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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 15.
Februar 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. R.
von Aarburg, lic. iur. A. Meier
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
Amt für Sozialbeiträge
Basel-Stadt
Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,
Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
EL.2021.5
Einspracheentscheid vom 1. März
2021
Gutheissung der Beschwerde;
Anspruch auf Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfen trotz
Auslandaufenthalt von 188 Tagen bejaht
Tatsachen
I.
Der 1951 in [...] geborene Beschwerdeführer arbeitete nach
einem Aufenthalt in [...] in der Schweiz seit 1978 als ausgebildeter [...] und [...].
Er besitzt die Niederlassung C. Am 21. Mai 2016 wurde er ordentlich pensioniert
und bezieht seither Ergänzungsleistungen (nachfolgend EL).
Die beiden Schwestern des Beschwerdeführers und sein Vater lebten
2019 in [...]. Aufgrund einer schweren Krankheit des Vaters hielt sich der
Beschwerdeführer vom 26. Februar 2019 bis 3. Mai 2019 (65 Tage), vom 17. August
2019 bis 24. Oktober 2019 (67 Tage) und vom 5. November 2019 bis 18. Februar
2020 (56 Tage bis 31.12.2019) in [...] auf. Der Vater verstarb am 26. September
2019.
Mit Verfügungen vom 4. Dezember 2020 und 9. Dezember 2020 stellte
die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen rückwirkend für das gesamte
Jahr 2019 und den Januar 2020 ein und forderte die bereits bezogenen
Ergänzungsleistungen und die kantonale Beihilfe im Umfang von Fr. 1'932.00, die
Prämienverbilligung in Höhe von Fr. 6'804.00 sowie Krankheitskosten von
Fr. 1’000.00 zurück (Beschwerdeantwortbeilagen, AB 1, 34). Mit Verfügung
vom 8. Dezember 2020 verrechnete das Amt für Sozialbeiträge die Nachzahlung der
kantonalen Beihilfe von Fr. 924.00 mit den offenen Forderungen aus der
Einstellungsverfügung. Gegen alle diese Verfügungen erhob der Beschwerdeführer
Einsprache, welche mit Einspracheentscheid vom 1. März 2021 abgewiesen wurde
(AB 7).
II.
Mit Beschwerde vom 29. März 2021 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Es sei der
Einsprache-Entscheid des Amtes für Sozialbeiträge vom 1.3.2021 aufzuheben.
2.
Das Amt für Sozialbeiträge
sei anzuweisen, die mit Verfügungen vom 8.12.2020 vorgenommene Verrechnung
rückgängig zu machen und A____ das verrechnete Betreffnis nachzuzahlen.
3.
Das Amt für
Sozialbeiträge sei anzuweisen, die Verfügung vom 4.12.2020, gerichtet an die
Krankenkasse [...], womit Prämienverbilligungen von Fr. 6'804.00
zurückgefordert werden, aufzuheben.
4.
Es sei der
Krankenkasse [...] prozessleitend mitzuteilen, dass die Rückforderungsverfügung
vom 4. Dezember 2020 nicht in Rechtskraft erwachsen ist.
5.
Alles unter o/e-Kostenfolge.
Eventualiter sei A____ für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Rechtspflege mit dem Unterzeichner als Rechtsbeistand zu gewähren.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 17.
Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer lässt sich mit Eingabe vom 28. Juni 2021
vernehmen. Mit Replik vom 7. September 2021 hält er an den gestellten
Rechtsbegehren fest.
III.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 15. Februar 2022 wird die Sache von
der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als
einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft, Gerichtsorganisationsgesetz
[GOG; SG 154.100], in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001
über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das
Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen, Sozialversicherungsgerichtsgesetz
[SVGG; SG 154.200] in Verbindung mit § 12a des Gesetzes vom 11. November 1987
über die Einführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen
zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30] und die
Ausrichtung von kantonalen Beihilfen [EG/ELG; SG 832.700] in Verbindung mit
Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]. Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1
ATSG. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und es sind auch
die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin begründet die Einstellung der
Ergänzungsleistungen (inkl. dem Anspruch auf die kantonale Durchschnittsprämie
und die kantonalen Beihilfen) damit, dass sich der Beschwerdeführer länger als
die insgesamt erlaubten sechs Monate pro Kalenderjahr im Ausland aufgehalten habe,
nämlich vom 26. Februar 2019 bis 3. Mai 2019 (65 Tage), vom 17. August 2019 bis
24. Oktober 2019 (67 Tage) und vom 5. November 2019 bis 18. Februar 2020 (56 Tage
bis 31.12.2019), mithin nach Abzug der jeweiligen Ein- und Ausreisetage während
188 Tagen.
2.2.
Damit ist der Beschwerdeführer nicht einverstanden. Er vertritt im
Wesentlichen die Auffassung, der Aufenthalt sei aufgrund der Krankheit des
Vaters erfolgt.
2.3.
In der Beschwerdeantwort anerkennt die Beschwerdegegnerin, dass eine
Verrechnung der Nachzahlung der kantonalen BH im Umfang von Fr. 924.00 mit der
noch nicht rechtskräftigen Rückforderung nicht zulässig ist, weshalb sie dem
Beschwerdeführer die Beihilfe von Fr. 924.00 mit Verfügung vom 8. Juni 2021
nachbezahlt hat (AB 11).
2.4.
Streitig und zu prüfen ist damit nur noch, ob der Beschwerdeführer
für das Jahr 2019 Anspruch auf Ergänzungsleistungen und auf kantonale Beihilfen
in Form von Prämienverbilligung hat.
3.
3.1.
3.1.1. Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die
gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELG) vom 6. Oktober 2006 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres
Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG).
3.1.2. Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung
besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist,
sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1
ELG). Der Anspruch erlischt am Ende des Monats, in dem eine der Voraussetzungen
dahingefallen ist (Art. 12 Abs. 3 ELG). Fällt eine dieser Voraussetzungen
während eines laufenden Bezugs von Ergänzungsleistungen dahin, endet der
Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Art. 12 Abs. 3 ELG).
3.2.
3.2.1. Nach dem klaren Wortlaut des Art. 4 Abs. 1 ELG setzt ein
Anspruch auf Ergänzungsleistungen den Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt
in der Schweiz voraus. Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem
Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum
Vornherein befristet ist (Art. 13 Abs. 2 ATSG). Nach der Rechtsprechung ist für
den "gewöhnlichen
Aufenthalt" der
tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und der Wille, diesen Aufenthalt aufrecht
zu erhalten, massgebend; zusätzlich dazu muss sich der Schwerpunkt aller
Beziehungen in der Schweiz befinden (BGE 141 V 530 E. 5.3, 136 V 244 E. 7.2.3;
119 V 98 E. 6c, 111 E. 7b; 112 V 164 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts
9C_729/2014 vom 16. April 2015 E. 3).
3.2.2. Dahinter steht der Gedanke, dass die Ergänzungsleistungen nicht "exportiert", sondern ausschliesslich zur
Bestreitung des Lebensbedarfs in der Schweiz verwendet werden sollen. Das kann
nur erreicht werden, wenn ein EL-Bezüger nicht nur seinen zivilrechtlichen
Wohnsitz, sondern auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, wenn
er also effektiv hier in der Schweiz leben respektive sich hier während einer
gewissen Zeit aufhalten will (vgl. Ueli
Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 13 N 27).
3.3.
3.3.1. Die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
(WEL) des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV), gültig ab 1. April 2011,
Stand 1. Januar 2019, sieht für den Fall, dass sich eine Person – auch
über den Jahreswechsel – mehr als drei Monate (92 Tage) am Stück ohne triftigen
oder zwingenden Grund im Ausland aufhält, vor, dass die Ergänzungsleistung ab
dem darauffolgenden Kalendermonat eingestellt wird. Die Ergänzungsleistung wird
ab dem Kalendermonat wieder ausgerichtet, in welchem die betreffende Person in
die Schweiz zurückkehrt. Die Tage der Ein- und Ausreise gelten nicht als
Auslandaufenthalt (vgl. zum Ganzen WEL 2330.01).
3.3.2. Weiter sieht die WEL für den Fall, dass sich eine Person im selben
Kalenderjahr insgesamt mehr als sechs Monate (183 Tage) im Ausland aufhält, das
Entfallen des Ergänzungsleistungsanspruchs für das gesamte Kalenderjahr vor.
Die Ausrichtung der EL ist für das gesamte restliche Kalenderjahr einzustellen;
bereits ausgerichtete EL sind zurückzufordern. Bei mehreren Auslandaufenthalten
im selben Kalenderjahr werden die Auslandaufenthalte tageweise addiert. Bei
einem Auslandaufenthalt über den Jahreswechsel werden nur die Tage des
jeweiligen Kalenderjahres mitgerechnet. Die Tage der Ein- und Ausreise gelten
nicht als Auslandaufenthalt (vgl. zum Ganzen WEL Rz 2330.02).
3.3.3. Schliesslich regelt die WEL wie bei einer Einstellung der EL bei
Auslandaufenthalten aus triftigen oder zwingen Gründen vorzugehen ist. Bei Auslandaufenthalten
aus triftigen Gründen, unter denen berufliche Zwecke oder eine Ausbildung,
nicht aber Ferien- oder Besuchszwecke zu verstehen sind, ist eine
Weiterausrichtung der Ergänzungsleistungen für maximal ein Jahr vorgesehen (vgl.
WEL Rz 2340.01 und 2340.02). Bei Auslandsaufenthalten aus zwingenden Gründen
werden die Ergänzungsleistungen so lange weiter ausgerichtet, wie der
Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz verbleibt. Als zwingende Gründe
kommen nur gesundheitliche Gründe der in die Ergänzungsleistungsberechnung
eingeschlossenen Personen (z.B. Transportunfähigkeit infolge Krankheit oder
Unfall) oder andere Formen höherer Gewalt in Frage, welche eine Rückkehr in die
Schweiz verunmöglichen (vgl. WEL Rz. 2340.03 und Rz. 2340.04).
3.4.
Bei den Bestimmungen der WEL handelt es sich um
Verwaltungsweisungen, die sich grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen
richten und für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich sind. Jedoch
weicht das Gericht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn
diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen.
Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine
rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 141 V
365 E. 2.4, 140 V 543 E. 3.2.2.1, 138 V 346 E. 6.2, 137 V 1 E. 5.2.3, 133 V 257
E. 3.2 mit Hinweisen). Auf dem Wege von Verwaltungsweisungen dürfen indes keine
über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen
Rechtsanspruchs eingeführt werden (BGE 132 V 121 E. 4.4).
3.5.
Nach Art. 13 Abs. 2 ATSG, auf den Art. 4 Abs. 1 ELG verweist, gilt
eine Person an dem Ort, an dem sie sich eine gewisse Zeit aufhält, als
gewöhnlich wohnhaft, auch wenn die Dauer des Aufenthalts von vornherein
begrenzt ist. Nach der Rechtsprechung ist der Begriff des Wohnsitzes in einem
objektiven Sinne zu verstehen, so dass die Voraussetzung des tatsächlichen
Wohnsitzes in der Schweiz infolge einer Abreise ins Ausland grundsätzlich nicht
mehr erfüllt ist.
3.6.
Im Falle eines vorübergehenden Aufenthalts im Ausland ohne die
Absicht, die Schweiz endgültig zu verlassen, toleriert das Wohnsitzprinzip zwei
Ausnahmen. Die erste betrifft Kurzaufenthalte im Ausland, wenn sie den Rahmen
des allgemein Zulässigen nicht überschreiten und auf triftigen Gründen beruhen
(Besuch, Ferien, Geschäft, Kur, Ausbildung); ihre Dauer darf ein Jahr nicht
überschreiten, wobei eine solche Dauer nur unter ganz besonderen Umständen
gerechtfertigt werden kann. Der zweite Fall betrifft Langzeitaufenthalte im
Ausland, wenn der ursprünglich für eine kurze Dauer geplante Aufenthalt
aufgrund unvorhergesehener Umstände wie Krankheit oder Unfall über ein Jahr
hinaus verlängert werden muss, oder wenn zwingende Gründe (Betreuungsaufgaben,
Ausbildung, Behandlung einer Krankheit) von vornherein einen Aufenthalt von
voraussichtlich mehr als einem Jahr erfordern (BGE 141 V 530 E. 5.3 mit
weiteren Hinweisen).
3.7.
Da die zulässige Dauer eines Auslandaufenthalts in erster Linie von
der Art und dem Zweck des Aufenthalts abhängt, darf die von der Rechtsprechung
festgelegte Dauer von einem Jahr nicht als schematisches und starres Kriterium
verstanden werden. In diesem Sinne erscheint auch die in Ziff. 2009 der
Wegleitung des BSV über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL)
vorgesehene Dauer von drei Monaten - die für den Sozialversicherungsrichter
nicht verbindlich ist - zu schematisch (Urteil des Bundesgerichts 9C_345/2010 vom
16. Februar 2011 E. 5.1 mit zahlreichen Hinweisen).
4.
4.1.
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass sich der
Beschwerdeführer mehr als die insgesamt erlaubten sechs Monate pro Kalenderjahr
im Ausland aufgehalten habe, nämlich nach Abzug der jeweiligen Ein- und
Ausreisetage während 188 statt 183 Tagen. Triftige Gründe, worunter nur berufliche
Zwecke oder eine Ausbildung, nicht aber ein Aufenthalt zu Ferien- oder
Berufszwecken, in Frage kämen, bei deren Vorliegen die Ergänzungsleistungen für
maximal ein Jahr weiter ausgerichtet werden könnten, schloss die
Beschwerdegegnerin aus. Ebenso verneinte sie einen zwingenden Grund, welcher
eine Weiterausrichtung der Zusatzleistungen vorsehe, solange der Schwerpunkt
aller Beziehungen in der Schweiz verbleibe, denn als solche kämen nur
gesundheitliche Gründe der in die ZL-Berechnung eingeschlossenen Personen und
andere Formen höherer Gewalt in Frage, welche eine Rückkehr in die Schweiz
verunmöglichten.
4.2.
4.2.1. Der Beschwerdeführer argumentiert in tatsächlicher Hinsicht,
er habe nie die Absicht gehabt, im Jahre 2019 seinen Wohnsitz in der Schweiz
aufzugeben. Auch während dem Aufenthalt in [...] habe er seine Miete und die
Krankenkassenkassenprämien sowie die übrigen Fixkosten (Steuern, Nebenkosten
etc.) weiterbezahlt, die in der Schweiz angefallen seien. Er habe in [...] auch
nie ein Konto eröffnet, um die Rentenbetreffnisse aus der Schweiz direkt überweisen
zu lassen. Das Geld für den Aufenthalt in [...] bzw. die Bezahlung der
Flugreisen habe er jeweils bar in der Schweiz bezogen. Nach dem Tode des Vaters
am 26. September 2019 habe der Beschwerdeführer die Begräbnisfeierlichkeiten
und den Nachlass geregelt. Danach habe kein Grund mehr für längere [...]aufenthalte
bestanden. Deshalb anerkenne die Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer
ab 1. Februar 2020 wieder Anspruch auf EL habe (Beschwerde, S. 4).
4.2.2. In rechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer Widersprüche in
der WEL geltend. Gemäss Rz. 2330.01 WEL seien die Ergänzungsleistungen ab dem
darauffolgenden Kalendermonat einzustellen, wenn sich eine Person – auch über
den Jahreswechsel – mehr als drei Monate (92 Tage) am Stück ohne triftigen oder
zwingenden Grund im Ausland aufhalte. Der Beschwerdeführer habe sich im Jahre
2019 nie länger als drei Monate am Stück in [...] aufgehalten. Die
Voraussetzungen für die Einstellung der Leistungen für das Jahr 2019 seien
daher gemäss Rz. 2330.01 WEL - notabene pro futuro - nie gegeben
gewesen. Wenn die Verwaltung trotzdem berechtigt sei, die Leistungen für das
gesamte Jahr ex tunc zurückzufordern, sei dies zutiefst widersprüchlich.
Einen weiteren Widerspruch sieht der Beschwerdeführer darin, dass für einen
Auslandaufenthalt bis zu drei Monaten keine Grundangabe erforderlich sei, und
sich dieser somit im Rahmen des Üblichen bewege. Würden wie im Falle des
Beschwerdeführers mehrere Auslandaufenthalte, die für sich allein die Dauer von
drei Monaten jedoch nicht erreichen, zusammengerechnet, sei dafür ein triftiger
Grund erforderlich, der zudem nur in Berufs- und Ausbildungszwecken bestehen könne,
welche er nicht geltend machen könne, da er pensioniert und nicht arbeitstätig
sei. Deshalb sei unter diesem Titel kein Anwendungsfall denkbar, um eine
längere Abwesenheit von mehr als 183 Tagen zu rechtfertigen was eine unzulässige
Altersdiskriminierung darstelle und das Willkürverbot verletze (Beschwerde, S.
5).
4.3.
Die Parteien sind sich insoweit einig, dass die triftigen und
zwingenden Gründe von der Rechtsprechung anhand der Einhaltung der Karenzfrist
gemäss Art. 5 Abs. 1 ELG erarbeitet wurden (Beschwerdeantwort, S. 5).
Uneinigkeit besteht hinsichtlich der Frage, ob die Gründe für
Auslandaufenthalte während eines bestehenden Leistungsverhältnisses weiter zu
fassen sind.
4.4.
4.4.1. Das Sozialversicherungsgericht Zürich beurteilte im Urteil ZL
2019.00112 vom 16.7.2020 E. 4.5 die Rz 2340.02 WEL, wonach als triftige Gründe
für eine Ausdehnung bis zu einem Jahr nur berufliche Zwecke oder eine
Ausbildung in Frage kommen, vor dem Hintergrund, wonach rechtsprechungsgemäss
mehrere mögliche Ausnahmegründe (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 25/06 vom 23.
August 2007 E. 4.1) vorliegen können, als zu eng gefasst und insofern als nicht
gesetzmässig, jedenfalls nicht, wenn es nicht um die Frage beziehungsweise
Erfüllung der Karenzfrist handle. Entsprechend entschied das
Sozialversicherungsgericht Zürich, dass es sich im zu beurteilenden Fall, in
welchem es um einen verlängerten Aufenthalt im Ausland wegen eines Umbaus der
Mietwohnung in der Schweiz ging, rechtfertige, von dieser für das Gericht
grundsätzlich ohnehin nicht verbindlichen Verwaltungsweisung abzuweichen, da weder
eine Untergrabung des gesetzgeberischen Willens noch eine Umgehung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung noch eine Verletzung des Gebots der
Gleichbehandlung vorliege.
4.4.2. In einem ähnlichen Sinne entschied das Versicherungsgericht St.
Gallen im Entscheid EL 2019/11 vom 3. September 2020, dass die in der Wegleitung
über die Ergänzungsleistungen (WEL) enthaltene Vorgabe, wonach allein anhand
der Anzahl von Tagen, die ein EL-Bezüger während eines Kalenderjahres (92 Tage
am Stück oder 183 Tage pro Kalenderjahr) im Ausland verbracht hat, zu
beurteilen sei, ob die Anspruchsvoraussetzung des Art. 4 Abs. 1 ELG noch
erfüllt sei, lediglich für sich in Anspruch nehmen könne, dass sie eine
einfache Methode zur Beantwortung der Frage sei, ob ein EL-Bezüger seinen
gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt habe. Davon abgesehen seien keine
überzeugenden Gründe ersichtlich, die für die Richtigkeit dieser Interpretation
sprechen würden. So lasse sich weder in der WEL noch in den entsprechenden
Bundesgerichtsentscheiden eine Begründung dafür finden, dass die massgebende
Anzahl an Tagen mit Auslandaufenthalt gerade auf drei Monate respektive 92 Tage
am Stück beziehungsweise auf sechs Monate oder 183 Tage pro Kalenderjahr
festgesetzt worden sei. Genauso gut hätte man die Anzahl auf einen Tag pro
Woche respektive auf 52 oder 53 Tage pro Jahr, auf den üblichen Ferienanspruch
eines Arbeitnehmers von vier bis sechs Wochen pro Jahr oder aber auf eine
andere, letztlich aus der Luft gegriffene Zahl festlegen können. Die in der WEL
vorgegebene, starre Regelung, wonach ab einer bestimmten Anzahl von Tagen, an
denen sich ein EL-Bezüger im Ausland aufgehalten habe, die Verlegung des
gewöhnlichen Aufenthaltsortes ins Ausland fingiert werden müsse, lasse sich
nicht mit dem Sinn und Zweck des Art. 4 Abs. 1 ELG vereinbaren, der ja darin
bestehe, sicherzustellen, dass die Ergänzungsleistungen zur Finanzierung des
Lebensbedarfs in der Schweiz verwendet würden. Zwar könne die Anzahl der Tage,
die ein EL-Bezüger im Ausland verbringe, eines von mehreren Indizien sein, die
für oder gegen einen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz sprechen, aber es
bestehe offensichtlich kein zwingender und direkter Zusammenhang zwischen der
Anzahl der Tage mit Auslandaufenthalt und dem Ort des gewöhnlichen
Aufenthaltes. Bei genauer Betrachtung sei es nicht (allein) die Dauer eines
Auslandaufenthaltes, sondern der Grund oder der Zweck eines Auslandaufenthaltes,
der darüber entscheide, ob ein EL-Bezüger seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins
Ausland verlegt habe.
4.5.
Im vorliegenden Fall kann in tatsächlicher Hinsicht festgehalten
werden, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Jahres 2019 nach Lage
der Akten seinen Wohnsitz in der Schweiz beibehalten hat, wie er zu Recht
geltend macht (Beschwerde, S. 6). Fraglich kann nur sein, ob er durch seine
Besuche in [...] seinen Aufenthalt in der Schweiz aufgegeben hat. Dies ist jedoch
nicht Fall, da er weiterhin in der Schweiz seine Miete und die
Krankenkassenkassenprämien sowie die übrigen Fixkosten (Steuern, Nebenkosten
etc.) weiterbezahlte, womit sein Lebensmittelpunkt weiterhin in der Schweiz
lag.
4.6.
Was den Zweck seiner ersten beiden Aufenthalte im Ausland betrifft,
so ist zwischen den Parteien unbestritten, dass diese dem Ziel dienten, seine
beiden in [...] wohnhaften Schwestern bei der Pflege und Betreuung des seit
längerem schwer kranken Vaters zu unterstützen. Dieser verstarb am 26.
September 2019. Danach diente der dritte Aufenthalt in [...] dazu, die
Begräbnisfeierlichkeiten und den Nachlass zu regeln, wobei es sich um vollumfänglich
nachvollziehbare Aufenthaltsgründe handelt, die üblicherweise einen bestimmten
Zeitbedarf in Anspruch nehmen.
4.7.
Zwar weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass die in
der Botschaft zur Revision des ELG aufgeführte Pflege von Angehörigen als
Rechtfertigung für einen Auslandaufenthalt schlussendlich nicht in den
Verordnungstext aufgenommen wurde. Allerdings stand im vorliegenden nicht nur
die Pflege, sondern auch das Abschiednehmen vom Vater und die Regelung der
Modalitäten nach dessen Versterben im Vordergrund, sodass aus der Nichtaufnahme
der Pflege von Angehörigen in den Verordnungstext im vorliegenden Kontext
nichts zu Ungunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann.
4.8.
4.8.1. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Gesamtdauer der drei
Aufenthalte nach Abzug der jeweiligen Ein- und Ausreisetage mit 188 Tagen
lediglich knapp über den 183 Tagen zu liegen kommt, wobei die Gesamtdauer einzig
durch den Gesundheitszustand des Vaters und letztlich durch dessen genauen
Todeszeitpunkt bestimmt wurde. Dieser lag jedoch nicht im Einflussbereich des
Beschwerdeführers, sondern wurde durch Zufall resp. höhere Gewalt festgelegt,
weshalb es nicht angezeigt ist, diesen Umstand zum Nachteil des
Beschwerdeführers auszulegen.
4.8.2. Der Beschwerdeführer ist vorliegend nur aufgrund des individuellen
Krankheitsverlaufs des Vaters überhaupt in die Situation gekommen, seinen
Auslandaufenthalt so wie beschrieben zu gestalten. Anders ausgerückt kann
festgehalten werden, dass wenn der Todeszeitpunkt wenige Tage früher
eingetreten wäre, das vorliegende Beschwerdeverfahren gar nicht entstanden wäre.
Da weder der Beschwerdeführer noch jemand anderes den Todeszeitpunkt des Vaters
beeinflussen konnte und in den gesamten Akten nicht die geringsten Hinweise auf
eine Missbrauchsabsicht für die Auslandaufenthalte erkennbar sind, erscheint
ein Festhalten an den 183 Tagen im vorliegenden Kontext als unangebracht. Diese
Auffassung wird dadurch gestützt, dass das Bundesgericht im Urteil 9C_345/2010
festgehalten hat, die zulässige Dauer eines Auslandaufenthalts hänge in erster
Linie von der Art und dem Zweck des Aufenthalts und dürfe nicht als
schematisches und starres Kriterium verstanden werden (E. 3.5 vorstehend). In
diesem Sinne rechtfertigt sich im vorliegenden Einzelfall, in welchem zudem die
maximale Aufenthaltsdauer nur um wenige Tage überschritten wurde, eine
grosszügigere Betrachtungsweise.
4.9.
Im Ergebnis liegen bei einer Gesamtwürdigung des vorliegenden
Einzelfalles mit der schweren Krankheit des Vaters, dessen Pflege und dem
Abschiednehmen sowie der Regelung der Begräbnis- und Nachlassmodalitäten
ausreichende Gründe für den (geringfügig) verlängerten Auslandaufenthalt des
Beschwerdeführers vor.
5.
5.1.
Aus den dargestellten Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen und
der Einspracheentscheid vom 1. März 2021 ist aufzuheben.
5.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG
kostenlos.
5.3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in durchschnittlichen
Fällen bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75 zu.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 1. März 2021 aufgehoben.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich Fr. 288.75 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: