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Sozialversicherungsgericht
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Urteil
des Präsidenten
Vom 9. Juni 2021
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
Amt für Sozialbeiträge
Basel-Stadt
Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,
Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
EL.2021.2
Einspracheentscheid vom 1.
Februar 2021
Ergänzungsleistungsberechnung;
Krankenversicherungsprämien als anerkannte Ausgaben (Durchschnittsprämie)
Erwägungen
1.
1.1.
Mit Verfügung vom 6. Januar 2021 (Beschwerdeantwortbeilage/AB 1) hat
das Amt für Sozialbeiträge (ASB) die Ergänzungsleistungen (EL) der
Beschwerdeführerin rückwirkend per 1. Januar 2021 neu berechnet. Die Beschwerdeführerin
erhob am 26. Januar 2021 Einsprache (AB 2), die mit Einspracheentscheid vom 1.
Februar 2021 (AB 3) abgewiesen wurde.
1.2.
Mit Beschwerde vom 19. Februar 2021 beantragt die Beschwerdeführerin
beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die sinngemässe Neuberechnung der
Ergänzungsleistungen; es seien nicht nur die Beiträge für die obligatorische
Krankenpflegeversicherung (OKP), sondern auch diejenigen für die
Zusatzversicherung zur OKP in der Berechnung zu berücksichtigten. Mit
Beschwerdeantwort vom 22. März 2021 beantragt das Amt für Sozialbeiträge (ASB)
die Abweisung der Beschwerde. Innert gesetzter Frist hat die Beschwerdeführerin
keine Replik eingereicht.
2.
2.1.
Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELG; SR 831.30) findet das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) auf die
Ergänzungsleistungen grundsätzlich Anwendung. Das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt ist somit gemäss Art. 56 bis Art. 58 ATSG in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015
(GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher und
örtlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
2.2.
Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet der
Sozialversicherungsgerichtspräsident einfache Fälle als
Einzelrichter. Ein solcher Fall liegt hier vor.
2.3.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die
formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die
Beschwerde einzutreten.
3.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid
vom 1. Februar 2021 respektive – mittelbar – die Verfügung vom 6. Januar 2021,
namentlich die rückwirkende Berechnung der Ergänzungsleistungen per 1. Januar
2021. Die Beschwerdeführerin argumentiert in ihrer Beschwerde, dass für die
Berechnung der Ergänzungsleistungen auf die effektiv von ihr zu bezahlenden
Krankenkassenprämien (inklusive Zusatzversicherung) abzustellen sei und nicht
auf die kantonale bzw. regionale Durchschnittsprämie der Krankenversicherung.
4.
4.1.
Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG
entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten
Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben
werden in Art. 10 ELG umschrieben, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG.
Die für die Ergänzungsleistungsberechnung anerkannten Ausgaben in Art. 10 ELG
stellen zwingendes Bundesrecht dar und sind abschliessend aufgezählt. Weitere
als die aufgeführten Ausgaben können nicht berücksichtigt werden (Erwin Carigiet/Uwe Koch,
Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage 2009, S. 134; Urteil des
Bundesgerichts 9C_822/2009 vom 7. Mai 2010 E. 3.3).
Nach bisher geltendem Recht wird für die
Krankenversicherungsprämien ein jährlicher Pauschalbetrag für die OKP (inkl.
Unfalldeckung) in Höhe der kantonalen bzw. regionalen Durchschnittsprämie als
Ausgabe angerechnet (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG in der bis 31. Dezember 2020
geltenden Fassung). Nach neuem Recht wird für die Krankenversicherungsprämien
ebenfalls ein jährlicher Pauschalbetrag in Höhe der kantonalen bzw. regionalen
Durchschnittsprämie als Ausgabe berücksichtigt, sofern die tatsächliche Prämie
höher als die Durchschnittsprämie ist (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG in der ab 1.
Januar 2021 geltenden Fassung). Die kantonale Durchschnittsprämie beträgt im
Kanton Basel-Stadt für das Jahr 2021 für eine erwachsene Person
Fr. 611.-- pro Monat (Art. 5 der Verordnung des EDI vom 21. Oktober 2020 über
die Durchschnittsprämien 2021 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung
der Ergänzungsleistungen, SR 831.309.1).
4.2.
Dabei ist zu beachten, dass die Prämien für Zusatzversicherungen
keine anerkannten Ausgaben im Sinne von Art. 10 ELG darstellen. Nachgewiesene
Prämien, die in direktem Zusammenhang mit der erhaltenen Versicherungsleistung
stehen, sind lediglich als Gewinnungskosten abzuziehen (Randziffer 3240.04 der
Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]; vgl. Erwin Carigiet/Uwe Koch,
Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage 2009, S. 142). Vorliegend ist den
Akten jedoch nicht zu entnehmen, dass solche in Versicherungsleistungen im
Sinne von Randziffer 3240.04 der WEL geflossen sind und somit ein
entsprechender Abzug von Prämien als Gewinnungskosten hätte in die
EL-Berechnung einfliessen müssen.
4.3.
Mit der Verfügung des ASB vom 6. Januar 2021 wurde sowohl bei der
Berechnung nach altem Recht als auch bei der Berechnung nach neuem Recht als
Ausgabe die Durchschnittsprämie von Fr. 611.-- im Monat bzw. Fr. 7'332.-- im
Jahr angerechnet, da das Gesetz die Berücksichtigung einer Prämie für die OKP oberhalb
des Pauschalbetrags der kantonalen Durchschnittsprämie nicht vorsieht. Zudem
kann mangels Auflistung in Art. 10 ELG die Prämie für die Zusatzversicherung
der Beschwerdeführerin nicht als Ausgabe angerechnet werden; die Auflistung in
Art. 10 ELG ist abschliessend.
4.4.
Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass der Argumentation der
Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden kann, da die gesetzlichen Bestimmungen
als anerkannte Ausgaben für die OKP lediglich eine kantonale Durchschnittprämie
vorsehen.
5.
5.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61lit. fbis ATSG und §
16 SVGG).
Demgemäss erkennt der
Präsident des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. G.
Thomi lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: