Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 26. Juli 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, MLaw T. Conti     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt

Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

EL.2021.1

Einspracheentscheid vom 22. Januar 2021

Anrechenbares Mietzinsmaximum bei der EL-Berechnung

 


Tatsachen

I.        

a) Der Beschwerdeführer bezieht Ergänzungsleistungen und wohnt zusammen mit einer anderen Person in einer Wohnung in [...]. Der Mietzins für die Wohnung beträgt total Fr. 1’958.00 zuzüglich Fr. 335.00 Nebenkosten pro Monat (EL-Berechnungsblatt, S. 1, Beschwerdeantwortbeilage/AB 1). Seit Juli 2019 wurde dem Beschwerdeführer bei der Berechnung seines Anspruchs auf Ergänzungsleistungen (nachfolgend EL) ein jährliches Mietzinsmaximum von Fr. 13’200.00 angerechnet.

b) Die Beschwerdegegnerin überprüfte den EL-Anspruch des Beschwerdeführers aufgrund der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Reform des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und dabei insbesondere das dem Beschwerdeführer anrechenbare jährliche Mietzinsmaximum. Dabei stufte sie den Beschwerdeführer (weiterhin) als Einzelperson in einer Wohngemeinschaft ein und berechnete das anrechenbare jährliche Mietzinsmaximum sowohl nach altem als auch nach neuem Recht. Während nach altem Recht das anrechenbare jährliche Mietzinsmaximum Fr. 13’200.00 betrug, ergab sich nach neuem Recht ein solches von Fr. 9’450.00. Aufgrund der Besserstellung bei der Berechnung nach altem Recht, rechnete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab Januar 2021 das anrechenbare jährliche Mietzinsmaximum nach altem Recht von Fr. 13’200.00 an (vgl. Berechnungsblatt zur Verfügung vom 6. Januar 2021, S. 1, AB 1). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Januar 2021 Einsprache (vgl. AB 2). Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 22. Januar 2021 ab (vgl. AB 3).

II.       

a) Mit Beschwerde vom 16. Februar 2021 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Es seien die effektiven Mietkosten mit den Nebenkosten des Beschwerdeführers von Fr. 13’758.00 p.a. bei den Ergänzungsleistungen anzurechnen und (diese) dementsprechend monatlich zu erhöhen.

2.    Die Mietzinskosten mit den Nebenkosten für die betroffenen Ergänzungsleistungs- bezügerinnen/Bezüger nach altem Recht sind präjudizierend um mindestens 25% durch die Beschwerdegegnerin zu erhöhen.

3.    Es sei Richterrechtlich festzustellen, ab wann der Beschwerdeführer nach neuem Recht, nur noch Fr. 9’450.00 p.a. EL an die Miete von effektiv Fr. 13’758.00 pro Jahr von der Beschwerdegegnerin erhält. Gemäss Berechnungsblatt EL 1/2. Ab diesem Zeitpunkt soll das Amt für Alterspflege einen Altersheimplatz für den Beschwerdeführer bereithalten mit den entsprechenden Kosten zu Lasten der Sozialbeiträge.

Zudem wird die unentgeltliche Rechtspflege beantragt.

b) Mit Instruktionsverfügung vom 18. Februar 2021 wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er sich selbst einen Anwalt/Anwältin suchen müsse, da das Gericht diesbezüglich keine Empfehlungen aussprechen dürfe. Sofern der Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens eine Parteivertreterin oder einen Parteivertreter bestelle, könne im Rahmen der Replik eine Stellungnahme eingereicht werden.

c) Nach Eingang der Kostenerlassunterlagen wird dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 15. März 2021 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss § 5 SVGG gewährt.

d) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2021 die Abweisung der Beschwerde.

e) Mit Schreiben vom 30. März 2021 meldet sich B____, Advokatin, und zeigt mittels Vollmacht an, dass sie der Beschwerdeführer mit der Wahrung seiner Interessen betraut habe. Sie ersucht um Zustellung der Akten und darum, sie als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen.

f) In der Folge teilt B____, Advokatin, mit Schreiben vom 7. Mai 2021 mit, dass sich der Beschwerdeführer in Bezug auf das Verfahren durch sie hat beraten lassen und nun wünsche, die Angelegenheit selbst weiterzuführen. In der Beilage reicht sie ihre Honorarnote im Betrag von Fr. 1’104.50 inklusive Auslagen zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 85.05 ein.

g) Mit Instruktionsverfügung vom 10. Mai 2021 wird von der Beendigung des Mandatsverhältnisses Kenntnis genommen und der Beschwerdegegnerin die Honorarnote zur fakultativen Stellungnahme zugestellt.

h) Der Beschwerdeführer beantragt mit Replik vom 28. Mai 2021, es seien die effektiven Mietkosten mit den Nebenkosten von Fr. 13’758.00 p.a. bei den Ergänzungsleistungen anzurechnen und diese dementsprechend monatlich zu erhöhen.

III.     

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 26. Juli 2021 wird die Sache von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG 154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz [SVGG]; SG 154.200) in Verbindung mit § 12a des Gesetzes vom 11. November 1987 über die Einführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen (EG/ELG; SG 832.700) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und es sind auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.                

2.1.          Mit der durch den Einspracheentscheid vom 22. Januar 2021 (AB 3) bestätigten Verfügung vom 6. Januar 2021 (AB 1) hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen unter Einbezug des anwendbaren jährlichen Mietzinsmaximums von Fr. 13’200.00 gemäss altem Recht berechnet, da dieses für den Beschwerdeführer im Vergleich zum neuen Recht vorteilhafter war.

2.2.          Der Beschwerdeführer rügt die Berechnung der Miet- und Nebenkosten als falsch. Die übrigen Positionen des Berechnungsblatts beanstandet er nicht.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin die Anrechnung des jährlichen Mietzinsmaximums korrekt vorgenommen hat. Auf die übrigen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren kann dagegen nicht eingetreten werden, da diese nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids bilden.

 

 

3.                

3.1.          Die EL-Reform hob die anrechenbaren Mietzinsmaxima grundsätzlich an, um den tatsächlichen Mietpreisen besser Rechnung zu tragen. Nunmehr bestimmt sich das Mietzinsmaximum nach der Wohnform, der massgebenden Haushaltsgrösse und der Mietzinsregion (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Version 14, Stand 1. Januar 2020; Rz 3232.01 in Kraft seit 01/2021). Bei der Wohnform wird zwischen alleine lebenden Personen und Familien einerseits und Wohngemeinschaften andererseits unterschieden (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Version 14, Stand 1. Januar 2020; Rz 3232.03 in Kraft seit 01/2021).

3.2.          Von einer Wohngemeinschaft ist auszugehen, wenn eine Einzelperson mit einer oder mehreren Personen zusammenlebt, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind (vgl. Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Version 14, Stand 1. Januar 2020; Rz 3232.06 in Kraft seit 01/2021). Bei Einzelpersonen, die in einer Wohngemeinschaft leben, gelangt unabhängig von der Haushaltsgrösse immer das Mietzinsmaximum einer Person in einem Zweipersonenhaushalt zur Anwendung (vgl. Art. 10 Abs. 1ter ELG und Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Version 14, Stand 1. Januar 2020; Rz 3232.08; Art. 10 Abs. 1ter ELG).

3.3.          In einem weiteren Schritt wird die unterschiedliche Mietzinsbelastung in den Grosszentren (Region 1), in der Stadt (Region 2) und auf dem Land (Region 3) berücksichtigt. Gemäss Anhang 1 der Verordnung des EDI über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem ELG ist [...] der Region 2 zuzuordnen.

3.4.          Die monatlichen Mietzinsmaxima betragen ab dem 1. Januar 2021 nach Haushaltsgrösse und Region für alleinlebende Personen pro Jahr Fr. 16’440.00 in der Region 1 (d.h. Fr. 1’370.00 pro Monat), Fr. 15'900.00 in der Region 2 (d.h. Fr. 1’325.00 pro Monat) und 14’520.00 Franken in der Region 3 (Fr. 1’210.00, vgl. zum Ganzen Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziffer 1 ELG). Bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen wird dieser Betrag für die zweite Person zusätzlich um Fr. 3’000.00 jährlich in allen 3 Regionen erhöht (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziffer 2 erster Spiegelstrich).

3.5.          Bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen wird der Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für jede anspruchsberechtigte oder in die gemeinsame Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossene Person nach Artikel 9 Absatz 2 einzeln festgesetzt und die Summe der anerkannten Beträge durch die Anzahl aller im Haushalt lebenden Personen geteilt (Art. 10 Abs. 1bis ELG). Entsprechend hält Rz. 3231.03 der Wegleitung fest, dass wenn mehrere Personen in einer Wohnung oder einem Einfamilienhaus wohnen, für die Berechnung der jährlichen EL der Mietzins (inklusive Nebenkosten) zu gleichen Teilen auf die einzelnen Personen aufzuteilen ist.

4.                

4.1.          Die Beschwerdegegnerin führt im angefochtenen Einspracheentscheid aus, dass sich mit der EL-Reform die Mietzinsmaxima nach der Haushaltsgrösse richten würden. Für eine Person, die wie der Beschwerdeführer in einer Wohngemeinschaft lebe, werde nach neuem Recht als maximaler Mietzins für die Region 1 Fr. 810.00, für die Region 2 Fr. 787.50 und für die Region 3 Fr. 730.00 pro Monat als berücksichtigt. Dies bedeute für den Beschwerdeführer, dass bei ihm aufgrund seiner Wohnsituation in einer Wohngemeinschaft und der Zuordnung zur Region 2 gemäss neuem Recht ein Mietzinsmaximum von Fr. 787.50 pro Monat resp. Fr. 9’450.00 pro Jahr anrechenbar wäre.

4.2.          Allerdings führt die Beschwerdegegnerin weiter aus, dass für Personen, die vor dem 1. Januar 2021 bereits in einer Wohngemeinschaft gelebt hätten, Übergangsbestimmungen gelten würden, sodass der Anspruch bei einer Besserstellung gemäss der früheren Regelung noch während dreier Jahren ab Inkrafttreten der Änderung des ELG (d.h. ab 1. Januar 2021) nach altem Recht berechnet würde (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3). Da die derzeitige Wohnsituation des Beschwerdeführers bereits vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung bestanden habe, sehe das Übergangsrecht vor, dass sein Anspruch vorerst noch nach altem Recht berechnet werde und er so bessergestellt werde (vgl. Einspracheentscheid, S. 2).

4.3.          Diese Berechnung erweist sich als zutreffend. Gemäss Anhang 1 der Verordnung des EDI über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem ELG ist der Wohnort [...] der Region 2 zuzuordnen, was vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten wird. Darüber hinaus wohnt der Beschwerdeführer in einer Wohngemeinschaft mit einer weiteren Person, was vorliegend ebenfalls nicht bestritten wird.

4.4.          Für eine Person in einer Wohngemeinschaft wird für die Region 2 nach neuem Recht ein Mietzinshöchstbetrag von Fr. 9’450.00 pro Jahr resp. Fr. 787.50 pro Monat berücksichtigt (Fr. 15’900.00 gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG zuzüglich Fr. 3’000.00 gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG = Fr. 18’900.00 geteilt durch zwei, da Wohngemeinschaft mit zwei Personen). Hintergrund dieser Aufteilung ist die gesetzliche Vorgabe, dass beim Zusammenwohnen mehrerer Personen in einer Wohnung, für die Berechnung der jährlichen EL der Mietzins (inklusive Nebenkosten) zu gleichen Teilen auf die einzelnen Personen aufzuteilen (vgl. auch Rz. 3231.03 WEL, Erwägung 3.5 vorstehend). Der vom Beschwerdeführer in der Replik vertretenen Auffassung, wonach gemäss Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 1 lit b ELG der durch die EL anerkannte volle Betrag von CHF 18’900.00 p.a. heranzuziehen und deshalb der volle Mietzinsanteil in der EL-Berechnung zu berücksichtigen sei (Replik, S. 1), kann vorliegend nicht gefolgt werden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer weiteren Person zusammenwohnt, ist vorliegend relevant und kann nicht ausser Acht gelassen werden. Entsprechend muss der vom Beschwerdeführer korrekt zitierte Maximalbetrag von Fr. 18’900.00 durch zwei geteilt werden, wie dies im Einspracheentscheid korrekterweise vorgenommen wurde.

4.5.          Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann im Umstand, dass er in einer Wohngemeinschaft lebt und dadurch nicht die vollen Leistungen erhält (vgl. Replik, S. 1), keine Diskriminierung einer gemeinschaftlichen Lebensform und keine Verletzung von Art. 8 der Schweizerischen Bundesverfassung erblickt werden, zumal grundsätzlich kleine Wohnungen im Verhältnis zu grösseren Wohnungen teurer sind und gemeinschaftliche Wohnformen in dieser Hinsicht zu finanzieller Einsparungen führen.

4.6.          Schliesslich kann auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein effektiver Mietzins von Fr. 13’758.00 p.a. für die Berechnung der Ergänzungsleistungen zu verwenden sei, nicht zugestimmt werden. Zwar verweist der Beschwerdeführer grundsätzlich zu Recht auf die Tatsache, dass die Miet- und Nebenkosten bei den Ergänzungsleistungen seit vielen Jahren nichtmehr erhöht wurden und gleichzeitig die Mieten teilweise deutlich gestiegen sind (vgl. Beschwerde, S. 2). Dennoch handelt es sich bei den in Art. 10 ELG festgelegten Beträgen um Bundesrecht im Sinne schweizweit einheitlicher Pauschalen, welche vom Gesetzgeber ab dem 1. Januar 2021 festgelegt wurden, so dass eine Anrechnung effektiver Mietzinse im Einzelfall durch die einzelnen Kantone nicht möglich ist.

5.                

5.1.          Nach dem Gesagten ist der Einspracheentscheid vom 22. Januar 2021 korrekt und die Beschwerde deshalb abzuweisen.

5.2.          Das Verfahren ist kostenlos.

5.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wettzuschlagen. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 15. März 2021 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, weshalb seiner (ehemaligen) Vertreterin ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen ist (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung des Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht seit Mitte November 2020 von der Faustregel aus, dass bei durchschnittlichen Fällen mit einem einfachen Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2’000.00 nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Vorliegend hat die (ehemalige) Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers keine Rechtsschrift verfasst, sondern den Beschwerdeführer lediglich kurzzeitig beratend begleitet. Sie reicht für ihre Bemühungen eine Honorarnote über den Betrag von Fr. 1’104.50 inklusive Auslagen zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 85.05 ein. Dieser Betrag erscheint vorliegend für die erfolgte Beratungstätigkeit als angemessen und kann daher zugesprochen werden.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Der ehemaligen Vertreterin des Beschwerdeführers im Kostenerlass, B____, Advokatin in [...], wird ein Anwaltshonorar von Fr 1'104.50 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 85.05 (7,7%) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: