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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 6. September 2023
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. S.
Bammatter-Glättli, Dr. med. F. W. Eymann und Gerichtsschreiberin
Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Beschwerdeführer
Amt für Sozialbeiträge
Basel-Stadt
Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,
Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
EL.2021.11
Einspracheentscheid vom 6. September
2021
Beschränkung der Vergütung für
Hilfe und Betreuung zu Hause im Rahmen der jährlichen Krankheits- und
Behinderungskosten; Verhältnis dieser Vergütung zum Assistenzbeitrag bei Bezug
einer Hilflosenentschädigung schweren Grades
Tatsachen
I.
Der Beschwerdeführer bezieht Ergänzungsleistungen zu seiner
Invalidenrente. Mit Verfügung vom 9. Juli 2021 (Beschwerdeantwortbeilage [BAB]
1) hat das Amt für Sozialbeiträge (ASB) dem Beschwerdeführer Krankheitskosten
für den Zeitraum Januar bis März 2021 vergütet. Der vom Beschwerdeführer
eingereichte Rechnungsbetrag für diese Hilfe betrug für Januar 2021 Fr. 1’257.15,
für Februar 2021 Fr. 1’166.20 und für März 2021 Fr. 1’293.15. Für den
Monat Januar 2021 wurde ihm eine Patientenbeteiligung von Fr. 237.15, für Februar
2021 Fr. 214.00 und für März 2021 von Fr. 237.15 vergütet, für die
«Haushaltshilfe anerkannte Institutionen» vergütete sie ihm jeweils Fr. 800.00
pro Monat. Demzufolge wurde dem Beschwerdeführer im Zeitraum vom Januar 2021
bis März 2021 ein Betrag von Fr. 628.00 nicht vergütet.
In der Einsprache vom 26. August 2021 beantragte der
Beschwerdeführer die Vergütung für die Haushaltshilfe in vollem Umfang. Das Amt
für Sozialbeiträge Basel-Stadt (ASB) wies die Einsprache mit Entscheid vom 6.
September 2021 ab.
II.
Mit Beschwerde vom 7. Oktober 2021 beantragt der
Beschwerdeführer, vertreten durch C____, Advokatin, die Aufhebung des
Einspracheentscheids vom 6. September 2021 und die Ausrichtung der Kosten
für die Haushaltshilfe in der Höhe des Fehlbetrages für die Monate Januar,
Februar und März 2021 von Fr. 628.00 sowie die unentgeltliche
Rechtspflege.
In der Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2021 schliesst das ASB
auf Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 14. März 2022 hält der
Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
III.
Der Instruktionsrichter entspricht mit Verfügung vom 8.
Dezember 2021 dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss §
5 SVGG.
IV.
Mit Eingabe vom 31. März 2023 gibt der Beschwerdeführer als
neue Rechtsvertretung lic. iur. B____, Rechtsanwalt, bekannt.
V.
Nach einer ersten Urteilsberatung am 31. Mai 2022 entscheidet
das Sozialversicherungsgericht gemäss § 11 Abs. 5 des Gesetzes vom 9. Mai 2001
über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das
Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz,
SVGG; SG 154.200] auf dem Zirkularweg.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das angerufene Gericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde sachlich zuständig (Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in
Verbindung mit § 1 Abs. 1 SVGG und § 12a des Gesetzes über die Einführung des
Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beilhilfen
[EG/ELG; SG 832.700]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs.
1 ATSG.
1.2.
Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde (Art. 60 ATSG) und auch
die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf
einzutreten.
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer bringt vor, als Tetraplegiker erhalte er eine
ganze Invalidenrente, jährliche Ergänzungsleistungen und eine Hilflosenentschädigung
schweren Grades. Er lebe zu Hause und sei aufgrund seiner Einschränkungen auf
die Hilfe und Betreuung Dritter angewiesen. Regelmässig werde er von einer
anerkannten Institution mit Spitex-Bewilligung unterstützt. Deren Kosten für
die Haushaltshilfe seien ihm bis zum 31. Dezember 2020 vom ASB immer
vollumfänglich vergütet worden. Seine Krankheits- und Behinderungskosten würden
den gesetzlich festgelegten Mindestbetrag von Fr. 25’000 pro Kalenderjahr nicht
überschreiten.
Am 1. Januar 2021 sei der revidierte § 13 der Verordnung
über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei
Ergänzungsleistungen des Kantons Basel-Stadt (KBV; SG 832.720) in Kraft
getreten. Neu werde unter anderem die Vergütung der Kosten für Hilfe und
Betreuung zu Hause beschränkt, die Vergütung betrage neu höchstens Fr. 50.00
pro Stunde, Fr. 800.00 pro Monat und Fr. 9'600.00 pro Kalenderjahr. Mit
Verfügung vom 9. Juli 2021 habe das ASB dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass
für die Haushaltshilfe nun maximal Fr. 800.00 im Monat vergütet würden. Die
Gesetzesänderung sei erst im Dezember 2020 kommuniziert worden.
Der Regierungsrat habe mit der Begrenzung der Vergütung der
Kosten für Hilfe und Betreuung im Haushalt übergeordnetes Bundesrecht verletzt
und die ihm delegierte Rechtsetzungskompetenz überschritten, indem er die in
Art. 14 Abs. 3 und 4 ELG festgelegten Mindestbeträge unterschritten habe. Die
erforderlichen Ausgaben liessen sich unter dem Gesichtspunkt der
Zweckmässigkeit nicht abstrakt bestimmen, sondern seien im Einzelfall konkret
zu bestimmen.
2.2.
Demgegenüber ist das ASB der Ansicht, die Beschränkung der Kosten
einzelner Dienstleistungen sei zulässig. Sollte die Hilflosenentschädigung
nicht ausreichen, um den persönlichen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung zu
decken, könne bei der IV ein Assistenzbeitrag beantragt werden. Die Hilfe und
Betreuung für Menschen mit einer IV-Rente habe somit vorrangig durch Leistungen
der IV zu erfolgen und erst subsidiär durch die Finanzierung über Krankheits-
und Behinderungskosten der EL. Die Kantone könnten im Rahmen der
bundesrechtlichen Vorschriften selber bestimmen, welche Kosten sie im
Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung
vergüten wollen (Botschaft vom 16. September 2016 zur EL-Reform, BBl 2016 7472).
Es sei ihnen somit belassen, einzelne Leistungen betragsmässig zu begrenzen. Dies
sei dann zulässig, wenn Alternativmöglichkeiten bestünden. Zuerst sei ein
weiterer Bedarf über den Assistenzbeitrag der IV abzudecken. Alternativ könne
auch der Eintritt in ein Pflegeheim oder die Beantragung eines persönlichen Budgets
gemäss § 16 Verordnung über die Behindertenhilfe (BHV; SG 869.710) erwogen
werden.
2.3.
In der Replik antwortet der Beschwerdeführer, dass beim Vorliegen
einer mittleren oder schweren Hilflosigkeit der Assistenzbeitrag in Abzug zu
bringen sei, wenn der Mindestbetrag nach Art. 14 Abs. 3 ELG überschritten werde.
Unterhalb dieser Grenze sowie bei leichter Hilflosigkeit würden die Kantone
entscheiden, ob der Assistenzbeitrag und die Hilflosenentschädigung angerechnet
würden. Wenn sich eine versicherte Person nicht für den Bezug eines
Assistenzbeitrags anmelde, obwohl sie einen Anspruch darauf habe, oder wenn sie
Kosten, die sie über den Assistenzbeitrag abrechnen könne, ausschliesslich bei
den EL geltend mache, sei die EL-Stelle berechtigt, die Vergütung von Kosten
für Leistungen für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause nach der Einräumung
einer angemessenen Mahn- und Bedenkzeit einzustellen (Mitteilungen des
Eidgenössischen Departements des Inneren EDI an die AHV-Ausgleichskassen und
EL-Durchführungsstellen Nr. 323 vom 21. Dezember 2012).
Der Betrag nach Art. 14 Abs. 3 ELG werde nicht erreicht,
weshalb sich der Betrag der Kostenvergütung nicht nach Art. 14 Abs. 4 ELG
erhöhe. Art. 19b der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) vom 15. Januar 1971 (SR 831.301)
sei nicht einschlägig. Dementsprechend seien die Hilflosenentschädigung der IV
und der Assistenzbeitrag der IV von den ausgewiesenen Pflege- und
Betreuungskosten nicht in Abzug zu bringen. Im Weiteren sei keine Mahn- und
Bedenkfrist für die Geltendmachung der Assistenzbeiträge eingeräumt worden. Der
Beschwerdeführer habe sich erst im September 2021 zum Bezug von Assistenzbeiträgen
angemeldet und es sei ihm erst mit Verfügung vom 23. Februar 2022 ein Anspruch
auf Assistenzbeiträge der IV ab September 2021 zugesprochen worden. Im Weiteren
seien Leistungen der Behindertenhilfe subsidiär zu zweckbestimmten Leistungen
der Sozialversicherungen (§ 2 Abs. 3 des Gesetzes über die
Behindertenhilfe, BHG; SG 869.700). Demgemäss seien Ergänzungsleistungen
vorrangig gegenüber Leistungen der Behindertenhilfe.
2.4.
Zusammengefasst macht der Beschwerdeführer einerseits geltend, dass
die kantonalen Vorgaben bundesrechtswidrig seien, andererseits bringt er vor, dass
die Gesetzesänderung per 1. Januar 2021 ihm erst im Dezember 2020 und damit zu
kurzfristig kommuniziert worden sei und es einer angemessenen Übergangsfrist
bedurft hätte. Zudem sei ein Assistenzbeitrag nur im Fall einer Erhöhung nach
Art. 14 Abs. 4 ELG anzurechnen, das ASB hätte ihm aber für die Beantragung des
Assistenzbeitrages ohnehin eine angemessene Mahn- und Bedenkzeit einräumen
müssen.
3.
3.1.
Art. 14 bis 16 ELG regeln die Vergütung der Krankheits- und
Behinderungskosten durch die Kantone. Die Kantone vergüten den Bezügerinnen und
Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung unter anderem die ausgewiesenen,
im laufenden Jahr entstandenen Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause
sowie in Tagesstrukturen (Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG). Die Kantone bezeichnen die
Kosten, die nach Absatz 1 vergütet werden können. Sie können die Vergütung auf
im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung
erforderliche Ausgaben beschränken (Art. 14 Abs. 2 ELG). Für die zusätzlich zur
jährlichen Ergänzungsleistung vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten
können die Kantone Höchstbeträge festlegen. Diese dürfen jedoch bei zu Hause
lebenden alleinstehenden Personen den Betrag von Fr. 25’000.00 pro Jahr
nicht unterschreiten (Art. 14 Abs. 3 lit. a Ziff. 1 ELG). Bei zu Hause lebenden
Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV oder der
Unfallversicherung erhöht sich der Mindestbetrag nach Absatz 3 Buchstabe a
Ziffer 1 bei schwerer Hilflosigkeit auf 90'000.00 Franken, soweit die Kosten für
Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag
der AHV oder der IV nicht gedeckt sind. Der Bundesrat regelt die entsprechende
Erhöhung bei mittelschwerer Hilflosigkeit und die Erhöhung des Betrages für
Ehepaare (Art. 14 Abs. 4 ELG).
3.2.
Der Kanton Basel-Stadt hat in § 6 Abs. 2 EG/ELG die Beschränkung auf
die wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungen vorgenommen (Satz 2), die
Bezeichnung der übernahmefähigen Krankheits- und Behinderungskosten im
Einzelnen aber an den Regierungsrat delegiert (Satz 1). Dabei entsprechen gemäss
§ 6 EG/ELG die kantonalen Höchstbeträge für die Krankheits- und
Behinderungskosten den in Art. 14 Abs. 3 bis 5 des Bundesgesetzes festgesetzten
Beträgen. Bei Bedarf kann der Regierungsrat die Höchstbeträge anpassen (Abs.
1).
Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Regierungsrat in §
13 KBV Vorschriften betreffend Kosten für Hilfe und Betreuung zu Hause und in
§ 14 betreffend die ambulante Pflege zu Hause erlassen.
3.3.
Anspruch auf Vergütung der Kosten nach Art. 14 ELG besteht nur,
soweit nicht andere Versicherungen für die Kosten aufkommen. Der Bezug einer
Hilflosenentschädigung der AHV, der IV, der Unfall- oder der
Militärversicherung gilt nicht als Kostenvergütung einer anderen Versicherung
(§ 2 Abs. 1 KBV).
Erhöht sich der Betrag der Kostenvergütung nach Art. 14 Abs. 4
ELG oder Art. 19b ELV, so werden die Hilflosenentschädigung der IV und der
Unfallversicherung und der Assistenzbeitrag der AHV oder der IV von den
ausgewiesenen Pflege- und Betreuungskosten nach den §§ 13-16 dieser Verordnung
abgezogen. Der Höchstbetrag nach Art. 14 Abs. 3 lit. a ELG darf jedoch nicht
unterschritten werden (§ 2 Abs. 2 KBV).
3.4.
§ 13 KBV regelt die Kosten für die Hilfe und Betreuung zu
Hause. Als Hilfe und Betreuung zu Hause gelten die im Anhang 1 erwähnten
Tätigkeiten des Grundbedarfs (Abs. 1). Organisationen oder Einzelpersonen mit
einer kantonalen Spitex-Bewilligung sind verpflichtet, die Tätigkeiten des Grundbedarfs
nach den im Anhang 2 genannten Grundsätzen zu leisten (Abs. 2). Nach Abs.
3 werden Kosten für Hilfe und Betreuung im Haushalt vergütet, wenn die Hilfe
und Betreuung infolge Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit notwendig ist,
die Kosten nicht in den Geltungsbereich der Behindertenhilfe fallen und die
Hilfe und Betreuung erbracht wird: von einer Organisation oder einer
Einzelperson mit einer kantonalen Spitex-Bewilligung (lit. a); von einer
juristischen Person (lit. b); von einer natürlichen Person, die nicht im selben
Haushalt lebt (lit. c). Dabei betragen nach Abs. 4 die Vergütungen pro
Haushalt: im Fall von Abs. 3 lit. a höchstens 50.00 Franken pro Stunde,
höchstens 800.00 Franken pro Monat und höchstens 9’600.00 Franken pro
Kalenderjahr (lit. a); oder im Fall von Abs. 3 lit. b höchstens 38.00 Franken
pro Stunde, höchstens 608.00 Franken pro Monat und höchstens 7’296.00 Franken
pro Kalenderjahr (lit. b); oder im Fall von Abs. 3 lit. c höchstens 30.00
Franken pro Stunde, höchstens 480.00 Franken pro Monat und höchstens 5’760.00
Franken pro Kalenderjahr (lit. c).
3.5.
Mit der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Revision der KBV hat
der kantonale Gesetzgeber die bis anhin gemeinsam geregelte Vergütung der
Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause (§ 13 Abs. 1 aKBV) neu
aufgeteilt in eine Vergütung von Kosten für Hilfe und Betreuung zu Hause
(§ 13 KBV) und eine Vergütung von Kosten für die ambulante Pflege zu Hause
(§ 14 KBV). Die neue Regelung hatte zur Folge, dass die Kosten für
hauswirtschaftliche Leistungen bei Anbietern mit einer kantonalen Spitex-Bewilligung
bis maximal Fr. 59.39 pro Stunde sowie unter Berücksichtigung von Weg-, Nacht-
und Wochenendzuschlägen auf nunmehr maximal Fr. 50.00 pro Stunde reduziert
wurde (vgl. dazu Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, Erläuterungen zur
Änderung der Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und
Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen vom 18. Dezember 2007 [KBV, SG
832.720], Stand: 1. Juli 2017). Zusätzlich wurde mit dem neuen § 13 KBV ab
Januar 2021 ein monatlicher bzw. jährlicher Höchstbetrag für die Kosten
eingeführt.
4.
4.1.
Zu prüfen ist zunächst, ob die kantonale Beschränkung für die Hilfe
und Betreuung zu Hause in § 13 KBV auf eine Höhe
von maximal Fr. 800.00 pro Monat bzw. von Fr. 9’600.00 im Jahr die bundesrechtlichen
Minimalvorgaben verletzt.
4.2.
Die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung haben durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung von Erlassen zur
Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und
Kantonen (AS 2007 5779) eine umfassende Neuregelung erfahren. Die vergütbaren
Krankheits- und Behinderungskosten werden seitdem im Rahmen bundesrechtlicher
Vorgaben (Art. 14 Abs. 1 und 3 ELG) durch die Kantone bezeichnet (Art. 14 Abs.
2 ELG; Urteil des Bundesgerichts vom 27. Februar 2008, 8C_147/2007, E. 2.1).
4.3.
Hinsichtlich der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten
hatte das Bundesgericht in Bezug auf Art. 14 Abs. 1 lit. g ELG (Kostenbeteiligung
nach Artikel 64 KVG) eine kantonale Regelung zu beurteilen, wonach eine
Kostenbeteiligung von höchstens Fr. 1’000.00 pro Jahr vergütet wird, wenn eine
Versicherung mit höherer Franchise gewählt wird. Diesbezüglich führte es aus: Die
bundesrechtliche Regelung lässt Einschränkungen durch das kantonale Recht in
zweierlei Hinsicht zu: Einerseits darf die Vergütung der Franchise auf deren
Minimalbetrag beschränkt werden, wenn für die Krankenversicherung eine erhöhte
Franchise gewählt wurde. Dies entspricht der früheren bundesrechtlichen Ordnung
(Art. 7 der bis 31. Dezember 2007 geltenden Verordnung vom 29. Dezember 1997
über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den
Ergänzungsleistungen [aELKV; AS 1998 239 resp. 2003 4299]), die in das
kantonale Recht übernommen wurde. Anderseits ist es zulässig, für die Vergütung
der gesamten jährlichen Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14 Abs. 1 lit.
a-g ELG) einen Höchstbetrag festzulegen, wovon der kantonale Gesetz- resp.
Verordnungsgeber Gebrauch machte. Darüber hinaus belässt das Bundesrecht in
Bezug auf die hier interessierende Kostenbeteiligung keinen Raum für eine
Beschränkung der Vergütung; vorbehalten bleibt einzig das formelle Erfordernis
der rechtzeitigen Geltendmachung des Anspruchs (vgl. Art. 15 ELG). Das
Bundesgericht kam zum Schluss, es liesse sich nicht sachlich begründen, die im
Rahmen der Ergänzungsleistungen zu vergütende Kostenbeteiligung von vornherein
auf jährlich Fr. 1’000.00 zu beschränken. Solches Vorgehen sei
bundesrechtswidrig: Zulässig sei - unter Vorbehalt des Höchstbetrages gemäss
Art. 14 Abs. 3-5 ELG - lediglich die Verweigerung der Mehrkosten für eine
allfällig gewählte höhere Franchise, weshalb sich die Limitierung auf den
Betrag von Fr. 1’000.00 pro Jahr nur auf die Kostenbeteiligung gemäss KVG
beziehen könne, nicht aber auf deren Vergütung im Rahmen der Ergänzungsleistungen
(Urteil des Bundesgerichts vom 31. August 2013, 9C_406/2013, E. 3.2.1 und 3.2.2.).
4.4.
Eine weitergehende Regelungszuständigkeit der Kantone besteht bei
den Krankheits- und Behinderungskosten insoweit, als in diesem Bereich das ELG
als Rahmengesetz dient (vgl. Botschaft zur Ausführungsgesetzgebung zur
Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und
Kantonen [NFA] vom 7. September 2005, BBl 2005 6029 S. 6225). Den Kantonen soll
die Kompetenz eingeräumt werden, Obergrenzen für die jährliche Vergütung der
Krankheits- und Behinderungskosten festzulegen, welche aber die heutigen
Höchstbeträge nicht unterschreiten dürfen (a.a.O., S. 6231). Mit der
Neugestaltung des Finanzausgleichs und den Änderungen des ELG, die insgesamt
eine Totalrevision des ELG bedeuten (vgl. a.a.O., S. 6225), hatten die Kantone
nunmehr in finanzieller Hinsicht für die Krankheits- und Behinderungskosten aufzukommen.
Denn die Ergänzungsleistungen zur Deckung der zusätzlichen Heimkosten sowie der
Krankheits- und Behinderungskosten gingen mit der Revision vollständig zu
Lasten der Kantone (vgl. a.a.O., S. 6223). In Artikel 14 ELG wird der Rahmen
für diese Zuständigkeit formuliert. So soll den Kantonen die Kompetenz
eingeräumt werden, Obergrenzen für die jährliche Vergütung der Krankheits- und
Behinderungskosten festzulegen, welche aber die bisher bestehenden
Höchstbeträge nicht unterschreiten sollen (vgl. a.a.O., S. 6224).
Im Zuge der Revision wurde die Verordnung vom 29. Dezember 1997
über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den EL (ELKV; SR
831.301.1) mit 1. Januar 2008 aufgehoben. Die Krankheits- und
Behinderungskosten werden ausschliesslich durch die Kantone finanziert. Soweit
aus der Sicht des Bundes ein Regelungsbedarf besteht, ist dieser deshalb auf
Gesetzesstufe wahrzunehmen. Weitergehende Regelungen liegen ausschliesslich in
kantonaler Kompetenz (a.a.O., S. 6225).
4.5.
Das Bundesgericht ging in BGE 138 I 225 von einer bundesrechtlich festgelegten
Mindesthöhe in Art. 14 Abs. 3 und 4 ELG aus. Anlässlich der
Aufgabenneuverteilung sollte eine Verschlechterung der Stellung versicherter
Personen vermieden werden, indessen wurde den Kantonen auch keine
umfangreichere Leistungspflicht als die bisherige auferlegt (BGE 138 I 225 E.
3.3.2; Botschaft vom 7. September 2005 zur NFA-Ausführungsgesetzgebung, BBl
2005 6224). Art. 14 Abs. 3 und 4 ELG sieht keine Höchstbeträge für
Kostenvergütungen vor, sondern setzt lediglich für kantonalrechtliche Leistungslimitierungen
untere Grenzen (BGE 138 I 225 E. 3.3.1).
4.6.
Der Botschaft NFA ist zu entnehmen, dass für EL-Bezügerinnen und
EL-Bezüger gegenüber den bis dahin in Kraft stehenden Regelungen keine
Schlechterstellung erfolgen sollte. Nach Art. 13 Abs. 1 der bis 1. Januar 2008
in Kraft stehenden ELKV wurden Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung, die
infolge Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit notwendig ist und von
öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern erbracht wird, vergütet. Eine
Beschränkung der Kosten war nur in Absatz 6 dieser Bestimmung vorgesehen:
Ausgewiesene Kosten für die notwendige Hilfe und Betreuung im Haushalt wurden
bis höchstens 4’800.00 Franken pro Kalenderjahr vergütet, wenn die Hilfe von
einer Person erbracht wird, welche nicht im gleichen Haushalt lebt (lit. a);
oder nicht über eine anerkannte Spitex-Organisation eingesetzt wird (lit. b).
Absatz 7 beschränkte die Vergütung der Kosten nach Absatz 6 sodann auf 25
Franken pro Stunde.
Eine Beschränkung der Kosten, wenn die Hilfe, Pflege und Betreuung von
öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern erbracht wurde, sah die aELKV somit
nicht vor.
4.7.
Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass es lediglich zulässig
ist, für die Vergütung der gesamten jährlichen Krankheits- und
Behinderungskosten (Art. 14 Abs. 1 lit. a-g ELG) einen Höchstbetrag festzulegen.
Höchstbeträge für einzelne Leistungen sind nur dort zulässig, wo sie bereits
unter der aELKV vorgenommen wurden. Das ist bei den streitgegenständlichen Höchstbeträgen
nicht der Fall gewesen. Art. 14 Abs. 3 und 4 ELG sieht keine Höchstbeträge für
Kostenvergütungen vor, sondern setzt lediglich für kantonalrechtliche
Leistungslimitierungen untere Grenzen.
5.
5.1.
Sodann ist der Einwand des ASB zu prüfen, dass der Beschwerdeführer
gehalten gewesen sei, im streitgegenständlichen Zeitraum den Assistenzbeitrag
nach Art. 42quater ff. IVG zu beantragen.
5.2.
Der Beschwerdeführer bezieht eine Hilflosenentschädigung schweren
Grades. Dementsprechend ist danach zu fragen, ob Art. 14 Abs. 4 ELG bzw.
§ 2 Abs. 2 KBV zum Tragen kommt.
5.3.
Art. 14 Abs. 4 ELG sieht vor, dass bei zu Hause lebenden Personen
mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV oder der
Unfallversicherung sich der Mindestbetrag nach Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 1 bei
schwerer Hilflosigkeit auf 90’000.00 Franken erhöht, soweit die Kosten für
Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag
der AHV oder der IV nicht gedeckt sind.
5.4.
Präzisierungen zu dieser Bestimmung finden sich in der Wegleitung
über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), gültig ab 1. April 2011,
Stand: 1. Januar 2023. Die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten ist
beschränkt. Pro Kalenderjahr können zusätzlich zur jährlichen EL höchstens die
Beträge nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstaben a und b ELG vergütet werden (vgl.
Anhang 5.7, Tab. 1). Eine höhere Vergütung ist möglich, wenn der Kanton
dies vorsieht (WEL Rz. 5310.01). Für zu Hause wohnende Personen mit einer
Hilflosenentschädigung der IV oder der UV für mittelschwere oder schwere
Hilflosigkeit erhöhen sich die Beträge nach Rz. 5310.01 gestützt auf Art. 14
Abs. 4 ELG und Art. 19b ELV (WEL Rz. 5310.02).
Eine Erhöhung nach Rz. 5310.02 ist vorzunehmen, wenn die
ausgewiesenen Pflege- und Betreuungskosten einerseits höher sind als die
Hilflosenentschädigung und der Assistenzbeitrag der AHV oder der IV, und andererseits
die Beträge nach Art. 14 Abs. 3 lit. a Ziff. 1 und 2 ELG vor Abzug der
Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages nicht ausreichen, um
sämtliche Krankheits- und Behinderungskosten zu vergüten (für Beispiele vgl.
AHI 2003 402 f.). Der erhöhte Betrag steht nur für die Vergütung von
Pflege- und Betreuungskosten zur Verfügung (WEL Rz. 5310.04). Aus den in der
AHI-Praxis 2003 402 f. angeführten Beispielen wird deutlich, dass der in
Art. 14 Abs. 3 lit. a festgelegte Betrag von Fr. 25’000.00 jedenfalls
nicht unterschritten werden darf (siehe auch Urs Müller, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, S. 290 Rz. 850 ff.). Dies ist im
Übrigen auch der kantonalen Bestimmung in § 2 Abs. 2 KBV zu entnehmen, die
Art. 14 Abs. 4 ELG dahingehend präzisiert, dass der Assistenzbeitrag erst dann
abgezogen wird, wenn sich der Betrag der Kostenvergütung nach Art. 14 Abs. 4
ELG erhöht und der Höchstbetrag nach Art. 14 Abs. 3 lit. a ELG aber nicht
unterschritten werden darf. Der Unterschied zwischen der allgemeinen und der
besonderen Höchstgrenze liegt also darin, dass die Hilflosenentschädigung und
der Assistenzbeitrag nur bei der besonderen Höchstgrenze anrechenbar sind
(a.a.O. Rz. 853).
5.5.
Das bedeutet, erst wenn sich der Mindestbetrag von Fr. 25’000.00 bei
schwerer Hilflosigkeit auf Fr. 90’000.00 erhöht, ist der Assistenzbetrag bei
den Pflege- und Betreuungskosten zu berücksichtigen. Da der Beschwerdeführer
den Mindestbetrag von Fr. 25’000.00 nicht erreicht hat, hat sich der Betrag
noch nicht auf Fr. 90’000.00 gemäss Art. 14 Abs. 4 ELG erhöht.
Entsprechend ist der Assistenzbetrag nicht zu berücksichtigen.
5.6.
Hervorzuheben ist an dieser Stelle, dass mit der 4. IVG-Revision ab
1. Januar 2004 die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten für
Bezügerinnen und Bezüger einer Entschädigung für Hilflosigkeit schweren Grades,
die zu Hause leben, bis auf 90’000.00 Franken erhöht wurde. Dieser Entscheid
wurde im Bewusstsein der zukünftigen Aufgabenneuverteilung
(Finanzierungszuständigkeit durch die Kantone) getroffen. Diese Regelung soll
daher nicht wieder rückgängig gemacht oder eingeschränkt werden. Vorgeschlagen wurde
eine Lösung, die der kantonalen Hoheit in diesem Bereich Rechnung trägt, ohne
dass sie zu einer Verschlechterung der Stellung der versicherten Personen
führt. Den Kantonen soll die Kompetenz eingeräumt werden, Obergrenzen für die
jährliche Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten festzulegen, welche
aber die heutigen Höchstbeträge nicht unterschreiten (BBl 2005 6029 S. 6224;
Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, S. 279
Rz. 812).
5.7.
Was das Vorbringen des ASB mit Verweis auf die Botschaft zur
Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen und Invalidenversicherung (EL-Reform) vom 16. September 2016, BBl
2016 7465 S. 7472, betrifft, es sei ihnen als Kanton belassen, einzelne
Leistungen betragsmässig zu begrenzen, so ist darauf zu verweisen, dass die
Änderungen in Art. 14 ELG im Zuge der Reform für das vorliegende Verfahren
keine Relevanz haben und andererseits in der Botschaft ausgeführt wird, die
Kantone können innerhalb der bundesrechtlichen Rahmenvorschriften selbst
bestimmen, welche Kosten sie bis zu welcher Höhe vergüten wollen. Die
Rahmenvorschriften haben sich jedoch nicht geändert. Anlass für eine gegenüber
der Botschaft aus dem Jahr 2005 geänderte Sichtweise besteht daher nicht.
5.8.
Des Weiteren bringt das ASB vor, alternativ könne auch der Eintritt
in ein Pflegeheim oder die Beantragung eines persönlichen Budgets gemäss
§ 16 BHV erwogen werden.
5.9.
Der Botschaft EL-Reform ist zu entnehmen, dass eine tiefe Begrenzung
dazu führen könne, dass die Betreuungsmöglichkeiten zu Hause nicht voll
ausgeschöpft werden. Mit gut ausgebauten Vergütungsmöglichkeiten an die
ambulante Pflege können Heimeintritte zumindest teilweise vermieden oder
verzögert werden (BBl 2016 7465 S. 7473). Die Intention des Gesetzgebers,
Heimeintritte zu vermeiden, wird damit deutlich. Sie zeigt sich aber auch in
der Rechtsprechung unter der alten ELKV. Das Bundesgericht führte im Urteil
P 19/03 aus, der Sinn und Zweck des aArt. 13 ELKV bestehe darin, die
vergütungsfähigen Kosten für Pflege sowie Hilfe und Betreuung zu Hause zu
umschreiben, damit verhindert werde, dass EL-beziehende Personen, deren
Krankheits- und Behinderungskosten durch die jährliche Ergänzungsleistung nicht
gedeckt sind, sich für einen Heimaufenthalt entschliessen, obwohl sie bei der
entsprechenden Unterstützung weiterhin in ihrer gewohnten Umgebung zu Hause
bleiben möchten (Urteil des Bundesgerichts vom 20. Dezember 2004, P 19/03,
E. 4.4). Den zu Hause wohnenden Personen sollen unter dem Titel Kosten für
Hilfe, Pflege und Betreuung jene Defizite ausgeglichen werden, die daraus
resultieren, dass sie in förderungswerter, weil das Gemeinwesen entlastender
Weise, trotz ihren Beeinträchtigungen in ihrem gewohnten Umfeld verbleiben und
nicht in ein Heim wechseln (a.a.O. E. 5.2). Diese besondere Höchstgrenze von
Fr. 90’000.00 bezweckt, pflege- und betreuungsbedürftigen Personen die
Gelegenheit zu geben, möglichst lange selbstständig wohnen zu können und nicht
in ein Heim eintreten zu müssen (Urteil des Bundesgerichts vom 10. August 2009,
9C_84/2009, E. 4.2). Anhaltspunkte für eine Beschränkung der Kosten für Pflege,
Hilfe und Betreuung zu Hause lassen sich im Übrigen diesem Urteil nicht
entnehmen. Was den Verweis das ASB auf das kantonale BHV angeht, ist mit dem
Beschwerdeführer einig zu gehen, der einwendet, dass Leistungen der
Behindertenhilfe subsidiär zu zweckbestimmten Leistungen der
Sozialversicherungen finanziert werden (§ 2 Abs. 3 des Gesetzes über die
Behindertenhilfe, BHG; SG 869.700). Demgemäss sind Ansprüche nach dem ELG
vorrangig gegenüber Leistungen der Behindertenhilfe.
5.10.
Als Ergebnis ist festzuhalten, dass der in Art. 14 Abs. 3 lit. a
Ziff. 1 ELG festgelegte Betrag von Fr. 25’000.00 bei der Festlegung der Vergütung
der Krankheits- und Behinderungskosten nicht unterschritten werden darf. Die in
§ 13 KBV vorgenommene Beschränkung der Vergütung der Krankheits- und
Behinderungskosten erweist sich damit als bundesrechtswidrig.
5.11.
Das ASB hat gegen den eingeforderten Betrag an sich nichts
eingewendet, Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer diesen zu Unrecht
geltend macht, sind nicht ersichtlich. Weiter fehlen Anhaltspunkte dafür, dass
die bis zum Erlass der Verfügung vom 9. Juli 2021 insgesamt angefallenen
Krankheits- und Behinderungskosten den Höchstbetrag gemäss § 6 EG/ELG
resp. Art. 14 Abs. 3-5 ELG erreichten oder gar überschritten. Schliesslich
wurde die Vergütung rechtzeitig geltend gemacht (Art. 15 ELG). Der Beschwerdeführer
hat daher - über die bereits bezogene Kostenbeteiligung von Fr. 800.00 pro
Monat und dem Ersatz der Patientenbeteiligung - Anspruch auf Ergänzungsleistungen
im Umfang von Fr. 628.00 für den Zeitraum Januar bis März 2021.
6.
6.1.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 6.
September 2021 aufzuheben, soweit er die Ablehnung der über den Betrag von
Fr. 800.00 pro Monat und der Patientenbeteiligung Spitex hinausgehenden
Kosten betrifft. Das ASB hat dem Beschwerdeführer für den Zeitraum Januar bis
März 2021 den Betrag von Fr. 628.00 unter dem Titel Behinderungs- und
Krankheitskosten nachzuzahlen.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
6.3.
Das ASB hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine
angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht
spricht im Sinne einer Richtlinie in durchschnittlichen Fällen bei vollem
Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) zu. Vorliegend waren zwar keine
medizinischen Akten zu würdigen, die juristischen Fragestellungen sind aber als
komplex und ungewöhnlich einzustufen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 6. September 2021 aufgehoben, soweit er die Ablehnung
der über den Betrag von Fr. 800.00 pro Monat und der Patientenbeteiligung
Spitex hinausgehenden Kosten betrifft. Das ASB hat dem Beschwerdeführer für den
Zeitraum Januar bis März 2021 den Betrag von Fr. 628.00 nachzuzahlen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich Fr. 288.75 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: