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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 24.
August 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.
R. von Aarburg, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw I. Mostert Meier
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
1
B____
[...]
Beschwerdeführerin
2
Amt für Sozialbeiträge
Basel-Stadt
Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62
Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
EL.2021.3
Einspracheentscheid vom
20. Januar 2021
Anrechnung eines
Verzichtsvermögens; kein EL-Anspruch
Tatsachen
I.
Der 1944 geborene Beschwerdeführer 1 meldete sich und seine
Ehefrau (Beschwerdeführerin 2; geboren 1965) am 10. Juli 2019 zum Bezug
von Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner AHV-Altersrente an (Akten der
Beschwerdegegnerin; Beschwerdeantwortbeilage [AB] I, 5). Mit Verfügung vom
10. September 2019 (AB I, 8) verneinte die Beschwerdegegnerin einen
Anspruch auf EL ab 1. Juli 2019. Bei der Berechnung des Anspruchs ging sie
von einem Verzichtsvermögen von CHF 442'530.00 (nach Abzug des
Amortisationsbetrags) für das Jahr 2019 aus. Zudem merkte die
Beschwerdegegnerin an, dass bei der Berechnung die Übertragung der Liegenschaft
[...] in [...] an die geschiedene zweite Ehefrau des Beschwerdeführers sowie der
Besitz eines Schiffs nicht berücksichtigt worden seien.
Gegen die Verfügung vom 10. September 2021 erhoben die
Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 5. Oktober 2019 Einsprache
(AB I, 9), mit welcher sie die EL-Berechnungen und die Anrechnung eines
Verzichtsvermögens beanstandeten. Am 6. Juli 2020 meldeten sie sich ein
weiteres Mal zum Bezug von EL-Leistungen an (AB I, 19). In der Folge traf
die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen und forderte zusätzliche Unterlagen
ein, u.a. zur Übertragung der Liegenschaft in den Jahren 2003 und 2012.
Mit Einspracheentscheid vom 20. Januar 2021 (AB II,
35) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 5. Oktober 2019 ab.
Zusammenfassend ging sie darin von einem Verzichtsvermögen von CHF 567'500.00
für das Jahr 2019 aus. Aufgrund des anzurechnenden Vermögensverzichts sei kein
EL-Anspruch gegeben.
II.
Mit Beschwerde vom 22. Februar 2021 (Postaufgabe) beantragen
die Beschwerdeführenden der Einspracheentscheid vom 20. Januar 2021 sei
aufzuheben und es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur
Vornahme ergänzender Abklärungen.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
10. Mai 2021 (Postaufgabe) auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 24. August 2021 findet die Urteilsberatung durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) findet das Bundesgesetz vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) auf die Ergänzungsleistungen grundsätzlich Anwendung. Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist somit gemäss Art. 56
Abs. 1 und Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
basel-städtischen Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2015 (Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG];
SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in
Sozialversicherungssachen vom 9. Mai 2001 (Sozialversicherungsgesetzes [SVGG];
SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des
ELG und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom
15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Vorbehältlich
besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (siehe Urteil des
Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1). Damit sind für den
hier relevanten Beurteilungszeitraum (EL-Anspruch für das Jahr 2019) die
geltenden Bestimmungen des ELG und der ELV in den ab 1. Januar 2019 gültig
gewesenen Fassungen anwendbar (BGE 146 V 364, 370 E. 7.1).
2.2.
2.2.1. Mit Einspracheentscheid vom 20. Januar 2021
(AB II, 35) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 5. Oktober
2019 ab. Zusammenfassend ging sie darin von einer unbelegten Vermögensabnahme
von (gerundet) CHF 525'000.00 aus. Zusätzlich berücksichtigte sie einen
Vermögensverzicht von CHF 242'500.00 aus der hälftigen Übertragung der
Liegenschaft [...] in [...] an die zweite Ehefrau des Beschwerdeführers im Jahr
2012. Für die entschädigungslose Löschung des Wohnrechts an der übertragenen
Liegenschaft ermittelte die Beschwerdegegnerin einen Nettomarktmietwert von
jährlich CHF 18'000.00, welchen sie hälftig als Verzichtseinkommen
anrechnete. Zudem verneinte sie eine Berücksichtigung der
Unterstützungszahlungen an die volljährigen Stiefkinder als Ausgaben im Rahmen
der EL-Berechnung.
2.2.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass bei der
Übertragung der Liegenschaft die darauf lastende Hypothek nicht berücksichtigt
worden sei. Sodann sei seine Vermögensverfügung im Rahmen einer rechtlichen
Verpflichtung erfolgt. Weiter wendet sich der Beschwerdeführer gegen die
Anrechnung eines Verzichtseinkommens aus dem gelöschten Wohnrecht. Es liege
kein Wohnrecht an fremdem Eigentum vor, somit könne der Verzicht auf das
Wohnrecht zu keiner Vermögensentäusserung führen (vgl. Beschwerde Ziff. 2,
3).
2.2.3. Generell habe die Beschwerdegegnerin zahlreiche
Vermögensveräusserungen aufgrund rechtlicher Pflichten nicht berücksichtigt und
mit diesem Verhalten ihre Abklärungspflicht gemäss Art. 43 ATSG verletzt
(Beschwerde Ziff. 4).
2.3.
Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 20. Januar 2021 (AB II,
35). Mit Blick darauf, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht nur für ein
Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten kann (BGE 141 V 255, 257 f.
E. 1.3), ist einzig der Anspruch für das Jahr 2019 streitig. Im Rahmen des
Streitgegenstandes ist zu prüfen, ob die Berechnung des Verzichtsvermögens bzw.
des Verzichtseinkommens bezüglich der Übertragung der Liegenschaft [...] in [...]
an die zweite Ehefrau korrekt erfolgte und ob die finanzielle Unterstützung der
volljährigen Stiefkinder bei der EL-Berechnung als Ausgabe zu berücksichtigen
sei. Es besteht kein Anlass, die übrigen Berechnungspositionen in die Prüfung
mit einzubeziehen, da die Beschwerdeführenden diese nicht substanziiert rügen
(BGE 110 V 48, 53 E. 4a). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die
Beschwerdegegnerin im Verlauf des Einspracheverfahrens das Verzichtsvermögen
von CHF 582’530.00 auf CHF 525'000.00 aufgrund nachträglich
eingereichter belegter Ausgaben reduzierte. Sie war somit keineswegs untätig.
3.
3.1.
Nach Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und
gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn
sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder lit. d
der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die
Ergänzungsleistungen bestehen aus einer jährlichen Ergänzungsleistung sowie der
Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG).
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten
Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (vgl. Art. 9 Abs. 1
ELG).
3.2.
Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11
Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig,
ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574, 578
E. 3.3.3). Dazu gehören auch Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem
Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG). Der Ertrag des
unbeweglichen Vermögens umfasst Miet- und Pachtzinsen, Nutzniessung, Wohnrechte
sowie den Mietwert der eigenen Wohnung, sofern dieser nicht schon im
Erwerbseinkommen enthalten ist (vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Wegleitung
über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand: 1. Januar 2019,
Rz. 3433.01).
3.3.
3.3.1. Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und
Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1
lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen
bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem
sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder
Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht
(BGE 131 V 329, 335 E. 4.4; 122 V 394, 397 E. 2).
3.3.2. Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person
ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte
oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte
Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw.
ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden
Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit
absieht (BGE 140 V 267, 270 E. 2.2). Die Tatbestandselemente "ohne
rechtliche Verpflichtung" resp. "ohne adäquate Gegenleistung“ sind
nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65, 70 E.3.2). In zeitlicher
Hinsicht ist zu beachten, dass für die Berücksichtigung eines
Vermögensverzichts in der EL-Berechnung grundsätzlich unerheblich ist, wie weit
die Verzichtshandlung zurückliegt (BGE 146 V 306, 308 E. 2.3.1). Ein
Verzicht ist jedoch nicht alleine deswegen anzunehmen, weil jemand vor der
Anmeldung zum Ergänzungsleistungsbezug über seinen Verhältnissen gelebt haben
könnte; das System der Ergänzungsleistungen bietet keine gesetzliche Handhabe
für eine wie auch immer geartete "Lebensführungskontrolle" (BGE 146 V
306, 308 E. 2.3.1).
3.4.
Verzichtet eine versicherte Person auf ein ihr unentgeltlich
eingeräumtes beschränktes dingliches Recht (Nutzniessung, Wohnrecht) an einer Liegenschaft
ist der jährliche Wert des entsprechenden Rechts als Einkommen aus
unbeweglichem Vermögen in die EL-Rechnung aufzunehmen (BGE 122 V 394, 401
E. 6b). Der Jahreswert eines Wohnrechts entspricht dem Mietwert abzüglich
jener Kosten, die vom Wohnberechtigten im Zusammenhang mit dem Wohnrecht
übernommen wurden oder hätten übernommen werden müssen (üblicherweise die
Gebäudeunterhaltskosten; siehe WEL, Rz. 3482.13).
4.
4.1.
4.1.1. Mit öffentlicher Urkunde vom 28. März 2003 über eine
gemischte Schenkung sowie der Einräumung von zwei Wohnrechten (AB II, 20a,
8.1) übertrug der Beschwerdeführer einen hälftigen Anteil seiner seit 1978 in
seinem Alleineigentum stehenden Liegenschaft [...] in [...] seiner damaligen
(zweiten) Ehefrau unter hälftiger Überbindung der auf insgesamt CHF 550'000.00
erhöhten Hypothek. Gleichzeitig bestellten die Ehegatten ein gegenseitiges
lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht. In seiner Eingabe vom
9. August 2020 (AB II, 20a) an die Beschwerdegegnerin führte der
Beschwerdeführer aus, dass seine zweite Ehefrau einen grossen Beitrag an die
Erziehung seiner Kinder aus seiner ersten Ehe geleistet habe. Deshalb habe er
beschlossen, sie an seiner Liegenschaft zu beteiligen.
4.1.2. Die Beschwerdegegnerin überprüfte, ob für die gemischte
Schenkung eine Gegenleistung von mindestens 90% des damaligen Verkehrswertes
der Liegenschaft vorliegt oder ob ein Vermögensverzicht erfolgte (Einspracheentscheid
Ziff. II B, 5f), S. 9 f.). Bei einem Kapitalwert des
eingeräumten Wohnrechts von CHF 363'724.00 und der Übernahme der hälftigen
Hypothek von CHF 275'000.00 ermittelte sie eine Gegenleistung von
insgesamt CHF 638'724.00, welche den durch die Bodenbewertungsstelle
Basel-Stadt festgestellten hälftigen Verkehrswert von CHF 515'000.00
(AB 48) übersteigt. Ein Vermögensverzicht liegt hinsichtlich der Schenkung
vom 28. März 2003 somit nicht vor und wurde auch von der
Beschwerdegegnerin im Rahmen der Berechnungen nicht berücksichtigt.
4.1.3. Aufgrund der Steuerveranlagungen 2003 und 2004 (AB II, 42
und 42a) berücksichtigte die Beschwerdegegnerin sodann eine
Hypothekenrückzahlung in der Höhe von CHF 300'000.00 als belegte Ausgabe
(Einspracheentscheid Ziff. II B, 5a), S. 9).
4.2.
4.2.1. Mit Ehevertrag vom 22. Februar 2012 betreffend
Gütertrennung (vgl. AB II, 20a, 3) übertrug der Beschwerdeführer seinen
Miteigentumsanteil von der Hälfte an der Liegenschaft [...] in [...] im Rahmen
der güterrechtlichen Auseinandersetzung auf seine damalige Ehefrau, welche
damit die Liegenschaft zu Alleineigentum übernahm (vgl. öffentliche Urkunde
gleichen Datums über die Übertragung eines Miteigentumsanteils von der Hälfte
kraft Güterrecht und Löschung eines Wohn- und Benützungsrecht [AB 33]). In
Abgeltung seiner vermögensrechtlichen Ansprüche erhielt der Beschwerdeführer
CHF 300'000.00 in bar, zudem übernahm die Ehefrau die andere Hälfte der
Hypothek im damaligen hälftigen Betrag von CHF 125'000.00 und erhöhte die
bestehende Hypothek von CHF 250'000.00 auf CHF 350'000. Ebenfalls
gelöscht wurden die Grundpfandverschreibungen zur Sicherung des Erbteils der
drei Kinder aus der ersten Ehe am Nachlass ihrer Mutter in Höhe von je CHF 16'238.00
(AB II, 33, 1). Den für die Ablösung der Grundpfandverschreibungen vom
Beschwerdeführer bezahlten Gesamtbetrag von CHF 48’714.00 rechnete die
Beschwerdegegnerin als Ausgabe an (Einspracheentscheid Ziff. II B,
5f), S. 11).
4.2.2. Mit Eingabe vom 27. November 2020 (AB II, 33) machte
der Beschwerdeführer geltend, die im Februar 2012 fällige Hypothek von
CHF 250'000.00 (AB II, 33, 4) beglichen zu haben. Wie die
Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort zu Recht ausführt, übernahm gemäss
Ehevertrag vom 22. Februar 2012 die damalige zweite Ehefrau die bestehende
Hypothek von CHF 250'000.00 und erhöhte sie auf CHF 350'000.00. Die an
beide Ehegatten angezeigte Aufhebung und Fälligkeit der Hypothek vom
29. Februar 2012 war somit durch die Übernahme durch die zweite Ehefrau
und deren Erhöhung bedingt, eine Begleichung der Hypothek durch den
Beschwerdeführer ist damit nicht erstellt. Dass die Beschwerdegegnerin den
Betrag von CHF 250'000.00 in der Folge nicht als belegte Ausgabe
berücksichtigte, ist nicht zu beanstanden.
4.3.
4.3.1. Die Bodenbewertungsstelle Basel-Stadt ermittelte für das
Jahr 2012 einen Verkehrswert der Liegenschaft [...] von CHF 1'335'000.00 und
einen monatlichen Bruttomietwert von CHF 3'750.00 (AB II, 49). Dem
hälftigen Verkehrswert von CHF 667'500 steht eine Gegenleistung der
zweiten Ehefrau aus der Barzahlung und der Übernahme der Hypothek von insgesamt
CHF 425'000.00 gegenüber. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte die
Differenz von CHF 242'500.00 als Vermögensverzicht pro 2012
(Einspracheentscheid Ziff. II B, 5f), S. 10).
4.3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass seine frühere Ehefrau
einen güterrechtlichen Anspruch habe und sie aufgrund ihrer grossen Leistung
für die Familie am Wertzuwachs der Liegenschaft zu beteiligen sei. Die
güterrechtliche Auseinandersetzung sei keine freiwillige Vermögensentäusserung
(Beschwerde Ziff. 2). Zu prüfen ist somit, ob für die im Rahmen der
güterrechtlichen Auseinandersetzung vorgenommene Verzichtshandlung eine
rechtliche Verpflichtung bestand.
4.3.3. An die rechtliche Verpflichtung, die für die Hingabe eines
Vermögenswertes erforderlich ist, werden von der Praxis hohe Anforderungen
gestellt. Es muss sich um eine eigentliche Rechtspflicht handeln, eine bloss
moralische und allenfalls auch eine sittliche Pflicht reichen nicht aus (vgl. dazu
Wolfgang Ernst/Thomas Gächter,
Schranken der Freiheit/Die Behandlung von Schenkungen im Privatrecht und im
Ergänzungsleistungsrecht, in SZS 2011 S. 152). In den Akten finden sich
keinerlei Hinweise darauf, dass die zweite Ehefrau den geltend gemachten
Beitrag an die Erziehung der Kinder aus der ersten Ehe des Beschwerdeführers
(vgl. dazu E. 4.1.1. hiervor) in Erfüllung einer Rechtspflicht erbracht
hätte, mit der eine Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Bezahlung eines
Entgelts einherging. Da vorher keine Entgeltlichkeit vereinbart worden ist und
die Leistungen deshalb freiwillig erfolgt sind, würden die von Privaten ohne
Rechtspflicht erbrachten Leistungen im Nachhinein dennoch (indirekt) von der
Allgemeinheit bezahlt werden, indem der Lebensunterhalt des Schenkers nicht
mehr durch den Verzehr des Vermögens, sondern durch Ergänzungsleistungen
finanziert würde, was nicht zulässig ist (vgl. BGE 131 V 329, 336 E. 4.4).
4.3.4. Aus diesen Gründen hat die Beschwerdegegnerin zu Recht bei der
Übertragung der zweiten Hälfte der Liegenschaft [...] im Rahmen der
güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Schenkung im Betrag von CHF 242'500.00
angenommen (vgl. Beschwerdeantwort Ziff. B, 4b) S. 15) und als
anrechenbares Verzichtsvermögen berücksichtigt.
4.4.
4.4.1. Weiter wendet sich der Beschwerdeführer gegen die
Anrechnung eines Verzichtseinkommens aus dem gelöschten Wohnrecht mit dem Argument,
es liege kein Wohnrecht an fremdem Eigentum vor (Beschwerde Ziff. 3).
4.4.2. Es ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass der
Beschwerdeführer mit öffentlicher Urkunde vom 28. März 2003 über eine
gemischte Schenkung sowie der Einräumung von zwei Wohnrechten (AB II, 20a,
8.1) einen hälftigen Anteil seiner in seinem Alleineigentum stehenden
Liegenschaft [...] in [...] seiner damaligen (zweiten) Ehefrau übertrug.
Gleichzeitig bestellten die Ehegatten ein gegenseitiges lebenslängliches unentgeltliches
Wohnrecht. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort zu Recht
ausführt, war jeder Ehegatte Eigentümer einer Hälfte der Liegenschaft und hatte
ein Wohnrecht an der anderen Hälfte, welche ihm nicht gehörte. Es handelt sich
somit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht um ein Wohnrecht an
eigener Sache. Im Februar 2012 verzichteten die Ehegatten auf das ihnen
zustehende Wohnrecht, worauf das im Grundbuch eingetragene gegenseitige
Wohnrecht am 6. März 2012 gelöscht wurde. Im Zusammenhang mit dieser
Handlung ist nicht ersichtlich, dass eine entsprechende rechtliche
Verpflichtung bestand noch, dass eine adäquate Gegenleistung erbracht wurde.
4.4.3. Aufgrund des Verzichts des Beschwerdeführers auf das (hälftige)
Wohnrecht hat die Beschwerdegegnerin zu Recht ein Verzichtseinkommen in der
Höhe des halben Nettomarktmietwerts angerechnet (vgl. E. 3.4 hiervor).
4.5.
4.5.1. Der Beschwerdeführer 1 heiratete die Beschwerdeführerin 2
im März 2015. Aus den Akten ist ersichtlich, dass er die volljährigen Kinder
(Jahrgang 1995) seiner Ehefrau in den Jahren 2015, 2017 und 2018 mit insgesamt
CHF 28'840.00 unterstützte (vgl. AB II, 51 – 53).
4.5.2. Die Anerkennung geleisteter familienrechtlicher
Unterhaltsbeiträge als anrechenbare Ausgabe in Sinne von Art. 10 Abs. 3
lit. e ELG setzt grundsätzlich eine richterlich, behördlich oder
vertraglich festgesetzte und betraglich konkretisierte Unterhaltspflicht voraus
(Urs Müller, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 10 N. 256; vgl. auch
WEL Rz. 3491.01). Unterhaltsleistungen sind bis zur Volljährigkeit des
Kindes oder bis dieses eine angemessene Ausbildung abgeschlossen hat,
geschuldet (Rz. 3495.01 WEL). Bei der Festsetzung von Unterhaltsleistungen
für volljährige Kinder ist die Zumutbarkeit in die Leistungspflicht
miteinzubeziehen (Rz. 3495.09 WEL; vgl. Art. 277 Abs. 2 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]).
4.5.3. Entgegen ihren Ausführungen in der Zusammenfassung im
Einspracheentscheid (vgl. Ziff. II B, 9, S. 13) hat vorliegend
die Beschwerdegegnerin auf die Prüfung der Zumutbarkeit der
Unterhaltsleistungen an die volljährigen Stiefkinder verzichtet und zugunsten
des Beschwerdeführers die jeweils von der Steuerverwaltung anerkannten Beträge
für die Verwandtenunterstützung als belegte Ausgaben anerkannt (vgl.
Einspracheentscheid Ziff. II B, 4 c), S. 8 und Beschwerdeantwort
Ziff. II B, 3 l) – n); siehe auch Verzichtsberechnung vom 3. Mai 2021
[AB II, 54]). Damit erübrigen sich Weiterungen zur Anrechenbarkeit der
Verwandtenunterstützung als belegte Ausgaben.
5.
5.1.
Nach dem vorstehend Dargelegten sind die Positionen der EL-Berechnungen,
auf welche sich die Rügen des Beschwerdeführers beziehen, nicht zu beanstanden.
Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht ein Verzichtsvermögen berücksichtigt und aufgrund
des darauf errechneten Einnahmenüberschusses einen EL-Anspruch ab Juli 2019 verneint.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Januar 2021 (AB II, 35)
ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw I.
Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer 1
– Beschwerdeführerin 2
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: