Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

 

Urteil der Präsidentin

 

vom 10. August 2021  

 

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt

Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

Gegenstand

 

EL.2020.11

Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2020

Heizkosen als anerkannte Ausgaben. Es gilt eine Pauschale bei Personen, die ihre Mietwohnung selber beheizen müssen.

 


Erwägungen

1.                

1.1.          Der Beschwerdeführer ist Bezüger von Ergänzungsleistungen (EL), kantonaler Beihilfe (BH) und Prämienverbilligung (PV).

Mit zwei Verfügungen vom 3. November 2020 (Beschwerdeantwortbeilagen/AB 2 und 3) berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf EL, BH und PV rückwirkend ab Januar 2019 neu. Dies führte zu einer Rückforderung zu viel ausgerichteter BH in Höhe von CHF 1‘000.-- und PV in Höhe von CHF 9’240.--.

Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache (undatiert, Eingangsdatum vom 30. November 2020, AB 3).

Mit Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2020 hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache teilweise gut; der Anspruch auf EL wurde neu berechnet (AB 4) und mit Verfügungen vom 8. Dezember 2020 (AB 5) neu festgesetzt.

1.2.          Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2020 erhebt der Versicherte Beschwerde (Eingang beim Sozialversicherungsgericht am 21. Dezember 2020). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Innert gesetzter Frist reicht der Beschwerdeführer keine Replik ein.

2.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Sozialversicherungsgesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in der vorliegenden Streitsache als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Sozialversicherungsgerichtspräsidentin einfache Fälle als Einzelrichterin. Ein solcher einfacher Fall liegt hier vor. 

 

 

3.                

Mit Verfügungen vom 3. November 2020 hat die Beschwerdegegnerin aufgrund der EL- bzw. BH-Berechnung eine Rückforderung für BH über CHF 1'000.-- verfügt (AB 1). Ferner resultiere der Wegfall des Anspruchs auf PV, was zu einer Rückforderung von im Jahr 2019 erbrachter PV über CHF 9'240.-- führte (AB 2).

Gemäss Berechnungsblatt (AB 1) zu den Verfügungen vom 3. November 2020 ergab sich für das Intervall ab Januar 2020 ein Total Ausgaben über CHF 52'095.-- sowie ein Total Einnahmen über CHF 46'431.--. Diese Zahlen sind im Beiblatt zur Verfügung vom 8. Dezember 2020 (AB 5) unverändert.

Gemäss Berechnungsblatt (AB 1) zu den Verfügungen vom 3. November 2020 ergab sich für das Intervall ab September 2019 bis Dezember 2019 ein Total Ausgaben über CHF 52'023.-- sowie ein Total Einnahmen über CHF 52'094.--. In die Berechnung der Einnahmen war unter «Vermögen» eine unverteilte Erbschaft über CH 92'394.-- einbezogen. Im Beiblatt zur Verfügung vom 8. Dezember 2020 (AB 5) figurieren die Ausgaben mit CHF 52'023.-- und die Einnahmen mit CHF 46’431.--. Hier findet sich diese unverteilte Erbschaft nicht mehr.

Gemäss Berechnungsblatt (AB 1) zu den Verfügungen vom 3. November 2020 ergab sich für das Intervall ab Januar 2019 bis August 2019 ein Total Ausgaben über CHF 49'223.-- sowie ein Total Einnahmen über CHF 52'094.--. In die Berechnung der Einnahmen war unter «Vermögen» eine unverteilte Erbschaft über CH 92'394.-- einbezogen. Im Beiblatt zur Verfügung vom 8. Dezember 2020 (AB 5) figurieren für die gleiche Periode die Ausgaben mit CHF 49'223.-- und die Einnahmen mit CHF 46’431.--. Auch hier findet sich diese unverteilte Erbschaft nicht mehr.

Im Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2020 führt die Beschwerdegegnerin aus, gemäss den vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Oktober 2020 eingereichten Unterlagen sei der Betrag von CHF 92'934.-- aus einer Erbschaft verwendet worden, um ein Darlehen zurückzubezahlen. Der Einspracheentscheid verweist auf die diesem beigelegte Verfügung vom 8. Dezember 2020, wonach die bisher angerechnete unverteilte Erbschaft aus Ihrer EL-Berechnung genommen werde.

Hat die Beschwerdegegnerin gemäss ihrem Einspracheentscheid die noch in den Verfügungen vom 3. November 2020 für die Intervalle von Januar bis August 2019 bzw. September bis Dezember 2019 berücksichtigte unverteilte Erbschaft nicht mehr in die Berechnung der Einnahmen einbezogen, hat sie hierdurch zu Gunsten des Versicherten entschieden, sodass dieser Punkt nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein kann.

 

 

4.                

In den Berechnungsblättern sowohl zu den Verfügungen vom 3. November 2020 als auch zur Verfügung vom 8. Dezember 2020 für alle bereits angeführten Intervalle (Januar bis August 2019, September bis Dezember 2019 und ab Januar 2020) ist unter den Ausgaben die Position «Nebenkosten (Akontozahlung)» angeführt, mit CHF 70.-- monatlich bzw. CHF 840.-- jährlich.

Die Beschwerdegegnerin hat hier folglich mit ihrem Einspracheentscheid eine Änderung zu Gunsten des Beschwerdeführers abgelehnt. Mit der Beschwerde wird sinngemäss geltend gemacht (vgl. vorab die Ausführungen in der Beschwerde S. 1 am Beginn des 2. Abschnitts), es sei für die Nebenkosten ein höherer Betrag in die Rechnung einzusetzen.

Im Einspracheentscheid (AB 5 E. 3) legt die Beschwerdegegnerin dar, bei Personen, welche ihre Mietwohnungen selber beheizen müssen und dem Vermieter keine Heizungskosten nach Art. 257b OR zu zahlen haben, werde gemäss Art. 16b Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (SR 831.301; ELV) für die Heizkosten eine Pauschale hinzugezählt. Die Pauschale beträgt pro Jahr CHF 840.-- (Art. 16b Abs. 2 in Verbindung mit Art. 16a Abs. 3 ELV).

Dass ein Sachverhalt vorliegt, auf welchen Art. 16b Abs. 1 ELV anwendbar ist, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, er bestreitet mit anderen Worten nicht, dass er die von ihm gemietete Wohnung selbst zu beheizen und dass er dem Vermieter keine Heizungskosten nach Art. 257b Abs. 1 OR zu bezahlen hat. Die Pauschale beträgt gemäss Art. 16b Abs. 2 in Verbindung mit Art. 16a Abs. 3 ELV in der bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung jährlich CHF 840.--. Die Verordnung lässt keinen Raum, von diesem Pauschalbetrag abzuweichen.

Die Anrechnung in Höhe von CHF 70.-- pro Monat ist somit nicht zu beanstanden.

5.                

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.                

Das Verfahren ist kostenlos.

 


Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        lic. iur. H. Dikenmann

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: