Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 23. September 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller, lic. phil. D. Borer     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt

Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

EL.2020.4

Einspracheentscheid vom 29. April 2020

Einstellung der EL bei Auslandaufenthalt von mehr als drei Monaten

 


Tatsachen

I.        

a)           Der 1956 geborene Beschwerdeführer bezieht seit Februar 2014 Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfen und erhält zusätzlich die kantonale Durchschnittsprämie (Verfügung vom 27. Januar 2015, in den Beschwerdebeilagen).

b)           Am 6. August 2019 reiste der Beschwerdeführer in die Türkei. Dort verblieb er bis zu seiner Rückreise am 15. bzw. 16. Januar 2020 (Ankunft in der Schweiz am 16. Januar 2020 am Morgen; E-Ticket vom 6. August 2019 und Fluginformation zur Rückreise in den Beschwerdeantwortbeilagen).

c)            Mit Verfügung vom 25. März 2020 (in den Beschwerdeantwortbeilagen) forderte das Amt für Sozialbeiträge (ASB) bereits ausbezahlte Ergänzungsleistungen für den Zeitraum von Dezember 2019 bis März 2020, in Höhe von Fr. 7'536.00, und im selben Zeitraum ausbezahlte Beihilfe in Höhe von Fr. 336.00 zurück. Zugleich teilte sie ihm mit, dass er für den Monat Dezember 2019 keinen Anspruch auf die Durchschnittsprämie der Krankenversicherung habe. Das ASB begründete seine Verfügung mit einem länger als drei Monate dauernden Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Türkei. Mit einer weiteren Verfügung vom 31. März 2020 (in den Beschwerdeantwortbeilagen) sprach das ASB dem Beschwerdeführer für den Zeitraum von Januar 2020 bis März 2020 einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 5'679.00 und auf Beihilfen in Höhe von Fr. 252.00 zu. Die Nachzahlung von insgesamt Fr. 5'931.00 verrechnete das ASB mit der offenen Rückforderung von Fr. 7'872.00. Es erklärte, dass dem Beschwerdeführer ab Mai 2020 für die Begleichung des Restbetrags von Fr. 1'941.00 monatlich Fr. 84.00 abgezogen würden.

d)           Am 24. April 2020 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung vom 25. März 2020. Diese wies das ASB mit Einspracheentscheid vom 29. April 2020 (in den Beschwerdeantwortbeilagen) ab.

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 27. Mai 2020 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird sinngemäss beantragt, es sei der Einspracheentscheid vom 29. April 2020 aufzuheben und dem Beschwerdeführer auch für den Dezember 2019 einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfen sowie Prämienverbilligung zuzuerkennen.

b)           Das ASB schliesst mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

c)            Der Beschwerdeführer reicht innert der ihm bis zum 4. August 2020 gesetzten Frist keine Replik ein.

III.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 23. September 2020 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) findet das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) auf die Ergänzungsleistungen grundsätzlich Anwendung. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist somit gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2.          Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Das ASB begründet die Einstellung der Ergänzungsleistungen (inkl. dem Anspruch auf die kantonale Durchschnittsprämie und die kantonalen Beihilfen) damit, dass sich der Beschwerdeführer vom 6. August 2019 bis zum 31. Dezember 2019 länger als drei Monate in der Türkei und damit nicht in der Schweiz aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer mache keinen triftigen oder zwingenden Grund geltend, der zur Auszahlung der Leistungen im Dezember 2019 führen würde. Die dreimonatige Frist sei am 6. November 2019 abgelaufen, weshalb die Leistungen ab dem Folgemonat (Dezember 2019) eingestellt worden seien. Die Leistungen würden seit dem Monat seiner Rückkehr, also seit Januar 2020 wieder ausbezahlt.

2.2.          Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der Aufenthalt in der Türkei sei nicht freiwillig oder ferienhalber erfolgt, sondern sei notwendig gewesen. Er führt namentlich aus, er werde in der Schweiz mit Frequenz-Waffen bzw. Mikrowellen terrorisiert. Er habe seine Probleme noch vor dem Abflug bei den türkischen Behörden gemeldet. Ein Bekannter von ihm habe ihm einen Rechtsanwalt vermittelt. Dieser wiederum habe für ihn Gespräche mit Behörden und Akademikern an verschiedenen Unis in der Türkei organisiert. Ein Professor habe ihm Empfehlungen zur Messung von Mikrowellen, Frequenzen und Strahlungen abgegeben. Am 3. Januar 2020 habe er einen neuen Rechtsanwalt bevollmächtigt, der ihn in der Türkei vertreten sollte. Am 13. Januar 2020 habe von der Türkei aus bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eine Strafanzeige eingereicht und habe sich dann am 15. Januar 2020 ein günstiges Flugticket gekauft und sein in die Schweiz zurückgekehrt.

2.3.          Streitig ist, ob der Beschwerdeführer auch im Zeitraum zwischen dem 1. Dezember 2019 und dem 31. März 2020 einen Anspruch auf die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen und kantonalen Beihilfen sowie auf die Durchschnittsprämie der Krankenversicherung (Prämienverbilligung) hat.

3.                

3.1.          Eine Person hat Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 4 bis 6 ELG erfüllt und ihre gesetzlich anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen (Art. 9 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Differenzbetrag. Nach Art. 14 Abs. 1 ELG vergüten die Kantone den Personen, die eine Ergänzungsleistung beziehen, ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten im Sinne von lit. a bis g des genannten Artikels.

3.2.          Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG wird der Anspruch auf Ergänzungsleistungen unter anderem an den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz geknüpft. Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich dabei gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG nach Art. 23 bis 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist (Art. 13 Abs. 2 ATSG).

3.3.          Gemäss Rz 2330.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zu AHV und IV (WEL; Stand 1. Januar 2020) wird die EL eingestellt, wenn sich eine Person während mehr als drei Monaten (92 Tagen) am Stück ohne triftigen oder zwingenden Grund im Ausland aufhält. Die Einstellung erfolgt ab dem darauffolgenden Kalendermonat (vgl. dazu auch vgl. auch Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 4 Rz 29). Sie wird (von gewissen Ausnahmen abgesehen) ab dem Kalendermonat wieder ausgerichtet, in welchem die betreffende Person in die Schweiz zurückkehrt. Die Tage der Ein- und Ausreise gelten nicht als Auslandaufenthalt.

Als triftige Gründe für einen solchen Auslandsaufenthalt kommen nur berufliche Zwecke oder eine Ausbildung in Frage, nicht aber ein Aufenthalt für Ferien- oder zu Besuchszwecken (WEL, Rz 2340.02). Als zwingende Gründe kommen nur gesundheitliche Gründe der in die EL-Berechnung eingeschlossenen Personen (z.B. Transportunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall) und andere Formen höherer Gewalt in Frage, welche eine Rückkehr in die Schweiz verunmöglichen (WEL, Rz 2340.04 WEL; vgl. auch Urs Müller, Art. 4 Rz 30 und 31).

4.                

4.1.          Vorliegend ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer am 6. August 2019 in die Türkei reiste und seine Rückreise erst am 15. Januar 2020 antrat. Am 6. November 2019 hielt er sich demnach bereits seit 92 Tagen in der Türkei auf (wenn man den 6. August 2019 als Reisetag nicht miteinrechnet). Dass er nach eigenen Angaben in der Türkei bei Behörden vorgesprochen habe und sich mit Akademikern verschiedener Universitäten getroffen habe, hat – so wie er die Umstände schildert – weder einen beruflichen Hintergrund, noch mit einer Ausbildung zu tun. Als Gründe für seinen Auslandaufenthalt macht er folglich weder berufliche Gründe noch Ausbildungszwecke geltend. Daher liegen keine triftigen Gründe im Sinne von E. 3.3. vor.

Im Weiteren weist in den eingereichten Akten nichts auf eine gesundheitliche Problematik hin, die den Beschwerdeführer an einer früheren Rückkehr in die Schweiz gehindert hätte, wie dies namentlich bei einer Transportunfähigkeit der Fall gewesen wäre. Es gibt somit keinen Anhaltspunkt um davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen bis im Januar 2020 in der Türkei bleiben musste. Andere Formen höherer Gewalt, welche ihm eine Rückkehr verunmöglicht hätten, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Somit sind auch keine zwingenden Gründe im Sinne von der Ausführungen unter E. 3.3. ersichtlich.

4.2.          Auch wenn der Aufenthalt in der Türkei für den Beschwerdeführer (aus seiner Sicht) kein Ferienaufenthalt darstellte, ist gleichwohl nicht ersichtlich, weshalb es ihm aufgrund von Treffen mit verschiedenen Behörden und Akademikern unmöglich gewesen sein sollte, früher in die Schweiz zurückzukehren. Auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer mit Mikrowellen bzw. Frequenz-Waffen terrorisiert fühlt, ändert daran nichts. Um auch im Monat Dezember 2019 Ergänzungsleistungen zu erhalten, hätte er seinen Rückflug in die Schweiz nicht erst im Januar 2020 antreten dürfen. Dabei hätte es genügt, wenn er im Dezember 2019 wieder in die Schweiz zurückgereist wäre, da keine Einstellung der EL erfolgt, wenn der Monat, der dem mehr als 92-tägigen Aufenthalt folgt, zugleich der Monat der Rückreise ist (vgl. dazu Anhang 3.2 der WEL).

4.3.          Das ASB hat die Zahlung von Ergänzungsleistungen, kantonalen Beihilfen und der kantonalen Durchschnittsprämie folglich zu Recht verneint.

Im Übrigen kritisiert der Beschwerdeführer die Berechnung der Rückforderung nicht. Diese ist auch aus Sicht des Gerichtes nicht zu beanstanden.

5.                

5.1.          Infolge der obigen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.          Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG).

 

 

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              MLaw L. Marti

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: