Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 24. August 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, lic. iur. S. Bammatter-Glättli     und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                              Beschwerdeführer 1

 

B____

[...]   

                                                                                           Beschwerdeführerin 2

 

 

 

Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt

Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62
Postfach, 4005 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

EL.2021.3

Einspracheentscheid vom 20. Januar 2021

Anrechnung eines Verzichtsvermögens; kein EL-Anspruch

 


Tatsachen

I.        

Der 1944 geborene Beschwerdeführer 1 meldete sich und seine Ehefrau (Beschwerdeführerin 2; geboren 1965) am 10. Juli 2019 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner AHV-Altersrente an (Akten der Beschwerdegegnerin; Beschwerdeantwortbeilage [AB] I, 5). Mit Verfügung vom 10. September 2019 (AB I, 8) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf EL ab 1. Juli 2019. Bei der Berechnung des Anspruchs ging sie von einem Verzichtsvermögen von CHF 442'530.00 (nach Abzug des Amortisationsbetrags) für das Jahr 2019 aus. Zudem merkte die Beschwerdegegnerin an, dass bei der Berechnung die Übertragung der Liegenschaft [...] in [...] an die geschiedene zweite Ehefrau des Beschwerdeführers sowie der Besitz eines Schiffs nicht berücksichtigt worden seien.

Gegen die Verfügung vom 10. September 2021 erhoben die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 5. Oktober 2019 Einsprache (AB I, 9), mit welcher sie die EL-Be­rechnungen und die Anrechnung eines Verzichtsvermögens beanstandeten. Am 6. Juli 2020 meldeten sie sich ein weiteres Mal zum Bezug von EL-Leistungen an (AB I, 19). In der Folge traf die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen und forderte zusätzliche Unterlagen ein, u.a. zur Übertragung der Liegenschaft in den Jahren 2003 und 2012.

Mit Einspracheentscheid vom 20. Januar 2021 (AB II, 35) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 5. Oktober 2019 ab. Zusammenfassend ging sie darin von einem Verzichtsvermögen von CHF 567'500.00 für das Jahr 2019 aus. Aufgrund des anzurechnenden Vermögensverzichts sei kein EL-Anspruch gegeben.

II.       

Mit Beschwerde vom 22. Februar 2021 (Postaufgabe) beantragen die Beschwerdeführenden der Einspracheentscheid vom 20. Januar 2021 sei aufzuheben und es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Vornahme ergänzender Abklärungen.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2021 (Postaufgabe) auf Abweisung der Beschwerde.

III.     

Am 24. August 2021 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) findet das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) auf die Ergänzungsleistungen grundsätzlich Anwendung. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist somit gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2015 (Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen vom 9. Mai 2001 (Sozialversicherungsgesetzes [SVGG]; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des ELG und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (siehe Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1). Damit sind für den hier relevanten Beurteilungszeitraum (EL-Anspruch für das Jahr 2019) die geltenden Bestimmungen des ELG und der ELV in den ab 1. Januar 2019 gültig gewesenen Fassungen anwendbar (BGE 146 V 364, 370 E. 7.1).

2.2.          2.2.1.    Mit Einspracheentscheid vom 20. Januar 2021 (AB II, 35) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 5. Oktober 2019 ab. Zusammenfassend ging sie darin von einer unbelegten Vermögensabnahme von (gerundet) CHF 525'000.00 aus. Zusätzlich berücksichtigte sie einen Vermögensverzicht von CHF 242'500.00 aus der hälftigen Übertragung der Liegenschaft [...] in [...] an die zweite Ehefrau des Beschwerdeführers im Jahr 2012. Für die entschädigungslose Löschung des Wohnrechts an der übertragenen Liegenschaft ermittelte die Beschwerdegegnerin einen Nettomarktmietwert von jährlich CHF 18'000.00, welchen sie hälftig als Verzichtseinkommen anrechnete. Zudem verneinte sie eine Berücksichtigung der Unterstützungszahlungen an die volljährigen Stiefkinder als Ausgaben im Rahmen der EL-Berechnung.

2.2.2.     Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass bei der Übertragung der Liegenschaft die darauf lastende Hypothek nicht berücksichtigt worden sei. Sodann sei seine Vermögensverfügung im Rahmen einer rechtlichen Verpflichtung erfolgt. Weiter wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Anrechnung eines Verzichtseinkommens aus dem gelöschten Wohnrecht. Es liege kein Wohnrecht an fremdem Eigentum vor, somit könne der Verzicht auf das Wohnrecht zu keiner Vermögensentäusserung führen (vgl. Beschwerde Ziff. 2, 3).

2.2.3.     Generell habe die Beschwerdegegnerin zahlreiche Vermögensveräusserungen aufgrund rechtlicher Pflichten nicht berücksichtigt und mit diesem Verhalten ihre Abklärungspflicht gemäss Art. 43 ATSG verletzt (Beschwerde Ziff. 4).

2.3.          Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 20. Januar 2021 (AB II, 35). Mit Blick darauf, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten kann (BGE 141 V 255, 257 f. E. 1.3), ist einzig der Anspruch für das Jahr 2019 streitig. Im Rahmen des Streitgegenstandes ist zu prüfen, ob die Berechnung des Verzichtsvermögens bzw. des Verzichts­ein­kommens bezüglich der Übertragung der Liegenschaft [...] in [...] an die zweite Ehefrau korrekt erfolgte und ob die finanzielle Unterstützung der volljährigen Stiefkinder bei der EL-Berechnung als Ausgabe zu berücksichtigen sei. Es besteht kein Anlass, die übrigen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen, da die Beschwerdeführenden diese nicht substanziiert rügen (BGE 110 V 48, 53 E. 4a). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin im Verlauf des Einspracheverfahrens das Verzichtsvermögen von CHF 582’530.00 auf CHF 525'000.00 aufgrund nachträglich eingereichter belegter Ausgaben reduzierte. Sie war somit keineswegs untätig.

3.                

3.1.          Nach Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder lit. d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus einer jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (vgl. Art. 9 Abs. 1 ELG).

3.2.          Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574, 578 E. 3.3.3). Dazu gehören auch Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG). Der Ertrag des unbeweglichen Vermögens umfasst Miet- und Pachtzinsen, Nutzniessung, Wohnrechte sowie den Mietwert der eigenen Wohnung, sofern dieser nicht schon im Erwerbseinkommen enthalten ist (vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand: 1. Januar 2019, Rz. 3433.01).

3.3.          3.3.1.    Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329, 335 E. 4.4; 122 V 394, 397 E. 2).

3.3.2.     Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267, 270 E. 2.2). Die Tatbestandselemente "ohne rechtliche Verpflichtung" resp. "ohne adäquate Gegenleistung“ sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65, 70 E.3.2). In zeitlicher Hinsicht ist zu beachten, dass für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts in der EL-Berechnung grundsätzlich unerheblich ist, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (BGE 146 V 306, 308 E. 2.3.1). Ein Verzicht ist jedoch nicht alleine deswegen anzunehmen, weil jemand vor der Anmeldung zum Ergänzungsleistungsbezug über seinen Verhältnissen gelebt haben könnte; das System der Ergänzungsleistungen bietet keine gesetzliche Handhabe für eine wie auch immer geartete "Lebensführungskontrolle" (BGE 146 V 306, 308 E. 2.3.1).

3.4.          Verzichtet eine versicherte Person auf ein ihr unentgeltlich eingeräumtes beschränktes dingliches Recht (Nutzniessung, Wohnrecht) an einer Liegenschaft ist der jährliche Wert des entsprechenden Rechts als Einkommen aus unbeweglichem Vermögen in die EL-Rechnung aufzunehmen (BGE 122 V 394, 401 E. 6b). Der Jahreswert eines Wohnrechts entspricht dem Mietwert abzüglich jener Kosten, die vom Wohn­berechtigten im Zusammenhang mit dem Wohnrecht übernommen wurden oder hätten übernommen werden müssen (üblicherweise die Gebäudeunterhaltskosten; siehe WEL, Rz. 3482.13).

4.                

4.1.          4.1.1.    Mit öffentlicher Urkunde vom 28. März 2003 über eine gemischte Schenkung sowie der Einräumung von zwei Wohnrechten (AB II, 20a, 8.1) übertrug der Beschwerdeführer einen hälftigen Anteil seiner seit 1978 in seinem Alleineigentum stehenden Liegenschaft [...] in [...] seiner damaligen (zweiten) Ehefrau unter hälftiger Überbindung der auf insgesamt CHF 550'000.00 erhöhten Hypothek. Gleichzeitig bestellten die Ehegatten ein gegenseitiges lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht. In seiner Eingabe vom 9. August 2020 (AB II, 20a) an die Beschwerdegegnerin führte der Beschwerdeführer aus, dass seine zweite Ehefrau einen grossen Beitrag an die Erziehung seiner Kinder aus seiner ersten Ehe geleistet habe. Deshalb habe er beschlossen, sie an seiner Liegenschaft zu beteiligen.

4.1.2.     Die Beschwerdegegnerin überprüfte, ob für die gemischte Schenkung eine Gegenleistung von mindestens 90% des damaligen Verkehrswertes der Liegenschaft vorliegt oder ob ein Vermögensverzicht erfolgte (Einspracheentscheid Ziff. II B, 5f), S. 9 f.). Bei einem Kapitalwert des eingeräumten Wohnrechts von CHF 363'724.00 und der Übernahme der hälftigen Hypothek von CHF 275'000.00 ermittelte sie eine Gegenleistung von insgesamt CHF 638'724.00, welche den durch die Bodenbewertungsstelle Basel-Stadt festgestellten hälftigen Verkehrswert von CHF 515'000.00 (AB 48) übersteigt. Ein Vermögensverzicht liegt hinsichtlich der Schenkung vom 28. März 2003 somit nicht vor und wurde auch von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Berechnungen nicht berücksichtigt.

4.1.3.     Aufgrund der Steuerveranlagungen 2003 und 2004 (AB II, 42 und 42a) berücksichtigte die Beschwerdegegnerin sodann eine Hypothekenrückzahlung in der Höhe von CHF 300'000.00 als belegte Ausgabe (Einspracheentscheid Ziff. II B, 5a), S. 9).

4.2.          4.2.1.    Mit Ehevertrag vom 22. Februar 2012 betreffend Gütertrennung (vgl. AB II, 20a, 3) übertrug der Beschwerdeführer seinen Miteigentumsanteil von der Hälfte an der Liegenschaft [...] in [...] im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung auf seine damalige Ehefrau, welche damit die Liegenschaft zu Alleineigentum übernahm (vgl. öffentliche Urkunde gleichen Datums über die Übertragung eines Miteigentumsanteils von der Hälfte kraft Güterrecht und Löschung eines Wohn- und Benützungsrecht [AB 33]). In Abgeltung seiner vermögensrechtlichen Ansprüche erhielt der Beschwerdeführer CHF 300'000.00 in bar, zudem übernahm die Ehefrau die andere Hälfte der Hypothek im damaligen hälftigen Betrag von CHF 125'000.00 und erhöhte die bestehende Hypothek von CHF 250'000.00 auf CHF 350'000. Ebenfalls gelöscht wurden die Grundpfandverschreibungen zur Sicherung des Erbteils der drei Kinder aus der ersten Ehe am Nachlass ihrer Mutter in Höhe von je CHF 16'238.00 (AB II, 33, 1). Den für die Ablösung der Grundpfandverschreibungen vom Beschwerdeführer bezahlten Gesamtbetrag von CHF 48’714.00 rechnete die Beschwerdegegnerin als Ausgabe an (Einspracheentscheid Ziff. II B, 5f), S. 11).

4.2.2.     Mit Eingabe vom 27. November 2020 (AB II, 33) machte der Beschwerdeführer geltend, die im Februar 2012 fällige Hypothek von CHF 250'000.00 (AB II, 33, 4) beglichen zu haben. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort zu Recht ausführt, übernahm gemäss Ehevertrag vom 22. Februar 2012 die damalige zweite Ehefrau die bestehende Hypothek von CHF 250'000.00 und erhöhte sie auf CHF 350'000.00. Die an beide Ehegatten angezeigte Aufhebung und Fälligkeit der Hypothek vom 29. Fe­bruar 2012 war somit durch die Übernahme durch die zweite Ehefrau und deren Erhöhung bedingt, eine Begleichung der Hypothek durch den Beschwerdeführer ist damit nicht erstellt. Dass die Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 250'000.00 in der Folge nicht als belegte Ausgabe berücksichtigte, ist nicht zu beanstanden.

4.3.          4.3.1.    Die Bodenbewertungsstelle Basel-Stadt ermittelte für das Jahr 2012 einen Verkehrswert der Liegenschaft [...] von CHF 1'335'000.00 und einen monatlichen Bruttomietwert von CHF 3'750.00 (AB II, 49). Dem hälftigen Verkehrswert von CHF 667'500 steht eine Gegenleistung der zweiten Ehefrau aus der Barzahlung und der Übernahme der Hypothek von insgesamt CHF 425'000.00 gegenüber. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte die Differenz von CHF 242'500.00 als Vermögensverzicht pro 2012 (Einspracheentscheid Ziff. II B, 5f), S. 10).

4.3.2.     Der Beschwerdeführer macht geltend, dass seine frühere Ehefrau einen güterrechtlichen Anspruch habe und sie aufgrund ihrer grossen Leistung für die Familie am Wertzuwachs der Liegenschaft zu beteiligen sei. Die güterrechtliche Auseinandersetzung sei keine freiwillige Vermögensentäusserung (Beschwerde Ziff. 2). Zu prüfen ist somit, ob für die im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung vorgenommene Verzichtshandlung eine rechtliche Verpflichtung bestand.

4.3.3.     An die rechtliche Verpflichtung, die für die Hingabe eines Vermögenswertes erforderlich ist, werden von der Praxis hohe Anforderungen gestellt. Es muss sich um eine eigentliche Rechtspflicht handeln, eine bloss moralische und allenfalls auch eine sittliche Pflicht reichen nicht aus (vgl. dazu Wolfgang Ernst/Thomas Gächter, Schranken der Freiheit/Die Behandlung von Schenkungen im Privatrecht und im Ergänzungsleistungsrecht, in SZS 2011 S. 152). In den Akten finden sich keinerlei Hin­weise darauf, dass die zweite Ehefrau den geltend gemachten Beitrag an die Erziehung der Kinder aus der ersten Ehe des Beschwerdeführers (vgl. dazu E. 4.1.1. hiervor) in Erfüllung einer Rechtspflicht erbracht hätte, mit der eine Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Bezahlung eines Entgelts einherging. Da vorher keine Entgeltlichkeit vereinbart worden ist und die Leistungen deshalb freiwillig erfolgt sind, würden die von Privaten ohne Rechtspflicht erbrachten Leistungen im Nachhinein dennoch (indirekt) von der Allgemeinheit bezahlt werden, indem der Lebensunterhalt des Schenkers nicht mehr durch den Verzehr des Vermögens, sondern durch Ergänzungsleistungen finanziert würde, was nicht zulässig ist (vgl. BGE 131 V 329, 336 E. 4.4).

4.3.4.     Aus diesen Gründen hat die Beschwerdegegnerin zu Recht bei der Übertragung der zweiten Hälfte der Liegenschaft [...] im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Schenkung im Betrag von CHF 242'500.00 angenommen (vgl. Beschwerdeantwort Ziff. B, 4b) S. 15) und als anrechenbares Verzichtsvermögen berücksichtigt.

4.4.          4.4.1.    Weiter wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Anrechnung eines Verzichtseinkommens aus dem gelöschten Wohnrecht mit dem Argument, es liege kein Wohnrecht an fremdem Eigentum vor (Beschwerde Ziff. 3).

4.4.2.     Es ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass der Beschwerdeführer mit öffentlicher Urkunde vom 28. März 2003 über eine gemischte Schenkung sowie der Einräumung von zwei Wohnrechten (AB II, 20a, 8.1) einen hälftigen Anteil seiner in seinem Alleineigentum stehenden Liegenschaft [...] in [...] seiner damaligen (zweiten) Ehefrau übertrug. Gleichzeitig bestellten die Ehegatten ein gegenseitiges lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort zu Recht ausführt, war jeder Ehegatte Eigentümer einer Hälfte der Liegenschaft und hatte ein Wohnrecht an der anderen Hälfte, welche ihm nicht gehörte. Es handelt sich somit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht um ein Wohnrecht an eigener Sache. Im Februar 2012 verzichteten die Ehegatten auf das ihnen zustehende Wohnrecht, worauf das im Grundbuch eingetragene gegenseitige Wohnrecht am 6. März 2012 gelöscht wurde. Im Zusammenhang mit dieser Handlung ist nicht ersichtlich, dass eine entsprechende rechtliche Verpflichtung bestand noch, dass eine adäquate Gegenleistung erbracht wurde.

4.4.3.     Aufgrund des Verzichts des Beschwerdeführers auf das (hälftige) Wohnrecht hat die Beschwerdegegnerin zu Recht ein Verzichtseinkommen in der Höhe des halben Nettomarktmietwerts angerechnet (vgl. E. 3.4 hiervor).

4.5.          4.5.1.    Der Beschwerdeführer 1 heiratete die Beschwerdeführerin 2 im März 2015. Aus den Akten ist ersichtlich, dass er die volljährigen Kinder (Jahrgang 1995) seiner Ehefrau in den Jahren 2015, 2017 und 2018 mit insgesamt CHF 28'840.00 unterstützte (vgl. AB II, 51 – 53).

4.5.2.     Die Anerkennung geleisteter familienrechtlicher Unterhaltsbeiträge als anrechenbare Ausgabe in Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG setzt grundsätzlich eine richterlich, behördlich oder vertraglich festgesetzte und betraglich konkretisierte Unterhaltspflicht voraus (Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 10 N. 256; vgl. auch WEL Rz. 3491.01). Unterhaltsleistungen sind bis zur Volljährigkeit des Kindes oder bis dieses eine angemessene Ausbildung abgeschlossen hat, geschuldet (Rz. 3495.01 WEL). Bei der Festsetzung von Unterhaltsleistungen für volljährige Kinder ist die Zumutbarkeit in die Leistungspflicht miteinzubeziehen (Rz. 3495.09 WEL; vgl. Art. 277 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]).

4.5.3.     Entgegen ihren Ausführungen in der Zusammenfassung im Einspracheentscheid (vgl. Ziff. II B, 9, S. 13) hat vorliegend die Beschwerdegegnerin auf die Prüfung der Zumutbarkeit der Unterhaltsleistungen an die volljährigen Stiefkinder verzichtet und zugunsten des Beschwerdeführers die jeweils von der Steuerverwaltung anerkannten Beträge für die Verwandtenunterstützung als belegte Ausgaben anerkannt (vgl. Einspracheentscheid Ziff. II B, 4 c), S. 8 und Beschwerdeantwort Ziff. II B, 3 l) – n); siehe auch Verzichtsberechnung vom 3. Mai 2021 [AB II, 54]). Damit erübrigen sich Weiterungen zur Anrechenbarkeit der Verwandtenunterstützung als belegte Ausgaben.

5.                

5.1.          Nach dem vorstehend Dargelegten sind die Positionen der EL-Be­rech­nungen, auf welche sich die Rügen des Beschwerdeführers beziehen, nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht ein Verzichtsvermögen berücksichtigt und aufgrund des darauf errechneten Einnahmenüberschusses einen EL-Anspruch ab Juli 2019 verneint. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Januar 2021 (AB II, 35) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

5.2.          Das Verfahren ist kostenlos.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

 

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer 1

–          Beschwerdeführerin 2
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

 

Versandt am: