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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 11.
August 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr.
med. W. Rühl, lic. iur. R. Schnyder
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
Amt für Sozialbeiträge
Basel-Stadt
Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,
Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
EL.2021.4
Einspracheentscheid vom 9.
Februar 2021
Rückforderung; Verwirkungsfrist
nach Art. 25 Abs. 2 ATSG
Tatsachen
I.
a)
Der 1977 geborene Beschwerdeführer hat seit dem 1. November 2016
Anspruch auf eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV). Diese
wurde ihm mit Verfügung vom 2. Juli 2019 rückwirkend zugesprochen (vom
1. November 2016 bis zum 30. Juni 2017 eine ganze Rente und ab dem 1. Juli
2018 eine Viertelsrente; vgl. Beschwerdeantwortbeilage [AB] 5). Am
19. August 2019 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von
Ergänzungsleistungen zur IV-Rente an (AB 5). Das Amt für Sozialbeiträge (ASB)
sprach dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau mit Verfügung vom
12. November 2019 ab Juli 2019 monatliche Ergänzungsleistungen sowie
kantonale Beihilfen zu (AB 8).
b)
Nachdem das ASB die Information erhalten hatte, dass die Pensionskasse
dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2020 Invalidenleistungen sowie
Invaliden-Kinderrenten ausrichtete (undatiertes Schreiben der Pensionskasse des
Beschwerdeführers, Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 17. August 2020,
in den Vorakten), berechnete sie seinen Anspruch für die Monate Juni bis August
2020 rückwirkend neu (Verfügung vom 25. August 2020, in den Vorakten).
c)
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 (AB 1) verfügte das ASB
die Rückforderung von Fr. 28'669.00 zwischen Juli 2019 und Dezember 2020
bezogener Ergänzungsleistungen und kantonaler Beihilfen. Mit Verfügungen vom
16. Dezember 2020 (AB 2 sowie in den Vorakten) teilte die
Beschwerdegegnerin den Krankenversicherungen des Beschwerdeführers, seiner
Ehefrau und seinen Töchtern mit, dass die Höhe der monatlichen
Prämienverbilligung ab Juli 2019 neu berechnet werde. Für die Zeitperiode vom 1. Juli
2019 bis zum 31. Juli 2019 forderte sie deshalb für den Beschwerdeführer
Fr. 143.00, für seine Ehefrau Fr. 217.00 und für seine Kinder je
Fr. 13.00 zurück. Am 22. Januar 2021 liess der Beschwerdeführer gegen
die Verfügung vom 15. Dezember 2020 Einsprache erheben (AB 3). Mit
Einspracheentscheid vom 9. Februar 2021 hielt das ASB an seinen
Verfügungen vom 15. und 16. Dezember 2020 fest (AB 4).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 10. März 2021 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt beantragt der Beschwerdeführer, (1) es sei der Einspracheentscheid
der Beschwerdegegnerin vom 9. Februar 2021 aufzuheben und es sei
festzustellen, dass der gegenüber dem Beschwerdeführer geltend gemachte
Rückforderungsanspruch verwirkt sei. (2) Es sei festzustellen, dass der
Beschwerdeführer bezüglich des geltend gemachten Rückforderungsbetrags für
Ergänzungsleistungen, Beihilfe und Prämienverbilligungen von gesamthaft
Fr. 28'669.00 nicht rückerstattungspflichtig sei. (3) Unter
o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
b)
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom
28. April 2021, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und die
Rückforderung der Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 28'669.00 um
Fr. 22'957.00 auf Fr. 5'712.00 zu reduzieren sowie die Rückforderung
der Prämienverbilligung von Fr. 399.00 aufzuheben.
c)
Mit Replik vom 28. Mai 2021 und Duplik vom 30. Juni 2021
halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten
Rechtsbegehren fest.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 11. August 2021 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELG; SR 831.30) findet das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) auf die
Ergänzungsleistungen grundsätzlich Anwendung. Das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt ist somit gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und
§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgesetzes vom 9. Mai
2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht
zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.
Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Das ASB forderte ursprünglich Fr. 28'669.00 vom
Beschwerdeführer und seiner Ehefrau zurück. Die Forderung betraf Leistungen,
die zwischen Juli 2019 und Dezember 2020 ausgerichtet wurden. Im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens reduziert sie diese Forderung auf Fr. 5'712.00. Sie
begründet dies im Wesentlichen mit dem Eintreten der einjährigen
Verwirkungsfrist am 15. November 2020. Die Rückforderung der zwischen
Januar 2020 und Dezember 2020 ausgerichteten Leistungen erachtet es als noch
nicht verwirkt.
2.2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei der gesamte vom ASB
ursprünglich geltend gemachte Rückforderungsbetrag, also auch die im Rahmen des
Gerichtsverfahrens noch geforderten Fr. 5'712.00 verwirkt.
2.3.
Streitig ist nunmehr, ob das ASB zu Recht an der Rückforderung von
Fr. 5'712.00 für im Jahr 2020 erbrachte Leistungen festhält.
3.
3.1.
Eine Person hat Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die
Voraussetzungen nach Art. 4 bis 6 ELG erfüllt und ihre gesetzlich
anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen
(Art. 11 ELG) übersteigen (Art. 9 ELG). Die jährliche
Ergänzungsleistung entspricht dem Differenzbetrag.
3.2.
3.2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig
bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlosch
gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG in der bis zum 31. Dezember 2020
geltenden Fassung mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die
Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat (relative Frist),
spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der
einzelnen Leistung (absolute Frist). Längere strafrechtliche Fristen waren und sind
weiterhin vorbehalten. Hat eine Person Leistungen in gutem Glauben empfangen,
muss sie diese nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt
(Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Seit dem 1. Januar 2021 beträgt
die relative Frist drei Jahre statt nur einem Jahr (Art. 25 Abs. 2
ATSG in der seit dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung). Auf ein
Verschulden der versicherten Person kommt es bei der Rückerstattungspflicht nicht
an (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts 9C_328/2015 vom 23. September
2015 E. 1 und 9C_478/2013 vom 24. Juli 2013 E. 3.1). Bei den
Fristen nach Art. 25 Abs. 2 ATSG handelt es sich um
Verwirkungsfristen (BGE 139 V 6, 7 E. 2.), die vom Gericht von Amtes wegen
zu beachten sind. Das Bundesgericht hat verschiedentlich festgehalten, dass
unter der Wendung "nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis
erhalten hat", der Zeitpunkt zu verstehen ist, in dem die Verwaltung bei
Beachtung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen,
dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, bzw. in welchem sich
der Versicherungsträger über Grundsatz, Ausmass und Adressat des
Rückforderungsanspruchs hätte Rechenschaft geben müssen (BGE 146 V 217, 219
E. 2.1, BGE 140 V 521, 525 E. 2.1 und BGE 139 V 6, 8 E. 4.1 je
mit Hinweisen).
Die ein- bzw. dreijährige relative Verwirkungsfrist wird
rechtsprechungsgemäss nicht durch das erstmalige unrichtige Handeln der
Amtsstelle ausgelöst. Vielmehr ist auf jenen Tag abzustellen, an dem das
Durchführungsorgan später – beispielsweise aufgrund eines zusätzlichen Indizes oder
einer Kontrolle – unter Anwendung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit seinen
Fehler hätte erkennen müssen (vgl. z.B. BGE 146 V 217, 220 E. 2.2 mit
Hinweisen, BGE 139 V 570, 572 E. 3.1 und Urteil des Bundesgerichts 9C_132/2018
vom 14. Mai 2018 E. 3.2. mit Hinweisen, sowie Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020,
Art. 25 N 85).
3.2.2 Die relative Verwirkungsfrist wurde per 1. Januar
2021 von einem auf drei Jahre erhöht. Gemäss dem IV-Rundschreiben des
Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) Nr. 406 vom 22. Dezember
2020, angepasst am 31. März 2021, ist die Anwendung der neuen
Verwirkungsfristen auf bereits unter "altem Recht" entstandene und
fällige Forderungen zulässig, soweit bereits unter dem alten Recht eine
Verwirkung vorgesehen wurde und soweit diese Verwirkung im Zeitpunkt des
Inkrafttretens der neuen Bestimmungen noch nicht eingetreten ist. Ist die
Verwirkung bereits eingetreten, ändert sich durch das neue Recht nichts.
3.3.
Will der Versicherungsträger zu Unrecht bezogene Leistungen
zurückfordern, müssen nach der Rechtsprechung die Bedingungen für eine
prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder eine Wiedererwägung
(Art. 53 Abs. 2 ATSG) der ursprünglichen Verfügung erfüllt sein (vgl.
z.B. BGE 142 V 259, 260 E. 3.2 mit Hinweisen sowie Ueli Kieser, Art. 25 N 10 ff.).
Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann
ein Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder
Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und
wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung kann
jederzeit, also ohne zeitliche Befristung, erfolgen. Sie kann auf Gesuch hin
oder von Amtes wegen vorgenommen werden (Ueli
Kieser, Art. 53 N 80; BGE 133 V 50, 55 E. 4.2.2) und
dient der nachträglichen Korrektur einer ursprünglich unrichtigen
Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung durch die Verwaltung (Urteil des
Bundesgerichts 8C_1012/2008 vom 17. August 2009 E. 2.1; vgl. auch BGE
117 V 8, 17 E 2c). Der Versicherungsträger hat den Entscheid willkürfrei
und unter Beachtung des Rechtsgleichheitsgebots zu fällen (Ueli Kieser, Art. 53 N 69 f.
mit Hinweisen).
Zweifellos unrichtig ist eine Verfügung dann, wenn kein
vernünftiger Zweifel an deren Unrichtigkeit möglich ist, wenn dies also der
einzig denkbare Schluss ist, der gezogen werden kann. Dies ist in der Regel der
Fall, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend
verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht
oder unrichtig angewandt wurden (vgl. BGE 140 V 77, 79 E. 3.1 sowie Urteile
des Bundesgerichts 8C_525/2017 vom 30. August 2018 E. 7.1. und 8C_1012/2008
vom 17. August 2009 E. 2.2). Bei der Annahme zweifelloser
Unrichtigkeit ist allerdings dann Zurückhaltung geboten, wenn der
Wiedererwägungsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung betrifft, deren
Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigung und damit auf
Elementen beruht, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen (Urteile des
Bundesgerichts 9C_429/2012 vom 19. September 2012 E. 2.2 mit
Hinweisen und 8C_1012/2008 vom 17. August 2009 E. 2.2).
4.
4.1.
Die Verwirkung der Rückforderung der im Jahr 2019 erbrachten
Leistungen ist unumstritten. Was die Rückforderung in Bezug auf die zwischen
Januar und Dezember 2020 erbrachten Leistungen in Höhe von Fr. 5'712.00 betrifft,
so ist diese weiterhin strittig (vgl. E. 2.3.). Nicht strittig ist
indessen, dass der Beschwerdeführer die zurückgeforderten Leistungen zu Unrecht
erhalten bzw., dass er mehr Ergänzungsleistungen bezogen hat, als ihm im
fraglichen Zeitraum zustanden und ihm zu Unrecht kantonale Beihilfen ausbezahlt
wurden.
4.2.
Der Beschwerdeführer hatte bereits bei der Anmeldung am
19. August 2019 angegeben, dass er nebst der Rente der IV auch ein
Unfalltaggeld erhalte (AB 5, S. 5). Dies berücksichtigte das ASB
jedoch nicht, als sie den Ergänzungsleistungsanspruch des Beschwerdeführers (und
seiner Familie) berechnete (vgl. Berechnungsblätter zur Verfügung vom
12. November 2019, AB 8). Auch bei der Neuberechnung im August 2020
berücksichtigte sie die bis zum 31. Mai 2020 erhaltenen Unfalltaggelder
nicht – wenngleich die neu, ab dem 1. Juni 2020 ausgerichteten
Invalidenrenten der Pensionskasse berücksichtigt wurden (vgl. Verfügung vom
25. August 2020 sowie das dazugehörige Berechnungsblatt, in den Vorakten).
Erst nachdem es den Fehler festgestellt hatte berücksichtigte das ASB die
Unfalltaggelder als Einkommen und erliess dann die Rückforderungsverfügungen
vom 15. und 16. Dezember 2020 (AB 1 und 2). Die entsprechenden
Berechnungen werden nicht in Frage gestellt und das Gericht hat auch ansonsten
keine Veranlassung, diese zu kritisieren. Es steht somit unbestrittenermassen
fest, dass die Verfügung vom 12. November 2019 und auch die Verfügung vom
25. August 2020 bzw. die ihnen zugrundeliegenden Berechnungen zweifellos
unrichtig waren. Damit besteht ein Wiedererwägungsgrund im Sinne von
Art. 53 Abs. 2 ATSG (vgl. E. 3.3.). Das ASB durfte somit auf
seine vorangegangenen Verfügungen, namentlich jene vom 12. November 2019 und
jene vom 25. August 2020, zurückkommen und demzufolge grundsätzlich auch
zu Unrecht erbrachte Leistungen zurückfordern – sofern nicht bereits mindestens
eine der Verwirkungsfristen nach Art. 25 Abs. 2 ATSG (vgl.
E. 3.2.) verstrichen war.
4.3.
Die Parteien sind sich sodann zu Recht darüber einig, dass die
relative Verwirkungsfrist nicht bereits mit dem Erlass der Verfügung vom
12. November 2019 zu laufen begann, da das erstmalige unrichtige Handeln
nicht fristauslösend sein kann (vgl. E. 3.2.1). Nur drei Tage nach dem
Erlass dieser Verfügung, am 15. November 2019 (auch dieses Datum ist
unumstritten; vgl. Beschwerde N 23 und Beschwerdeantwort, Ziff. 2b),
ging jedoch ein auf den 13. November 2019 datiertes Schreiben der
Pensionskasse des Beschwerdeführers beim ASB ein (vgl. AB 9). In diesem
wies die Pensionskasse darauf hin, dass der Beschwerdeführer ab dem
1. Oktober 2016 auch einen Anspruch auf eine Invalidenrente der
Pensionskasse habe. Aufgrund gleichzeitig bezogener Unfalltaggelder bestehe
derzeit und bis auf weiteres eine komplette Überversicherung. Aus diesem Grund
würden die Leistungen der Pensionskasse aktuell sistiert. Spätestens mit dem
Erhalt dieses Schreibens der Pensionskasse hätte das ASB seinen Fehler (die
Nicht-Berücksichtigung der Unfalltaggelder) bemerken müssen, weshalb die
relative Verjährungsfrist an diesem Tag zu laufen begann. Zu diesem Zeitpunkt
galt noch die einjährige Verwirkungsfrist, welche am 15. November 2020
ablief, also vor dem Inkrafttreten der dreijährigen relativen Verwirkungsfrist
am 1. Januar 2021. Damit bleibt es bei der einjährigen und vorliegend
abgelaufenen Verwirkungsfrist (vgl. dazu E. 3.2.2).
4.4.
Von keiner Partei wird bestritten, dass die Leistungen, welche mehr
als ein Jahr vor der Rückforderungsverfügung vom 15. Dezember 2020
ausbezahlt wurden, vom ASB aufgrund der Verwirkung nicht mehr zurückgefordert
werden können. Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass dies auch bezüglich
der im Jahr 2020 zu viel ausbezahlten Leistungen der Fall sei. Das ASB verweist
dagegen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche besagt, dass der
Rückforderungsanspruch der innerhalb eines Jahres vor Erlass der
Rückerstattungsverfügung ausgerichteten Leistungen solange nicht verwirken
kann, als die monatlichen Leistungen noch gar nicht ausbezahlt waren (vgl. z.B.
BGE 146 V 217, 223 E. 3.4, BGE 139 V 6, 11 E. 5.2 mit Hinweisen, in BGE 139
V 429 nicht publizierte E. 5.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_927/2012 vom
5. Juli 2013, sowie Ueli Kieser,
ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 25 N 89). Auch
wenn sich die zitierte Rechtsprechung auf Rentenzahlungen und nicht konkret auf
Ergänzungsleistungen bezieht, so muss doch in beiden Fällen dasselbe gelten, da
das ATSG in beiden Fällen gleichermassen Anwendung findet. Es gibt keine
Veranlassung Rentenzahlungen und Ergänzungsleistungen hinsichtlich der
Verwirkung einer Rückforderung unterschiedlich zu beurteilen. Somit war die
Rückforderung von Leistungen, welche das ASB innert eines Jahres vor der
Rückforderungsverfügung (also vor dem 15. Dezember 2020) ausgerichtet hat,
noch nicht verwirkt, da diese monatlich ausgerichtet wurden. Das ASB durfte
somit die in dieser Zeit zu viel ausbezahlten Leistungen mit der Verfügung vom
15. Dezember 2020 zurückfordern.
Aufgrund der klaren Rechtsprechung im Sozialversicherungsrecht,
gebietet es sich nicht, wie vom Beschwerdeführer vorgeschlagen, auf die
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Privatversicherungsrecht abzustellen.
4.5.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
dem ASB in der Zeit von Januar 2020 bis Dezember 2020 dem Beschwerdeführer zu
viel ausbezahlten Leistungen zurückerstatten muss. Die Rückerstattung der vor
Januar 2020 zu viel erbrachten Leistungen ist verwirkt. Der vom ASB in der
Beschwerdeantwort nunmehr geltend gemachte Rückforderungsbetrag von
Fr. 5'712.00 ist masslich nicht umstritten und das Gericht hat keinen
Anhaltspunkt, um an der Richtigkeit dieser Berechnung zu zweifeln.
4.6.
Der Beschwerdeführer hat dem ASB die Fr. 5'712.00 der zu viel
ausbezahlten Ergänzungsleistungen und kantonalen Beihilfen zurückzuerstatten. Was
die mit den Verfügungen vom 16. Dezember 2020 (AB 2 sowie in den
Vorakten) von den Krankenkassen des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und
seinen Kindern zurückgeforderten Prämienverbilligungen betrifft, so sind diese
im Betrag von Fr. 5'712.00 nicht enthalten – wenngleich sich der
angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Februar 2021 auf beide Verfügungen
bezieht. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau wurden in der Verfügung vom
15. Dezember 2020 (AB 1) darüber informiert, dass die zu viel
bezahlte Prämienverbilligung vom ASB direkt bei der Krankenversicherung
zurückgeforderte werde, welche dem Ehepaar die Prämien nachträglich in Rechnung
stellen werde.
5.
5.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen, soweit sie die Rückforderung von zwischen Juli und Dezember 2019
ausbezahlten Leistungen betrifft. Die Rückforderung über Fr. 5'712.00 für
zwischen Januar 2020 und Dezember 2020 zu Unrecht erhaltener Leistungen ist vom
Beschwerdeführer zu bezahlen. Soweit die Rückforderung gemäss dem angefochtenen
Einspracheentscheid vom 9. Februar 2021 darüber hinaus ging, ist derselbe
aufzuheben.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche
Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde;
vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).
5.3.
Der teilweise obsiegende
Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz
eines angemessenen Anteils der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht
festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht
geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene
Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem
Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.00
(inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer (Fr. 288.75) aus.
Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend
erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist vergleichsweise nicht
sehr komplexer Natur und aktenmässig wie von den rechtlichen Fragestellungen
her weniger aufwändig als ein durchschnittlicher IV-Fall. Der Beschwerdeführer
obsiegt zwar nicht vollumfänglich jedoch zum grössten Teil. Deshalb erscheint
eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'000.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von Fr. 231.00 als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird
der Einspracheentscheid vom 9. Februar 2021 aufgehoben soweit der
zurückgeforderte Betrag Fr. 5'712.00 übersteigt.
Der Beschwerdeführer hat dem ASB den Betrag von
Fr. 5'712.00 zurückzuerstatten.
Das Verfahren ist kostenlos.
Das ASB bezahlt dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von Fr. 231.00.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
Versandt am: