Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

Vom 2. Juni 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. M. Fuchs, lic. iur. R. Schnyder und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt

Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

EL.2020.1

Einspracheentscheid vom 3. März 2020

Berechnung EL/Rückforderung/Verrechnung

 


Tatsachen

I.        

a)        Mit Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 28. Mai 2019 wurde der 1963 geborenen A____ (Beschwerdeführerin) rückwirkend ab 1. September 2008 eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zugesprochen (vgl. Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1). Mit weiteren Verfügungen vom 28. Mai 2019 wurden – getrennt von der Hauptrente – entsprechende Kinderrenten (Mutter) gewährt (für B____ [geb. 1986] ab September 2008 bis Juli 2011 [Akte 460, S. 1 im Verfahren IV 2020 4]; für C____ [geb. 1997] ab September 2008 bis Januar 2019 [AB 3]; für D____ [geb. 1994] ab September 2008 [AB 2]). Aufgrund der Zusprechung der Kinderrenten (Mutter) wurden – mit weiteren Verfügungen vom 28. Mai 2019 – auch die bereits laufenden IV-Kinderrenten (Vater) rückwirkend ab September 2008 neu berechnet. Ein Teil der ermittelten Nachzahlungsbeträge wurde der Beschwerdeführerin direkt überwiesen. Namentlich flossen Fr. 61'877.-- der Kinderrente für C____ der Beschwerdeführerin zu (vgl. AB 3). Überdies wurden ihr Fr. 55'809.-- der Kinderrente (Mutter) für D____ ausbezahlt (vgl. AB 2). Schliesslich flossen der Beschwerdeführerin auch noch Fr. 35'898.45 der Kinderrente (Mutter) für B____ zu (vgl. Akte 460, S. 1 [Verfahren IV 2020 4]).

b)        Das Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt (ASB) sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. Dezember 2019 rückwirkend ab September 2008 Ergänzungsleistungen (EL) und kantonale Beihilfen (BH) zu (vgl. AB 4). Ausserdem berechnete das ASB – aufgrund der Neuberechnung der IV-Kinderrenten – die EL-Ansprüche von C____ und D____ neu, woraus sich Rückforderungen ergaben, nämlich bei D____ eine solche von Fr. 25'157.-- und bei C____ eine solche von Fr. 18'837.--. Mit weiteren Verfügungen vom 3. Dezember 2019 forderte das ASB daher von C____ und D____ zu viel bezogene EL in der Höhe von Fr. 18'837.-- resp. von Fr. 25'157.-- zurück. Eine Kopie der jeweiligen Rückforderungsverfügungen wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. AB 6 und AB 5). Die Rückforderungen (Fr. 43'994.--) wurden direkt mit dem ermittelten Anspruch der Beschwerdeführerin (Fr. 77'370.--) verrechnet (vgl. die Verfügung vom 3. Dezember 2019; AB 4).

c)         Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2019 Einsprache. Sie machte sinngemäss geltend, der EL-Anspruch ihrer Kinder (und damit auch die Rückforderung) sei falsch berechnet worden. Ebenfalls nicht zutreffend ermittelt worden sei ihr eigener Anspruch auf EL und auch der Anspruch auf BH; namentlich der (zeitweise) im Rahmen der EL-Berechnung vorgenommene Mitbewohnerabzug könne nicht als rechtens erachtet werden (vgl. AB 7). Mit Einspracheentscheid vom 3. März 2020 wurde die Einsprache der Beschwerdeführerin teilweise gutgeheissen. Die Verrechnung der EL-Rückforderung für D____ in Höhe von Fr. 25'157.-- mit der EL-Nachzahlung an die Beschwerdeführerin wurde aufgehoben. Es wurde die Auszahlung des bereits verrechneten Betrages von Fr. 25'157.-- an die Beschwerdeführerin angeordnet. Im Übrigen wurde die Einsprache der Beschwerdeführerin jedoch abgewiesen (vgl. AB 8). Das ASB setzte die mit Einspracheentscheid vom 3. März 2020 vorgenommene Neuberechnung (ab September 2008) mit Verfügung vom 3. März 2020 um (vgl. AB 9).

II.       

a)        Gegen den Einspracheentscheid vom 3. März 2020 hat die Beschwerdeführerin am 31. März 2020 Beschwerde erhoben. Sie beantragt Folgendes: (1.) Es sei der Einspracheentscheid vom 3. März 2020 aufzuheben und es sei die Streitsache an das ASB zurückzuweisen und dieses anzuweisen, die Leistungsansprüche neu zu berechnen und hierüber neu zu verfügen. (2.) Unter o/e-KostenfoIge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat sie um Sistierung des Verfahrens bis zur Aufhebung der aufgrund der COVID-19-Problematik in Europa geltenden Reisebeschränkungen ersucht.

b)        In der Folge wird das Verfahren sistiert (Verfügungen der Instruktionsrichterin vom 1. April 2020 und vom 26. Juni 2020).

c)         Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 7. Oktober 2020 wird der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gegeben, ihre Beschwerde vom 31. März 2020 bis zum 6. November 2020 zu ergänzen. Mit einer weiteren Verfügung vom 29. Oktober 2020 wird die Frist letztmalig bis zum 30. November 2020 verlängert.

d)        Mit Schreiben vom 27. November 2020 (Postaufgabe: 29. November 2020) beantragt die Beschwerdeführerin die weitere Sistierung des Verfahrens bis Ende Januar 2021. Die Instruktionsrichterin lehnt das Gesuch mit Verfügung vom 1. Dezember 2020 ab. Der Beschwerdeführerin wird eine "Notfrist" bis zum 16. Dezember 2020 zur ergänzenden Begründung ihrer Beschwerde gewährt. Sie reicht jedoch innert Frist keine weitere Begründung ein.

e)        Das ASB (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 11. März 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

f)         Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 24. März 2021 wird die Beschwerdegegnerin darum gebeten, die Verfügungen und Berechnungen der EL einzureichen, die an C____ ausgerichtet wurden und nun zurückgefordert werden. Ebenso wird die Beschwerdegegnerin darum gebeten, dem Gericht mitzuteilen und – wenn möglich – zu belegen, an wen diese Leistungen damals ausbezahlt wurden. Des Weiteren wird die Beschwerdegegnerin um Erklärung ersucht, aufgrund welchen Sachverhaltes die Kinder während des Zusammenwohnens mit der Beschwerdeführerin als Kinder resp. als Mitbewohner gerechnet wurden. Des Weiteren wird die Beschwerdegegnerin darum gebeten, die entsprechenden Vergleichsrechnungen einzureichen.

g)        Mit Schreiben vom 23. April 2021 (Postaufgabe: 24. April 2021) ergänzt die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde und lässt dem Gericht weitere Unterlagen zukommen.

h)        Die Beschwerdegegnerin äussert sich mit Eingabe vom 26. April 2021 ergänzend zur Beschwerdeantwort vom 11. März 2021 und nimmt Stellung zu den Fragen gemäss der Verfügung der Instruktionsrichterin vom 24. März 2021. Überdies lässt sie dem Gericht die verlangten Unterlagen zukommen.

i)          Mit Schreiben vom 26. April 2021 (Postaufgabe: 27. April 2021) reicht die Beschwerdeführerin nochmals weitere Unterlagen ein.

III.     

Am 2. Juni. 2021 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist nach § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG 154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz [SVGG]; SG 154.200) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2.       Da neben der Rechtzeitigkeit auch die übrigen formellen Voraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist zunächst die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung des Anspruches auf EL/BH ab September 2008.

2.2.       2.2.1.  Anspruch auf EL haben insbesondere Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, wenn sie Anspruch auf eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) haben (Art. 4 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen [ELG; SR 831.30]), sofern die gemäss ELG anerkannten Ausgaben die anerkannten Einnahmen übersteigen.

2.2.2.  Gemäss § 14 des kantonalen Gesetzes vom 11. November 1987 über die Einführung des ELG sowie über die Ausrichtung von kantonalen BH (EG/ELG; SG 832.700) haben insbesondere bei der IV Rentenberechtigte zusätzlich Anspruch auf eine volle Beihilfe an zu Hause Wohnende, wenn sie die Anspruchsvoraussetzungen gemäss ELG sowie § 15 EG/ELG erfüllen oder – bei Alleinstehenden – wenn deren Einnahmenüberschuss nach der Berechnung gemäss ELG den Betrag von Fr. 500.-- nicht übersteigt. Bei Alleinstehenden besteht ein Anspruch auf eine Teilbeihilfe an zu Hause Wohnende in halber Höhe der vollen Beihilfe, wenn der Einnahmenüberschuss nach der Berechnung gemäss ELG Fr. 501.-- bis Fr. 1'000.-- beträgt.

2.3.       Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Gemäss § 18 Abs. 1 EG/ELG entspricht die Höhe der kantonalen BH an zu Hause Wohnende der Differenz zwischen dem Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für die EL und demjenigen für die kantonale BH.

3.             

3.1.       Die Berechnung der jährlichen EL ist in den Art. 9 ff. ELG und Art. 1 ff. der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) geregelt.

3.2.       Die Beschwerdeführerin beanstandet die Berechnung des Anspruches auf EL/BH in erster Linie in Bezug auf den Einbezug resp. Nichteinbezug ihrer Kinder. In diesem Zusammenhang wird primär der von der Beschwerdegegnerin während gewissen Berechnungsperioden berücksichtigten Mietzinsabzug infrage gestellt (vgl. insb. die Beschwerde vom 31. März 2021 sowie die ergänzende Beschwerdebegründung vom 23. April 2021). Die Beschwerdegegnerin erachtet ihrerseits die mit Einspracheentscheid vom 3. März 2020 resp. mit Verfügung vom 3. März 2020 vorgenommene Berechnung als mit der Aktenlage übereinstimmend (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch die ergänzenden Ausführungen vom 26. April 2021).

3.3.       Gemäss Art. 10 Abs. 1 ELG wird bei zu Hause lebenden Personen u.a. der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten als Ausgaben anerkannt (lit b). Laut Art. 16c Abs. 1 ELV ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind (Satz 1). Die Mietzinsanteile der Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen EL ausser Betracht gelassen (Satz 2). Die Aufteilung hat gemäss Abs. 2 von Art. 16c ELV zu gleichen Teilen zu erfolgen.

3.4.       3.4.1.  Gemäss Art. 9 Abs. 2 Satz 1 ELG werden die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Personen mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente (insb. der IV) begründen, zusammengerechnet (vgl. auch Rz 3131.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL; gültig ab 1. April 2011; Stand Januar 2020]). In Art. 9 Abs. 5 lit. a ELG wird dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt, die Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben sowie der anrechenbaren Einnahmen von Familienmitgliedern zu bestimmen. Er kann Ausnahmen von der Zusammenrechnung vorsehen, insbesondere bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art 7 und Art. 8 ELV Gebrauch gemacht (vgl. nachstehend).

3.4.2.  Art. 7 Abs. 1 ELV statuiert unter dem Titel "Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen" Folgendes: Die jährliche EL für Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, wird wie folgt berechnet: Leben die Kinder mit den Eltern zusammen, erfolgt eine gemeinsame Berechnung der EL (lit. a.; vgl. auch Rz 3133.02 WEL). Leben die Kinder nur mit einem Elternteil zusammen, der rentenberechtigt ist oder für den Anspruch auf eine Zusatzrente der AHV besteht, so wird die EL zusammen mit diesem Elternteil festgelegt (lit. b.; vgl. auch Rz 3133.03 WEL). Lebt das Kind nicht bei den Eltern oder lebt es bei einem Elternteil, der nicht rentenberechtigt ist und für den auch kein Anspruch auf eine Zusatzrente besteht, so ist die EL gesondert zu berechnen (lit. c.).

3.4.3.  Art. 8 Abs. 2 ELV (in der bis zum 31. Dezember 2020 anwendbar gewesenen Fassung) sieht unter dem Titel "Kinder, die ausser Rechnung bleiben" Folgendes vor: Kinder, die einen Anspruch auf eine Waisenrente haben oder einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründen und deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben erreichen oder übersteigen, fallen (nach Art. 9 Abs. 4 ELG) bei der Berechnung der jährlichen EL ausser Betracht (Satz 1). Um festzustellen, welche Kinder bei der Berechnung der jährlichen EL ausser Betracht fallen, sind die anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Ausgaben der Kinder, auf die dies zutreffen könnte, einander gegenüberzustellen (Satz 2). Gemäss der in Rz 3124.02 WEL festgehaltenen Präzisierung sind Vergleichsrechnungen vorzunehmen (einmal mit und einmal ohne das betreffende Kind). Resultiert aus der Globalrechnung (mit dem Kind) eine höhere EL, so verbleibt das Kind in der Berechnung. Fällt dagegen die EL bei Einbezug des Kindes kleiner aus, so ist dieses Kind ausser Rechnung zu lassen. Kommen für den Wegfall zwei oder mehrere Kinder in Betracht, so sind für jedes dieser Kinder nacheinander Vergleichsrechnungen vorzunehmen.

3.4.4.  Gemäss Rz 3124.03 WEL (Fassung ab Januar 2015) fallen bei der Berechnung ohne das Kind seine Einnahmen (Kinder- oder Waisenrenten, Kinderzulage und familienrechtliche Unterhaltsbeiträge für dieses Kind, sein Erwerbseinkommen, sein Vermögen) und Ausgaben (sein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf, seine kantonale Durchschnittsprämie, sein Mietanteil) aus der Berechnung.

3.4.5.  Die in Art. 9 Abs. 4 ELG resp. Art. 8 Abs. 2 ELV vorgesehene Ausserachtlassung von Einnahmen und Ausgaben, die auf die Kinder einer Leistungsbezügerin entfallen, stellt gegenüber der in Art. 9 Abs. 2 ELG statuierten Zusammenrechnung eine Ausnahme dar. Damit wird verhindert, dass der Einbezug von Kindern in die Leistungsberechnung zu einer Schlechterstellung der berechtigten Person führt. In der für den Entscheid über die Anwendbarkeit von Art. 9 Abs. 4 ELG vorzunehmenden Vergleichsrechnung sind die einzelnen Positionen nach Massgabe der üblichen Regelung einzusetzen, die bei Einbezug der Einnahmen und Ausgaben von Kindern einerseits und bei deren Ausserachtlassung andererseits gilt (Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Rz 94 [mit Hinweis auf BGE 130 V 263, 267 E. 5.2]). Daher ist bei der Rechnung ohne Einbezug des Kindes ein Mietzinsanteil nach Art. 16c ELV zu berücksichtigen. Art. 16c Abs. 1 Satz 2 ELV hält fest, dass Mietzinsanteile der Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, ausser Betracht gelassen werden müssen. Diese Bestimmung kann inhaltlich nur dahingehend verstanden werden, dass vom anrechenbaren Mietzins der EL-Ansprecherin ein Abzug für den Anteil des Mitbewohners vorzunehmen ist, auch wenn es sich dabei um das eigene Kind handelt (Urs Müller, a.a.O., Rz 95 [mit Hinweis auf BGE 130 V 263, 267 E. 5.2]).

4.             

4.1.       Den obigen Ausführungen zufolge hat somit in denjenigen Zeiten, in welchen die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern C____ und/oder D____ zusammengewohnt hat, grundsätzlich eine gemeinsame EL-Berechnung zu erfolgen (vgl. Art. 9 Abs. 2 Satz 1 ELG). Weil jedoch Kinder ausser Rechnung fallen, wenn ihre anrechenbaren Einnahmen die anerkannten Ausgaben erreichen oder übersteigen (vgl. Art. 9 Abs. 4 ELG), haben Vergleichsrechnungen (einmal mit und einmal ohne das betreffende Kind) vorgenommen zu werden, damit festgestellt werden kann, welche Kinder in der Berechnung bleiben und welche nicht (Art. 8 Abs. 2 Satz 2 ELV). Resultiert aus der Globalrechnung (mit dem Kind) eine höhere EL, so verbleibt das Kind in der Berechnung. Fällt dagegen die EL bei Einbezug des Kindes kleiner aus, so ist dieses Kind ausser Rechnung zu lassen (Rz 3124.02 WEL). Es kommt demnach stets die für die Beschwerdeführerin günstigste Variante zum Zug.

4.2.       Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend beschreibt (vgl. S. 3 der ergänzenden Beschwerdeantwort), lässt sich die Wohnsituation, mithin die Zeit, in denen die Beschwerdeführerin in der fraglichen Zeit mit einem oder beiden Kindern zusammengewohnt hat, nicht mit absoluter Zuverlässigkeit feststellen. Dies rührt einerseits daher, dass die Beschwerdeführerin gemäss kantonalem Datenmarkt sehr häufig umgezogen ist. Auch ihre Kinder C____ und D____ haben laut kantonalem Datenmarkt ständig den Wohnort gewechselt (vgl. AB 10). Andererseits bestehen auch Diskrepanzen zwischen der aus dem Datenmarkt ersichtlichen Wohnsituation und den Angaben in den vorliegenden Mietverträgen (Beilage 9 zur ergänzenden Beschwerdeantwort). In Anbetracht der relativ unübersichtlichen Aktenlage kann dem von der der Beschwerdegegnerin gewählten Vorgehen gefolgt werden. Die einzelnen Berechnungsabschnitte sind schlüssig und können nachvollzogen werden (vgl. die nachstehenden Überlegungen).

4.3.       4.3.1.  Wie von der Beschwerdegegnerin richtig dargetan wird (vgl. S. 3 der ergänzenden Beschwerdeantwort), hat die Beschwerdeführerin gemäss Datenmarkt (AB 10) im Zeitraum von September 2008 bis Oktober 2015 während gewisser Phasen zusammen mit ihren Kindern C____ und D____ gewohnt. Gemäss Datenmarkt ergibt sich folgende Adresshistorie der Beschwerdeführerin: September 2008 (Beginn EL-Anspruch) bis 31. Juli 2009 [...]; 1. August 2009 bis 31. Dezember 2010 [...]; 1. Januar 2011 bis 31. August 2011 [...]; 1. September 2009 bis 31. Dezember 2011 [...]; 1. Januar 2012 bis 29. Juli 2013 [...]; 30. Juli 2013 bis 19. November 2014 [...]; 20. November 2014 bis 31. August 2017 [...]; 1. September 2017 bis 14. Juli 2020 [...]. Seit dem 15. Juli 2020 ist die Beschwerdeführerin an der [...] wohnhaft. Dem Datenmarkt zufolge war C____ während der folgenden Zeiten an derselben Adresse wohnhaft: von September 2008 bis 31. Dezember 2010, vom 27. Juli 2012 bis 31. August 2014 und vom 20. November 2014 bis zum 31. Oktober 2015. D____ war ihrerseits während der folgenden Zeiten an selbiger Adresse wie ihre Mutter als wohnhaft gemeldet: von September 2008 bis 31. Dezember 2010, von Januar 2012 bis 31. August 2012 und vom 25. November 2012 bis zum 31. Mai 2013.

4.3.2.  Weil die Beschwerdeführerin somit (gemäss Datenmarkt) im Zeitraum von September 2008 bis Oktober 2015 während gewisser Phasen zusammen mit ihren Kindern C____ und D____ gewohnt hat, ist es korrekt, dass die Beschwerdegegnerin für diese Phasen Vergleichsrechnungen vorgenommen hat (vgl. S. 3 der ergänzenden Beschwerdeantwort).

4.3.3.  In Anbetracht der vorliegenden Mietverträge (vgl. insb. Beilage 9 zur ergänzenden Beschwerdeantwort; siehe auch die nicht nummerierten AB) sind auch die Zeiträume, in denen die Beschwerdegegnerin die erforderlichen Vergleichsrechnungen vorgenommen hat (vgl. S. 3 ff. der ergänzenden Beschwerdeantwort), nicht zu beanstanden. Die diesbezüglichen Erklärungen der Beschwerdegegnerin (vgl. S. 3-6 der ergänzenden Beschwerdeantwort) sind stimmig und können nachvollzogen werden. Schliesslich wurden Vergleichsrechnungen zu sämtlichen möglichen Konstellationen angestellt (Beilagen 10 bis 31 zur ergänzenden Beschwerdeantwort). Deren konkrete Durchführung gibt zu keinerlei Beanstandungen Anlass. So wurde namentlich bei der Vergleichsrechnung ohne Kind resp. Kinder jeweils zutreffend ein Mietzinsabzug vorgenommen (vgl. Erwägung 3.4.5. hiervor) und die Kinderrente(n) nicht angerechnet (vgl. Erwägung 3.4.4. hiervor). Die Höhe der angerechneten Miete deckt sich mit den Akten (vgl. die vorliegenden Mietverträge [insb. Beilage 9 zur ergänzenden Beschwerdeantwort; siehe auch die nicht nummerierten AB]). Der vorgenommene anteilige Mietzinsabzug (vgl. Erwägung 3.3. hiervor) ist ebenfalls als richtig zu erachten.

4.3.4.  Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Verfügung vom 3. März 2020 (AB 9) die für die Beschwerdeführerin jeweils günstigste Variante (gemäss den Vergleichsrechnungen [Beilagen 10 bis 31 zur ergänzenden Beschwerdeantwort]) berücksichtigt und daher den gesetzlichen Vorgaben (vgl. Erwägung 4.1. hiervor) auch insoweit Rechnung getragen. Auch die übrigen Faktoren, welche im Rahmen der Anspruchsberechnung berücksichtigt wurden (vgl. AB 9), sind korrekt. Dies gilt namentlich auch für die Anrechnung der bereits bezogenen Prämienverbilligung als Einnahmen. Gemäss Art. 22 Abs. 5 ELV kann der Kanton Prämienverbilligungen, die er während einer Zeitspanne gewährt hat, für die rückwirkend EL ausgerichtet werden, bei der Nachzahlung mit den bereits ausbezahlten Prämienverbilligungen verrechnen. Somit können die bereits gewährten Prämienverbilligungen in der EL-Berechnung bei den Einnahmen berücksichtigt werden (vgl. die nachvollziehbaren Ausführungen der Beschwerdegegnerin auf S. 3 des Einspracheentscheides).

4.4.       Die EL-Berechnung der Beschwerdegegnerin gemäss der Verfügung vom 3. März 2020 (AB 9) ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden und der Einspracheentscheid vom 3. März 2020 (AB 8) insoweit zu bestätigen. Zu prüfen bleibt damit noch die Rechtsmässigkeit der mit Einspracheentscheid vom 3. März 2020 (resp. Verfügung vom 3. März 2020) vorgenommenen Verrechnung der Rückforderung (C____ betreffend) mit dem EL-Anspruch der Beschwerdeführerin.

5.             

5.1.       5.1.1.  Gemäss Art. 25 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.

5.1.2.  Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (zweifellose Unrichtigkeit und erhebliche Bedeutung der Berichtigung) oder die für die prozessuale Revision (neue Tatsachen oder Beweismittel) erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 130 V 380, 384 E. 2.3.1; BGE 129 V 110, 110 E. 1). Unter dem Titel der prozessualen Revision (vgl. Art. 53 Abs. 1 ATSG) hat die Verwaltung auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, welche geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466, 469 E. 2c mit Hinweisen). So stellt (auch) die rückwirkende Zusprache einer Invalidenrente einen prozessualen Revisionsgrund dar, der Anlass für eine Neuberechnung des Anspruchs auf die ursprünglich gewährten Ergänzungsleistungen gibt, woraus sich entweder eine Rückforderung zu viel ausgerichteter Leistungen oder eine Nachzahlung ergeben kann (SVR 2018 EL Nr. 3 S. 7, 9C_341/2017 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 122 V 134, 138 E. 2d). Die Nachzahlung von Dauerleistungen anderer Sozialversicherungen führt zwangsläufig zu einer Rückforderung von EL (vgl. Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 107; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_313/2020 vom 3. März 2021 E. 3.1.). Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistungen zur Ermittlung eines allfälligen Rückerstattungsbetrags ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden (zum Ganzen: SVR 2018 EL Nr. 20 S. 51, 9C_293/2018 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

5.2.       Fest steht, dass C____ (geboren [...] 1997) aufgrund der Kinderrente (zur IV-Rente des Vaters) ab August 2012 bis August 2014 (vgl. – implizit – die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 16. November 2012, vom 24. April 2013, vom 6. Juni 2013 und vom 2. Oktober 2013; Beilagen 2, 4, 5 und 6 zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 26. April 2021) ein EL-Anspruch zugestanden worden war. Die EL (insg. Fr. 24'031.--; vgl. u.a. die Rückforderungsverfügung vom 3. Dezember 2019; AB 6) war der Beschwerdeführerin ausbezahlt worden (vgl. Beilagen 2, 4, 5 und 6 zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 26. April 2021). Nachdem der Beschwerdeführerin ab September 2008 ebenfalls eine IV-Rente zugesprochen worden war (vgl. die Verfügung der IV-Stelle vom 28. Mai 2019; AB 1), wurde C____ eine Kinderrente (zur IV-Rente der Mutter) zugestanden (vgl. die Verfügung vom 28. Mai 2019; AB 3) und gleichzeitig die Kinderrente (zur IV-Rente des Vaters) rückwirkend ab September 2008 einer Neuberechnung unterzogen (vgl. die weitere Verfügung vom 28. Mai 2019; AB 3). Da sich die Kinderrente folglich veränderte beziehungsweise eine zweite Kinderrente hinzukam, nahm die Beschwerdegegnerin eine Neuberechnung der EL vor. Aufgrund dieser resultierte eine Rückforderung von Fr. 18'837.--.

5.3.       5.3.1.  Was nunmehr das Verfahren der Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen angeht, so gilt Folgendes: Art. 25 Abs. 1 ATSG sieht vor, dass ein unrechtmässiger Leistungsbezug rückgängig gemacht wird, indem der Empfänger auf dem Weg der Verfügung (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]) verpflichtet wird, die ohne Rechtsgrund erbrachte Leistung zu erstatten (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts I 121/07 vom 16. Januar 2008 E. 3.3 mit Hinweisen).

5.3.2.  Es steht der Behörde grundsätzlich frei, in ein und derselben Verfügung über den neuen Leistungsanspruch an sich (Wiedererwägung oder prozessuale Revision, Art. 53 ATSG) zu befinden, und andererseits über den Umfang der Rückforderung zu entscheiden oder in separaten Verfügungen zunächst über den neuen EL-Anspruch und in einem späteren Zeitpunkt über den Rückforderungsbetrag zu entscheiden (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_158/2019 vom 17. Mai 2019 E. 3.1.).

5.3.3.  Gemäss Art. 27 ELV (in der bis zum 31. Dezember 2020 anwendbar gewesenen Fassung; seit Januar 2021: Art. 20 Abs. 2 lit. a ELG) können EL-Rückforderungen insb. mit fälligen EL verrechnet werden. Die Rückforderung muss gemäss einschlägiger Rechtslehre auch im Fall der Verrechnung mit Leistungen verfügt werden. Die Rückforderung kann in diesem Fall Bestandteil der neuen Leistungsverfügung sein. Die Leistungsverfügung muss den Rückforderungsbetrag und eine gedrängte Begründung enthalten sowie auf das Rechtsmittel und die Erlassmöglichkeit hinweisen (vgl. Felix Frey/Hans-Jakob Mosimann/Susanne Bolliger, AHVG/IVG Kommentar, 2018, N. 7 zu Art. 25 ATSG [S. 557]).

5.4.       5.4.1.  Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG bestimmt zwar den Kreis der rückerstattungspflichtigen Personen (noch) nicht. Dem zweiten Satz dieser Bestimmung ist jedoch zu entnehmen, wer (unter welchen Voraussetzungen) unrechtmässige Leistungen nicht zurückerstatten muss. Damit wird indirekt (im Umkehrschluss) bestimmt, wer zur Rückerstattung verpflichtet ist: Namentlich die Person, welche die Leistungen empfangen hat (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_471/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.3.2.).

5.4.2.  Gemäss Art. 2 Abs. 1 ATSV (in der bis zum 31. Dezember 2020 anwendbar gewesenen Fassung) sind rückerstattungspflichtig der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben (lit. a); Dritte oder Behörden, mit Ausnahme des Vormundes oder der Vormundin, denen Geldleistungen zur Gewährleistung zweckgemässer Verwendung nach Art. 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze ausbezahlt wurden (lit. b); Dritte oder Behörden, mit Ausnahme des Vormunds oder der Vormundin, an welche die unrechtmässig gewährte Leistung nachbezahlt wurde (lit. c.). Wurden unrechtmässig gewährte Leistungen für ein unmündiges Kind nicht diesem selber ausbezahlt, so sind – wenn eine Rückerstattungspflicht nach Abs. 1 lit. b und c nicht infrage kommt – die Personen rückerstattungspflichtig, welche im Zeitpunkt der Ausrichtung der Leistungen die elterliche Sorge innehatten (Art. 2 Abs. 2 ATSV).

5.5.       5.5.1.  Als rückerstattungspflichtig anzusehen ist daher vorliegend die Beschwerdeführerin. Davon geht im Übrigen auch die Beschwerdegegnerin aus (vgl. S. 3 des Einspracheentscheides; AB 8). Denn es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die fraglichen Leistungen erhalten hat. Damit hätte die Rückerstattungsverfügung eigentlich gegenüber der Beschwerdeführerin ergehen müssen (vgl. in diesem Sinne u.a. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_1010/2009 vom 28. Mai 2010 E. 1.3). Die ihrer Ansicht nach zu viel ausgerichtete EL forderte die Beschwerdegegnerin jedoch mit Verfügung vom 3. Dezember 2019 von C____ zurück. Der Beschwerdeführerin wurde eine Kopie der an C____ gerichteten Rückforderungsverfügung zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. AB 6); gleichzeitig erhielt sie die sie betreffende EL-Verfügung, in welcher gleichzeitig auch bereits die Rückforderung mittels Verrechnung vollzogen wurde. In der Folge erhoben sowohl die Beschwerdeführerin als (auch) C____ Einsprache (vgl. AB 7 resp. – implizit – das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 3. März 2020 [Beilage zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 26. April 2021]). Die Beschwerdegegnerin behandelte den EL-Anspruch und die Rückforderung im Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2020 (vgl. AB 8). Mit Schreiben selbigen Datums setzte sie C____ – unter Androhung der reformatio in peius – Frist zum Rückzug der Einsprache gegen die Rückforderungsverfügung (vgl. – implizit – das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 3. März 2020 [Beilage zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 26. April 2021]).

5.5.2.  Ob dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin als korrekt zu erachten ist, erscheint zumindest als fraglich; denn die Rückerstattungsverfügung mit dem darin anzubringenden Hinweis auf die Erlassmöglichkeit (vgl. Art. 3 Abs. 2 ATSV) wäre – wie gesagt – korrekterweise an die Beschwerdeführerin zu richten gewesen. Dass die Beschwerdegegnerin die Rückforderungsverfügung letztlich an die falsche Person gerichtet hat, stellt jedoch keinen derart schwerwiegenden Mangel dar, dass deswegen von der Nichtigkeit der Rückforderungsverfügung ausgegangen werden müsste. Denn als Nichtigkeitsgründe fallen lediglich schwerwiegende Verfahrens- und Formfehler in Betracht (BGE 139 II 243, 260 E. 11.2). Davon kann aber vorliegend nicht ausgegangen werden. So führt namentlich auch die unrichtige Bezeichnung des Verfügungsadressaten nicht zur Nichtigkeit der Verfügung, solange sich der ins Recht gefasste Adressat aus dem Sachzusammenhang eindeutig ergibt (BGE 143 V 363, 368 E. 5.3.1). Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin eine Kopie der Rückerstattungsverfügung zugestellt. Sie hat sich im Rahmen ihrer Einsprache gegen die EL-Verfügung auch hiergegen zur Wehr gesetzt (vgl. AB 7) und die Beschwerdegegnerin hat sich ihrerseits im Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2020 mit beiden Anliegen (nämlich der EL-Berechnung betreffend die Beschwerdeführerin und der Rückforderung der EL betreffend C____) auseinandergesetzt (vgl. AB 8). Auch das Fehlen des Hinweises auf die Erlassmöglichkeit (vgl. Art. 3 Abs. 1 ATSV; siehe auch Erwägung 5.2.3. hiervor) in der EL-Verfügung (mit der darin bereits vollzogenen Verrechnung) kann vorliegend nicht als schwerwiegender Mangel angesehen werden. Denn die Beschwerdeführerin hat offenbar (am 16. März 2020) ein Erlassgesuch gestellt. Die Behandlung dieses Gesuches wurde von der Beschwerdegegnerin in Aussicht gestellt (vgl. das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 25. März 2020; bei den nicht durchnummerierten Antwortbeilagen). Im Übrigen erscheint es als fraglich, ob die Frage des Erlasses überhaupt zu prüfen ist; denn gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Frage des Erlasses nicht zu prüfen, wenn es darum geht, der versicherten Person bereits ausbezahlte Leistungen durch gleich hohe, unter anderem Titel geschuldete Leistungen zu ersetzen und die beiden Betreffnisse miteinander zu verrechnen. Hier besteht lediglich ein anderer Rechtsgrund für die geschuldeten Leistungen; das Vermögen der rückerstattungspflichtigen Person erfährt keine Veränderung, die zu einem Härtefall führen könnte (vgl. u.a. BGE 138 V 402, 406 ff. E. 4.4; BGE 122 V 221, 226 E. 5c). In einem solchen Fall ist direkt eine Verrechnung möglich (vgl. u.a. implizit das Urteil des Bundesgerichts 9C_728/2016 vom 26. Oktober 2017 E. 1.2; siehe auch Rz 4653.04 WEL). Der Vollständigkeit halber ist noch klarzustellen, dass die Verrechnung grundsätzlich nur insoweit zulässig ist, als bei der Schuldnerin das betreibungsrechtliche Existenzminimum gewahrt bleibt (BGE 136 V 286, 291 E. 6.1; SVR 2002 EL Nr. 9 S. 22 E. 6). Allerdings ist die Verrechnung auch insoweit zulässig, als der Rückerstattungsschuld ein Nachzahlungsanspruch gegenübersteht; denn in einem solchen Fall ist der laufende Notbedarf der versicherten Person weiterhin gewährleistet (SVR 2002 EL Nr. 9 S. 22 E. 6). Der Beschwerdeführerin ist somit durch das Vorgehen der Beschwerdegegnerin jedenfalls kein prozessualer Nachteil entstanden.

5.6.       5.6.1.  Betraglich lässt sich die von der Beschwerdegegnerin zur Verrechnung gebrachte Rückforderung (Fr. 18'837.--) nicht beanstanden. Unbestritten ist, dass für C____ für die Zeit von August 2012 bis August 2014 EL (vgl. – implizit – die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 16. November 2012, vom 24. April 2013, vom 6. Juni 2013 und vom 2. Oktober 2013; Beilagen 2, 4, 5 und 6 zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 26. April 2021) von Fr. 24'031.-- ausgerichtet worden waren. Wegen der Zusprechung der Kinderrente (Mutter) ermittelte die Beschwerdegegnerin für diese Zeitperiode noch einen Anspruch von Fr. 5'194.--, woraus sich die zur Verrechnung gebrachte Differenz von Fr. 18'837.-- ergab (vgl. S. 1 der Rückforderungsverfügung vom 3. Dezember 2019; AB 6).

5.6.2.  Im Rahmen des Einspracheverfahrens korrigierte die Beschwerdegegnerin dann die EL-Berechnung an sich. Es wurde eine gemeinsame Berechnung des EL-Anspruches der Beschwerdeführerin mit C____ vorgenommen. Aus diesem Grunde wäre – wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend ausgeführt wird (vgl. insb. S. 4 der Beschwerdeantwort; siehe auch das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 3. März 2020 [Beilage zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 26. April 2021]) – die für den Zeitraum von August 2012 bis August 2014 separat ermittelte EL (Fr. 5'194.--; AB 6) und Prämienverbilligung (Fr. 3'066.--) zurückzufordern, mithin ein Betrag von insgesamt Fr. 8'260.--. Für die Zeit von September 2008 bis 31. Januar 2019 (Dauer der Mutter-Kinderrente; AB 3), in welcher – gemäss den plausiblen Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. S. 4 der Beschwerdeantwort) – ein separater Anspruch (mit Beachtung des Kinderlebensbedarfes [vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_429/2013 vom 23. Oktober 2013]) zu prüfen wäre, ergäbe sich eine Nachzahlung von Fr. 3'357.-- (nämlich Fr. 2'880.-- EL und Fr. 477.-- Prämienverbilligung). In Gegenüberstellung mit der grundsätzlich geschuldeten Rückforderung von Fr. 8'260.-- (Fr. 8'260.-- EL und Fr. 3'066.--Prämienverbilligung) resultierte daher bei der EL-Berechnung an sich noch eine zusätzliche Rückforderung von Fr. 4'903.--.

5.7.       Die von der Beschwerdegegnerin aufgrund der zusätzlichen Kinderrente zur Verrechnung gebrachte Rückforderung von Fr. 18'837.-- lässt sich daher im Ergebnis nicht beanstanden.

6.             

6.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 3. März 2020 zu bestätigen.

6.2.       Das Verfahren ist kostenlos.

 

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 3. März 2020 bestätigt.

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: