozialhilfe entsteht (lit. a). Art. 10 Abs. 3 ELG sieht weitere anerkannte Ausgaben vor, die jedoch zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache nicht von Relevanz sind.

5.3.          5.3.1. Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG sieht vor, dass bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen CHF 37500.00 nicht übersteigt, als Einnahmen angerechnet werden. Bei Personen, die in Heimen oder Spitälern leben, können die Kantone den Vermögensverzehr abweichend davon festlegen, wobei er aber höchstens auf ein Fünftel erhöht werden kann (Art. 11 Abs. 2 ELG).

5.3.2      Bei der Bestimmung des Reinvermögens nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG sind die Schulden (u.a. Hypothekarschulden, Kleinkredite bei Banken, Darlehen zwischen privaten, Steuerschulden) der Ergänzungsleistungen beziehenden Person vom rohen Vermögen abzuziehen. Die Schuld muss tatsächlich entstanden sein. Ferner können lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten. Die Schuld muss einwandfrei belegt sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_364/2018 vom 12. September 2018 E. 3.2 mit Hinweisen).

5.4.           Das Sozialversicherungsgericht legte seinem Urteil vom 24. November 2020 die Überlegung zugrunde, dass die Berechnung der Rückforderung auf einer hypothetischen Situation beruht, nämlich, dass die Liegenschaft von Anfang an gemeldet worden wäre. In diesem hypothetischen Fall wäre der Mutter der Beschwerdeführerin zur Bestreitung der anerkannten Ausgaben ein Vermögensverzehr angerechnet worden. Ob die Mutter der Beschwerdeführerin zur Bestreitung der Ausgaben die Liegenschaft verkauft hätte oder aber Schulden angehäuft hätte ist rein hypothetisch. Da aber dieser Betrag im Folgejahr in irgendeiner Form fehlt, sollte er im Rahmen der hypothetischen Berechnung erfasst werden. Die Berechnung bleibt hypothetisch und erfolgt rückwirkend unter der Prämisse, dass die Anspruchsberechnung von Anfang an unter Einbezug der Liegenschaft erstellt worden wäre.

5.5.          Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung können jedoch nur die über die anerkannten Ausgaben hinausgehenden Kosten bei der Berechnung des Vermögens und nur tatsächlich vorhandene Schulden in Abzug gebracht werden können (Urteil 9C_396/2013, 9C397/2013, 9C_398/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 6.1 f.). In Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht daher auch bei einer hypothetischen Berechnung kein Raum für eine Berücksichtigung von (hypothetischen) Schulden bei der Berechnung der Rückforderung der Ergänzungsleistungen wie dies mit Urteil vom 24. November 2020 in E. 7 festgehalten wurde. Der Einspracheentscheid vom 16. September ist demgemäss vollumfänglich zu schützen.

6.                

6.1.          Die Beschwerde ist demnach gemäss obigen Erwägungen abzuweisen.

6.2.          Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 ATSG).

6.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

 

 

 

 

 

Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.        

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Beigeladene

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: