|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 26.
Juli 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Prack Hoenen, MLaw T. Conti
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
Amt für Sozialbeiträge
Basel-Stadt
Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,
Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
EL.2021.1
Einspracheentscheid vom 22.
Januar 2021
Anrechenbares Mietzinsmaximum bei
der EL-Berechnung
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer bezieht Ergänzungsleistungen und wohnt zusammen
mit einer anderen Person in einer Wohnung in [...]. Der Mietzins für die
Wohnung beträgt total Fr. 1’958.00 zuzüglich Fr. 335.00 Nebenkosten pro Monat (EL-Berechnungsblatt,
S. 1, Beschwerdeantwortbeilage/AB 1). Seit Juli 2019 wurde dem Beschwerdeführer
bei der Berechnung seines Anspruchs auf Ergänzungsleistungen (nachfolgend EL) ein
jährliches Mietzinsmaximum von Fr. 13’200.00 angerechnet.
b) Die Beschwerdegegnerin überprüfte den EL-Anspruch des
Beschwerdeführers aufgrund der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Reform des
Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELG) und dabei insbesondere das dem Beschwerdeführer
anrechenbare jährliche Mietzinsmaximum. Dabei stufte sie den Beschwerdeführer (weiterhin)
als Einzelperson in einer Wohngemeinschaft ein und berechnete das anrechenbare
jährliche Mietzinsmaximum sowohl nach altem als auch nach neuem Recht. Während
nach altem Recht das anrechenbare jährliche Mietzinsmaximum Fr. 13’200.00
betrug, ergab sich nach neuem Recht ein solches von Fr. 9’450.00. Aufgrund der
Besserstellung bei der Berechnung nach altem Recht, rechnete die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab Januar 2021 das anrechenbare
jährliche Mietzinsmaximum nach altem Recht von Fr. 13’200.00 an (vgl.
Berechnungsblatt zur Verfügung vom 6. Januar 2021, S. 1, AB 1). Dagegen erhob
der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Januar 2021 Einsprache (vgl. AB
2). Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 22.
Januar 2021 ab (vgl. AB 3).
II.
a) Mit Beschwerde vom 16. Februar 2021 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Es seien die
effektiven Mietkosten mit den Nebenkosten des Beschwerdeführers von Fr.
13’758.00 p.a. bei den Ergänzungsleistungen anzurechnen und (diese) dementsprechend
monatlich zu erhöhen.
2.
Die
Mietzinskosten mit den Nebenkosten für die betroffenen Ergänzungsleistungs-
bezügerinnen/Bezüger nach altem Recht sind präjudizierend um mindestens 25%
durch die Beschwerdegegnerin zu erhöhen.
3.
Es sei
Richterrechtlich festzustellen, ab wann der Beschwerdeführer nach neuem Recht,
nur noch Fr. 9’450.00 p.a. EL an die Miete von effektiv Fr. 13’758.00 pro Jahr
von der Beschwerdegegnerin erhält. Gemäss Berechnungsblatt EL 1/2. Ab diesem
Zeitpunkt soll das Amt für Alterspflege einen Altersheimplatz für den
Beschwerdeführer bereithalten mit den entsprechenden Kosten zu Lasten der
Sozialbeiträge.
Zudem wird die unentgeltliche Rechtspflege beantragt.
b) Mit Instruktionsverfügung vom 18. Februar 2021 wird der
Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er sich selbst einen Anwalt/Anwältin
suchen müsse, da das Gericht diesbezüglich keine Empfehlungen aussprechen
dürfe. Sofern der Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens eine
Parteivertreterin oder einen Parteivertreter bestelle, könne im Rahmen der
Replik eine Stellungnahme eingereicht werden.
c) Nach Eingang der Kostenerlassunterlagen wird dem Beschwerdeführer
mit Instruktionsverfügung vom 15. März 2021 die unentgeltliche Rechtspflege
gemäss § 5 SVGG gewährt.
d) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom
22. März 2021 die Abweisung der Beschwerde.
e) Mit Schreiben vom 30. März 2021 meldet sich B____,
Advokatin, und zeigt mittels Vollmacht an, dass sie der Beschwerdeführer mit
der Wahrung seiner Interessen betraut habe. Sie ersucht um Zustellung der Akten
und darum, sie als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen.
f) In der Folge teilt B____, Advokatin, mit Schreiben vom 7.
Mai 2021 mit, dass sich der Beschwerdeführer in Bezug auf das Verfahren durch
sie hat beraten lassen und nun wünsche, die Angelegenheit selbst
weiterzuführen. In der Beilage reicht sie ihre Honorarnote im Betrag von Fr. 1’104.50
inklusive Auslagen zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 85.05 ein.
g) Mit Instruktionsverfügung vom 10. Mai 2021 wird von der
Beendigung des Mandatsverhältnisses Kenntnis genommen und der
Beschwerdegegnerin die Honorarnote zur fakultativen Stellungnahme zugestellt.
h) Der Beschwerdeführer beantragt mit Replik vom 28. Mai 2021, es
seien die effektiven Mietkosten mit den Nebenkosten von Fr. 13’758.00 p.a. bei
den Ergänzungsleistungen anzurechnen und diese dementsprechend monatlich zu
erhöhen.
III.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 26. Juli 2021 wird die Sache von der
Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
gemäss § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation
der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG
154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht
in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz [SVGG]; SG
154.200) in Verbindung mit § 12a des Gesetzes vom 11. November 1987 über die
Einführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen
zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die
Ausrichtung von kantonalen Beihilfen (EG/ELG; SG 832.700) in Verbindung mit
Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) als einzige kantonale
Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit. Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1
ATSG. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und es sind auch
die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
2.1.
Mit der durch den Einspracheentscheid vom 22. Januar 2021 (AB 3) bestätigten
Verfügung vom 6. Januar 2021 (AB 1) hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des
Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen unter Einbezug des anwendbaren
jährlichen Mietzinsmaximums von Fr. 13’200.00 gemäss altem Recht berechnet, da
dieses für den Beschwerdeführer im Vergleich zum neuen Recht vorteilhafter war.
2.2.
Der Beschwerdeführer rügt die Berechnung der Miet- und Nebenkosten
als falsch. Die übrigen Positionen des Berechnungsblatts beanstandet er nicht.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin die
Anrechnung des jährlichen Mietzinsmaximums korrekt vorgenommen hat. Auf die
übrigen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren kann dagegen nicht
eingetreten werden, da diese nicht Gegenstand des angefochtenen
Einspracheentscheids bilden.
3.
3.1.
Die EL-Reform hob die anrechenbaren Mietzinsmaxima grundsätzlich an,
um den tatsächlichen Mietpreisen besser Rechnung zu tragen. Nunmehr bestimmt
sich das Mietzinsmaximum nach der Wohnform, der massgebenden Haushaltsgrösse
und der Mietzinsregion (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
[WEL], Version 14, Stand 1. Januar 2020; Rz 3232.01 in Kraft seit 01/2021). Bei
der Wohnform wird zwischen alleine lebenden Personen und Familien einerseits
und Wohngemeinschaften andererseits unterschieden (Wegleitung über die
Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Version 14, Stand 1. Januar 2020; Rz
3232.03 in Kraft seit 01/2021).
3.2.
Von einer Wohngemeinschaft ist auszugehen, wenn eine Einzelperson
mit einer oder mehreren Personen zusammenlebt, die nicht in die EL-Berechnung
eingeschlossen sind (vgl. Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und
IV [WEL], Version 14, Stand 1. Januar 2020; Rz 3232.06 in Kraft seit 01/2021). Bei
Einzelpersonen, die in einer Wohngemeinschaft leben, gelangt unabhängig von der
Haushaltsgrösse immer das Mietzinsmaximum einer Person in einem
Zweipersonenhaushalt zur Anwendung (vgl. Art. 10 Abs. 1ter ELG und Wegleitung
über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Version 14, Stand 1. Januar
2020; Rz 3232.08; Art. 10 Abs. 1ter ELG).
3.3.
In einem weiteren Schritt wird die unterschiedliche
Mietzinsbelastung in den Grosszentren (Region 1), in der Stadt (Region 2) und
auf dem Land (Region 3) berücksichtigt. Gemäss Anhang 1 der Verordnung des EDI
über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem ELG ist [...]
der Region 2 zuzuordnen.
3.4.
Die monatlichen Mietzinsmaxima betragen ab dem 1. Januar 2021 nach
Haushaltsgrösse und Region für alleinlebende Personen pro Jahr Fr. 16’440.00 in
der Region 1 (d.h. Fr. 1’370.00 pro Monat), Fr. 15'900.00 in der Region 2 (d.h.
Fr. 1’325.00 pro Monat) und 14’520.00 Franken in der Region 3 (Fr. 1’210.00,
vgl. zum Ganzen Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziffer 1 ELG). Bei mehreren im gleichen
Haushalt lebenden Personen wird dieser Betrag für die zweite Person zusätzlich
um Fr. 3’000.00 jährlich in allen 3 Regionen erhöht (vgl. Art. 10 Abs. 1
lit. b Ziffer 2 erster Spiegelstrich).
3.5.
Bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen wird der
Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für jede anspruchsberechtigte oder in
die gemeinsame Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossene Person nach
Artikel 9 Absatz 2 einzeln festgesetzt und die Summe der anerkannten Beträge
durch die Anzahl aller im Haushalt lebenden Personen geteilt (Art. 10 Abs. 1bis
ELG). Entsprechend hält Rz. 3231.03 der Wegleitung fest, dass wenn mehrere
Personen in einer Wohnung oder einem Einfamilienhaus wohnen, für die Berechnung
der jährlichen EL der Mietzins (inklusive Nebenkosten) zu gleichen Teilen auf
die einzelnen Personen aufzuteilen ist.
4.
4.1.
Die Beschwerdegegnerin führt im angefochtenen Einspracheentscheid
aus, dass sich mit der EL-Reform die Mietzinsmaxima nach der Haushaltsgrösse richten
würden. Für eine Person, die wie der Beschwerdeführer in einer Wohngemeinschaft
lebe, werde nach neuem Recht als maximaler Mietzins für die Region 1 Fr. 810.00,
für die Region 2 Fr. 787.50 und für die Region 3 Fr. 730.00 pro Monat als
berücksichtigt. Dies bedeute für den Beschwerdeführer, dass bei ihm aufgrund seiner
Wohnsituation in einer Wohngemeinschaft und der Zuordnung zur Region 2 gemäss
neuem Recht ein Mietzinsmaximum von Fr. 787.50 pro Monat resp. Fr. 9’450.00
pro Jahr anrechenbar wäre.
4.2.
Allerdings führt die Beschwerdegegnerin weiter aus, dass für
Personen, die vor dem 1. Januar 2021 bereits in einer Wohngemeinschaft gelebt hätten,
Übergangsbestimmungen gelten würden, sodass der Anspruch bei einer Besserstellung
gemäss der früheren Regelung noch während dreier Jahren ab Inkrafttreten der
Änderung des ELG (d.h. ab 1. Januar 2021) nach altem Recht berechnet würde (vgl.
Beschwerdeantwort, S. 3). Da die derzeitige Wohnsituation des Beschwerdeführers
bereits vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung bestanden habe, sehe das Übergangsrecht
vor, dass sein Anspruch vorerst noch nach altem Recht berechnet werde und er so
bessergestellt werde (vgl. Einspracheentscheid, S. 2).
4.3.
Diese Berechnung erweist sich als zutreffend. Gemäss Anhang 1 der Verordnung
des EDI über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem
ELG ist der Wohnort [...] der Region 2 zuzuordnen, was vom Beschwerdeführer zu
Recht nicht bestritten wird. Darüber hinaus wohnt der Beschwerdeführer in einer
Wohngemeinschaft mit einer weiteren Person, was vorliegend ebenfalls nicht bestritten
wird.
4.4.
Für eine Person in einer Wohngemeinschaft wird für die Region 2 nach
neuem Recht ein Mietzinshöchstbetrag von Fr. 9’450.00 pro Jahr resp. Fr. 787.50
pro Monat berücksichtigt (Fr. 15’900.00 gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG
zuzüglich Fr. 3’000.00 gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG = Fr. 18’900.00
geteilt durch zwei, da Wohngemeinschaft mit zwei Personen). Hintergrund dieser
Aufteilung ist die gesetzliche Vorgabe, dass beim Zusammenwohnen mehrerer
Personen in einer Wohnung, für die Berechnung der jährlichen EL der Mietzins
(inklusive Nebenkosten) zu gleichen Teilen auf die einzelnen Personen
aufzuteilen (vgl. auch Rz. 3231.03 WEL, Erwägung 3.5 vorstehend). Der vom
Beschwerdeführer in der Replik vertretenen Auffassung, wonach gemäss Art. 10
Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 1 lit b ELG der durch die EL anerkannte volle
Betrag von CHF 18’900.00 p.a. heranzuziehen und deshalb der volle
Mietzinsanteil in der EL-Berechnung zu berücksichtigen sei (Replik, S. 1), kann
vorliegend nicht gefolgt werden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit
einer weiteren Person zusammenwohnt, ist vorliegend relevant und kann nicht
ausser Acht gelassen werden. Entsprechend muss der vom Beschwerdeführer korrekt
zitierte Maximalbetrag von Fr. 18’900.00 durch zwei geteilt werden, wie
dies im Einspracheentscheid korrekterweise vorgenommen wurde.
4.5.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann im Umstand, dass
er in einer Wohngemeinschaft lebt und dadurch nicht die vollen Leistungen
erhält (vgl. Replik, S. 1), keine Diskriminierung einer gemeinschaftlichen
Lebensform und keine Verletzung von Art. 8 der Schweizerischen Bundesverfassung
erblickt werden, zumal grundsätzlich kleine Wohnungen im Verhältnis zu
grösseren Wohnungen teurer sind und gemeinschaftliche Wohnformen in dieser
Hinsicht zu finanzieller Einsparungen führen.
4.6.
Schliesslich kann auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein
effektiver Mietzins von Fr. 13’758.00 p.a. für die Berechnung der
Ergänzungsleistungen zu verwenden sei, nicht zugestimmt werden. Zwar verweist
der Beschwerdeführer grundsätzlich zu Recht auf die Tatsache, dass die Miet-
und Nebenkosten bei den Ergänzungsleistungen seit vielen Jahren nichtmehr erhöht
wurden und gleichzeitig die Mieten teilweise deutlich gestiegen sind (vgl.
Beschwerde, S. 2). Dennoch handelt es sich bei den in Art. 10 ELG festgelegten
Beträgen um Bundesrecht im Sinne schweizweit einheitlicher Pauschalen, welche
vom Gesetzgeber ab dem 1. Januar 2021 festgelegt wurden, so dass eine
Anrechnung effektiver Mietzinse im Einzelfall durch die einzelnen Kantone nicht
möglich ist.
5.
5.1.
Nach dem Gesagten ist der Einspracheentscheid vom 22. Januar 2021
korrekt und die Beschwerde deshalb abzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des
Verfahrens wettzuschlagen. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 15.
März 2021 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, weshalb seiner (ehemaligen)
Vertreterin ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen ist (Art. 61 lit.
f ATSG). Bei der Bemessung des Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht
seit Mitte November 2020 von der Faustregel aus, dass bei durchschnittlichen
Fällen mit einem einfachen Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von
Fr. 2’000.00 nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird, wobei dieser Ansatz
bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird.
Vorliegend hat die (ehemalige) Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers keine
Rechtsschrift verfasst, sondern den Beschwerdeführer lediglich kurzzeitig
beratend begleitet. Sie reicht für ihre Bemühungen eine Honorarnote über den Betrag
von Fr. 1’104.50 inklusive Auslagen zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 85.05
ein. Dieser Betrag erscheint vorliegend für die erfolgte Beratungstätigkeit als
angemessen und kann daher zugesprochen werden.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Der ehemaligen Vertreterin des Beschwerdeführers im
Kostenerlass, B____, Advokatin in [...], wird ein Anwaltshonorar von Fr 1'104.50
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 85.05 (7,7%) aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: