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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 18.
November 2020
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D.
Borer, lic. iur. M. Fuchs
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch lic. iur. B____
Beschwerdeführer
Amt für Sozialbeiträge
Basel-Stadt
Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,
Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
EL.2020.3
Einsprache-Entscheid vom 17.
April 2020
Anrechnung eines hypothetischen
Verzichtseinkommens
Tatsachen
I.
Der 1974 geborene Beschwerdeführer hat eine Ausbildung im
Detailhandel abgeschlossen und anschliessend im Bankwesen gearbeitet. Seit
Januar 2012 geht der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Im
Anschluss an die Aussteuerung bei der Arbeitslosenversicherung wurde er ab Oktober
2013 von der Sozialhilfe unterstützt. Die Eidgenössische Invalidenversicherung
(IV) sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Oktober 2018 auf der
Basis eines Invaliditätsgrades von 40% rückwirkend ab Mai 2016 eine
Viertelsrente zu. Die gegen diesen Rentenentscheid erhobenen Rechtsmittel wies
das Bundesgericht letztinstanzlich mit Urteil 8C_565/2019 vom 7. Mai 2020 ab.
Im November 2018 meldete sich der Beschwerdeführer bei der
Gemeinde [...] für den Bezug von Ergänzungsleistungen ab Mai 2016 an (vgl. Bestätigungsschreiben
vom 27. November 2018). Diese sprach ihm mit einer Vielzahl von Verfügungen (9.,
16. April 2019; 11., 18., 25. Juni 2019; 9., 16. Juli 2019) rückwirkend ab Mai
2016 Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfen zu. Bis und mit April 2019
erfolgte die Auszahlung an die Sozialhilfe der Gemeinde.
Mit Verfügungen vom 30. Juli 2019 und vom 20. August 2019
berücksichtigte die Beschwerdegegnerin in ihren Berechnungen ab August 2019 ein
hypothetisches Einkommen von Fr. 19'450.--. Vertreten durch die Advokatin B____
erhob der Beschwerdeführer Einsprachen gegen die beiden Verfügungen, welche von
der Beschwerdegegnerin mit Einsprache-Entscheid vom 17. April 2020 abgewiesen
wurden.
II.
Weiterhin vertreten durch die Advokatin B____ erhebt der
Beschwerdeführer am 20. Mai 2020 Beschwerde gegen den Einsprache-Entscheid vom 17.
April 2020 und ersucht um dessen Aufhebung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersucht er Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 1.
Juli 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 4. September 2020 hält der Beschwerdeführer an
seiner Beschwerde und den darin gestellten Anträgen vollumfänglich fest.
III.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 29. Mai 2020 gutgeheissen.
IV.
Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung verlangt. Am 18. November 2020 findet die Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1
und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG, SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1
ATSG.
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin rechnet dem Beschwerdeführer bei der
Ermittlung seines Ergänzungsleistungsanspruches ab August 2019 - ausgehend von
einem Teilinvaliditätsgrad zwischen 50 und 60% - ein zumutbares hypothetisches
Verzichtseinkommen in der Höhe von Fr. 19'450.-- jährlich an. Zur Begründung
führt sie aus, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, mittels quantitativ
und qualitativ ausreichender Bewerbungsbemühungen nachzuweisen, dass ihm die
Verwertung der Restarbeitsfähigkeit nicht möglich sei. Sobald der
Beschwerdeführer während drei Monaten mindestens sechs qualitativ ausreichende
Arbeitsbemühungen vorweise, werde der Betrag als hypothetisches Einkommen aus
der Berechnung genommen.
2.2.
Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, die
Qualitätsanforderungen an die Dokumentierung der Bewerbungsbemühungen seien ihm
nicht bekannt gewesen. Sodann würden die Anforderungen der Beschwerdegegnerin
seiner konkreten persönlichen Situation, insbesondere seiner langjährigen
erfolglosen Stellensuche, nicht Rechnung tragen. Er habe in den vergangenen
Jahren alle Möglichkeiten zur Stellensuche ausgeschöpft. Von Seiten der
Sozialhilfebehörde seien seine Bemühungen sodann nie beanstandet worden.
2.3.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit die Frage, ob dem
Beschwerdeführer zu Recht ein hypothetisches Einkommen angerechnet wurde, oder
ob es ihm vielmehr gelingt, die Vermutung eines Einkommensverzichts
umzustossen.
3.
3.1.
Die jährliche Ergänzungsleistung (Art. 3 Abs. 1 lit. a des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG], SR 831.30) entspricht dem
Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen
(Art. 9 Abs. 1 ELG). Als anrechenbaren Einnahmen werden unter anderem die
erwirtschafteten Erwerbseinkünfte der leistungsansprechenden Person
berücksichtigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Geht die betroffene Person keiner
Erwerbstätigkeit nach, so erfolgt die Anrechnung eines hypothetischen (Verzichts-)Einkommens
(Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Nach der Rechtsprechung gilt die Vermutung eines
Verzichts auf Einkünfte im Sinne dieser Bestimmung.
3.2.
Invaliden unter 60 Jahren ist gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV
(Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, SR 831.301) bei einem Invaliditätsgrad
von 50 bis unter 60% mindestens der Höchstbetrag für den Lebensbedarf von
Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG anzurechnen. Dieser
betrug im Jahr 2019 Fr. 19'450.--. Bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis
unter 50% erhöht sich der Betrag um einen Drittel (Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV).
3.3.
Die Vermutung eines Einkommensverzichts kann durch den Nachweis,
dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und
Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die
Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen,
widerlegt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2009 vom 11. Mai 2009 E. 3.2
mit Hinweisen). Dies bedingt, dass die versicherte Person intensive Bemühungen
um ihrem Leistungsprofil entsprechende Arbeitsstellen nachweist (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur
AHV/IV, 2. Aufl., 2009 S. 154 ff.; Urteil des Bundesgerichts 9C_680/2016 vom
14. Juni 2017 E. 3.4.2).
Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungspflicht der versicherten Person
bei der Sachverhaltsabklärung durch das Durchführungsorgan der EL (Art. 43 Abs.
1 ATSG) in dem Sinne, dass sie die Umstände geltend zu machen hat, welche nach
ihrer Auffassung geeignet sind, die Vermutung eines Einkommensverzichts
umzustossen. Werden solche Umstände nicht geltend gemacht und sind sie auch
nicht ohne weiteres ersichtlich, oder führen die Abklärungen zu keinem
schlüssigen Ergebnis, hat die invalide Person die Folgen der Beweislosigkeit zu
tragen (BGE 117 V 153 E. 3b). Sie hat sich anrechnen zu lassen, was sie mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung an
Erwerbseinkommen tatsächlich noch erzielen könnte (Urteil des Bundesgerichts
9C_505/2013 vom 31. Juli 2013 E. 2.2).
3.4.
Der EL-beziehenden Person darf kein hypothetisches Einkommen
angerechnet werden, wenn sie trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle
findet. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die Person beim RAV zur
Arbeitsvermittlung angemeldet ist und qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen
nachweist (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung zum ELG [WEL]
Stand 1. Januar 2019, Rz 3424.07).
3.5.
Bei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens Teilinvalider
gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte
mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit
grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu
halten. Diese Bindung ist deshalb angezeigt, weil die EL-Durchführungsorgane
zum einen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbstständige
Beurteilung der Invalidität verfügen und es zum anderen zu vermeiden gilt, dass
der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen
Instanzen unterschiedlich beurteilt wird (BGE 117 V 202 E. 2b).
4.
4.1.
4.1.1. Der Beschwerdeführer war bis Januar 2012 im Bankwesen tätig.
Danach bezog er bis Ende Oktober 2013 Arbeitslosentschädigung und wird seither
von der Sozialhilfe unterstützt. Nachdem er im Januar 2015 an einer
Diskushernie und im Mai 2015 an Hodenkrebs erkrankte, meldete er sich im
November 2015 bei der IV zum Leistungsbezug an. Diese sprach ihm mit Verfügung
vom 26. Oktober 2018 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 40% rückwirkend
ab Mai 2016 eine Viertelsrente zu. Mit Urteil 8C_565/2019 vom 7. Mai 2020
bestätigte das Bundesgericht letztinstanzlich diesen Invaliditätsgrad.
4.1.2. Im November 2018 meldeten sich der Beschwerdeführer und seine
Ehefrau für den Bezug von Ergänzungsleistungen an. Bereits mit der
Eingangsbestätigung wurden sie aufgefordert, sich unverzüglich beim RAV
anzumelden und dort entsprechende Arbeitsbemühungen einzureichen (Schreiben vom
27. November 2018, Beschwerdeantwortbeilage [AB 9]). Im Februar 2019 kam der
Beschwerdeführer zum Erstgespräch, anlässlich dessen er die erfolgte Aufklärung
über Qualität und Quantität der Arbeitsbemühungen und die drohende Anrechnung
eines hypothetischen Verzichtsvermögens unterschriftlich bestätigte (Dokument
vom 28. Februar 2019). Gleichzeitig reichte er ein vom 25. Februar 2019
datierendes Arztzeugnis ein, welches ihm ab Mai 2015 bis auf weiteres eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Der zuständige Sachbearbeiter
verlangte im April 2019 aufgrund des hängigen IV-Verfahrens Bemühungen um eine
50%-Stelle. Am 6. Juni 2019 doppelt der Sachbearbeiter nach und droht die
Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens ab Mai 2019 an. Am 15. Juli 2019
wurde der Beschwerdeführer auf die mangelnde Qualität seiner Arbeitsbemühungen
hingewiesen (vgl. Aktennotiz des zuständigen Sachbearbeiters vom 22. August
2019). Mit Verfügung vom 30. Juli 2019 wird erstmals ein hypothetisches
Einkommen in der Höhe von Fr. 19'450.-- angerechnet.
4.2.
4.2.1. Vorweg ist festzuhalten, dass die Argumentation des
Beschwerdeführers, wonach er nicht über die Anforderungen an die
beizubringenden Bewerbungen und die Konsequenzen aus der Nichterfüllung seiner
Obliegenheit informiert gewesen sei, ins Leere zielt. Der Beschwerdeführer hat
die entsprechenden Informationen am 28. Februar 2019 unterschriftlich zur
Kenntnis genommen (AB 12). Dem Beschwerdeführer waren die Anforderungen an die
Stellensuche in quantitativer und qualitativer Hinsicht sehr wohl bekannt.
4.2.2. Sodann ist festzustellen, dass der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers der Ausübung einer teilzeitlichen angepassten
Erwerbstätigkeit im Umfang eines Pensums von 60% nicht entgegensteht. Aus dem
medizinischen Gutachten, welches der Invaliditätsbemessung durch die IV
zugrunde liegt, geht hervor, dass der Beschwerdeführer, abgesehen von der
40%igen Arbeitsunfähigkeit, weder in qualitativer noch in quantitativer Sicht
zusätzliche Leistungsdefizite in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit aufweist
(vgl. Urteil BGer 8C_565/2019 E. 5.2). Diese Beurteilung ist für die
Beschwerdegegnerin nach der oben unter E. 3.5. dargelegten Rechtsprechung
verbindlich. Daran vermag das Arztzeugnis vom 25. Februar 2019 nichts zu
ändern. Da die Festsetzung der Invalidität letztinstanzlich erst mit Urteil vom
7. Mai 2020 - und damit nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids - erfolgte,
ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin zu Gunsten des
Beschwerdeführers bis dahin von einer vorhandenen 50%igen statt 60%igen Leistungsfähigkeit
ausging.
4.2.3. Weiter ist auszuführen, dass der 1974 geborene Beschwerdeführer im
massgeblichen Zeitraum mit 45 Jahren in einem Alter ist, welches eine
Erwerbsfähigkeit nicht ausschliesst. Er wuchs in der Schweiz auf und ist
Schweizer Bürger. Weder mangelnde Sprachkenntnisse noch fehlende Vertrautheit
mit den hiesigen Gepflogenheiten stehen der Verwertbarkeit der verbleibenden
Erwerbsfähigkeit entgegen. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über eine Berufsausbildung
im Detailhandel und über mehrjährige Erfahrung in dieser Branche. Er hat sich
ferner "on the Job" während mehr als zehn Jahren im Bankwesen
kaufmännische Kenntnisse aneignen können. Damit bringt der Beschwerdeführer
gute persönliche und fachliche Voraussetzungen für eine Vielzahl von vorhandenen
Stellen des konkreten Arbeitsmarktes mit.
4.2.4. Da es dem Beschwerdeführer dennoch seit 2013 nicht
gelungen ist, eine neue Teilzeitstelle zu finden, stellt sich die Frage, ob
allenfalls die mehrjährige Abwesenheit vom Berufsleben trotz Aufbietung allen
guten Willens zur Schadensminderung die Realisierung eines Einkommens
verhindert. Im Gegensatz zur Arbeitslosenversicherung, wo in der Regel zehn bis
zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode verlangt sind, werden
vorliegend sechs qualitativ ausreichende Bewerbungen monatlich erwartet. Hat
sich der Beschwerdeführer in erforderten Mass intensiv und erfolglos um Stellen
bemüht, so kommt die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht in Frage.
Vorwegzuschicken ist, dass nicht entscheidend sein kann, ob die Sozialhilfe die
Bemühungen des Beschwerdeführers als ausreichend erachtete. In Bezug auf die
Verwertung der Restarbeitsfähigkeit sind jene Anforderungen nicht zwingend
deckungsgleich mit denjenigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen.
Eine Durchsicht der Arbeitsbemühungen von Juni 2019 bis Mai
2020 (AB 15) ergibt folgendes Bild: Es finden sich in den Akten zwar
regelmässig die Formulare "Nachweis der persönlichen
Arbeitsbemühungen" mit der Angabe von sechs (vorwiegend Teilzeit-) Stellen
aus dem kaufmännischen Bereich. Beigelegt hat der Beschwerdeführer diesen
sodann die Stellenausschreibungen in Form von Ausdrucken der
Online-Stelleninserate. Motivations- und Absageschreiben fehlen jedoch grösstenteils
(vgl. die Aufstellung in der Beschwerdeantwort). Deren Inhalt wäre zur Prüfung
der Ernsthaftigkeit der Stellensuche jedoch unbedingt erforderlich. Dem
Beschwerdeführer obliegt diesbezüglich denn auch eine verstärkte
Mitwirkungspflicht. Sind - wie vorliegend - keine ausreichenden Bemühungen vorhanden
beziehungsweise dokumentiert, so gelingt dem Beschwerdeführer der Nachweis, die
Arbeitsmarktsituation oder seine langjährige Abwesenheit vom Erwerbsleben
hätten die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit in fraglichen Zeitraum
übermässig erschwert oder verunmöglicht, nicht. Vielmehr erscheint unter den
gegebenen Umständen der Wille des Beschwerdeführers zur Ausübung einer
beruflichen Tätigkeit zumindest fraglich. Das aufgezeigte Verhalten des
Beschwerdeführers und die ungenügenden Arbeitsbemühungen vermögen daher die
Vermutung eines Einkommensverzichts im hier massgebenden Zeitraum nicht umzustossen.
Der Beschwerdeführer hat sich anrechnen zu lassen, was er mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung an
Erwerbseinkommen tatsächlich noch erzielen könnte. Die Anrechnung eines
hypothetischen Einkommens ist demnach nicht zu beanstanden.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 17. April 2020 abzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem
Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 29. Mai 2020 die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt worden ist, ist seiner Rechtsvertreterin ein
angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Der Vertreterin des Beschwerdeführers im
Kostenerlass, B____, Advokatin, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inkl.
Auslagen) zuzüglich Fr. 231.-- (7.7%) MwSt. aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic.
iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu
beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: