Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 20. Januar 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P. Waegeli, lic. iur. M. Fuchs     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch MLaw B____, Advokatin,

[...]

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt

Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

EL.2020.6

Einspracheentscheid vom 9. Juni 2020

Aufrechnung des tatsächlichen Erwerbseinkommens

 


Tatsachen

I.        

a)        Mit Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 28. Mai 2019 wurde der 1963 geborenen C____ rückwirkend ab 1. September 2008 eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zugesprochen (vgl. Verfahren IV 2020 4, Akte 457). Mit weiteren Verfügungen vom 29. Mai 2019 wurden – getrennt von der Hauptrente – entsprechende Kinderrenten gewährt (für D____ ab September 2008 bis Januar 2019 [IV-Akte 458]; für E____ ab September 2008 [Akte 459]; für A____ [Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren und Beigeladene im Verfahren IV 2020 4] ab September 2008 bis Juli 2011 [Akte 460). Ein Teil der Kinderrente (Nachzahlung) der Beschwerdeführerin wurde direkt an die Sozialhilfe der Stadt Basel überwiesen, welche Unterstützungsleistungen erbracht hatte. Im Übrigen wurde die Kinderrente an C____ ausbezahlt (vgl. Akte 460, S. 1, Verfahren IV 2020 4).

b)        Mit Schreiben vom 15. Juli 2019 forderte das Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt (ASB), welches von der Sozialhilfe orientiert worden war (vgl. das Schreiben vom 3. Juni 2019), die Beschwerdeführerin – im Hinblick auf die Prüfung eines Anspruches auf Ergänzungsleistungen (EL) – zur Einreichung der entsprechenden zweckdienlichen Unterlagen auf und holte bei der Ausgleichskasse [...] einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) der Beschwerdeführerin ein. Die Beschwerdeführerin reichte im Rahmen des Anmeldegespräches vom 2. September 2019 diverse Belege ein. Das ASB erachtete aber weiteren Abklärungsbedarf für gegeben und forderte die Beschwerdeführerin dementsprechend zur Einreichung zusätzlicher Unterlagen auf (vgl. das Schreiben vom 2. September 2019). Gleichzeitig zog es die Steuerunterlagen der Beschwerdeführerin (betreffend Steuerjahre 2008 bis 2011) bei (vgl. die "Aktennotiz EL" [Beilage zur Beschwerdeantwort]).

c)         Mit Verfügungen vom 11. Februar 2020 sprach das ASB der Beschwerdeführerin rückwirkend ab September 2008 bis Juli 2011 EL zu. Ein Teil des Nachzahlungsbetrages wurde direkt der Sozialhilfe der Stadt Basel überwiesen. Den Berechnungen der EL zugrunde gelegt worden waren auf der Einnahmenseite unter anderem die auf ein Jahr hochgerechneten Nettoeinkommen gemäss den vorliegenden Lohnausweisen. Ebenfalls als Einnahmen abgerechnet hatte das ASB (angeblich) ausgerichtete Prämienverbilligungsbeiträge. Bis Juni 2009 unberücksichtigt geblieben waren auf der Ausgabenseite die geltend gemachten Mietkosten, da solche nicht hinreichend nachgewiesen seien (vgl. Antwortbeilagen [AB] 1 und 2).

d)        Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 9. März 2020 Einsprache (vgl. AB 3). Sie machte geltend, sie habe während der meisten Zeit gar keine Prämienverbilligungsbeiträge erhalten. Im Übrigen sei der Sozialhilfe der Stadt Basel zu viel überwiesen worden. Das ASB hiess die Einsprache der Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 9. Juni 2020 teilweise gut. Es wurden nunmehr für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2010 keine Prämienverbilligungsbeiträge als Einnahmen berücksichtigt. Im Übrigen wurde die Einsprache jedoch abgewiesen (vgl. AB 4).

II.       

a)        Gegen den Einspracheentscheid des ASB vom 9. Juni 2020 hat die in der Zwischenzeit anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin am 18. August 2020 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt im Wesentlichen Folgendes: Es sei der Einspracheentscheid vom 9. Juni 2020 aufzuheben und die Berechnung des Anspruches auf EL dahingehend zu korrigieren, dass von September 2008 bis und mit Juni 2009 Mietkosten berücksichtigt werden und dass das Einkommen basierend auf den Lohnausweisen (Nettolohn, ohne Hochrechnung auf das Jahr) berechnet wird. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Bewilligung des Kostenerlasses.

b)        Das ASB (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 14. Oktober 2020 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Vertretung durch MLaw B____, Rechtsanwältin, bewilligt.

d)        Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 26. November 2020 an ihrer Beschwerde fest. Der Eingabe hat sie eine Bestätigung von F____ betreffend ein Untermietverhältnis von September 2008 bis Dezember 2008 beigelegt.

e)        Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 16. Dezember 2020 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.     

Am 20. Januar 2021 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist nach § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG 154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz [SVGG]; SG 154.200) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2.       Da neben der Rechtzeitigkeit auch die übrigen formellen Voraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Im Folgenden zu prüfen ist die Berechnung des EL-Anspruches der Beschwerdeführerin ab September 2008.

2.2.       2.2.1.  Anspruch auf EL haben insbesondere Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, wenn sie eine IV-Rente beziehen (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen [ELG; SR 831.30]), sofern die gemäss ELG anerkannten Ausgaben die anerkannten Einnahmen übersteigen. Bezüger von Kinderrenten haben, sofern die übrigen Voraussetzungen zu bejahen sind, nur Anspruch auf EL, wenn – was vorliegend unbestritten ist – die Hauptrentnerin ebenfalls einen solchen Anspruch hat (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_371/2011 vom 5. September 2011 E. 2.4.1).

2.2.2.  Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 ELG). Wird die Anmeldung für eine jährliche Ergänzungsleistung innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über eine Rente der AHV oder der IV eingereicht, so beginnt der Anspruch mit dem Monat der Anmeldung für die Rente, frühestens jedoch mit der Rentenberechtigung (Art. 12 Abs. 4 ELG in Verbindung mit 22 Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]).

2.3.       Die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist in den Art. 9 ff. ELG und Art. 1 ff. ELV geregelt. Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Was zu den anerkannten Ausgaben gezählt wird, ist in Art. 10 ELG geregelt, was zu den anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG.

3.             

3.1.       3.1.1.  Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Gemäss Art. 11a ELV wird das jährliche Erwerbseinkommen ermittelt, indem vom Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten sowie die einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden.

3.1.2.  Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen (Art. 23 Abs. 1 ELV) oder – gemäss Rz 3413.01 der Wegleitung über die EL zur AHV und IV (WEL) die auf ein Jahr umgerechneten Einnahmen […].

3.2.       3.2.1.  Vorliegend ermittelte die Beschwerdegegnerin das der EL-Berechnung zugrunde gelegte Einkommen (vgl. dazu die einzelnen Berechnungsblätter), indem sie das in den Lohnausweisen deklarierte Salär auf ein Jahr hoch- bzw. umrechnete (vgl. dazu u.a. die sich in der "Aktennotiz EL" befindende detaillierte Auflistung und Hoch- bzw. Umrechnung der Erwerbseinkommen). Die Beschwerdeführerin wendet ein, dies könne nicht richtig sein; denn es würden ihr damit Einnahmen angerechnet, welche sie gar nicht erzielt habe (vgl. insb. die Beschwerde). Dieser Argumentation kann jedoch aus den nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt werden.

3.2.2.  In der EL wird grundsätzlich mit "Jahresbeträgen" gerechnet. So werden namentlich auch die den Einnahmen gegenüber zu stellenden Ausgaben auf ein Jahr um- bzw. hochgerechnet (vgl. dazu insb. die einzelnen Berechnungsblätter in der "Aktennotiz EL"). Es ist daher als folgerichtig zu erachten, wenn auch die Einnahmen auf ein Jahr um- bzw. hochgerechnet werden. Die Richtigkeit der vorliegend zur Diskussion stehenden Berechnung ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben nur während den Monaten berücksichtigt wurden, in der sie effektiv angefallen sind (vgl. dazu die einzelnen Berechnungsblätter). So wurde – nur um ein Beispiel zu nennen – das im Lohnausweis der G____ GmbH vom 6. Januar 2011 ausgewiesene Nettoeinkommen in der Höhe von Fr. 3'124.-- (Lohn von Januar 2010 bis Mai 2010) zwar auf ein Jahr umgerechnet; der so ermittelte Lohn von Fr. 7'497.-- (Fr. 3'124.-- : 5 x 12) wurde dann aber lediglich der EL-Berechnung ab Januar 2010 bis Mai 2010 zugrunde gelegt (vgl. das Berechnungsblatt). Oder anders ausgedrückt: In Monaten, in denen die EL-berechtigte Person kein Erwerbseinkommen generieren konnte, wird dies in der Berechnung so berücksichtigt, als wäre im gesamten Jahr kein Einkommen generiert worden (vgl. S. 6 der Beschwerdeantwort). Wie im Übrigen von der Beschwerdegegnerin zutreffend bemerkt wird, müsste der EL-Anspruch ohne eine Hoch- bzw. Umrechnung der Einnahmen und Ausgaben auf das ganze Jahr monatlich berechnet werden (vgl. ebenfalls S. 6 der Beschwerdeantwort). Oder anders formuliert, dürfte auch bei den Ausgaben nur der monatliche Betrag eingesetzt werden. Ein derartiges Vorgehen wäre nicht nur weniger praktikabel, sondern unter Umständen auch unvorteilhafter für die versicherte Person.

3.3.       Somit ist die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung des anrechenbaren Erwerbseinkommens grundsätzlich als richtig zu erachten (zur Berechnung des für den Monat Januar 2009 anzunehmenden Erwerbseinkommens vgl. Erwägung 5.1.1. hiernach). Es ist daher im Folgenden noch zu prüfen, ob im Rahmen der EL-Berechnung weitere Mietauslagen berücksichtigt werden können.

4.             

4.1.       Zu den anerkannten Ausgaben einer Person, die zu Hause wohnt, gilt unter anderem der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG).

4.2.       Die Beschwerdeführerin macht geltend, der EL-Berechnung sei ab Januar 2009 bis Juni 2009 auf der Ausgabenseite ein Mietzins von Fr. 350.-- zugrunde zu legen; dies entspreche dem Betrag, den sie bezahlt habe, als sie bei ihrer Tante in [...] gewohnt habe (vgl. die Beschwerde). Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen ein, die Bezahlung eines Mietzinses für die fragliche Zeit könne nicht als überwiegend wahrscheinlich erachtet werden (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch die Duplik).

4.3.       4.3.1.  Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427, 429 f. E. 3.2).

4.3.2.  Der Untersuchungsgrundsatz wird dadurch eingeschränkt, dass den Beteiligten gewisse Mitwirkungspflichten bei der Sachverhaltsfeststellung auferlegt werden. Gerade im Bereich der EL kommt der Mitwirkungspflicht der Parteien ein erhebliches Gewicht zu, da diese am besten über den massgebenden Sachverhalt, also über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse Bescheid wissen (vgl. Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 56).

4.4.       4.4.1.  Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin zwar eine Adresshistorie samt Auflistung der jeweils (angeblich) bezahlten Miete zukommen lassen. Dieser zufolge wohnte sie ab Januar 2009 bis Juni 2009 bei ihrer Tante in [...] und bezahlte einen monatlichen Mietzins von Fr. 350.-- (vgl. AB 9). Diese Aussage findet aber in den übrigen Akten keine Stütze bzw. lässt sich nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erhärten.

4.4.2.  Offiziell war die Beschwerdeführerin (ab 9. Januar 2008) bis 30. Juni 2009 an der H____strasse [...] wohnhaft (vgl. den Auszug aus dem kantonalen Datenmarkt; AB 9). Die diversen, sich in den Akten befindenden, Schreiben bringen keine Klarheit über den effektiven Wohnsitz der Beschwerdeführerin in der fraglichen Zeit. So ist das Schreiben der I____bank vom 31. Dezember 2008 an A____, c/o J____, K____strasse [...] adressiert. Die Lohnausweise vom 29. Januar 2009 und vom 2. Februar 2009 (betr. Einkommen 2008) sind ebenfalls an A____, K____strasse [...] gerichtet. Hingegen ist auf dem Lohnausweis vom 4. Februar 2009 (betr. Einkommen 2008) die offizielle Adresse der Beschwerdeführerin (gemäss Datenmarkt) vermerkt, nämlich H____strasse [...]. Auf der Steuererklärung 2008 (ausgefüllt im 2009) hat die Beschwerdeführerin ihre offizielle Adresse gemäss Datenmarkt (H____strasse [...]) angegeben. Einzig auf dem Lohnausweis vom 31. Januar 2010 (betr. Einkommen 2009) ist schliesslich als Wohnadresse vermerkt: L____gasse [...]; dies obgleich die Beschwerdeführerin gemäss Mietvertrag ab 1. Juli 2009 (vgl. die "Aktennotiz EL") an der M____strasse [...] in [...] wohnhaft war.

4.4.3.  Selbst wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich ab Januar 2009 bis Juni 2009 bei ihrer Tante in [...] gewohnt haben sollte, dann würde dies im Übrigen nicht bedeuten, dass sie effektiv einen Mietzins bezahlt hat. Es kann in diesem Zusammenhang vollumfänglich auf die schlüssigen Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. S. 10 der Beschwerdeantwort) verwiesen werden. In Gewicht fällt überdies, dass die Beschwerdeführerin (im Unterschied zum Untermietverhältnis von September 2008 bis Dezember 2008; vgl. dazu Erwägung 5.1. hiernach) keinerlei Beleg (insb. Bestätigung der Tante betr. geleistete Mietzinszahlungen) beigebracht hat.

4.5.          Insgesamt kann es daher nicht als überwiegend wahrscheinlich erachtet werden, dass die Beschwerdeführerin von Januar 2009 bis Juni 2009 ihrer Tante in [...] eine Miete bezahlt hat oder dass sie ihr heute noch eine solche schuldig wäre. Folglich hat die Beschwerdegegnerin zu Recht in dieser Zeit keine Mietauslagen als Ausgaben berücksichtigt.

5.             

5.1.       5.1.1.  Wie bereits angetönt wurde (vgl. Erwägung 4.4.3. hiervor), reichte die Beschwerdeführerin zusammen mit der Replik eine Bestätigung von F____ vom 9. November 2020 ein. Diesem Schreiben zufolge hat die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. September 2008 bis zum 31. Dezember 2008 bei ihr an der K____strasse [...] gewohnt und hierfür monatlich Fr. 500.-- in bar bezahlt. Gestützt auf diese Bestätigung von F____ erachtet die Beschwerdegegnerin grundsätzlich einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine EL-Nachzahlung in der Höhe von Fr. 2'000.-- (4 x Fr. 500.--) als gegeben (vgl. die Duplik vom 16. Dezember 2020).

5.1.2.  In ihrer Beschwerdeantwort räumt die Beschwerdegegnerin überdies ein, die Beschwerdeführerin habe (gemäss IK-Auszug) im Januar 2009 Fr. 165.-- brutto bei der N____ AG verdient. Der Nettoverdienst belaufe sich daher auf Fr. 155.--, was – aufs Jahr hochgerechnet – einem Betrag von Fr. 1'860.-- und nicht (wie veranschlagt) von Fr. 1'980.-- entspreche. Daraus ergebe sich grundsätzlich eine Nachzahlung von Fr. 7.-- (vgl. S. 6 f. der Beschwerdeantwort).

5.2.       Die Beschwerdegegnerin macht jedoch geltend, im Rahmen einer vollumfänglichen Neuberechnung der EL müsste auch beachtet werden, dass im Zeitraum von Juli 2010 bis März 2011 zu Unrecht keine Mietzinsaufteilung vorgenommen worden sei und man daher insgesamt Fr. 3'273.-- zu viel EL ausbezahlt bezahlt habe (vgl. S. 5 der Beschwerdeantwort). Dieser Argumentation kann aus den nachstehenden Überlegungen gefolgt werden.

5.3.       5.3.1.  Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV).

5.3.2.  Wie der Verfügung der Ausgleichskasse [...] vom 11. Oktober 2010 (AB 11) zu entnehmen ist, hat die Schwester der Beschwerdeführerin (E____) seit Juli 2010 und nicht (wie fälschlicherweise von der Beschwerdegegnerin angenommen und im Rahmen der Berechnung der EL der Beschwerdeführerin berücksichtigt wurde; vgl. die Berechnungsblätter) erst ab April 2011 EL erhalten. Die Beschwerdegegnerin hat daher für die Zeit von Juli 2010 bis März 2011 zu Unrecht keinen Mitbewohneranteil berücksichtigt, was zu einem zu hohen EL-Anspruch geführt hat. Der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Betrag von Fr. 3'273.-- (vgl. die Beschwerdeantwort) an zu viel ausgerichteten EL wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten (vgl. die Replik).

5.4.       Aufgrund der Gegenüberstellung der zu viel ausbezahlten EL von Fr. 3'273.-- mit dem Nachzahlungsanspruch von Fr. 2'007.-- (vgl. dazu Erwägung 5.1. hiervor), ergäbe sich somit – bei umfassender Neuprüfung des EL-Anspruches – ein Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin von Fr. 1'266.--. Folglich würde eine Korrektur der Berechnung des EL-Anspruches zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ausfallen. Dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde kann daher gefolgt werden.

6.             

6.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 9. Juni 2020 ist zu bestätigen.

6.2.       Das Verfahren ist kostenlos.

6.3.       Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrer Vertreterin ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel bei einem vollständigen Unterliegen regelmässig ein Honorar von Fr. 3‘000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend ist von einem durchschnittlichen Fall auszugehen, so dass sich ein Anwaltshonorar in der Höhe von Fr. 3‘000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer rechtfertigen lässt.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 9. Juni 2020 bestätigt.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Der Vertreterin der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, MLaw B____, Advokatin, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: