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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 22.
September 2022
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. iur.
T. Fasnacht , S. Schenker
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
c/o [...]
Beschwerdeführerin
Amt für Sozialbeiträge
Basel-Stadt
Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,
Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
EL.2020.8
Einspracheentscheid vom
10. August 2020
Beschwerde abgewiesen. Neue
Vermögenssituation, die eine EL-Neuberechnung rechtfertigen würde ist weder
substantiiert noch überwiegend wahrscheinlich.
Tatsachen
I.
a)
Die Beschwerdeführerin bezieht eine Invalidenrente und akzessorisch dazu
Ergänzungsleistungen (nachfolgend EL) in der Form von Krankenkassenprämienverbilligungen
sowie kantonalen Beihilfen (nachfolgend BH; Antwortbeilage [AB] 1).
b)
Die am 28. September 2017 verstorbene Mutter der Beschwerdeführerin,
hinterliess ihren beiden gesetzlichen Erbinnen (Beschwerdeführerin und deren Schwester)
eine bis anhin unverteilte Erbschaft. Der Nachlass umfasst neben einer Liegenschaft
mit einem Verkehrswert von CHF 1'250'000.00, Guthaben sowie zugestandene und bestrittene
Erbvorbezüge der Beschwerdeführerin. Vom Ableben der Mutter der Beschwerdeführerin
erhielt die Gemeindeverwaltung [...] als zuständige EL-Behörde im März 2019 Kenntnis
(vgl. Einspracheentscheid vom 10. August 2020, AB 8).
c)
Mit Verfügung vom 17. September 2019 berechnete die Gemeindeverwaltung
Riehen den Anspruch der Beschwerdeführerin auf EL und BH rückwirkend für den
Zeitraum von Oktober 2017 bis September 2019 unter anteilsmässiger Anrechnung
der unverteilten Erbschaft in Höhe von CHF 700'000.00 neu (vgl.
Berechnungsblätter 2017 bis und mit 2019, AB 1). Im Ergebnis entstand eine Rückforderung
für BH in Höhe von CHF 2'016.00, AB 1).
d)
Gegen die Verfügung vom 17. September 2019 erhob die
Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Oktober 2019 Einsprache. Trotz
mehrfacher Aufforderung der Beschwerdegegnerin um Zustellung der Jahresabschlüsse
der Guthaben und Wertschriften der Beschwerdeführerin per 31. Dezember
2017, 31. Dezember 2018 sowie 31. Dezember 2019 (Einschreiben vom
17. Januar 2020, AB 4; 6. Februar 2020, AB 5); 18. März
2020, AB 6; vom 15. April 2020, AB 6) reichte die Beschwerdeführerin
die angeforderten Unterlagen nicht ein. Mit Einspracheentscheid vom 10. August
2020 hielt die Beschwerdegegnerin daher an ihrem Entscheid gestützt auf die
Unterlagen per 31. Dezember 2016 fest
II.
a)
Mit Beschwerde vom 14. September 2020 beantragt die
Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom
10. August 2020. Der Einspracheentscheid liegt der Beschwerde nicht bei.
b)
Mit Verfügung vom 15. September 2020 setzt die
Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin unter Androhung des
Nichteintretens im Unterlassungsfall Frist bis zum 1. Oktober 2020 zur
Einreichung der Entscheidung der Vorinstanz. Die Beschwerdeführerin reicht die
Entscheidung der Vorinstanz innert der mit Verfügung vom 5. Oktober 2020 bis
zum 30. Oktober 2020 verlängerten Frist ein.
c)
Mit Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2021 beantragt die
Beschwerdegegnerin die Sistierung des Beschwerdeverfahrens, da für die
Beschwerdeführerin eine Vertretungsbeistandschaft errichtet werden sollte,
welche auch das vorliegende Beschwerdeverfahren erfassen sollte. Sinngemäss
schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Nach Gewährung
des rechtlichen Gehörs sistiert die Instruktionsrichterin das Verfahren vorläufig
und bittet die Beschwerdegegnerin alsdann zu berichten.
d)
Innert der mit Verfügung vom 9. August 2021 angesetzten Frist
berichtet die Beschwerdegegnerin über den Stand des Verfahrens und führt mit
Stellungnahme vom 19. August 2021 aus, das Erbschaftsverfahren sei bis zum 30.
September 2021 sistiert. Das Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz
(ABES) habe sich nicht verlauten lassen. Hierauf setzt die
Instruktionsrichterin dem ABES Frist bis zum 28. September 2021, um sich zum
Verfahrensstand zu äussern, woraufhin das ABES mit Eingabe vom 28. September 2021
ausführt, mangels Vorliegen der relevanten Bankunterlagen noch nicht Stellung beziehen
zu können.
e)
Mit Verfügung vom 7. Januar 2022 setzt die Instruktionsrichterin
der Beschwerdegegnerin Frist bis zum 14. Januar 2022, um sich zum
Verfahrensstand zu äussern.
f)
Mit Eingabe vom 14. Januar 2022 sowie mit Schreiben an das ABES vom
27. Januar 2022 legt die Beschwerdegegnerin dar, dass gemäss provisorischer
Überschlagsrechnung aufgrund Überschreitung des Vermögensfreibetrags von
CHF 100'000.00 kein Anspruch auf EL der Beschwerdeführerin bestehe.
g)
Die Instruktionsrichterin stellt der Beschwerdeführerin daraufhin mit
Verfügung vom 11. April 2022 die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom
14. Januar 2022 sowie das Schreiben des ABES vom 27. Januar 2022 zu
und setzt ihr Frist bis zum 27. April 2022, um mitzuteilen, ob sie das
Verfahren weiterführen möchte. Da die Verfügung vom 11. April 2022 der
Beschwerdeführerin nicht hat zugestellt werden können, wird die
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. Mai 2022 erneut gebeten, bis zum
2. Juni 2022 mitzuteilen, ob sie das Beschwerdeverfahren aufrechterhalten
will.
h)
Am 20. Mai 2022 teilt die Beschwerdeführerin der
Instruktionsrichterin fernmündlich mit, am Beschwerdeverfahren festhalten zu
wollen.
i)
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 18. Juli 2022 wird der
Fall zur Beratung angesetzt.
III.
Da keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung beantragte, findet am 22. September 2022 die Beratung
vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Gemäss Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) findet das Bundesgesetz vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG;
SR 830.1) auf die EL grundsätzlich Anwendung. Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist somit gemäss Art. 56
Abs. 1 und Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG 154.100) in
Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht
in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz [SVGG];
SG 154.200) in vorliegender Streitsache als einzige kantonale Instanz
sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt
sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2.
Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der
Einspracheentscheid vom 10. August 2020. Dieser hält fest, dass die
Beschwerdeführerin aufgrund der unverteilten Erbschaft für die Periode von
Oktober 2017 bis und mit September 2019 keinen Anspruch auf EL und BH habe und
daher die für den vorgenannten Zeitraum bereits bezogenen BH in der Gesamthöhe
von CHF 2'016.00 zurückerstatten müsse. Soweit sich die Ausführungen der
Parteien auf Abrechnungsperioden beziehen, die ausserhalb des Zeitintervalls
von Oktober 2017 bis und September 2019 liegen, sind diese mangels notwendigem
Anfechtungsobjekt in vorliegendem Zusammenhang nicht zu beachten (vgl. BGE 125
V 413, 414 E. 1a). Namentlich ist auf den EL-Anspruch der Beschwerdeführerin
für die Jahre 2020 und 2021 in einem allfälligen separaten Verfahren zu
entscheiden. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
ist einzutreten.
1.3.
Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen
(vgl. BGE 140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die Bestimmungen des ATSG,
des ELG und der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELV; SR 831.301) in der bis Ende 2020 geltenden Fassung anwendbar. Sie
werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und
angewendet.
2.
2.1.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass aufgrund korrigierter
Steuerveranlagungen eine neue Berechnung ihrer Vermögenssituation vorliegen
würde und infolgedessen eine Neuberechnung der EL respektive der Verbilligung
der Krankenkassenprämie vorzunehmen sei.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die noch
unverteilte Erbschaft bei der Berechnung des Anspruchs auf EL hälftig zu
berücksichtigen sei, weshalb ab Oktober 2017 ein Einnahmenüberschuss vorliege.
Die bereits ausbezahlte BH in der Höhe von CHF 2'016.00 sei mangels
Anspruchs somit zurückzuerstatten. Da entsprechend den nachträglich
ausgehändigten Vermögensbelegen per 31. Dezember 2020 Kontoguthaben und
Wertschriften in der Höhe von insgesamt CHF 394'000.00 und gemäss
Überschlagsrechnung für Dezember 2020 Mehreinnahmen von monatlich über CHF 4'000.00
bestünden, sei ein EL-Anspruch im Dezember 2020 unwahrscheinlich und ab Januar
2021 aufgrund der neu eingeführten Vermögensschwelle von CHF 100'000.00
von vornherein ausgeschlossen.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den
Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von Oktober 2017 bis September
2019 zu Recht ablehnte und infolgedessen CHF 2'016.00 für bereits bezogene
BH zurückforderte.
3.
3.1.
Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden
Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu
ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61
lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).
3.2.
3.2.1. Der Untersuchungsgrundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt,
sondern wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien ergänzt (BGE 120 V 357,
360 E. 1a mit Hinweisen). Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich auf sämtliche
für den Entscheid wesentlichen Tatsachen und gilt insbesondere für Tatsachen,
welche die Behörde ohne Mitwirkung der Parteien gar nicht oder nicht mit
vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 124 II 365, 361 E. 2b). Dazu gehört auch
die Substantiierungspflicht, welche besagt, dass die wesentlichen
Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein
müssen. Die erhobenen Einwände müssen überprüfbar sein (Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, seit dem 1. Januar 2007:
Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 29. September 2004, H 21/04,
E. 4.3).
3.2.2. Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die die
Leistungspflicht beanspruchen, den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in
unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der
Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen.
Er muss diese Person vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen
hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3
ATSG).
3.3.
Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten
Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
Art. 10 ELG hält fest, welche finanziellen Aufwendungen zu den anerkannten
Ausgaben zählen. Die anrechenbaren Einnahmen werden in Art. 11 ELG
aufgelistet. Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG wird bei
alleinstehenden Bezügerinnen und Bezügern einer Invalidenrente wie der
Beschwerdeführerin ein Fünfzehntel des Reinvermögens, welches
CHF 37'500.00 übersteigt, als Einnahme angerechnet. Gehört der Bezügerin respektive
dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der EL eingeschlossen ist,
eine Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist
nur der CHF 112'500.00 übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen
(Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG).
3.4.
Erbschaften sind in der EL-Berechnung als Vermögen anzurechnen, auch
wenn sie noch nicht verteilt (und somit ausbezahlt) wurden, denn zeitlich
massgebend ist nicht der Zeitpunkt der Erbteilung, sondern derjenige des
Erwerbs der Erbschaft nach Art. 560 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210; Erwin
Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich
2021, S. 232 Rz. 593). Dabei ist der Anteil an einer unverteilten Erbschaft ab
dem Todeszeitpunkt der Erblasserin oder des Erblassers beim Vermögen
anzurechnen, sofern über seine Höhe hinreichende Klarheit herrscht (Randziffer
3443.04 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL],
Stand 1. Januar 2022). Von hinreichender Klarheit bezüglich des Erbanteils ist
auszugehen, wenn neben den wesentlichen Aktiven und Passiven alle Erben und
Erbinnen und deren Erbquoten bekannt sind (Urteil des Bundesgerichts
9C_305/2012 vom 6. August 2012 E. 4.4.3).
3.5.
Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG, der auch auf die
Ergänzungsleistungen Anwendung findet (Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1
Abs. 1 ELG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten (vgl. auch
§ 22 Abs. 1 Gesetzes vom 11. November 1987 über die Einführung des
Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen
(EG/ELG; SG 832.700). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf
eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat,
spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der
einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Rückforderungen von zu Unrecht
bezogenen BH verwirken zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem
sie rechtskräftig wurden.
3.6.
3.6.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich gemäss
Einspracheentscheid vom 10. August 2020 für die Neuberechnung des Anspruchs auf
EL und BH aufgrund der unverteilten Erbschaft für den Zeitraum von Oktober 2017
bis September 2019 in erster Linie auf das Erbschaftsinventar des Erbschaftsamtes
Basel-Stadt vom 28. Mai 2018. Dem Erbschaftsinventar sind detaillierte Angaben
hinsichtlich der wesentlichen Aktiven und Passiven des Nachlasses zu entnehmen,
wobei das Reinvermögen auf CHF 1’511'479.00 beziffert wurde. Dem Inventar sind
weiter die an der Erbschaft beteiligten Erbinnen und Erben (Beschwerdeführerin
und ihre Schwester) und die jeweils massgeblichen Erbanteile von je ½ zu
entnehmen. Die Beschwerdegegnerin ging entsprechend des Erbanteils der
Beschwerdeführerin von einem ihr anzurechnenden Erbanteil von CHF 755'739.00 (CHF
1’511'479.00 : 2) aus. Diesen Betrag rundete sie zugunsten der Beschwerdeführerin
für die EL-Berechnung auf CHF 700'000.00 ab und listete ihn in den hier zu
beurteilenden Abrechnungsperioden unter der Überschrift «Vermögen» als
unverteilte Erbschaft auf, gewährte den Freibetrag von CHF 37'500.00 und
berücksichtigte den Vermögensverzehr von 1/15 (vgl. Berechnungsblätter 2017 bis
und mit 2019, AB 1).
3.6.2.
Nach dem Gesagten bestand im Berechnungszeitpunkt hinreichende Klarheit
über den Erbanteil im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E 3.4. hiervor). Einer
Berücksichtigung der Erbschaft der Beschwerdeführerin ab Oktober 2017 und somit
ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Erbschaft im Todeszeitpunkt der Erblasserin (28.
September 2017) steht daher nichts entgegen und wird von der Beschwerdeführerin
zu Recht auch nicht geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin bestreitet im
Beschwerdeverfahren ferner weder die im Inventar aufgeführten Erbinnen noch ihre
Erbquote von ½. Sie macht indes sinngemäss geltend, dass im Hinblick auf ihre
Vermögenssituation, namentlich aufgrund korrigierter Steuerveranlagungen, eine Neuberechnung
ihres Anspruchs zu erfolgen habe. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob die
Berechnungen der Beschwerdegegnerin zu beanstanden sind.
3.7.
3.7.1. Die Beschwerdeführerin bestritt bereits im Einspracheverfahren
die der Berechnung der Beschwerdegegnerin zugrunde gelegten Zahlen,
untermauerte ihre Kritik allerdings nicht mit sachdienlichen Hinweisen (vgl.
Einsprache vom 15. Oktober 2019, AB 3). Hierauf forderte die Beschwerdegegnerin
die Beschwerdeführerin zunächst mit Einschreiben vom 17. Januar 2020 (AB 4) auf,
die sachdienlichen Unterlagen, namentlich die Jahresabschlüsse per 31. Dezember
2017, 31. Dezember 2018 und 31. Dezember 2019 sowie Wertschriften diverser
Bankkonti, innert einer (erstreckbaren) Frist bis zum 17. Februar 2020
einzureichen. Die Beschwerdegegnerin wies die Beschwerdeführerin in diesem
Zusammenhang darauf hin, dass im Unterlassungsfall mangels anderer
Berechnungsgrundlagen die Hälfte des von ihrer verstorbenen Mutter geerbten
Guthabens gemäss Erbschaftsinventar zu ihrem Vermögen hinzugerechnet würden.
Diese Frist wurde der Beschwerdeführerin aufgrund eines
Fristerstreckungsgesuchs bis zum 9. März 2020 erstreckt (vgl. Schreiben vom 6.
Februar 2020, AB 4). Da innert der angesetzten Frist seitens der Beschwerdeführerin
keine Unterlagen eingereicht wurden, verlängerte die Beschwerdegegnerin die
Einreichungsfrist erneut bis zum 16. April 2020 und drohte an, im
Unterlassungsfall aufgrund der vorhandenen Akten zu entscheiden. Mit Schreiben
vom 15. April 2020 (AB 7) wurde der Beschwerdeführerin aufgrund eines
Telefonanrufs bei der Beschwerdegegnerin die Einreichungsfrist letztmals bis
zum 1. Juni 2020 verlängert und erneut darauf hingewiesen, dass widrigenfalls
aufgrund der vorhandenen Akten entschieden würde. Da die Beschwerdeführerin der
Beschwerdegegnerin die eingeforderten Unterlagen auch bis zum 1. Juni 2020
nicht einreichte, stütze sie sich mit Einspracheentscheid vom 10. August 2020
auf die bestehende Aktenlage.
3.7.2.
Die Beschwerdeführerin substantiierte ihre Behauptung hinsichtlich der
nicht korrekten Berechnungsgrundlage für die EL und BH von Oktober 2017 bis
September 2019 nicht. Es mangelt daher an der Überprüfbarkeit. Auch nach der im
Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes erforderlichen (mehrfachen) Aufforderung
der Beschwerdegegnerin die sachdienlichen Unterlagen einzureichen, kam die
Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach. Es ist daher im Lichte
von Art. 43 Abs. 3 ATSG nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin –
nachdem sie die Verweigerungshandlung der Beschwerdeführerin abgewartet hatte
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_383/2021 vom 23. November 2021 E. 4.2) –
aufgrund der vorliegenden Akten entschieden hatte. Der Einspracheentscheid vom
10. August 2020 ist daher grundsätzlich zu schützen. Zu prüfen bleibt, ob aufgrund
der sich im Beschwerdeverfahren präsentierenden Vermögenssituation eine andere
Beurteilung des Leistungsanspruchs für das Zeitintervall von Oktober 2017 bis
und mit September 2019 vorzunehmen ist.
3.8.
3.8.1. Anlässlich des Beschwerdeverfahrens machte die
Beschwerdeführerin geltend, eine Neuberechnung des EL-Anspruchs sei aufgrund
einer korrigierten Steuerveranlagung vorzunehmen. Sachdienliche Unterlagen,
welche die Überprüfung ihrer Vorbringen erlauben würden, reichte die Beschwerdeführerin
auch im Beschwerdeverfahren nicht ein. Eine andere Beurteilung im
Beschwerdeverfahren drängt sich daher bereits vor diesem Hintergrund nicht auf.
3.8.2.
Die Beschwerdegegnerin holte während der Sistierung des
Beschwerdeverfahrens ihrerseits weitere Unterlagen im Zusammenhang mit der
Vermögenssituation der Beschwerdeführerin ein. So verlangte sie die
Steuerunterlagen für das Jahr 2018 (vgl. Schreiben der Gemeinde [...] vom 4.
November 2020, AB 10), erkundigte sich nach dem Stand des Erbteilungsverfahrens
(vgl. E-Mail vom 27. Juli 2021, bei den Verfahrensakten) und forderte bei der
im Jahr 2021 eingesetzten Verwaltungsbeiständin die sachdienlichen Unterlagen
zur Beurteilung des Anspruchs auf EL und BH ein. Mit Schreiben vom 17. Dezember
2021 kam die Beiständin der Beschwerdeführerin der Aufforderung der
Beschwerdegegnerin zumindest teilweise nach. Sie reichte sämtliche
Vermögensbelege per 31. Dezember 2020 ein und meldete die Beschwerdeführerin neu
zum Bezug von EL an. Die Vermögensbelege per 31. Dezember 2017, 31. Dezember
2018 und 31. Dezember 2019 wurden nicht eingereicht.
3.8.3. Aufgrund der neu vorliegenden Unterlagen lässt sich eine
Neuberechnung des Leistungsanspruchs ebenfalls nicht rechtfertigen. So basiert
die Veranlagungsverfügung für die Steuerperiode 2018 auf einer amtlichen
Schätzung und liefert demnach keine zuverlässigen Angaben über die effektive
Einkommens- und Vermögenssituation der Beschwerdeführerin per 31. Dezember
2018. Die von der Beiständin eingereichten Unterlagen per 31. Dezember 2020
erlauben im Hinblick auf ihr Datum (vgl. Art. 23 Abs. 1 ELV) grundsätzlich nur
eine Beurteilung des Leistungsanspruchs für das Jahr 2021, wobei diese
Leistungsperiode vorliegend nicht zu beurteilen ist (vgl. E. 1.2. hiervor).
Allerdings erscheint es angesichts der von der Beschwerdegegnerin gestützt auf
die Unterlagen per 31. Dezember 2020 angestellten provisorischen
Überschlagsberechnung (bei den Verfahrensakten), gemäss welcher der
Beschwerdeführerin ein Vermögen von CHF 605'157.00 anzurechnen ist, in
Kombination mit dem Zeitpunkt des Erwerbs der Erbschaft mit einer Anwartschaft
von CHF 700'000.00 nicht überwiegend wahrscheinlich, dass im hier zu beurteilenden
Zeitraum von Oktober 2017 bis und mit September 2019 ein Anspruch auf EL oder
BH bestand.
3.9.
Die Gemeindeverwaltung Riehen erfuhr am 7. März 2019 vom
Ableben der Mutter der Beschwerdeführerin und verfügte nach Erhalt des
Erbschaftsinventars am 13. Juni 2019 unter Einhaltung der Verwirkungsfrist
die Leistungseinstellung per 1. Oktober 2017. Die zu Unrecht bezogenen Leistungen
in Form von BH in Höhe von CHF 2'016.00 sind daher zurückzuerstatten und der
Einspracheentscheid vom 10. August 2019 ist zu schützen.
4.
4.1.
Nach den vorstehenden Erwägungen erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid
vom 10. August 2020 als korrekt und die Beschwerde ist abzuweisen.
4.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 ATSG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: