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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 20. Januar 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P. Waegeli, lic. iur. M. Fuchs
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch MLaw B____, Advokatin,
[...]
Beschwerdeführerin
Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt
Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel
Gegenstand
EL.2020.6
Einspracheentscheid vom 9. Juni 2020
Aufrechnung des tatsächlichen Erwerbseinkommens
Tatsachen
I.
a) Mit Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 28. Mai 2019 wurde der 1963 geborenen C____ rückwirkend ab 1. September 2008 eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zugesprochen (vgl. Verfahren IV 2020 4, Akte 457). Mit weiteren Verfügungen vom 29. Mai 2019 wurden – getrennt von der Hauptrente – entsprechende Kinderrenten gewährt (für D____ ab September 2008 bis Januar 2019 [IV-Akte 458]; für E____ ab September 2008 [Akte 459]; für A____ [Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren und Beigeladene im Verfahren IV 2020 4] ab September 2008 bis Juli 2011 [Akte 460). Ein Teil der Kinderrente (Nachzahlung) der Beschwerdeführerin wurde direkt an die Sozialhilfe der Stadt Basel überwiesen, welche Unterstützungsleistungen erbracht hatte. Im Übrigen wurde die Kinderrente an C____ ausbezahlt (vgl. Akte 460, S. 1, Verfahren IV 2020 4).
b) Mit Schreiben vom 15. Juli 2019 forderte das Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt (ASB), welches von der Sozialhilfe orientiert worden war (vgl. das Schreiben vom 3. Juni 2019), die Beschwerdeführerin – im Hinblick auf die Prüfung eines Anspruches auf Ergänzungsleistungen (EL) – zur Einreichung der entsprechenden zweckdienlichen Unterlagen auf und holte bei der Ausgleichskasse [...] einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) der Beschwerdeführerin ein. Die Beschwerdeführerin reichte im Rahmen des Anmeldegespräches vom 2. September 2019 diverse Belege ein. Das ASB erachtete aber weiteren Abklärungsbedarf für gegeben und forderte die Beschwerdeführerin dementsprechend zur Einreichung zusätzlicher Unterlagen auf (vgl. das Schreiben vom 2. September 2019). Gleichzeitig zog es die Steuerunterlagen der Beschwerdeführerin (betreffend Steuerjahre 2008 bis 2011) bei (vgl. die "Aktennotiz EL" [Beilage zur Beschwerdeantwort]).
c) Mit Verfügungen vom 11. Februar 2020 sprach das ASB der Beschwerdeführerin rückwirkend ab September 2008 bis Juli 2011 EL zu. Ein Teil des Nachzahlungsbetrages wurde direkt der Sozialhilfe der Stadt Basel überwiesen. Den Berechnungen der EL zugrunde gelegt worden waren auf der Einnahmenseite unter anderem die auf ein Jahr hochgerechneten Nettoeinkommen gemäss den vorliegenden Lohnausweisen. Ebenfalls als Einnahmen abgerechnet hatte das ASB (angeblich) ausgerichtete Prämienverbilligungsbeiträge. Bis Juni 2009 unberücksichtigt geblieben waren auf der Ausgabenseite die geltend gemachten Mietkosten, da solche nicht hinreichend nachgewiesen seien (vgl. Antwortbeilagen [AB] 1 und 2).
d) Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 9. März 2020 Einsprache (vgl. AB 3). Sie machte geltend, sie habe während der meisten Zeit gar keine Prämienverbilligungsbeiträge erhalten. Im Übrigen sei der Sozialhilfe der Stadt Basel zu viel überwiesen worden. Das ASB hiess die Einsprache der Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 9. Juni 2020 teilweise gut. Es wurden nunmehr für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2010 keine Prämienverbilligungsbeiträge als Einnahmen berücksichtigt. Im Übrigen wurde die Einsprache jedoch abgewiesen (vgl. AB 4).
II.
a) Gegen den Einspracheentscheid des ASB vom 9. Juni 2020 hat die in der Zwischenzeit anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin am 18. August 2020 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt im Wesentlichen Folgendes: Es sei der Einspracheentscheid vom 9. Juni 2020 aufzuheben und die Berechnung des Anspruches auf EL dahingehend zu korrigieren, dass von September 2008 bis und mit Juni 2009 Mietkosten berücksichtigt werden und dass das Einkommen basierend auf den Lohnausweisen (Nettolohn, ohne Hochrechnung auf das Jahr) berechnet wird. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Bewilligung des Kostenerlasses.
b) Das ASB (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 14. Oktober 2020 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Vertretung durch MLaw B____, Rechtsanwältin, bewilligt.
d) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 26. November 2020 an ihrer Beschwerde fest. Der Eingabe hat sie eine Bestätigung von F____ betreffend ein Untermietverhältnis von September 2008 bis Dezember 2008 beigelegt.
e) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 16. Dezember 2020 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 20. Januar 2021 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist nach § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG 154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz [SVGG]; SG 154.200) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2. Da neben der Rechtzeitigkeit auch die übrigen formellen Voraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.2.2. Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 ELG). Wird die Anmeldung für eine jährliche Ergänzungsleistung innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über eine Rente der AHV oder der IV eingereicht, so beginnt der Anspruch mit dem Monat der Anmeldung für die Rente, frühestens jedoch mit der Rentenberechtigung (Art. 12 Abs. 4 ELG in Verbindung mit 22 Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]).
3.2.2. In der EL wird grundsätzlich mit "Jahresbeträgen" gerechnet. So werden namentlich auch die den Einnahmen gegenüber zu stellenden Ausgaben auf ein Jahr um- bzw. hochgerechnet (vgl. dazu insb. die einzelnen Berechnungsblätter in der "Aktennotiz EL"). Es ist daher als folgerichtig zu erachten, wenn auch die Einnahmen auf ein Jahr um- bzw. hochgerechnet werden. Die Richtigkeit der vorliegend zur Diskussion stehenden Berechnung ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben nur während den Monaten berücksichtigt wurden, in der sie effektiv angefallen sind (vgl. dazu die einzelnen Berechnungsblätter). So wurde – nur um ein Beispiel zu nennen – das im Lohnausweis der G____ GmbH vom 6. Januar 2011 ausgewiesene Nettoeinkommen in der Höhe von Fr. 3'124.-- (Lohn von Januar 2010 bis Mai 2010) zwar auf ein Jahr umgerechnet; der so ermittelte Lohn von Fr. 7'497.-- (Fr. 3'124.-- : 5 x 12) wurde dann aber lediglich der EL-Berechnung ab Januar 2010 bis Mai 2010 zugrunde gelegt (vgl. das Berechnungsblatt). Oder anders ausgedrückt: In Monaten, in denen die EL-berechtigte Person kein Erwerbseinkommen generieren konnte, wird dies in der Berechnung so berücksichtigt, als wäre im gesamten Jahr kein Einkommen generiert worden (vgl. S. 6 der Beschwerdeantwort). Wie im Übrigen von der Beschwerdegegnerin zutreffend bemerkt wird, müsste der EL-Anspruch ohne eine Hoch- bzw. Umrechnung der Einnahmen und Ausgaben auf das ganze Jahr monatlich berechnet werden (vgl. ebenfalls S. 6 der Beschwerdeantwort). Oder anders formuliert, dürfte auch bei den Ausgaben nur der monatliche Betrag eingesetzt werden. Ein derartiges Vorgehen wäre nicht nur weniger praktikabel, sondern unter Umständen auch unvorteilhafter für die versicherte Person.
4.3.2. Der Untersuchungsgrundsatz wird dadurch eingeschränkt, dass den Beteiligten gewisse Mitwirkungspflichten bei der Sachverhaltsfeststellung auferlegt werden. Gerade im Bereich der EL kommt der Mitwirkungspflicht der Parteien ein erhebliches Gewicht zu, da diese am besten über den massgebenden Sachverhalt, also über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse Bescheid wissen (vgl. Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 56).
5.1.2. In ihrer Beschwerdeantwort räumt die Beschwerdegegnerin überdies ein, die Beschwerdeführerin habe (gemäss IK-Auszug) im Januar 2009 Fr. 165.-- brutto bei der N____ AG verdient. Der Nettoverdienst belaufe sich daher auf Fr. 155.--, was – aufs Jahr hochgerechnet – einem Betrag von Fr. 1'860.-- und nicht (wie veranschlagt) von Fr. 1'980.-- entspreche. Daraus ergebe sich grundsätzlich eine Nachzahlung von Fr. 7.-- (vgl. S. 6 f. der Beschwerdeantwort).
5.3.2. Wie der Verfügung der Ausgleichskasse [...] vom 11. Oktober 2010 (AB 11) zu entnehmen ist, hat die Schwester der Beschwerdeführerin (E____) seit Juli 2010 und nicht (wie fälschlicherweise von der Beschwerdegegnerin angenommen und im Rahmen der Berechnung der EL der Beschwerdeführerin berücksichtigt wurde; vgl. die Berechnungsblätter) erst ab April 2011 EL erhalten. Die Beschwerdegegnerin hat daher für die Zeit von Juli 2010 bis März 2011 zu Unrecht keinen Mitbewohneranteil berücksichtigt, was zu einem zu hohen EL-Anspruch geführt hat. Der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Betrag von Fr. 3'273.-- (vgl. die Beschwerdeantwort) an zu viel ausgerichteten EL wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten (vgl. die Replik).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 9. Juni 2020 bestätigt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Der Vertreterin der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, MLaw B____, Advokatin, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen