Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 18. November 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, lic. iur. M. Fuchs     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch lic. iur. B____   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt

Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

EL.2020.3

Einsprache-Entscheid vom 17. April 2020

 

Anrechnung eines hypothetischen Verzichtseinkommens


Tatsachen

I.        

Der 1974 geborene Beschwerdeführer hat eine Ausbildung im Detailhandel abgeschlossen und anschliessend im Bankwesen gearbeitet. Seit Januar 2012 geht der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Im Anschluss an die Aussteuerung bei der Arbeitslosenversicherung wurde er ab Oktober 2013 von der Sozialhilfe unterstützt. Die Eidgenössische Invalidenversicherung (IV) sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Oktober 2018 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 40% rückwirkend ab Mai 2016 eine Viertelsrente zu. Die gegen diesen Rentenentscheid erhobenen Rechtsmittel wies das Bundesgericht letztinstanzlich mit Urteil 8C_565/2019 vom 7. Mai 2020 ab.

Im November 2018 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Gemeinde [...] für den Bezug von Ergänzungsleistungen ab Mai 2016 an (vgl. Bestätigungsschreiben vom 27. November 2018). Diese sprach ihm mit einer Vielzahl von Verfügungen (9., 16. April 2019; 11., 18., 25. Juni 2019; 9., 16. Juli 2019) rückwirkend ab Mai 2016 Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfen zu. Bis und mit April 2019 erfolgte die Auszahlung an die Sozialhilfe der Gemeinde.

Mit Verfügungen vom 30. Juli 2019 und vom 20. August 2019 berücksichtigte die Beschwerdegegnerin in ihren Berechnungen ab August 2019 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 19'450.--. Vertreten durch die Advokatin B____ erhob der Beschwerdeführer Einsprachen gegen die beiden Verfügungen, welche von der Beschwerdegegnerin mit Einsprache-Entscheid vom 17. April 2020 abgewiesen wurden.

II.       

Weiterhin vertreten durch die Advokatin B____ erhebt der Beschwerdeführer am 20. Mai 2020 Beschwerde gegen den Einsprache-Entscheid vom 17. April 2020 und ersucht um dessen Aufhebung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 4. September 2020 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde und den darin gestellten Anträgen vollumfänglich fest.

 

III.     

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 29. Mai 2020 gutgeheissen.

IV.     

Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 18. November 2020 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

 

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG, SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin rechnet dem Beschwerdeführer bei der Ermittlung seines Ergänzungsleistungsanspruches ab August 2019 - ausgehend von einem Teil­invaliditätsgrad zwischen 50 und 60% - ein zumutbares hypothetisches Verzichtseinkommen in der Höhe von Fr. 19'450.-- jährlich an. Zur Begründung führt sie aus, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, mittels quantitativ und qualitativ ausreichender Bewerbungsbemühungen nachzuweisen, dass ihm die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit nicht möglich sei. Sobald der Beschwerdeführer während drei Monaten mindestens sechs qualitativ ausreichende Arbeitsbemühungen vorweise, werde der Betrag als hypothetisches Einkommen aus der Berechnung genommen.

2.2.          Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, die Qualitätsanforderungen an die Dokumentierung der Bewerbungsbemühungen seien ihm nicht bekannt gewesen. Sodann würden die Anforderungen der Beschwerdegegnerin seiner konkreten persönlichen Situation, insbesondere seiner langjährigen erfolglosen Stellensuche, nicht Rechnung tragen. Er habe in den vergangenen Jahren alle Möglichkeiten zur Stellensuche ausgeschöpft. Von Seiten der Sozialhilfebehörde seien seine Bemühungen sodann nie beanstandet worden.

2.3.          Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit die Frage, ob dem Beschwerdeführer zu Recht ein hypothetisches Einkommen angerechnet wurde, oder ob es ihm vielmehr gelingt, die Vermutung eines Einkommensverzichts umzustossen.

3.                

3.1.          Die jährliche Ergänzungsleistung (Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG], SR 831.30) entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Als anrechenbaren Einnahmen werden unter anderem die erwirtschafteten Erwerbseinkünfte der leistungsansprechenden Person berücksichtigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Geht die betroffene Person keiner Erwerbstätigkeit nach, so erfolgt die Anrechnung eines hypothetischen (Verzichts-)Einkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Nach der Rechtsprechung gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne dieser Bestimmung.

3.2.          Invaliden unter 60 Jahren ist gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV (Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, SR 831.301) bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60% mindestens der Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG anzurechnen. Dieser betrug im Jahr 2019 Fr. 19'450.--. Bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50% erhöht sich der Betrag um einen Drittel (Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV).

3.3.          Die Vermutung eines Einkommensverzichts kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2009 vom 11. Mai 2009 E. 3.2 mit Hinweisen). Dies bedingt, dass die versicherte Person intensive Bemühungen um ihrem Leistungsprofil entsprechende Arbeitsstellen nachweist (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., 2009 S. 154 ff.; Urteil des Bundesgerichts 9C_680/2016 vom 14. Juni 2017 E. 3.4.2).

Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungspflicht der versicherten Person bei der Sachverhaltsabklärung durch das Durchführungsorgan der EL (Art. 43 Abs. 1 ATSG) in dem Sinne, dass sie die Umstände geltend zu machen hat, welche nach ihrer Auffassung geeignet sind, die Vermutung eines Einkommensverzichts umzustossen. Werden solche Umstände nicht geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne weiteres ersichtlich, oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die invalide Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 117 V 153 E. 3b). Sie hat sich anrechnen zu lassen, was sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung an Erwerbseinkommen tatsächlich noch erzielen könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_505/2013 vom 31. Juli 2013 E. 2.2).

3.4.          Der EL-beziehenden Person darf kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, wenn sie trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die Person beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist und qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung zum ELG [WEL] Stand 1. Januar 2019, Rz 3424.07).

3.5.          Bei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens Teilinvalider gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten. Diese Bindung ist deshalb angezeigt, weil die EL-Durchführungsorgane zum einen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbstständige Beurteilung der Invalidität verfügen und es zum anderen zu vermeiden gilt, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird (BGE 117 V 202 E. 2b).

4.                

4.1.          4.1.1. Der Beschwerdeführer war bis Januar 2012 im Bankwesen tätig. Danach bezog er bis Ende Oktober 2013 Arbeitslosentschädigung und wird seither von der Sozialhilfe unterstützt. Nachdem er im Januar 2015 an einer Diskushernie und im Mai 2015 an Hodenkrebs erkrankte, meldete er sich im November 2015 bei der IV zum Leistungsbezug an. Diese sprach ihm mit Verfügung vom 26. Oktober 2018 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 40% rückwirkend ab Mai 2016 eine Viertelsrente zu. Mit Urteil 8C_565/2019 vom 7. Mai 2020 bestätigte das Bundesgericht letztinstanzlich diesen Invaliditätsgrad.

4.1.2. Im November 2018 meldeten sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau für den Bezug von Ergänzungsleistungen an. Bereits mit der Eingangsbestätigung wurden sie aufgefordert, sich unverzüglich beim RAV anzumelden und dort entsprechende Arbeitsbemühungen einzureichen (Schreiben vom 27. November 2018, Beschwerdeantwortbeilage [AB 9]). Im Februar 2019 kam der Beschwerdeführer zum Erstgespräch, anlässlich dessen er die erfolgte Aufklärung über Qualität und Quantität der Arbeitsbemühungen und die drohende Anrechnung eines hypothetischen Verzichtsvermögens unterschriftlich bestätigte (Dokument vom 28. Februar 2019). Gleichzeitig reichte er ein vom 25. Februar 2019 datierendes Arztzeugnis ein, welches ihm ab Mai 2015 bis auf weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Der zuständige Sachbearbeiter verlangte im April 2019 aufgrund des hängigen IV-Verfahrens Bemühungen um eine 50%-Stelle. Am 6. Juni 2019 doppelt der Sachbearbeiter nach und droht die Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens ab Mai 2019 an. Am 15. Juli 2019 wurde der Beschwerdeführer auf die mangelnde Qualität seiner Arbeitsbemühungen hingewiesen (vgl. Aktennotiz des zuständigen Sachbearbeiters vom 22. August 2019). Mit Verfügung vom 30. Juli 2019 wird erstmals ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von Fr. 19'450.-- angerechnet.

4.2.          4.2.1. Vorweg ist festzuhalten, dass die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach er nicht über die Anforderungen an die beizubringenden Bewerbungen und die Konsequenzen aus der Nichterfüllung seiner Obliegenheit informiert gewesen sei, ins Leere zielt. Der Beschwerdeführer hat die entsprechenden Informationen am 28. Februar 2019 unterschriftlich zur Kenntnis genommen (AB 12). Dem Beschwerdeführer waren die Anforderungen an die Stellensuche in quantitativer und qualitativer Hinsicht sehr wohl bekannt.

4.2.2. Sodann ist festzustellen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers der Ausübung einer teilzeitlichen angepassten Erwerbstätigkeit im Umfang eines Pensums von 60% nicht entgegensteht. Aus dem medizinischen Gutachten, welches der Invaliditätsbemessung durch die IV zugrunde liegt, geht hervor, dass der Beschwerdeführer, abgesehen von der 40%igen Arbeitsunfähigkeit, weder in qualitativer noch in quantitativer Sicht zusätzliche Leistungsdefizite in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit aufweist (vgl. Urteil BGer 8C_565/2019 E. 5.2). Diese Beurteilung ist für die Beschwerdegegnerin nach der oben unter E. 3.5. dargelegten Rechtsprechung verbindlich. Daran vermag das Arztzeugnis vom 25. Februar 2019 nichts zu ändern. Da die Festsetzung der Invalidität letztinstanzlich erst mit Urteil vom 7. Mai 2020 - und damit nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids - erfolgte, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin zu Gunsten des Beschwerdeführers bis dahin von einer vorhandenen 50%igen statt 60%igen Leistungsfähigkeit ausging.

4.2.3. Weiter ist auszuführen, dass der 1974 geborene Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitraum mit 45 Jahren in einem Alter ist, welches eine Erwerbsfähigkeit nicht ausschliesst. Er wuchs in der Schweiz auf und ist Schweizer Bürger. Weder mangelnde Sprachkenntnisse noch fehlende Vertrautheit mit den hiesigen Gepflogenheiten stehen der Verwertbarkeit der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entgegen. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über eine Berufsausbildung im Detailhandel und über mehrjährige Erfahrung in dieser Branche. Er hat sich ferner "on the Job" während mehr als zehn Jahren im Bankwesen kaufmännische Kenntnisse aneignen können. Damit bringt der Beschwerdeführer gute persönliche und fachliche Voraussetzungen für eine Vielzahl von vorhandenen Stellen des konkreten Arbeitsmarktes mit.

4.2.4. Da es dem Beschwerdeführer dennoch seit 2013 nicht gelungen ist, eine neue Teilzeitstelle zu finden, stellt sich die Frage, ob allenfalls die mehrjährige Abwesenheit vom Berufsleben trotz Aufbietung allen guten Willens zur Schadensminderung die Realisierung eines Einkommens verhindert. Im Gegensatz zur Arbeitslosenversicherung, wo in der Regel zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode verlangt sind, werden vorliegend sechs qualitativ ausreichende Bewerbungen monatlich erwartet. Hat sich der Beschwerdeführer in erforderten Mass intensiv und erfolglos um Stellen bemüht, so kommt die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht in Frage. Vorwegzuschicken ist, dass nicht entscheidend sein kann, ob die Sozialhilfe die Bemühungen des Beschwerdeführers als ausreichend erachtete. In Bezug auf die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit sind jene Anforderungen nicht zwingend deckungsgleich mit denjenigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen.

Eine Durchsicht der Arbeitsbemühungen von Juni 2019 bis Mai 2020 (AB 15) ergibt folgendes Bild: Es finden sich in den Akten zwar regelmässig die Formulare "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" mit der Angabe von sechs (vorwiegend Teilzeit-) Stellen aus dem kaufmännischen Bereich. Beigelegt hat der Beschwerdeführer diesen sodann die Stellenausschreibungen in Form von Ausdrucken der Online-Stelleninserate. Motivations- und Absageschreiben fehlen jedoch grösstenteils (vgl. die Aufstellung in der Beschwerdeantwort). Deren Inhalt wäre zur Prüfung der Ernsthaftigkeit der Stellensuche jedoch unbedingt erforderlich. Dem Beschwerdeführer obliegt diesbezüglich denn auch eine verstärkte Mitwirkungspflicht. Sind - wie vorliegend - keine ausreichenden Bemühungen vorhanden beziehungsweise dokumentiert, so gelingt dem Beschwerdeführer der Nachweis, die Arbeitsmarktsituation oder seine langjährige Abwesenheit vom Erwerbsleben hätten die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit in fraglichen Zeitraum übermässig erschwert oder verunmöglicht, nicht. Vielmehr erscheint unter den gegebenen Umständen der Wille des Beschwerdeführers zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit zumindest fraglich. Das aufgezeigte Verhalten des Beschwerdeführers und die ungenügenden Arbeitsbemühungen vermögen daher die Vermutung eines Einkommensverzichts im hier massgebenden Zeitraum nicht umzustossen. Der Beschwerdeführer hat sich anrechnen zu lassen, was er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung an Erwerbseinkommen tatsächlich noch erzielen könnte. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist demnach nicht zu beanstanden.

5.                

5.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 17. April 2020 abzuweisen.

5.2.          Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.

5.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 29. Mai 2020 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, ist seiner Rechtsvertreterin ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen.

 

 


 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Der Vertreterin des Beschwerdeführers im Kostenerlass, B____, Advokatin, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 231.-- (7.7%) MwSt. aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: