Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

 

Urteil des Präsidenten

 

Vom 9. Juni 2021   

 

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt

Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

Gegenstand

 

EL.2021.2

Einspracheentscheid vom 1. Februar 2021

Ergänzungsleistungsberechnung; Krankenversicherungsprämien als anerkannte Ausgaben (Durchschnittsprämie)

 


Erwägungen

1.                

1.1.          Mit Verfügung vom 6. Januar 2021 (Beschwerdeantwortbeilage/AB 1) hat das Amt für Sozialbeiträge (ASB) die Ergänzungsleistungen (EL) der Beschwerdeführerin rückwirkend per 1. Januar 2021 neu berechnet. Die Beschwerdeführerin erhob am 26. Januar 2021 Einsprache (AB 2), die mit Einspracheentscheid vom 1. Februar 2021 (AB 3) abgewiesen wurde.

1.2.          Mit Beschwerde vom 19. Februar 2021 beantragt die Beschwerdeführerin beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die sinngemässe Neuberechnung der Ergänzungsleistungen; es seien nicht nur die Beiträge für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP), sondern auch diejenigen für die Zusatzversicherung zur OKP in der Berechnung zu berücksichtigten. Mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2021 beantragt das Amt für Sozialbeiträge (ASB) die Abweisung der Beschwerde. Innert gesetzter Frist hat die Beschwerdeführerin keine Replik eingereicht.

2.                

2.1.          Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) findet das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) auf die Ergänzungsleistungen grundsätzlich Anwendung. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist somit gemäss Art. 56 bis Art. 58 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher und örtlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.2.          Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet der Sozialversicherungsgerichtspräsident einfache Fälle als Einzelrichter. Ein solcher Fall liegt hier vor.

2.3.          Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

 

 

3.                

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid vom 1. Februar 2021 respektive – mittelbar – die Verfügung vom 6. Januar 2021, namentlich die rückwirkende Berechnung der Ergänzungsleistungen per 1. Januar 2021. Die Beschwerdeführerin argumentiert in ihrer Beschwerde, dass für die Berechnung der Ergänzungsleistungen auf die effektiv von ihr zu bezahlenden Krankenkassenprämien (inklusive Zusatzversicherung) abzustellen sei und nicht auf die kantonale bzw. regionale Durchschnittsprämie der Krankenversicherung.

4.                

4.1.          Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben werden in Art. 10 ELG umschrieben, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG. Die für die Ergänzungsleistungsberechnung anerkannten Ausgaben in Art. 10 ELG stellen zwingendes Bundesrecht dar und sind abschliessend aufgezählt. Weitere als die aufgeführten Ausgaben können nicht berücksichtigt werden (Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage 2009, S. 134; Urteil des Bundesgerichts 9C_822/2009 vom 7. Mai 2010 E. 3.3).

Nach bisher geltendem Recht wird für die Krankenversicherungsprämien ein jährlicher Pauschalbetrag für die OKP (inkl. Unfalldeckung) in Höhe der kantonalen bzw. regionalen Durchschnittsprämie als Ausgabe angerechnet (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG in der bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung). Nach neuem Recht wird für die Krankenversicherungsprämien ebenfalls ein jährlicher Pauschalbetrag in Höhe der kantonalen bzw. regionalen Durchschnittsprämie als Ausgabe berücksichtigt, sofern die tatsächliche Prämie höher als die Durchschnittsprämie ist (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung). Die kantonale Durchschnittsprämie beträgt im Kanton Basel-Stadt für das Jahr 2021 für eine erwachsene Person
Fr. 611.-- pro Monat (Art. 5 der Verordnung des EDI vom 21. Oktober 2020 über die Durchschnittsprämien 2021 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen, SR 831.309.1).

4.2.          Dabei ist zu beachten, dass die Prämien für Zusatzversicherungen keine anerkannten Ausgaben im Sinne von Art. 10 ELG darstellen. Nachgewiesene Prämien, die in direktem Zusammenhang mit der erhaltenen Versicherungsleistung stehen, sind lediglich als Gewinnungskosten abzuziehen (Randziffer 3240.04 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]; vgl. Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage 2009, S. 142). Vorliegend ist den Akten jedoch nicht zu entnehmen, dass solche in Versicherungsleistungen im Sinne von Randziffer 3240.04 der WEL geflossen sind und somit ein entsprechender Abzug von Prämien als Gewinnungskosten hätte in die EL-Berechnung einfliessen müssen.

4.3.          Mit der Verfügung des ASB vom 6. Januar 2021 wurde sowohl bei der Berechnung nach altem Recht als auch bei der Berechnung nach neuem Recht als Ausgabe die Durchschnittsprämie von Fr. 611.-- im Monat bzw. Fr. 7'332.-- im Jahr angerechnet, da das Gesetz die Berücksichtigung einer Prämie für die OKP oberhalb des Pauschalbetrags der kantonalen Durchschnittsprämie nicht vorsieht. Zudem kann mangels Auflistung in Art. 10 ELG die Prämie für die Zusatzversicherung der Beschwerdeführerin nicht als Ausgabe angerechnet werden; die Auflistung in Art. 10 ELG ist abschliessend.

4.4.          Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden kann, da die gesetzlichen Bestimmungen als anerkannte Ausgaben für die OKP lediglich eine kantonale Durchschnittprämie vorsehen.

5.                

5.1.          Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

5.2.          Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).

 

Demgemäss erkennt der Präsident des Sozialversicherungsgerichts:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: