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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 17. November 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P.
Waegeli, lic. iur. Schnyder
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
vertreten durch C____
Beschwerdeführerin
Amt für Sozialbeiträge
Basel-Stadt
Rechtsdienst,
Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
EL.2020.9
Einspracheentscheid vom 1.
September 2020
Ergänzungsleistungsberechnung;
kein Anspruch
Tatsachen
I.
a)
Die 1941 geborene Beschwerdeführerin wohnt seit Mai 2019 im Pflegeheim D____
(Heimvertrag vom 27. Mai 2019, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 5). Ihr
Ehemann zog im Juni 2019 in das Pflegeheim E____ (Heimvertrag vom
26. August 2019, in den Vorakten) und lebt seit dem 12. September
2019 ebenfalls im Pflegeheim D____ (Heimvertrag vom 12. September 2019, in
den Vorakten).
b)
Am 26. Juni 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin zusammen mit
ihrem Ehemann, vertreten durch ihre Tochter, F____, zum Bezug von
Ergänzungsleistungen zur AHV an (in den Vorakten).
c)
Mit Verfügung vom 28. Januar 2020 lehnte das ASB einen Anspruch der
Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes auf Ergänzungsleistungen ab Mai 2019
aufgrund eines Einnahmenüberschusses ab dem 1. Mai 2019 ab (AB 1).
Dagegen liessen die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann am 28. Februar 2020
Einsprache erheben (AB 2). Mit Einspracheentscheid vom 1. September 2020
(AB 3) hiess das ASB die Einsprache teilweise gut und erliess zwei
ebenfalls auf den 1. September 2020 datierte Verfügungen (AB 4),
welche es zum integralen Bestandteil des Einspracheentscheides erklärte (vgl.
S. 1 des Einspracheentscheides, AB 3). Mit diesen Verfügungen wies
das ASB einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab Mai 2019 erneut aufgrund
eines Einnahmeüberschusses ab.
II.
a)
Mit Beschwerde vom 5. Oktober 2020 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt beantragt die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Sohn,
dieser vertreten durch C____ es sei der Einspracheentscheid des ASB vom
1. September 2020 teilweise aufzuheben und es sei die Sache für ergänzende
Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Danach sei auf der Basis
einer vollständig abgeklärten Sachlage ein neuer Entscheid über die Ansprüche
auf Ergänzungsleistungen vorzunehmen, wobei der Beschwerdeführerin die ihr von
Gesetzes wegen zustehenden Ergänzungsleistungen zuzusprechen seien. Unter
o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
b)
Das ASB beantragt mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2020, die
Beschwerde sei abzuweisen, sofern sie sich nicht aufgrund der neu erlassenen Verfügungen
vom 11. Dezember 2020 als gegenstandslos erweise.
c)
Mit Replik vom 25. Februar 2021 und Duplik vom 30. März 2021 halten
die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren
fest.
d)
In der Triplik vom 31. Mai 2021 bestätigt die Beschwerdeführerin
das Festhalten an ihren Rechtsbegehren erneut.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 17. November 2021 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Gemäss Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) findet das Bundesgesetz vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) auf die Ergänzungsleistungen grundsätzlich Anwendung. Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist somit gemäss Art. 56
Abs. 1 und Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgesetzes
vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) und § 24a des kantonalen Gesetzes
vom 11. November 1987 über die Einführung des Bundesgesetzes über die
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen (EG ELG; SG 832.700)
als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus
Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2.
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren – und damit auch
vorliegend – sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu
überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde (hier das
ASB) vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheides
Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt der Einspracheentscheid, den
beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an
einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn
und insoweit kein Einspracheentscheid ergangen ist (vgl. BGE 131 V 164, 164 f.
E. 2.1 und BGE 125 V 413, 414 E. 1a mit Hinweisen, sowie Urteile des
Bundesgericht 9C_709/2018 vom 8. November 2018 E. 1.3. und
8C_263/2016 vom 24. August 2016 E. 2.2.).
1.3.
Die Beschwerdeführerin macht eine Vergütung von Kostenbeteiligungen
in Höhe von Fr. 1'000.00 (sie verweist dazu auf die Prämien- und
Kostenübersicht ihrer Krankenversicherung für das Steuerjahr 2019,
Beschwerdebeilage [BB] 5) geltend sowie Kosten für Hilfe, Pflege und
Betreuung zu Hause durch die G____ in Höhe von Fr. 13'564.75. Bezüglich
der zuletzt genannten Kosten verweist sie auf eine Rechnung vom 8. Juli
2019, welche mit der Replik eingereicht werde. Bis zur Urteilsberatung ging die
erwähnte Rechnung nicht beim Gericht ein, sie ist jedoch vorliegend auch nicht
von Relevanz. Das ASB weist nämlich zu Recht darauf hin, dass die Krankheits-
und Behinderungskosten nicht im Rahmen der jährlichen EL berücksichtigt werden.
Nach Art. 14 Abs. 1 lit. b und g ELG vergüten die Kantone den
Personen, die eine Ergänzungsleistung beziehen, ausgewiesene, im laufenden Jahr
entstandene Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in
Tagesstrukturen und die Kostenbeteiligung nach Art. 64 des Bundesgesetzes
vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10,
lit. g). Aus Art. 14 Abs. 3 Satz 1 ELG geht hervor, dass die
Krankheits- und Behinderungskosten zusätzlich zur jährlichen EL vergütet werden
(vgl. dazu auch die basel-städtische Verordnung vom 18. Dezember 2007 über
die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den
Ergänzungsleistungen; KBV; 832.720), d.h. diese werden nicht bei der Berechnung
der jährlichen EL berücksichtigt. Das ASB hat diese Kosten somit bei der
jährlichen EL-Berechnung zu Recht unberücksichtigt gelassen. Sie sind nicht
Teil des Anfechtungsobjekts, weshalb sie vorliegend nicht überprüft werden
können. In diesem Punkt kann das Gericht folglich nicht auf die Beschwerde
eintreten.
1.4.
In der Replik weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass aufgrund
von Art. 15e der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELV; SR 831.301) der Jahreswert der Nutzniessung als Einnahme angerechnet
werde, wenn eine Person freiwillig auf ihre Nutzniessung verzichte. Die
Auslagen für den gewöhnlichen Unterhalt und die Bewirtschaftung der Sache, die
Zinse für die darauf haftenden Kapitalschulden sowie die Steuern und Abgaben
trage gemäss Art. 765 ZGB der Nutzniesser im Verhältnis zu der Dauer
seiner Berechtigung. Der Beschwerdeführerin seien daher ab dem 1. Januar
2021 insbesondere Steuern und Abgaben, die von der Beschwerdeführerin als
Nutzniesserin zu tragen seien, in Abzug zu bringen. Im Weiteren sei die
Gesetzesänderung betreffend die Prämie für die obligatorische
Krankenpflegeversicherung gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG
i.V.m. Art. 16d ELV zu berücksichtigen. Demgemäss sei die Sache für
ergänzende Abklärungen und dem Erlass eines neuen Entscheides an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Wie die Beschwerdeführerin selbst feststellt,
sind Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG sowie Art. 16d und Art.15e ELV
erst seit dem 1. Januar 2021 in Kraft. Sie können daher (zumal auch die
Übergangsbestimmungen des ELG nichts Anderes besagen) erst bei der Berechnung
der jährlichen Ergänzungsleistungen ab 2021 berücksichtigt werden. Der
angefochtene Einspracheentscheid datiert aber vom 1. September 2020 und
bezieht sich auf den EL-Anspruch der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes von
Mai 2019 bis September 2020. Es besteht somit kein Anfechtungsobjekt für die
Zeit ab Januar 2021. Auch die vorliegende rechtliche Änderung kann daher vom
Gericht nicht berücksichtigt werden. Auch in diesen Punkten kann das Gericht
nicht auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin eintreten.
1.5.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.
Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit ein Eintreten nicht
bereits gemäss den Ausführungen unter E. 1.4. und E. 1.5.
ausgeschlossen ist.
2.
2.1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch
auf Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente hat.
2.2.
Eine Person hat Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die
Voraussetzungen nach Art. 4 bis 6 ELG erfüllt und ihre gesetzlich
anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen
(Art. 11 ELG) übersteigen (Art. 9 ELG). Die jährliche
Ergänzungsleistung entspricht dem Differenzbetrag.
3.
3.1.
Die Beschwerdeführerin beanstandet zunächst, die Beschwerdegegnerin
habe ihre Hilflosenentschädigung zu Unrecht als Einnahmen angerechnet. Eine
Anrechnung dürfe nur erfolgen, wenn die Tagestaxe eines Heims oder Spitals auch
die Kosten für die Pflege einer hilflosen Person enthielten. Dies sei beim D____
nicht der Fall.
3.2.
Gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. d ELG werden
Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen grundsätzlich nicht
angerechnet. Allerdings weist Art. 11 Abs. 4 ELG darauf hin, dass der
Bundesrat bestimmt, in welchen Fällen, die Hilflosenentschädigungen der
Sozialversicherungen angerechnet werden. In diesem Sinne hat der Bundesrat in
Art. 15b ELV verordnet, dass die Hilflosenentschädigung der AHV, IV, Militär-
oder Unfallversicherung dann als Einnahme angerechnet wird, wenn in der
Tagestaxe eines Heims oder Spitals auch die Kosten für die Pflege einer hilflosen
Person enthalten sind. Auch § 5 der baselstädtischen Verordnung vom
12. Dezember 1989 betreffend Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfen
zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VELG; SG 832.710)
hält in Abs. 3 fest, dass Hilflosenentschädigungen nur als Einkünfte
angerechnet werden, wenn in der Heimtaxe auch die Kosten für die Pflege einer
hilflosen Person enthalten sind.
3.3.
In den mit dem angefochtenen Einspracheentscheid ergangenen Verfügungen
vom 1. September 2020 betreffend die Beschwerdeführerin hat das ASB eine
monatliche Hilflosenentschädigung von Fr. 593.00 (im Jahr
Fr. 7'116.00) angerechnet. Zugleich hat es bei den Ausgaben für den Monat
Mai 2019 für den Heimeintritt Fr. 2'347.00 und eine Patientenbeteiligung
von Fr. 2.85 pro Tag berücksichtigt. Für die Monate Juni bis Dezember 2019
berücksichtigte es eine "Grund-, Betreuungs- oder Spitaltaxe" der
Beschwerdeführerin von Fr. 190.30 pro Tag sowie eine Patientenbeteiligung
für die Beschwerdeführerin von Fr. 21.60 pro Tag. Ab Januar 2020 rechnete es
eine "Grund-, Betreuungs- oder Spitaltaxe" von ebenfalls
Fr. 190.30 pro Tag sowie eine Patientenbeteiligung für die
Beschwerdeführerin von Fr. 23.00 pro Tag als Heimkosten an (AB 4).
Gemäss Ziff. 7 des Heimvertrages vom 24. Mai 2019
(AB 5) richtet sich die pauschale Tagestaxe nach der individuellen
Pflegestufe. Die von der Bewohnerin/vom Bewohner zu leistende Tagestaxe setzt
sich gemäss Ziff. 9 des Heimvertrages aus der Pensions- und Betreuungstaxe
sowie dem durch die Bewohnenden zu leistenden Anteil an die Pflegekosten
zusammen.
Es trifft zu, dass in den Rechnungen des D____ (vgl. die
Rechnung des D____ für die Beschwerdeführerin vom 4. Juni 2019, in den
Vorakten, sowie die Rechnungen vom 6. Januar 2020, vom 5. Februar
2020 und vom 2. Oktober 2019, für den Ehemann der Beschwerdeführerin, BB 4
bzw. in den Vorakten) die Pensionstaxe in Höhe von Fr. 190.30 pro Tag und
die von der Beschwerdeführerin zu tragenden Pflegekosten in Höhe von
Fr. 21.60 bzw. Fr. 23.00 pro Tag separat ausgewiesen werden. Dies
ändert nichts daran, dass in Ziff. 9 des Heimvertrages klar festgehalten
wird, dass sich die Tagestaxe aus der Pensions- und Betreuungstaxe und dem von
der Beschwerdeführerin zu tragenden Anteil an die Pflegekosten ergibt, die
Tagestaxe also alle diese Kosten beinhaltet, insbesondere auch die
Pflegekosten. Dies wird überdies auch durch Ziff. 7 des Heimvertrages
verdeutlicht. Wären die Pflegekosten von der Tagestaxe nicht erfasst, würden
sich diese kaum nach der individuellen Pflegestufe richten. Zudem zeigt sich in
den Anspruchsberechnungen des ASB, dass bei den Ausgaben sowohl die
Pensionstaxe von Fr. 190.30 pro Tag als auch die Patientenbeteiligung von
Fr. 21.60 für 2019 beziehungsweise Fr. 23.00 für 2020 als Ausgaben
anerkannt wurden.
3.4.
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin hat das ASB die
Hilflosenentschädigung zur Recht als Einnahme angerechnet, da die Tagestaxe (im
Sinne von Art. 15b ELV) des D____ auch die Kosten für die Pflege der
Beschwerdeführerin umfasst.
4.
4.1.
Die Beschwerdeführerin kritisiert im Weiteren, mehrere
Vermögenswerte bzw. Bankkonten seien beim Vermögen doppelt berücksichtigt
worden. Das ASB bestätigt in der Beschwerdeantwort, dass hier Fehler passiert
sind und korrigiert diese mit den Verfügungen vom 11. Dezember 2020 (dem
Datum der Beschwerdeantwort; vgl. AB 8).
4.2.
Die von der Beschwerdeführerin kritisierten doppelten Anrechnungen
bzw. die Korrekturen des ASB in den Verfügungen vom 11. Dezember 2020 sind
anhand der vom ASB eingereichten Bankunterlagen (AB 7) nachvollziehbar und
sind nicht zu beanstanden. Insofern kann auf die am 11. Dezember 2020
ergangenen Verfügungen des ASB abgestellt werden.
4.3.
Hinsichtlich des anrechenbaren Vermögens macht die
Beschwerdeführerin ferner geltend, das ASB habe nicht berücksichtigt, dass sich
das Vermögen im Verlauf der Jahre 2019 und 2020 aufgrund der hohen Heim- und
Gesundheitskosten erheblich vermindert habe. Es habe es unterlassen, die
notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen
Auskünfte einzuholen. Damit habe es den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Zudem
bringt sie in der Replik vor, das ASB habe für den Zeitraum ab Januar 2020 die
gleichen Vermögenserträge angerechnet wie in den Verfügungen mit Gültigkeit ab
Mai 2019. Dies sei nicht korrekt und müsse korrigiert werden.
4.4.
Gemäss Art. 9 Abs. 5 lit. d ELG i.V.m. Art. 23
Abs. 1 ELV sind für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in der
Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren
Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen
massgebend. Eine Neuberechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist in den in
Art. 25 Abs. 1 ELV genannten Fällen möglich, namentlich bei einer
voraussichtlich länger dauernden Verminderung des Vermögens (Art. 25
Abs. 1 lit. c ELV). Gemäss Wegleitung über die Ergänzungsleistungen
zur AHV und IV (WEL), Stand 1. Januar 2020, N 3641.02 kann eine
Neuberechnung einmal pro Kalenderjahr auf einen entsprechenden Antrag hin
erfolgen.
4.5.
Es trifft grundsätzlich zu, dass das ASB aufgrund von Art. 43
Abs. 1 ATSG die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und
die erforderlichen Auskünfte einzuholen hat. Wer Versicherungsleistungen (bzw.
hier Ergänzungsleistungen) beansprucht, muss sodann unentgeltlich alle
Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der
Versicherungsleistungen und zur Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich
sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Gemäss Art. 24 Satz 1 ELV hat
die anspruchsberechtigte Person, ihr gesetzlicher Vertreter bzw. ihre
gesetzliche Vertreterin oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde,
welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, sogar eine Meldepflicht. Sie
muss vor jeder Änderung der persönlichen und vor jeder ins Gewicht fallenden
Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der anspruchsberechtigten Person
unverzüglich eine Mitteilung an die kantonale Durchführungsstelle machen. Im
Übrigen haben die mit der Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen
betrauten Stellen die wirtschaftlichen Verhältnisse periodisch, mindestens aber
alle vier Jahre zu überprüfen (Art. 30 ELV).
4.6.
Die Beschwerdeführerin hat vorliegend im Jahr 2019 – soweit aus den
Akten ersichtlich und gemäss den Angaben des ASB in Ziff. 3. der
Beschwerdeantwort – keine unterjährige Neuberechnung der jährlichen
Ergänzungsleistungen beantragt – auch ihr Ehemann nicht. Das ASB hatte daher
keine Veranlassung, eine solche vorzunehmen, da es im Falle von EL-relevanten
Veränderungen Sache der betroffenen Person ist, die Veränderung zu melden und
eine Neuberechnung zu beantragen. Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen
ab Januar 2020 hat das ASB auf die Bankbelege abgestellt, welche den
Vermögensstand per 31. Dezember 2019 abbilden (AB 7). Dies entspricht
dem korrekten Vorgehen, da das Vermögen der Bankauszüge per 31. Dezember
2019, dem Vermögensstand am 1. Januar 2020 entsprechen (vgl. Art. 9
Abs. 5 lit. d ELG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 ELV sowie
E. 4.4.). Dem ASB kann somit nicht vorgeworfen werden, das Amt habe eine
Vermögensverminderung zu Unrecht nicht berücksichtigt bzw. seine
Abklärungspflicht diesbezüglich verletzt.
4.7.
Was die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Veränderungen
im Jahre 2020 (namentlich Auflösung von Depots/Konten) betrifft, so wäre es an ihr
bzw. ihren rechtlichen Vertretungen, dem ASB mitzuteilen, dass eine
entsprechende Vermögensverminderung stattgefunden habe und eine unterjährige
Neuberechnung zu beantragen. Soweit aus den Akten ersichtlich, erfolgte kein
entsprechender Antrag. Die Beschwerdeführerin weist nun in der Triplik darauf
hin, dass die Kontoabschlüsse per 31. Dezember 2020 dem ASB mit Schreiben
vom 12. April 2021 eingereicht worden seien und die Veränderungen
zumindest einmal pro Jahr bei der Anspruchsermittlung zu berücksichtigen seien.
Damit kann dieser Vermögensgegenstand für die Berechnung des Anspruchs 2021
herangezogen werden. Dies ist aber nicht Gegenstand der vorliegenden
Beschwerde. Inwiefern der Vermögensstand per 31. Dezember 2020
(rückwirkende) Auswirkungen auf den Anspruch 2020 haben soll, erschliesst sich
nicht. Die Beschwerdeführerin erklärt zudem nicht klar, per welchem Datum sie
die Neuberechnung wünscht. Insbesondere fehlt es an einem Antrag auf eine
unterjährige Neuberechnung und damit letztlich auch an einem entsprechenden Anfechtungsgegenstand
(vgl. dazu auch E. 1.3.). Es ist nicht Sache des Gerichts, nun – quasi an
Stelle des ASB – rückwirkend eine unterjährige Neuberechnung der
Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin vorzunehmen.
4.8.
Hinsichtlich der Kritik bezüglich der für die Berechnung der
Ergänzungsleistungen ab Januar 2020 angerechneten Vermögenserträge bestätigt
das ASB in der Duplik, dass diese aus den Abschlüssen per Ende 2018 übernommen
worden seien. Aus den eingereichten Abschlüssen aller Konten und Depots per
Ende 2019 seien die entsprechenden Erträge nicht eruierbar gewesen. Die
daraufhin eingeforderten Steuerunterlagen des Jahres 2019 seien jedoch erst
nach Ablauf der peremptorischen Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort
eingegangen. Aus diesen Steuerunterlagen habe sich ergeben, dass das Vermögen
der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes um Fr. 106'049.00 höher
ausfalle, da das Konto bei der H____bank [...] dem ASB nicht bekannt gewesen
sei. Dieses Konto sei eigentlich noch in die EL-Berechnung aufzunehmen, was
jedoch im Vergleich zu den Verfügungen vom 11. Dezember 2020 zu einem
geringeren EL-Anspruch der Beschwerdeführerin führen würde. Deshalb werde auf
eine Anpassung des Vermögens und somit auch der Vermögenserträge verzichtet.
4.9.
Die in den Verfügungen vom 11. Dezember 2020 sowohl für den
Zeitraum von Mai 2019 bis Dezember 2019 als auch für den Zeitraum ab Januar
2020 angerechneten Vermögenserträge betragen insgesamt Fr. 4'054.00
(AB 8). Gemäss der Steuererklärung 2019 betrugen die Einkünfte aus
Guthaben, Wertschriften und Lotterien im Jahr 2019 Fr. 2'028.00 (vgl.
Duplikbeilage). Für das Jahr 2020 wären deshalb korrekterweise lediglich
Fr. 2'028.00 anzurechnen. Wie von der Beschwerdegegnerin dargelegt, ergibt
sich aber aus der Steuererklärung ebenfalls, dass bei den Wertschriften das
Konto bei der H____bank [...] aufgeführt wurde. Dieses wurde bei der Berechnung
der Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt.
In den Akten der Beschwerdegegnerin findet sich bereits ein
Auszug dieses Kontos vom 30. September 2019 sowie
die Steuerbescheinigung vom 31. Dezember 2018. Daraus ergibt sich, dass
das Konto auf den Sohn der Beschwerdeführerin, B____, lautet, wie dies die
Beschwerdeführerin in der Triplik geltend macht. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt,
es sei unklar, ob und wenn ja, in welcher Höhe die Beschwerdeführerin die
Verfügungsberechtigung über das Vermögen auf dem genannten Konto habe, ist
festzuhalten, dass das Konto in der Steuererklärung 2019 mit einem
"N" gekennzeichnet wurde, was für "Nutzniessungsvermögen"
steht. Gemäss den erwähnten Bankunterlagen in den Akten wird dieses Konto unter
der Rubrik Eigentümergemeinschaft geführt und aus dem Kontoauszug vom
30. September 2019 eine Mieteinnahme ersichtlich ist. Die
Beschwerdeführerin, ihr Ehemann und ihr Schwiegervater übertrugen die Liegenschaft
St. Alban-Vorstadt 13 im Jahr 1992 im Rahmen einer Schenkung ihren drei Kindern
zu gleichen Teilen, wobei die Schenkenden die Nutzniessung erhielten (vgl.
Schenkungsvertrag vom 25. November 1992 in den Vorakten). Dies bedeutet, dass
die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann "den vollen Genuss an der
Sache" (Art. 745 Abs. 2 ZGB), bzw. das Recht auf Besitz,
Gebrauch und Nutzung (Art. 755 Abs. 1 ZGB) haben, jedoch eben gerade
nicht das Eigentum (vgl. dazu Martin Bichsel/Kaspar
Mauerhofer, in: ZGB Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2016,
Art. 745 N 13).
Es ist somit davon auszugehen, dass dieses Konto, auf welchem
die Mietzinseinnahmen eingehen und von welchem die laufenden
Liegenschaftskosten bezahlt werden, mit der Liegenschaft an der St.
Alban-Vorstadt 13 im Zusammenhang steht. Dieser Liegenschaftsertrag steht der
Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann als Nutzniesser zu (vgl. Art. 773
Abs. 1 ZGB, sowie dazu Martin
Bichsel/Kaspar Mauerhofer, a.a.O., Art. 773 N 1). In diesem
Sinne hat das ASB bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung jeweils Ertrag
aus der Nutzniessung berücksichtigt (vgl. Verfügungen vom 1. September
2020, AB 1, und Verfügungen vom 11. Dezember 2020, AB 8). Soweit
die Differenz der Mietzinseinnahmen und der Ausgaben Ende des Jahres nicht an
die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann als Nutzniesser ausbezahlt wurde und
daher auf erwähntem Konto bei der H____bank verblieb, handelt es sich bei dem
sich auf dem Konto befindlichen Vermögen um angesammelte Erträge aus der
Nutzniessung der genannten Liegenschaft. Diese gehören in das Vermögen der
Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes und wären daher bei der Berechnung der
jährlichen Ergänzungsleistung zu berücksichtigen. Dass dem so ist wird zudem
durch die Tatsache gestützt, dass die Ehegatten das Konto in ihrer eigenen
Steuererklärung des Jahres 2019 als ihr Vermögen angegeben haben (vgl.
Duplikbeilage). Das Vermögen auf dem Nutzniessungskonto wurde im Übrigen ursprünglich
in den Verfügungen betreffend die jährlichen Ergänzungsleistungen für die
Beschwerdeführerin und ihren Ehemann vom 28. Januar 2020 berücksichtigt
(vgl. AB 1), infolge der Einsprache wurde der Betrag jedoch dann aus der
Berechnung entfernt (vgl. Verfügungen vom 1. September 2020, AB 4).
4.10.
Eine genaue Neuberechnung des anrechenbaren Vermögens erübrigt sich.
Auch wenn die Vermögenserträge bei der Berechnung der jährlichen
Ergänzungsleistungen im Jahr 2020 um Fr. 2'026.00 tiefer wären als in der
Berechnung vom 11. Dezember 2020, so ist dieser Betrag durch den
Vermögensverzehr des anzurechnenden Kontos [...] bei der H____bank mehr als aufgewogen
– auch wenn nur ein Zehntel des Steuerwerts von Fr. 106'049.00 am
31. Dezember 2019 (vgl. Duplikbeilage) also Fr. 10'604.90, (vgl. WEL,
Stand 1. Januar 2020, N 3441.01) als Vermögensverzehr angerechnet
werden kann.
5.
5.1.
Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, das ASB habe beim
Vermögen zu Unrecht für beide Ehegatten jeweils Fr. 8'000.00 für das
Heimdepot angerechnet (total Fr. 16'000.00). Bei diesem Depot handle es
sich um eine Sicherheit nach Art. 257e des Bundesgesetzes vom 30. März
1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter
Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220).
5.2.
Das ASB verweist auf Art. 17 Abs. 1 ELV (entsprechend dem Datum
der Beschwerdeantwort, in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden
Fassung). Gemäss diesem ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der
Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens
im Wohnsitzkanton zu bewerten.
Das ASB erklärt, das Heimdepot sei Teil des Vermögens und müsse
in der Steuererklärung deklariert werden. Eine Ausnahme gemäss WEL, Stand
1. Januar 2020, N 3443.06 sei nicht ersichtlich. Gemäss dem
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt sei überdies auch das Mietzinsdepot zu
berücksichtigen, wenn genügend ungebundene Mittel vorhanden seien, um den
angerechneten Vermögensverzehr zu beanspruchen. Das ASB verweist auf das Urteil
des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt EL.2010.3 vom 5. Januar 2011
E. 3.2.5).
5.3.
Gemäss WEL, Stand 1. Januar 2020, N 3443.06 (Stand
1. Januar 2020) sind Sicherheitsleistungen gemäss Art. 257e OR nicht
an das Vermögen anzurechnen. Andere Sicherheitsleistungen werden in der Liste
der nicht anzurechnenden Vermögenswerte nicht aufgeführt. Die Sicherheitsleistung
gemäss Art. 257e OR ist explizit bezogen auf Mieten von Wohn- und
Geschäftsräumen. Gemäss dessen Abs. 2 dürfen maximal drei Monatsmieten als
Sicherheit verlangt werden.
5.4.
Ziff. 20 des Heimvertrages spricht von einer
Sicherheitsleistung "zur Sicherstellung der Forderungen aus dem
Vertrag" (AB 5). Diese Sicherheitsleistung geht weiter als jene für
die Miete von Wohn- und Geschäftsräume. Das Heimdepot der Beschwerdeführerin
(und auch das ihres Ehemannes) kann somit nicht als Mietzinsdepot bzw. als
Sicherheitsleistung im Sinne von Art. 257e OR verstanden werden. Ob eine
analoge Behandlung des Heimdepots mit Sicherheiten für Wohn- und
Geschäftsräumen möglich ist, kann vorliegend offenbleiben. Solange genügend
liquide Mittel vorhanden sind, um den Vermögensverzehr zu decken, ist eine
Anrechnung des Heimdepots (welches illiquides Vermögen darstellt) angemessen
(vgl. die Argumentation im Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
EL.2010.3 vom 5. Januar 2011 E. 3.2.5). Damit handelt es sich dabei um
einen anrechenbaren Vermögenswert, den das ASB in der Berechnung des Vermögens
(welches im Übrigen selbst ohne Berücksichtigung der Fr. 16'000.00 für die
Heimdepots der Ehegatten deutlich über dem Freibetrag von Fr. 60'000.00
[vgl. dazu Art. 11 Abs. 1 lit. c ELV in der bis zum
31. Dezember 2020 geltenden Fassung] liegt) berücksichtigt hat.
5.5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keinen
Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat. Zusammen mit der Beschwerdeantwort vom
11. Dezember 2020 reicht das ASB neue Verfügungen für den Zeitraum von Mai
2019 bis und mit dem Jahr 2020 (Berechnung per Januar 2020) ein. Dieser Vorgang
ist als Wiedererwägung zu verstehen. Eine solche ist Versicherungsträgern,
gemäss Art. 53 Abs. 3 ATSG bis zur Beschwerdeantwort möglich. Soweit
eine Wiedererwägung nicht den Begehren der beschwerdeführenden Partei
entspricht, wird das Verfahren weitergeführt (vgl. Art. 55 Abs. 1
ATSG i.V.m. Art. 58 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021], sowie Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage,
Zürich 2020, Art. 53 N 90 und 93 sowie Art. 55 N 26). Vorliegend
führt die Neuberechnung des Anspruchs der Beschwerdeführerin – im Lichte der
obigen Ausführungen zu Recht – nicht direkt zu einem Anspruch auf
Ergänzungsleistungen im vorliegenden Zeitraum ab Mai 2019 bis und mit dem Jahr
2020 (Berechnung per Januar 2020). Allerdings schliesst das ASB darauf, dass
die Beschwerdeführerin ab Januar 2020 aufgrund des Ausgabenüberschusses von
Fr. 2'060.00 einen Anspruch auf Prämienverbilligung hat, welcher direkt
ihrer obligatorischen Krankenversicherung ausbezahlt wird (vgl. dazu
Art. 26 ELV in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung; vgl.
auch Verfügung vom 11. Dezember 2020, Berechnung ab Januar 2020, AB 8).
Dies reduziert ihre tatsächlichen Ausgaben in diesem Punkt. Im Übrigen kann der
Beschwerdeführerin in ihren Anträgen jedoch nicht gefolgt werden. Soweit die
Verfügung vom 11. Dezember 2020 nicht die Gegenstandslosigkeit der
Beschwerde zur Folge hat, ist sie abzuweisen.
6.
6.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen,
soweit sie nicht durch die Verfügung des ASB vom 11. Dezember 2020
gegenstandslos geworden ist.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche
Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde;
vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).
6.3.
Angesichts der bereits im
ersten Schriftenwechsel erfolgten, des im Vergleich zum gesamten Streitgegenstand
geringen Durchdringens der Beschwerdeführerin und des Verzichts auf eine
reformatio in peius (vgl. E. 4.10.) werden die ausserordentlichen Kosten
wettgeschlagen. Gemäss § 17 Abs. 2 SVGG steht dem Versicherungsträger
kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu. Ihm kann jedoch bei
leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung der Gegenpartei eine
Parteientschädigung zugesprochen werden. Letzteres ist vorliegend nicht der
Fall.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie
nicht durch die Verfügung des ASB vom 11. Dezember 2020 gegenstandslos
geworden ist.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw L.
Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: